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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 81

Question

  1. Wodurch wird der Streitgegenstand abgegrenzt?

Answer

Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Prozesses, also worum es geht.

Er ist auf mehreren Ebenen von zentraler Bedeutung:

  • Zulässigkeit des Rechtswegs nach dem Streitgegenstand. Sachliche Zuständigkeit und teilweise örtliche Zuständigkeit
  • Streitanhängigkeit steht einer zweiten Klage nur bei Identität des Streitgegenstands entgegen
  • Klagsänderung nach § 235 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird
  • Die materielle Rechtskraft bezieht sich nur auf den Streitgegenstand (§ 411 ZPO).
  • Eine (objektive) Klagenhäufung nach § 227 ZPO setzt eine Mehrheit von Streitgegenständen voraus.

Nach hA gilt in der ZPO der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, er umfasst das Klagebegehren und den Klagegrund (= Tatsachengrundlage des Begehrens)

Es gibt hierzu 2 Theorien:

à rechtserzeugenden Sachverhalt: das sind die Tatsachen die vorgebracht werden müssen, damit der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist.

à Lebenssachverhalt: es liegt hiernach ein identischer Sachverhalt vor, wenn Tatsachen unter natürlicher Betrachtung (oder Verkehrsauffassung) eine Einheit bilden. OGH hat Sympathie dafür!!!

Daher ist die erste Theorie enger als die zweite.

Bsp: Scheidung aus Verschulden und Scheidung aus Zerrüttung sind 2 verschiedene Streitgegenstände.

Den Streitgegenstand bestimmen vorrangig die Parteien. Sie grenzen ihn ab gemäß § 405 ZPO. Er kann auch durch Wert bestimmt werden. Wenn man von € 5000 auf € 10.000 erweitert ist das eine Änderung des Streitgegenstandes.

 

Card 82

Question

  1. Nach dem EuGH liegt nach der sog. Kernpunkttheorie Identität des Streitgegenstandes vor (für Streitanhängigkeit bedeutend), wenn eine andere Klage im Kern denselben Lebenssachverhalt und materiell-rechtliche Fragestellung enthält. Weshalb wird in der vorbereitenden Tagsatzung dann noch mal über den Streitgegenstand abgesprochen?

Answer

Der einem Urteil zukommende Rechtskraftumfang ist von allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. In Teilbereichen richtet sich der Streitgegenstandsbegriff nach der EuGVVO.

Art 29 EuGVVO normiert, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, muss das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts entschieden wurde. Ist das zuerst angerufene Gericht zuständig, so erklärt sich das später angerufene für unzuständig. Somit sieht die EuGVVO auf internationaler Ebene das Prozesshindernis des Streitanhängigkeit vor.

Der EuGH hat dazu einen autonomen Streitgegenstandsbegriff entwickelt: es liegt Rechtsanhängigkeit vor, wenn der Kernpunkt beider Streitigkeiten die Wirksamkeit eines Vertrages ist oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eine Haftung im Mittelpunkt beider Verfahren steht („Kernpunkttheorie“). Es ist entscheidend, ob die beiden Klagen denselben Lebenssachverhalt betreffen und dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung ihren Kernpunkt bildet.

Beispielsweise besteht nach Ansicht des EuGH zwischen einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises und einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags Identität.

Dieses weite Verständnis haben sich zahlungsunwillige Schuldner mit sogenannten „Torpedo-Klagen“ zunutze gemacht. Der Schuldner erhebt in einem Land mit langer Verfahrensdauer (zB Italien) eine negative Feststellungsklage, dass er dem Gläubiger nichts schulde. Solang das Verfahren anhängig ist, kann der Gläubiger in keinem anderen Staat eine Leistungsklage erheben. Damit kann der Schuldner die Rechtsdurchsetzung des Gläubigers blockieren.

Durch die Neufassung der EuGVVO gibt es eine Änderung, wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben. Ruft der Gläubiger das vereinbarte Gericht an, hat das vom Schuldner zuvor angerufene Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des vereinbarten Gerichts abzuwarten (Art 31 Abs 2 EuGVVO).

Card 83

Question

  1. Was ist ein Vergleich? Wie wirkt ein außergerichtlicher Vergleich? Worüber können sich die Parteien Vergleichen? Wie bekämpfe ich einen bereits abgeschlossenen Vergleich?

Answer

Der Vergleich ist eine Parteienvereinbarung zur Streitbeilegung (§§ 204 ff ZPO). Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den die Parteien einen Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Die dadurch bereinigten Streitfragen dürfen nicht mehr aufgeworfen werden (= Bereinigungswirkung).

Wirkungen des Vergleichs sind also:

  • Beendigungswirkung
  • Bereinigungswirkung
  • Vollstreckbarkeit
  • nicht Rechtskraft

In der Praxis wird meist eine Generalklausel aufgenommen, die besagt, dass sämtliche zwischen den Parteien strittige Ansprüche bereinigt und verglichen sind.

Im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Vergleich ist beiderseitiges Nachgeben nicht erforderlich, es genügt wenn eine Partei von ihrem Prozessstandpunkt abrückt. Es kann daher auch ein Anerkenntnis oder ein Verzicht in Form eines Prozessvergleichs gekleidet werden (Submissionsvergleich).

Durch den Vergleich wird das Verfahren beendet (wenn er den gesamten Streitgegenstand erledigt). Der Vergleich bildet, wenn er auf Leistung, Duldung oder Unterlassung lautet einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO).

Ein gerichtlicher Vergleich ist während des gesamten Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren zulässig.

Der prätorische Vergleich beim Bezirksgericht ist auch außergerichtlich, nämlich vor Verfahrensbeginn möglich. Wer eine Klage erheben will, ist berechtigt vor Einbringung beim Bezirksgericht des Wohnsitzes des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs dessen Ladung zu beantragen.

Weiters ist in der vorbereitenden Tagsatzung ausdrücklich ein Vergleichsversuch vorgesehen.

 

Der Vergleich kommt durch Parteieneinigung und durch Protokollierung durch das Gericht zustande. Es müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen weitere Voraussetzungen für den Vergleich vorliegen:

  • der Gegenstand des Vergleichs muss überhaupt vergleichsfähig sein
  • dessen Inhalt darf nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen
  • der Vergleich muss ausreichend formuliert sein, sodass er den Erfordernissen der Bestimmtheit des Exekutionstitels entspricht.

Ausgeschlossen ist ein Vergleich etwa im Eheverfahren (§ 460 Z 9 ZPO).

In der Praxis werden Vergleiche unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Widerruf erhoben werden kann (bedingter Vergleich).

 

Der Vergleich ist eine doppelfunktionelle Prozesshandlung, nach der hA vom Doppeltatbestand ist zwischen prozessualer und materiell-rechtlicher Wirksamkeit zu unterscheiden. Nach der älteren Ansicht der Doppelnatur wäre der gerichtliche Vergleich nur gültig, wen die materiell-rechtlichen und die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Prozessrechtlichen Mängeln eines Vergleichs müssen durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden, da der Vergleich den Prozess nicht beendet hat. Materiell-rechtliche Mängel hingegen sind nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beseitigen und sind daher mit Klage in einem neuen Prozess geltend zu machen.

 

Die neuerliche Einklagung des aus dem Vergleich Geschuldeten ist strittig, eine Klage wird als zulässig aber nicht zweckmäßig angesehen. Der Kläger bekommt daher keine Kosten zu gesprochen, da es wesentlich einfacher wäre durch Exekutionsführung aus dem Vergleich das zugesprochene hereinzubringen.

Wird der ursprünglich eingeklagte und später verglichene Betrag neuerlich geltend gemacht, steht dem Beklagten die Einwendung zu, dass durch den Vergleich die ursprüngliche Forderung erloschen ist. Die Klage ist mit Urteil abzuweisen.

 

Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich schließen (§ 30 AußStrG), dieser hat die gleichen Wirkungen wie ein Vergleich im streitigen Verfahren (§ 204 ZPO) à Verfahrensbeendigung und ex lege Wirkung als Exekutionstitel.

Card 84

Question

  1. Wie ist ein Urteil aufgebaut?

Answer

Im Urteil wird über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entschieden, der Klage wird also stattgegeben oder sie wird abgewiesen. Es handelt sich um die in feierlicher Form ergehende Sachentscheidung (meritorische Entscheidung) über einen Urteilsantrag der Parteien. Nach Art 82 Abs 2 B-VG ergehen Urteile „im Namen der Republik“, das Fehlen dieser Solennitätsformel ist allerdings sanktionslos.

Ein Urteil besteht grob eingeteilt aus dem Urteilskopf, dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen (§ 417 ZPO).

Der Urteilskopf besteht aus:

  • der Geschäftszahl: sie besteht aus der Nummer der Gerichtsabteilung, dem Gattungszeichen, der laufenden Nummer des Geschäftsfalls, der Jahreszahl, einem EDV-Prüfzeichen, sowie der Ordnungsnummer, zB 1 Cg 125/13p-14.
    Mit der Aktenzahl wird der gesamte Akt bezeichnet, er enthält keine Ordnungsnummer.
  • der Bezeichnung des Gerichts und die Namen der mitwirkenden Richter
  • der Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und der Parteistellung, ebenso allfällige Nebenintervenienten
  • der Bezeichnung des Streitgegenstands und
  • der Rechtsprechungsformel: „Das Gericht erkennt zu Recht“ oder „hat zu Recht erkannt“.

Der Urteilsspruch enthält die eigentliche Sachentscheidung, es wird über das Klagebegehren und andere in Urteilsform zu erledigende Sachanträge entschieden. Der Spruch kann enthalten:

  • die Entscheidung über das Klagebegehren
  • die Entscheidung über eine Aufrechnungseinrede
  • allenfalls die Entscheidung über Zwischenfeststellunganträge
  • allenfalls im Eheverfahren einen Verschuldensausspruch
  • die Entscheidung über die Prozesskosten
  • die Verwerfung von Prozesseinreden
  • sonstige Beschlüsse, die gemeinsam mit dem Urteil gefasst werden.

Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden (§ 405 ZPO), dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, es darf daher kein Plus oder Aliud, wohl aber ein Minus zugesprochen werden. Ein Leistungsurteil hat eine Leistungsfrist von idR 14 Tagen zu enthalten, ausnahmsweise sieht das Gesetz andere Fristen vor, wie zB beim Besitzstörungsverfahren.

Die Entscheidungsgründe (§ 417 Abs 1 Z 4 ZPO) sind vom Urteil äußerlich zu trennen, sie enthalten:

  • die geraffte Wiedergabe des Parteivorbringens
  • idR die Angabe der durchgeführten Beweise
  • die Anführung der als verspätet zurückgewiesenen Beweisanträge
  • die Sachverhaltsfeststellungen (= die Angabe von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht)
  • die Beweiswürdigung: das Gericht setzt sich mit den Beweisergebnissen auseinander und begründet, warum es zur Feststellung gelangt.
  • die rechtliche Beurteilung: enthält die Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter gesetzliche Tatbestände.
  • die Begründung der Kostenentscheidung.

 

Das Urteil enthält die Unterschrift des Richters sowie eines allenfalls beigezogenen Schriftführers. Bezirksgerichtliche Urteile enthalten eine Rechtsmittelbelehrung.

Ein Urteil kann gekürzt ausgefertigt werden, wenn es in Anwesenheit aller Parteien mündlich verkündet wurde und keine der Parteien rechtzeitig Berufung angemeldet hat. Nach Verkündung des Urteils erhalten die Parteien eine Protokollabschrift, 14 Tage ab Zustellung haben diese Zeit, mittels Schriftsatzes Berufung anzumelden (§ 461 Abs 2 ZPO).

 

Card 85

Question

  1. Jemand möchte einen Unterhaltsantrag stellen, weiß aber nicht in welcher Höhe. Stellt dies ein Problem da? Wie ist das im streitigen Verfahren?

Answer

Im streitigen Verfahren muss das Klagebegehren den gewünschten Urteilsspruch enthalten.

Die Klage muss bestimmt sein, daraus ergibt sich, dass bei Zahlungsklagen der geforderte Geldbetrag ziffernmäßig anzugeben ist und nicht etwa auf „angemessenes Schmerzengeld“ geklagt werden kann.

Eine Ausnahme bildet die Stufenklage nach Art 42 EGZPO. Es können auch Forderungen eingeklagt werden, deren genaue Höhe dem Kläger zunächst nicht bekannt ist, weil nur der Beklagte über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Die Stufenklage enthält ein zweistufiges Begehren:

  • Zunächst begehrt der Kläger auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe des Vermögens (Manifestationsklage) und
  • vorerst unbestimmt auf die Herausgabe des Vermögens oder Zahlung der Schulden.

Es wird zuerst über das Manifestationsbegehren entschieden, nach dessen Stattgebung ist das Zahlungs- bzw Herausgabebegehren zu präzisieren.

 

Card 86

Question

  1. Was versteht man unter einer Streitgenossenschaft? Welche gibt es?
    Was versteht man unter Nebenintervention? Wozu dient die Streitverkündigung?

Answer

Eine Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung) liegt vor, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle auftreten.

Auf Klägerseite à aktive Streitgenossenschaft

Auf Beklagtenseite à passive Streitgenossenschaft

Es gibt die einfache Streitgenossenschaft, die einheitliche Streitpartei und die gesetzliche Streitgenossenschaft.

 

Wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes Urteil ergehen könnte, liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor. Muss das Urteil für alle Streitgenossen notwendig gleich lauten, liegt eine einheitliche Streitpartei vor (§ 14 ZPO).

 

Die einfache Streitgenossenschaft ist zu unterteilen in:

  • materielle (eigentliche, echte) Streitgenossenschaft § 11 Z 1 ZPO und
  • formelle (uneigentliche, unechte) Streitgenossenschaft § 11 Z 2 ZPO.

Materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Streitgenossen in Rechtsgemeinschaft stehen, zB Miterben, Miteigentümer, Gesellschafter einer OG/KG. Sie sind weiters aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, etwa bei mehreren gemeinschaftlichen Schädigern oder bei mehreren Geschädigten aus demselben Unfall (hier nach der Rsp aber nur formelle Streitgenossenschaft). Und wenn sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind, beispielsweise Solidarschuldner, -gläubiger.

 

Eine formelle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhenden Ansprüche oder Verpflichtungen den Rechtsstreit bilden und das Gericht für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig ist.

 

formelle Streitgenossenschaft

materielle Streitgenossenschaft

setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2 ZPO)

schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§ 93 Abs 1 JN)

Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 JN)

Streitwerte sind zusammenzurechnen, sofern kein Fall solidarischer Berechtigung oder Verpflichtung vorliegt (§ 55 JN)

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Zeugen zu vernehmen

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Parteien zu vernehmen

 

Die Rechtsstreite bleiben voneinander unabhängig, sollen aber gemeinsam geführt werden. Prozessbetreibungshandlungen wirken auf für andere Streitgenossen (§ 15 Abs 1 ZPO), jeder Streitgenosse kann hingegen unabhängig über seine Sache disponieren (also anerkennen, verzichten, vergleichen).

Das Urteil lautet für und gegen alle Streitgenossen nicht notwendig gleich, das Gericht kann so entscheiden, als wären die Rechtsstreite getrennt voneinander geführt worden.

 

Für die einheitliche Streitpartei ist Voraussetzung, dass das Urteil über den geltend gemachten Anspruch für oder gegen alle Streitgenossen notwendig gleich lauten muss (§ 14 ZPO).

Es kann zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft unterschieden werden. Bei der anspruchsgebundenen kann der geltend gemachte Anspruch nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden, zB bei Unteilbarkeit des Streitgegenstandes.

Eine wirkungsgebundene liegt vor, wenn das Gesetz eine ausdrückliche Rechtskrafterstreckung vorsieht oder bei rechtsgestaltenden Urteilen.

Hier handelt es sich um einen einheitlichen Prozess, schon ein Streitgenosse kann Säumnisfolgen abwenden. Einer allein kann aber nicht einen Vergleich schließen, Anerkenntnis oder Verzicht abgeben. Liegen einander widersprechende Sachdispositionen vor, ist die dem ursprünglichen Prozessstandpunkt günstigste Prozesshandlung maßgeblich (Günstigkeitsprinzip). Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe können von einem Streitgenossen mit Wirkung für die einheitliche Streitpartei erhoben werden.

 

Gesetzliche Streitgenossenschaft: teilweise lässt das Gesetz zu, dass Personen ohne die Voraussetzungen des § 11 ZPO gemeinsam klagen oder geklagt werden; zB Hauptschuldner und Bürge  (§ 12 ZPO).

 

Nebenintervenient ist jeder Dritte, der (ohne selbst Partei zu sein) sich an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei (Hauptpartei) beteiligt, an deren Obsiegen er rechtliches Interesse hat.

Sie ist ab Gerichtsanhängigkeit (nach anderer Meinung ab Streitanhängigkeit) bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§ 17 Abs 1, § 18 Abs 1 ZPO). Mit Zustimmung beider Parteien kann er auch anstelle der Hauptpartei in den Streit eintreten.

Meistens geht es darum, den Verfahrensausgang zu beeinflussen, dessen unmittelbare Urteilswirkungen nur die Hauptpartei betreffen, aber auch die rechtliche Situation des Intervenienten beeinflussen kann à „einfache“ Nebenintervention.

Eine streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn das Urteil kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist (§ 20 ZPO).

Der Beitritt erfolgt durch Schriftsatz, das Gericht führt eine formelle Prüfung durch und stellt den Schriftsatz beiden Parteien zu. Fehlen die formellen Voraussetzungen, wird die Nebenintervention mit Beschluss zurückgewiesen. Stellt eine Partei einen Antrag auf Zurückweisung, wird das rechtliche Interesse auch materielle geprüft, fehlt dieses, wird die Nebenintervention zurückgewiesen. Der Beschluss ist gesondert anfechtbar.

 

Der einfache Nebenintervenient ist bloßer Streithelfer, er muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in dem er sich bei seinem Eintritt befindet (§ 19 Abs 1 ZPO). Er kann die Hauptpartei unterstützen, aber keine eigenen Sachdispositionen vornehmen. Im Fall des Obsiegens hat er Anspruch auf Kostenersatz, bei Unterliegen ist er nicht kostenersatzpflichtig.

 

Dem streitgenössischen Nebenintervenient kommt die Stellung eines Streitgenossen zu (§ 20 ZPO). Er erhält mit seinem Beitritt die Stellung eines Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei, er wird also zur Hauptpartei gleichberechtigt. Im Fall des Unterliegens ist er kostenersatzpflichtig (strittig!).

 

Die Streitverkündung ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder schon anhängigen Rechtsstreit. Der Dritte soll zur Hilfeleistung oder zum Beitritt als Nebenintervenient aufgefordert werden. Sie erfolgt durch Schriftsatz. Folge ist, dass das Urteil auch gegenüber dem Dritten Bindungswirkung entfaltet.

Card 87

Question

  1. Was sind einstweilige Verfügungen? Was ist ein Rechtfertigungsverfahren und gibt es auch EV ohne Rechtfertigung?

Answer

Nach § 378 Abs 1 EO kann das Gericht auf Antrag sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreits als auch während desselben und während des Exekutionsverfahrens zur Sicherung des Rechtes einer Partei einstweilige Verfügungen treffen.

Sollen der Gefahr entgegnen, dass im Laufe des Erkenntnisverfahrens Exekutionsobjekte entzogen werden und so die Befriedigung scheitert. Mit der einstweiligen Verfügung per Eilverfahren soll so der Erfolg des Hauptverfahrens gesichert werden, wenn eine künftige Exekution vereitelt oder erheblich beschwert würde. Im Gegensatz zur Exekution zur Sicherstellung können einstweilige Verfügungen auch ohne Titel ergehen, zur Sicherung jeder Forderung verwendet werden und verschaffen kein exekutives Befriedigungsrecht. Eine einstweilige Verfügung ist nicht möglich wenn eine Exekution zur Sicherstellung möglich wäre.

Es gibt Sicherungsverfügungen (für Geldforderungen oder andere Forderungen) und Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten oder Rechtsverhältnissen. Einstweilige Verfügungen sind in ihrem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden. Ob auch Feststellungsansprüche gesichert werden können ist umstritten. Der zu sichernde Anspruch muss vor Gericht verhandelbar sein. Der Antragsteller wird die gefährdete Partei, der Antragsgegner wird „Gegner der gefährdeten Partei“ genannt.

Das Verfahren ist ein summarisches Erkenntnisverfahren (Eilverfahren), es werden Rechtsschutzstandards herabgesetzt. Der Anspruch und die Gefährdung der Durchsetzung müssen bloß bescheinigt werden, es bedarf keines Beweis. Es findet keine mündliche Verhandlung statt, nur eine Vernehmung der Parteien. Das Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Der Beschluss „einstweilige Verfügung“ hat idR Doppelfunktion: es ist Exekutionstitel und Exekutionsbewilligung.

 

Drei Gruppen einstweiliger Verfügungen:

  • Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (§ 379 EO)
  • Verfügung zur Sicherung von anderen Individualansprüchen (§ 381 Z 1 EO): sie sollen die künftige Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“ sichern.
  • besondere Verfügungen zur Sicherung sonstiger Rechtssphäre (§ 381 Z 2 EO).

 

Voraussetzungen: Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen

  • Anspruch auf Geldforderung
  • Exekution zur Sicherstellung ist nicht möglich
  • Sicherungsinteresse (=subjektive Gefährdung zur Vereitelung der Forderung durch die Gegnerin); zB Zerstörung, Beschädigung, Verheimlichung
  • oder Vollstreckung in Ländern, die die LGVÜ/EuGVVÜ nicht ratifiziert haben. 


 

Zur Sicherung solcher Ansprüche nennt § 379 Abs 3 EO taxativ die Mittel:

  • Verwahrung/Verwaltung,
  • Veräußerungs-/Verpfändungsverbot,
  • gerichtliches Drittverbot bei Forderungen und
  • das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch. 


 

Einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Individualansprüche dh Ansprüche nicht auf Geld sondern auf Leistung/Duldung/Unterlassung (Individualansprüche). Voraussetzungen sind

  • das Bestehen eines Anspruchs und
  • ein Sicherungsinteresse aufgrund einer konkreten objektiven Gefahr, die nicht von der Schuldnerin abhängt.

Als Sicherungsmittel (§ 382 EO, nicht taxativ) stehen Hinterlegung/Verwahrung, Verwaltung der beweglichen Sache, Zurückbehaltung (Retentionsarrest), Gebot zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes, Belastungs- und Veräußerungsverbot und Drittverbot zur Verfügung (demonstrative Aufzählung). Als subsidiäres Sicherungsmittel kommt der Personalarrest in Betracht (§ 386 EO), darf nur angewandt werden, wenn eine andere Verfügung zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreicht.

 

Die besonderen einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre (§ 381 Z 2 EO) können dann getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden Schadens nötig erscheinen. Sie werden als Regelungs- oder Leistungsverfügungen den reinen Sicherungsverfügungen gegenüber gestellt.

 

Leistungsverfügungen sollen die Rechtssphäre dadurch sichern, dass ein Leistungsanspruch vorläufig befriedigt wird.

Regelungsverfügungen dienen dem Schutz des gegenwärtigen Zustandes wenn dieser bedroht ist. Voraussetzung ist

  • das Vorliegen eines ungeklärten Rechtes bzw Rechtsverhältnisses und
  • des Regelungsinteresses. Es muss drohende Gewalt oder unwiederbringlicher Schaden abzuwenden sein.

Regelungsmittel sind vor allem Geld-/Haftstrafdrohungen und besondere familienrechtliche Mittel wie einstweiliger Unterhalt und einstweilige Nutzung sowie das Rückkehrverbot bei Gefahr von Gewalt. Die Auswirkungen müssen rückgängig gemacht werden können.

 

Das Verfahren

Eine einstweilige Verfügung muss im Inland vollzogen werden können, bzw aufgrund eines Staatsvertrages vollstreckt werden können. Für die Bewilligung während des Erkenntnisverfahrens ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Davor oder zwischen Erkenntnis und Vollstreckungsverfahren das BG des allgemeinen Gerichtsstandes der Gegnerin, das BG wo sich die Sache befindet, das BG des Sitzes der Drittschuldnerin oder das BG in dem die einstweilige Verfügung wirken soll. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache zu überweisen, Prorogation ist nicht möglich (§ 44 JN).

Eine einstweilige Verfügung wird nur auf Basis eines Antrags überlassen und muss in dessen Rahmen bleiben. Der Antrag hat einen notwendigen und einen ratsamen Inhalt (§ 389 EO).

Notwendiger Inhalt:

  • allgemeine Erfordernisse eines Schriftsatzes
  • Angabe des Zuständigkeitstatbestandes
  • Angabe der begehrten Verfügung
  • Verfügungsdauer
  • Bezeichnung des behaupteten oder bereits zuerkannten Anspruches
  • Gefahr, welche der Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches droht
  • die den Antrag begründenden Tatsachen.

Verbesserung ist nach der Rechtsprechung nur für Formmängel, wegen des Eilcharakters nicht aber für Inhaltsmängel möglich. Zum ratsamen Inhalt gehören die nötigen Bescheinigungsmittel.

Die Entscheidung ergeht in einem einseitigen Bescheinigungsverfahren das nur die Grundlagen prüft (Beweismaß herabgesetzt). Die Entscheidung kann auf Urkunden, Aussagen und eidesstattlichen Erklärungen beruhen. Auch die Gegnerin kann einvernommen werden, wenn es den Zweck der einstweiligen Verfügung nicht beeinträchtigt. Bewilligung erfolgt durch einen Beschluss, der alle nötigen Informationen zu enthalten hat:

  • den Verfügungsgrund
  • die Bezeichnung der einstweiligen Verfügung (Sicherungsmittel)
  • die Verfügungsfrist
  • die Befolgungsfrist
  • allenfalls die Rechtfertigungsfrist
  • allenfalls einen Befreiungsbetrag
  • allenfalls eine Sicherheitsleistung der gefährdeten Partei

Eine Sicherheitsleistung ist vorzunehmen, wenn die Bescheinigung nicht ausreicht oder die Eingriffe sehr tiefgreifend sind. Die Sicherungsleistung ist in bestimmten Fällen wie Unterhalt nicht zulässig. Wird sie verordnet, kann die einstweilige Verfügung erst vollzogen werden, wenn die Sicherungsleistung voll erlegt ist.

Die einstweilige Verfügung wird von Amts wegen vollzogen. Sind reale Vollzugshandlungen durchzuführen ist ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

 

Rechtsmittel - Rekurs

steht beiden Parteien zu, die allgemeinen Rekursregeln der ZPO wie Fristen, Schriftlichkeit, Neuerungsverbot etc sind anwendbar. Rekursverfahren ist idR einseitig (Ausnahme: §402).

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, der Rekurs ist aufsteigend und hemmt nach § §96 EO den Vollzug, wenn ihm nach § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Grund: jeder entscheidungserhebliche Umstand, der schon in erster Instanz hätte berücksichtigt werden müssen, es herrscht Neurungsverbot.

Es ist ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung, es ist grundsätzlich einseitig. Für den Revisionsrekurs gelten die Regeln des § 528 ZPO.

Widerspruch § 397 EO steht zu wenn Gegnerin nicht einvernommen wurde, Frist 14 Tage, kein Widerspruch bei einstweiliger Verfügung nach § 382a EO. Er ist nicht aufsteigend und hemmt nicht den Vollzug der getroffenen Verfügung. Die Geltendmachung von nova reperta ist zulässig, da der Gegner noch nichts vorbringen konnte.

 

Die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn die Rechtfertigungsfrist ungenützt verstrichen ist. Wenn einer der Gründe des § 399 Abs 1 EO vorliegt, kann die Aufhebung oder Einschränkung ebenfalls beantragt werden:

  • Übersicherung
  • Wegfall der Verfügungsvoraussetzungen
  • Erlag eine Befreiungsbetrages durch den Gegner
  • Wegfall des Verfügungsgrundes

Besonderer Aufhebungsgrund ist der Zeitablauf, dieser muss durch Antrag aufgehoben werden. Die Verlängerung einer EV ist zulässig, der Antrag muss jedoch in der Verfügungsfrist gestellt werden.

 

Werden Dritte durch Vollzug der EV in ihren Rechten beeinträchtigt, stehen ihnen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Rekurs
  • Aufschiebungsantrag § 42 EO
  • Exszindierungsklage § 37 EO
  • Vollzugsbeschwerde § 68 EO

 

Kosten

Einstweilige Verfügungen gehen auf Kosten des Antragstellers. Für verursachte Vermögensnachteile steht Schadenersatz zu. Das Verfahren zur Festlegung des Schadenersatzes ist formlos und selbständig (auf positiven Schaden und entgangen Gewinn, erleichtertes Beweismaß). Eine Mutwillensstrafe ist ebenfalls möglich.

Card 88

Question

  1. Was beinhaltet ein Sanierungsplan?

Answer

Gemäß § 140 IO kann der Schuldner gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen. Nur der Schuldner ist antragslegitimiert, er muss im Antrag angeben, wie die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Ist der Antrag zulässig, kann das Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über den Plan sistiert wird.

Unzulässigkeitsgründe § 141 (2) IO:

  • wenn der Schuldner flüchtig ist
  • wenn er wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt wurde
  • wenn der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat
  • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt
  • wenn der Schuldner den Plan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn er zu Verschleppungszwecken dient
  • wenn die Erfüllung offensichtlich nicht möglich ist

Liegt einer dieser Gründe vor, ist der Sanierungsplan als unzulässig zurückzuweisen. § 142 IO enthält weiter Zurückweisungsgründe (über das Vermögen des Schuldners wurde in den letzten fünf Jahren bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet ua), diese sind aber fakultativ, das heißt dem Insolvenzgericht ist hier Ermessen eingeräumt.

 

Inhalt eines Sanierungsplans:

  • Den Gläubigern muss eine Quote von mindeste 20 % angeboten werden (= gesetzliche Mindestquote), diese ist binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen. Bei natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, kann diese Frist längstens auf fünf Jahre verlängert werden (§ 141 Abs 1 IO).
  • Die Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger dürfen vom Sanierungsplan nicht berührt werden (§ 149 Abs 1 IO). Forderungen die nur zum Teil durch die Absonderungsrechte gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplan teil. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache, an der das Absonderungsrecht besteht, begrenzt.
  • Massegläubiger sind voll zu befriedigen (§ 150 Abs 1 IO).
  • Die Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln, eine Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam.

Bei inhaltlichen Verstößen gegen die Vorgaben des § 141 Abs 1 IO ist der Antrag zurückzuweisen.

Card 89

Question

  1. Was ist ein Zahlungsplan?

Answer

Der Zahlungsplan ist eine Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen. Er steht jeder natürlichen Person offen, auch wenn sie ein Unternehmen betreibt. Geregelt ist der Zahlungsplan in den §§ 193 – 198 IO (subsidiär gelten die Bestimmungen des Zahlungsplans).

Nach § 194 IO wird keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote gefordert, die angebotene Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entsprechen. Es wird darauf abgestellt, welche pfändbaren Bezüge der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich erzielen kann. Relative Mindestquote = Summe der prognostizierten pfändbaren Bezüge in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten. Ein Zahlungsvorschlag unter dieser Quote ist unzulässig. Die Überschreitung dagegen ist zulässig.

Die Erfüllungsfrist beträgt maximal 7 Jahre.

Über den Zahlungsplan darf erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens abgestimmt werden. Eine Ausnahme gibt es für unpfändbare Gegenstände des Kleingewerbebetriebs (§ 250 Abs 1 Z 2 IO): diese Gegenstände gehören zwar zur Insolvenzmasse, sind aber erst zu verwerten, wenn ein Zahlungsplan nicht zustande kommt. Grund dafür ist, dass diese Gegenstände idR zur Erfüllung des Zahlungsplans benötigt werden.

Über den Zahlungsplan wird im Rahmen der Tagsatzung abgestimmt, er kommt durch Kopf- und Kapitalmehrheit zustande. Stimmen die Gläubiger zu, bedarf es noch der gerichtlichen Bestätigung. Mit Rechtskraft der Bestätigung gilt das Insolvenzverfahren ex lege als aufgehoben.

 

Wird der Zahlungsplan abgelehnt so kann die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens gemäß § 195a IO auf Antrag des Schuldners beschlossen werden. Dieser Antrag ist spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Gibt dem Gericht diesem Antrag statt, so bleiben die Wirkungen des Insolvenzverfahrens aufrecht (Prozess- und Exekutionssperre, Zinsstopp), dem Schuldner ist eine maximale 2 jährige Frist zur neuerlichen Vorlage eines Zahlungsplans zu setzen. Alternativ besteht die Möglichkeit bei Scheitern das Abschöpfungsverfahren einzuleiten. Dies ist für den Schuldner aber nicht immer attraktiv insbesondere, wenn er die 10 % Hürde nicht erreicht. Weiters könnte man das Insolvenzverfahren aufheben und bei Eintritt einer Besserung ein neues Verfahren beantragen, dies hat aber den Nachteil, dass mit Aufhebung die Zinsen weiterlaufen und neue Prozess- und Exekutionskoste entstehen können.

Masseforderung müssen bei Annahme des Zahlungsplans innerhalb von 3 Jahren bezahlt werden, bezahlt der Schuldner nicht, riskiert er die Nichtigkeit des Zahlungsplans. Diese Folge tritt aber erst ein, wenn der Schuldner nach der mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat und er auf die Folge hingewiesen wurde.

Nicht gemeldete Insolvenzforderungen, sind nur mit einer Zahlungsplanquote zu bedienen, wenn sich dies mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners vereinbaren lässt (§ 197 IO). Hintergrund ist jener, da der Schuldner bereits durch den Zahlungsplan voll angespannt ist würde durch hohe hinzukommende Forderungen der Zahlungsplan nicht mehr erfüllt werden können. Ob der Schuldner die hinzukommenden Forderungen zu bedienen hat, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

Verschlechtert sich die Einkommenslage in der Erfüllungsphase ohne Verschulden des Schuldners, hat er die Möglichkeit einen geänderten Zahlungsplan anzubieten, über diesen ist wiederum abzustimmen.

 

Card 90

Question

  1. Zwischenfeststellungsantrag?

Answer

Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sowohl vom Kläger (§ 236 ZPO) als auch vom Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) im Lauf des Verfahrens beantragt werden. Der Antrag wird mit dem Begehren gestellt, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Es kann dadurch eine Vorfrage verselbständigt und mit bindender Wirkung im Spruch des Urteils entschieden werden. Eine bloße Beurteilung der Vorfrage in den Entscheidungsgründen hätte keine Wirkung über den Fall hinaus.

Ein Zwischenfeststellungsantrag kann auch auf die Anerkennung ausländischer Urteile oder sonstiger Akte zielen. Die Anerkennung erfolgt im Anwendungsbereich der EuGVVO automatisch, eine Partei kann aber in Zweifelsfällen auf diesem Weg eine ausdrückliche Entscheidung über die Anerkennung einer präjudiziellen Entscheidung erreichen.

Wird der Zwischenfeststellungsantrag vom Kläger erhoben, handelt es sich um eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein Feststellungsbegehren. Der Antrag des Beklagten ist demgegenüber ein aktives Abwehrmittel.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit (§ 236 ZPO):

  • Klage muss streitanhängig sein; die mündliche Verhandlung 1. Instanz darf noch nicht geschlossen sein;
  • das festzustellende Recht muss noch streitig sein;
  • das festzustellende Recht muss für die Entscheidung präjudiziell sein à von seinem Bestehen oder Nichtbestehen muss die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder teilweisen abhängen;
  • die Wirkung der Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen;
  • das Gericht muss für den Zwischenfeststellungsantrag sachlich zuständig sein und es darf keine besondere Verfahrensart vorgeschrieben sein.

Der Zwischenfeststellungsantrag ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine allgemeine Prozessvoraussetzung oder eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 236 ZPO fehlt. Andernfalls wird mit Urteil darüber entschieden. Ist der Zwischenfeststellungsantrag früher spruchreif als die Klage, kann das Gericht nach § 393 Abs 2 ZPO über ihn mit Zwischenurteil entscheiden.

Card 91

Question

  1. EO auch auf AußerStr-Titel anwendbar? welche Entscheidungen gibt überhaupt im AußStr? AußStr-Beschlüsse sind ja teilweise nicht wirklich zur Exekution geeignet (zb im Obsorgeverfahren oder Abstammungsverfahren). Wie löst das AußStrG dieses Problem? --> Zwangsmittel

Answer

Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse stellen Exekutionstitel nach der EO dar, soweit sie nach den geltenden Vorschriften vollstreckbar sind (§ 1 Z 6 EO). § 80 AußStrG ordnet an, dass Entscheidungen des Außerstreitverfahrens nach der Exekutionsordnung vollstreckbar sind.

Wichtiger Fall ist die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte. Die zwangsweise Durchsetzung ist gemäß § 110 (1) AußStrG dann möglich, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt (Z 1), eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde (Z 2) oder die Obsorge vom Standesbeamten bestimmt worden ist (Z 3).

Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, es kann die Entscheidung über die Obsorge auch durch angemessenen unmittelbaren Zwang vollziehen lassen (§ 110 Abs 2).

Verlangt es das Wohl des Minderjährigen, kann auch der Jugendwohlfahrtsträger um Unterstützung (zB vorläufige Betreuung) ersucht werden.

Unmittelbarer Zwang darf ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden, sie können die Polizei (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beiziehen).

 

§ 79 Abs 2 enthält einen Katalog der in Betracht kommenden Zwangsmittel: Geldstrafen, Beugehaft, zwangsweise Vorführung, Abnahme von Urkunden, Auskunftssache und anderen beweglichen Sachen, Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.

Im Obsorgeverfahren kann man das Kind abnehmen, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird.

 

Beschlüsse im Außerstreitverfahren:

Die Entscheidungen erfolgen in Form von Beschlüssen (§ 36 AußStrG):

  • Leistungsbeschluss enthält Leistungspflicht
  • Rechtsgestaltungsbeschluss
  • Feststellungsbeschluss stellt Rechtsverhältnisse fest.

Nach § 36 Abs 2 AußStrG sind auch Zwischenbeschlüsse über den Grund des Anspruchs und Teilbeschlüsse zulässig.

Weiters wird unterschieden zwischen Beschlüssen „über die Sache“ und sonstige Beschlüsse. Beschlüsse „über die Sache“ sind Beschlüsse mit welchem das Verfahren meritorisch (in der Sache) oder prozessual (insbesondere durch Zurückweisung) erledigt wird.

Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes zu entscheiden (es gibt keine starre Begrenzung wie in § 405 ZPO).

Beschlüsse erfolgen schriftlich, bei Anwesenheit zumindest einer Partei können sie auch mündlich verkündet werden. Sie sind schriftlich auszufertigen und zuzustellen.

Card 92

Question

  1. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren/Ordentliches Bewilligungsverfahren?

Answer

§ 54a EO erlaubt die ADV-unterstützte Durchführung des Exekutionsverfahrens.

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist in §§ 54b – g EO geregelt. Es wird mittels elektronischem Rechtsverkehr durchgeführt und der Titel muss dadurch nicht vorgelegt werden. Das Gericht entscheidet im vereinfachten Bewilligungsverfahren, wenn es sich um eine Geldexekution handelt und die Forderung € 50.000 nicht übersteigt.

Damit wird der Grundgedanke des ADV-Mahnverfahrens im Exekutionsverfahren weitergeführt.

Es kommt nach § 54b Abs 1 EO NICHT zur Anwendung wenn:

  • es sich um eine Exekution auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht handelt
  • weitere Urkunden wegen Titelergänzung vorgelegt werden müssen
  • ein ausländischer Titel, welcher der Vollstreckbarkeit bedarf, noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde

Fahrnisexekution: es darf erst 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution, Pfändung durchgeführt werden (§ 249 Abs 3 EO).

Forderungsexekution: es darf erst 4 Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Beitrag hinterlegt werden, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren erteilt worden ist (§ 303a EO).

 

An den Exekutionsantrag werden erhöhte Anforderungen gestellt:  er muss die Angaben des § 7 Abs 1 EO erfüllen und den Tag nennen an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Bestehen Bedenken seitens des Gerichts, ob ein Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorhanden ist, muss der betreibende Gläubiger den Titel und die Vollstreckbarkeitsbestätigung binnen 5 Tagen vorlegen (§ 54b Abs 2 Z 3 EO).

Der Verpflichtete kann sich binnen 14 Tagen mit Einspruch gegen die Bewilligung wehren (§ 54c EO). Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution.


Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, ist dem betreibenden Gläubiger eine Mutwillensstrafe von mindestens € 100 aufzuerlegen (§ 54g EO).

 

Ordentliches Bewilligungsverfahren: es beginnt mit dem Einlagen des Exekutionsantrags und dauert bist zur Rechtskraft der Exekutionsbewilligung. Über den Antrag ist in einem einseitigen Aktenverfahren zu entscheiden, der Verpflichtete soll vom Vollzug überrascht werden. Die Einseitigkeit ist kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK.

Ausnahmsweise Einvernehmung des Verpflichteten:

  • vor der Exekutionsbewilligung zur Herausgabe von Sachen, von deren als Gegenleistung zu bewirkende Übergabe die Verpflichtung des Drittschuldners abhängig ist, ist der Verpflichtete einzuvernehmen (§ 309 EO).
  • vor der Exekutionsbewilligung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen kann der Verpflichtete einvernommen werden (§ 358 EO)
  • vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei vernommen werden (§ 397 Abs 1 EO).
  • vor der Bewilligung einer Geldexekution gegen eine Gemeinde ist eine Erklärung der staatlichen Verwaltungsbehörde einzuholen (§ 15 EO).

 

Das Bewilligungsgericht prüft aufgrund der Angaben die Zulässigkeit des Exekutionsantrags. Fehlt eine Exekutionsvoraussetzung, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Ein zulässiger Antrag ist auf seine Begründetheit zu prüfen. Die materielle Bewilligungserfordernisse, bei deren Mangel der Exekutionsantrag abzuweisen ist, sind nach §§ 7 bis 9 EO:

  • Die im Exekutionsantrag genannten Personen (Gläubiger bzw Verpflichteter) müssen mit den im Exekutionstitel genannten Personen identisch sein.
  • Aus dem Exekutionstitel müssen Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein.
  • Die Fälligkeit muss eingetreten und die Leistungsfrist abgelaufen sein.

Sonderregelung in § 8 EO für Exekution zur Erwirkung von Zug-um-Zug Leistungen. Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Verpflichtete seine Leistung nur gegen eine Gegenleistung Zug-um-Zug zu erbringen hat.

Lautet der Exekutionstitel auf eine zukünftige Leistung, darf die Exekution nur für bereits fällige Raten bewilligt werden.

Der betreibende Gläubiger kann den Exekutionsantrag zurückziehen oder ändern, solange die Exekutionsbewilligung noch nicht erteilt ist.

 

Das Gericht entscheidet über den Antrag mit Beschluss. Fehlt im Antrag gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen oder sind nicht alle Unterlagen angeschlossen, so ist der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen. Sowohl Form- als auch Inhaltsmängel sind verbesserungsfähig.

Der Inhalt des Exekutionsbewilligungsbeschlusses entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Exekutionsantrags. § 63 EO nennt die Bezeichnung der Parteien, des vollstreckbaren Anspruches samt Nebengebühren, der Exekutionsmittel, der Exekutionsobjekte und des Exekutionsgerichts. Die Exekutionsbewilligung bedarf keiner Begründung.

Das Gericht stellt die Bewilligung den Parteien und sonstigen Beteiligten zu. Für den Beginn des Vollzuges braucht die Rechtskraft der Bewilligung nicht abgewartet werden. Bei der Fahrnisexekution wird der Bewilligungsbeschluss erst bei Vornahme der Pfändung zugestellt.

 

Der Verpflichtete kann sich gegen die Exekutionsbewilligung mit

  • Rekurs
  • Impugnationsklage oder -gesuch
  • Einstellungsantrag

wehren.

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren steht im der Einspruch nach § 54c EO zu.

Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch kann der Verpflichtete mit Oppositionsklage bzw -gesuch geltend machen.

 

Das Exekutionsgericht ist an seinen Bewilligungsbeschluss gebunden, die Exekutionsbewilligung stellt die unveränderliche Rechtsgrundlage für den Vollzug der Exekution dar.

Als Beschluss wird die Exekution, wenn sie nicht mehr anfechtbar ist, formell rechtskräftig.

Materielle Rechtskraft kommt dem Bewilligungsbeschluss nur in eingeschränkten Maß zu, weil für die Bindungswirkung kein Anlass besteht.

Card 93

Question

  1. Unterschiede zwischen Nichtigkeitsgründen und wesentlichen Verfahrensmängeln?

Answer

Die Nichtigkeitsgründe sind in § 477 ZPO nach hA demonstrativ (nicht taxativ) aufgezählt.

  • Teilnahme eines ausgeschlossenen/abgelehnten Richters,
  • Nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung,
  • Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit,
  • Entziehung des rechtlichen Gehörs,
  • Partei war nicht vertreten,
  • Sache gehört nicht auf den Rechtsweg,
  • Ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit,
  • Mangelhafte Fassung des Urteils, Urteil steht sich selbst in Widerspruch, für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben.

Man kann sie geltend machen und somit die Nichtigkeitserklärung des Urteils und des Verfahrens erwirken. Es handelt sich hier um schwerwiegendste Verfahrensfehler.

Bsp: Beklagter wird nicht zur Tagsatzung geladen

Sie müssen mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden weil sonst die Entscheidung trotzdem in Rechtskraft erwächst („Rechtskraft heilt Nichtigkeit“). Sie haben allerdings absolute Wirkung was bedeutet, dass nicht geprüft wird ob die Gründe die Richtigkeit der Entscheidung beeinflussen.

Relative Nichtigkeitsgründe: können heilen wenn man sie nicht rügt.

Nichtigkeit führt zur Aufhebung des Urteils. Entscheidung erfolgt mit Beschluss. Man kann den Grund auch nochmal in der Revision geltend machen wenn er vom Berufungsgericht abgelehnt wird.

 

Sonstige Verfahrensmängel: § 496 ZPO, sind Verstöße gegen das Prozessrecht, sie wiegen weniger schwer und müssen daher in der Berufung ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie haben auch keine absolute Wirkung sind also nur relevant wenn sie sich auf Richtigkeit der Entscheidung auswirken.

Z 1 unvollständige Erledigung der Sachanträge

Z 2 keine erschöpfende Erörterung und keine gründliche Beurteilung der Streitsache

Z 3 unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung

In Z 1 und Z 3 (Sondertatbestände) sieht man sekundäre Verfahrensmängel. Hier handelt es sich nicht um den Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, sondern um einen Unterfall der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

- primär: Gericht vernimmt Zeugen nicht Z 2

- sekundär: Gericht vernimmt Zeugen nicht weil es glaubt es sei irrelevant Z 3

Z 2 wird immer durch ein “zu wenig“ verwirklicht, nie ein „zu viel“. Hauptanwendungsfall ist die Nichtaufnahme beantragter Beweismittel. Wird dies nicht in der Berufung geltend gemacht kann man ihn nicht mehr in der Revision geltend machen.

Das Berufungsgericht entscheidet mit Urteil wenn es findet, dass der Mangel nicht vorliegt. Liegt der Mangel vor, so soll das Gericht das Verfahren ergänzen und selbst in der Sache mit Urteil entscheiden.

Praxis: das Berufungsgericht hebt die Entscheidung auf und verweist sie zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück àAufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss.

Card 94

Question

  1. Klagsänderung § 235

Answer

Eine Klagsänderung ist jede Änderung des Streitgegenstands. Ob eine Änderung vorliegt hängt maßgeblich vom Streitgegenstandsbegriff ab.

Eine Änderung liegt vor wenn:

  • das Klagebegehren erweitert oder geändert wird
  • der Klagegrund (die rechtserzeugenden Tatsachen) geändert werden.

Keine Klagsänderungen sind ein Zwischenantrag auf Feststellung, eine Änderung der rechtlichen Qualifikation, die Parteiänderung bzw die Änderung oder Richtigstellung der Parteienbezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO).

Zulässig ist auch die Umstellung des Begehrens von einer Sachleistung auf das Interesse oder der Austausch des ursprünglich geforderten Gegenstandes gegen einen gleichwertigen ohne Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen (zB statt Herausgabe des iPod wird der Zeitwert von € 100 verlangt).

Die Änderung kann in Form eines Schriftsatzes oder durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung erfolgen. Wird die Klagsausdehnung mittels Schriftsatz vorgebracht, so unterbricht diese die Verjährung sofort, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in der Verhandlung mündlich vorgetragen wird.

Eine Änderung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz möglich. Bis zur Streitanhängigkeit kann der Kläger die Klage jederzeit ändern, danach bedarf er hierfür die Zustimmung des Beklagten (§ 235 Abs 2 ZPO). Die Einwilligung wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte ohne Einwendungen zu erheben in der Sache verhandelt.

Nach § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht auch gegen den Willen des Beklagten die Änderung zulassen, wenn es durch diese nicht unzuständig wird und keine erheblichen Erschwerungen oder Verzögerungen der Verhandlung mit sich bringt.

Über die Zulassung wird in Beschlussform entschieden, dieser ist unabhängig vom Streitwert mit Rekurs anfechtbar.

Ohne Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Klagsveränderungen (zB Berichtigung von Schreibfehlern) und Klagseinschränkungen vorgenommen werden.

Card 95

Question

  1. Klagszurücknahme § 237

Answer

Die Klagszurücknahme ist die abgegebene Erklärung des Klägers, auf die Entscheidung des in der Klage gestellten Rechtsschutzgesuchs zu verzichten. Es wird unterschieden zwischen Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht und der Klagszurücknahme mit Anspruchsverzicht. Im letzteren Fall stünde eine neuerliche Einklagung ein Prozesshindernis entgegen.

Sie ist eine reine Prozesshandlung, auch wenn sie wirkungslos sein sollte, kann darin ein materiell-rechtlicher Verzicht gesehen werden. Es handelt sich um eine doppelfunktionelle Prozesshandlung.

Die Rücknahme führt zur Beendigung des Prozesses, Gerichts- und Streitanhängigkeit entfallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird ein deklarativer Beschluss gefasst („Die Klagsrücknahme dient zur Kenntnis“).

Der Kläger hat dem Beklagten alle Kosten zu ersetzen, zu deren Tragung der Beklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde (§ 237 Abs 3 ZPO).

 

Die Klage kann ohne Anspruchsverzicht bis zum Einlagen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs des Zahlungsbefehls, im bezirksgerichtlichen Verfahren bis zum Beginn der vorbereitenden Tagsatzung oder bis zum Einlagen des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme ohne Anspruchsverzicht nur noch mit Zustimmung des Beklagten möglich.

Die Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht ist auch ohne Einwilligung des Beklagten während des gesamten Verfahrens möglich. Im Rechtsmittelverfahren kann die Klage aber nur soweit zurückgenommen werden, als sie noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist.

 

Die Rsp wendet § 237 ZPO nur auf gänzliche Klagsrücknahmen und nicht auf bloße -einschränkungen an. Richtigerweise sollte aber die Einschränkung als partielle Rücknahme auch unter den Voraussetzungen des § 237 ZPO zugelassen werden.

Card 96

Question

  1. Streitverkündung und Hauptintervention (Benachrichtigung eines 3.)

Answer

Die Streitverkündung ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien des Verfahrens (§ 21 ZPO). Der Dritte soll zur Hilfeleistung bzw zum Beitritt als Nebenintervenient aufgefordert werden. Zur Wahrung der Interessen des Dritten sieht das Gesetz teilweise eine Pflicht zur Streitverkündung vor. Beispielsweise nach § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 DHG ist der Dienstnehmer von einem Schadenersatzprozess gegen den Dienstgeber zu verständigen und umgekehrt.

à Im Außerstreitverfahren ist keine Streitverkündung oder Nebenintervention vorgesehen.

Die Streitverkündung erfolgt durch Schriftsatz, der dem Dritten zugestellt wird. Sie hat zur Folge, dass das ergehende Urteil auch gegenüber dem Dritten Bindungswirkung entfaltet. Die Wirkungen erstrecken sich insoweit, als dass die Personen in einem Folgeprozess keine Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen.

 

Auktorsbenennung (§§ 22 bis 25 ZPO): ist eine besondere Form der Streitverkündung, sie ist aber nicht auf Unterstützung sondern auf die Übernahme des Prozesses gerichtet.

Hauptintervention: liegt vor, wenn ein Dritter die Sache oder das Recht, worüber zwischen zwei anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt und die Parteien dieses Rechtsstreites gemeinsam klagt (§ 16 ZPO).

Card 97

Question

  1. Welche Prinzipien kennt die IO?

Answer

Prinzip der Parität (Gläubigergleichbehandlung):

Anders als im Exekutionsverfahren bei dem der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt, werden im Insolvenzverfahren alle unbesicherten Gläubiger gleichmäßig nach Quoten befriedigt, es handelt sich hier um die Insolvenzgläubiger die ihre Forderungen angemeldet haben. Gläubiger die Sicherheiten für ihre Forderungen erlangt haben, sind im Verfahren bevorrechtet. Masseforderungen (Forderungen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden) sind zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Gläubiger die IOwerden.  Wenn eifriedigtrheitsprinzip.nn aber auch die Abstimmung auf schriftlichem Weg gewählt werden.  Wenn eiUniversalität (keine Spezialität):

Das gesamte Vermögen der Schuldners wird zur Befriedigung herangezogen (Generalexekution), es wird nicht nur ein bestimmter Gegenstand herausgefordert oder verwertet. Durchbrechung findet das Prinzip darin, dass bestimmte Stücke insolvenzfrei sind (das ist idR das nicht exekutionsunterworfene Vermögen).

Sperre der individuellen Rechtsverfolgung:

Es gilt der Grundsatz der Prozess- und Exekutionssperre, das heißt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Ansprüche nicht mehr individuell durchsetzen, sondern müssen ihre Forderungen anmelden um am Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Teilnahmeanspruch ohne Exekutionstitel:

Die Teilnahme am Verfahren setzt keinen Titel voraus sondern eine Forderung gegen den Schuldner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, den Exekutionstitel erlangt er durch den Prüfungsprozess in dem die Forderung festgestellt wird.

 

Card 98

Question

  1. Verfahren der IO

Answer

Seit dem IRÄG 2010 wurde die Zweigleisigkeit des Insolvenzverfahrens beseitigt, anstelle des früheren Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist nun ein einheitliches Verfahren getreten à das Insolvenzverfahren nach der IO.

Es wird je nach Ausgestaltung der Eingangsphase als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren bezeichnet.

Beim Sanierungsverfahren wird der Antrag auf Eröffnung vom Schuldner gestellt, dieser Antrag wird bereits mit einem zulässigen Sanierungsplan verbunden. Natürliche Personen die kein Unternehmen betreiben sind vom Sanierungsverfahren ausgeschlossen, für sie gibt es das Schuldenregulierungsverfahren, das einen Unterfall des Konkursverfahrens darstellt. Sie können aber sehr wohl alternativ zum Zahlungsplan einen Sanierungsplan vorlegen.

Das Sanierungsverfahren kann mit oder ohne Eigenverwaltung des Schuldners stattfinden. Im Fall der Eigenverwaltung bleibt er dispositionsbefugt und unterliegt der Überwachung des Sanierungsverwalters. Der Sanierungsplan muss eine Mindestquote von 30 Prozent aufweisen.

Wird das Verfahren nicht als Sanierungsverfahren eröffnet, ist es als Konkursverfahren zu bezeichnen. Der Insolvenzverwalter heißt hier Masseverwalter.

Sowohl Sanierungs- als auch Konkursverfahren sind nur Ausgestaltungen des einheitlichen Insolvenzverfahrens, dies zeigt sich darin, das bei Scheitern des Sanierungsplans das Sanierungsverfahren als Konkursverfahren fortzusetzen ist.

Card 99

Question

  1. Institutionen/ Personen im IV, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren

Answer

Parteien im Insolvenzverfahren sind der Schuldner der insolvent ist und die Gläubiger die Forderungen gegen diesen haben. Das Insolvenzverfahren ist ein arbeitsteiliges Verfahren, an dem folgende Organe tätig werden:

  • Insolvenzgericht:

Sachliche Zuständigkeit richtet sich danach ob Schuldner ein Unternehmen betreibt: Landesgericht oder HG Wien; wenn Schuldner kein Unternehmen betreibt Bezirksgericht. Diese Zuständigkeit gilt für alle Unternehmer (Begriff nach KSchG) , juristische Personen und Verlassenschaften.

Örtliche Zuständigkeit: Jenes Gericht, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Aufgaben: Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dessen Leitung, die Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters, sowie allenfalls des Gläubigerausschusses, Sicherung der Insolvenzmasse, Mitwirkung an der Forderungsfeststellung, Leitung des Abstimmung über Sanierungs- und Zahlungsplan. Wurde kein Insolvenzverwalter bestellt (im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung), so erweitert sich der Aufgabenkreis und das Gericht übernimmt teilweise die Aufgaben des Insolvenzverwalters (§ 190 Abs 3 IO).

  • Insolvenzverwalter (Masse- oder Sanierungsverwalter)

Wird vom Gericht bestellt. Im Konkurs- und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung heißt er Masseverwalter. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung heißt er Sanierungsverwalter (hier primär Kontrollfunktion). Der Insolvenzverwalter soll eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, die Kenntnisse im Insolvenzwesen aufweist sein. In der Unternehmensinsolvenz muss er weiters ausreichende Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. Der Insolvenzverwalter muss unabhängig sein. Seine Aufgabe sind in den §§ 81, 81a IO geregelt, die Hauptaufgaben sind: die Verwaltung/Verwertung/Verteilung der Masse; die Mitwirkung bei der Prüfung von Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter unterliegt der Überwachung des Insolvenzgerichts und kann durch dieses auf Antrag oder von Amts wegen von seinem Amt enthoben werden. Er haftet wie ein Sachverständiger nach § 1299 ABGB und hat über seine Verwaltung genau Rechnung zu legen.

Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Es ist für bestimmte Tätigkeiten eine degressiv gestaffelte Regelentlohnung vorgesehen. Eigene Entlohnungssätze gibt es beim Sanierungsplan, Zahlungsplan sowie für die Verwertung einer Sondermasse. Die Unternehmensfortführung wird gesondert entlohnt.

Die Entlohnung erfolgt nach einem Baukastensystem à das heißt einzelne Elemente der Entlohnung können nebeneinander zum Tragen kommen. Die Entlohnungsansprüche sind bei Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen.

Stellung des Insolvenzverwalters:

Amtstheorie à als gerichtlich bestelltes Organ der Rechtspflege, das sein Amt im eigenen Namen ausübt.

Vertretertheorie à Vertreter des Schuldners im Bezug auf die Insolvenzmasse

Organtheorie à Insolvenzmasse ist rechtsfähiges Gebilde und Insolvenzverwalter deren Organ.

  • Gläubigerversammlung

Besteht aus allen am Verfahren beteiligte Insolvenzgläubigern, ihr obliegt die Aufgabe die gemeinsamen Interessen zu wahren und den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss zu überwachen. Die Einberufung und Leitung obliegt dem Insolvenzgericht.

Stimmberechtigt sind Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen. Gläubiger deren Forderungen noch nicht geprüft, bestritten oder bedingt sind nehmen zunächst an der Abstimmung teil (§ 93 IO). Absonderungsgläubiger haben nur für jenen Teil der Forderung  ein Stimmrecht der nicht gedeckt ist. Gläubiger haben kein Stimmrecht, die erst nach er Eröffnung durch rechtsgeschäftliche Abtretung die Forderung erworben haben.

Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, gewichtet nach der Höhe der Forderungen. Gezählt werden nur Stimmen von anwesenden Gläubigern.

  • Gläubigerausschuss

Dieser ist nur zu bestelle, wenn „die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens dies geboten erscheinen lässt“ (§ 88 IO). Bei Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens ist jedenfalls ein Gläubigerausschuss zu bestellen. Die Ausschussmitglieder werden vom Gericht bestellt, er besteht aus 3-7 Mitgliedern.

Ihre Aufgaben liegen in der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters. Einberufen wird der Ausschuss durch das Gericht, es kann aber auch die Abstimmung auf schriftlichem Weg gewählt werden.  Wenn eine Entscheidung nach §§ 116, 117 IO ansteht, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Es gilt für die Beschlussfassung das Mehrheitsprinzip.

Card 100

Question

  1. Welche verschieden Arten von Gläubigern gibt es?

Answer

Absonderungs- und Aussonderungsgläubiger, Insolvenzgläubiger, Massegläubiger, nachrangige und ausgeschlossene Gläubiger

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