Nach § 378 Abs 1 EO kann das Gericht auf Antrag sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreits als auch während desselben und während des Exekutionsverfahrens zur Sicherung des Rechtes einer Partei einstweilige Verfügungen treffen.
Sollen der Gefahr entgegnen, dass im Laufe des Erkenntnisverfahrens Exekutionsobjekte entzogen werden und so die Befriedigung scheitert. Mit der einstweiligen Verfügung per Eilverfahren soll so der Erfolg des Hauptverfahrens gesichert werden, wenn eine künftige Exekution vereitelt oder erheblich beschwert würde. Im Gegensatz zur Exekution zur Sicherstellung können einstweilige Verfügungen auch ohne Titel ergehen, zur Sicherung jeder Forderung verwendet werden und verschaffen kein exekutives Befriedigungsrecht. Eine einstweilige Verfügung ist nicht möglich wenn eine Exekution zur Sicherstellung möglich wäre.
Es gibt Sicherungsverfügungen (für Geldforderungen oder andere Forderungen) und Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten oder Rechtsverhältnissen. Einstweilige Verfügungen sind in ihrem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden. Ob auch Feststellungsansprüche gesichert werden können ist umstritten. Der zu sichernde Anspruch muss vor Gericht verhandelbar sein. Der Antragsteller wird die gefährdete Partei, der Antragsgegner wird „Gegner der gefährdeten Partei“ genannt.
Das Verfahren ist ein summarisches Erkenntnisverfahren (Eilverfahren), es werden Rechtsschutzstandards herabgesetzt. Der Anspruch und die Gefährdung der Durchsetzung müssen bloß bescheinigt werden, es bedarf keines Beweis. Es findet keine mündliche Verhandlung statt, nur eine Vernehmung der Parteien. Das Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Der Beschluss „einstweilige Verfügung“ hat idR Doppelfunktion: es ist Exekutionstitel und Exekutionsbewilligung.
Drei Gruppen einstweiliger Verfügungen:
- Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (§ 379 EO)
- Verfügung zur Sicherung von anderen Individualansprüchen (§ 381 Z 1 EO): sie sollen die künftige Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen“ sichern.
- besondere Verfügungen zur Sicherung sonstiger Rechtssphäre (§ 381 Z 2 EO).
Voraussetzungen: Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen
- Anspruch auf Geldforderung
- Exekution zur Sicherstellung ist nicht möglich
- Sicherungsinteresse (=subjektive Gefährdung zur Vereitelung der Forderung durch die Gegnerin); zB Zerstörung, Beschädigung, Verheimlichung
- oder Vollstreckung in Ländern, die die LGVÜ/EuGVVÜ nicht ratifiziert haben.
Zur Sicherung solcher Ansprüche nennt § 379 Abs 3 EO taxativ die Mittel:
- Verwahrung/Verwaltung,
- Veräußerungs-/Verpfändungsverbot,
- gerichtliches Drittverbot bei Forderungen und
- das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch.
Einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Individualansprüche dh Ansprüche nicht auf Geld sondern auf Leistung/Duldung/Unterlassung (Individualansprüche). Voraussetzungen sind
- das Bestehen eines Anspruchs und
- ein Sicherungsinteresse aufgrund einer konkreten objektiven Gefahr, die nicht von der Schuldnerin abhängt.
Als Sicherungsmittel (§ 382 EO, nicht taxativ) stehen Hinterlegung/Verwahrung, Verwaltung der beweglichen Sache, Zurückbehaltung (Retentionsarrest), Gebot zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes, Belastungs- und Veräußerungsverbot und Drittverbot zur Verfügung (demonstrative Aufzählung). Als subsidiäres Sicherungsmittel kommt der Personalarrest in Betracht (§ 386 EO), darf nur angewandt werden, wenn eine andere Verfügung zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreicht.
Die besonderen einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre (§ 381 Z 2 EO) können dann getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden Schadens nötig erscheinen. Sie werden als Regelungs- oder Leistungsverfügungen den reinen Sicherungsverfügungen gegenüber gestellt.
Leistungsverfügungen sollen die Rechtssphäre dadurch sichern, dass ein Leistungsanspruch vorläufig befriedigt wird.
Regelungsverfügungen dienen dem Schutz des gegenwärtigen Zustandes wenn dieser bedroht ist. Voraussetzung ist
- das Vorliegen eines ungeklärten Rechtes bzw Rechtsverhältnisses und
- des Regelungsinteresses. Es muss drohende Gewalt oder unwiederbringlicher Schaden abzuwenden sein.
Regelungsmittel sind vor allem Geld-/Haftstrafdrohungen und besondere familienrechtliche Mittel wie einstweiliger Unterhalt und einstweilige Nutzung sowie das Rückkehrverbot bei Gefahr von Gewalt. Die Auswirkungen müssen rückgängig gemacht werden können.
Das Verfahren
Eine einstweilige Verfügung muss im Inland vollzogen werden können, bzw aufgrund eines Staatsvertrages vollstreckt werden können. Für die Bewilligung während des Erkenntnisverfahrens ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Davor oder zwischen Erkenntnis und Vollstreckungsverfahren das BG des allgemeinen Gerichtsstandes der Gegnerin, das BG wo sich die Sache befindet, das BG des Sitzes der Drittschuldnerin oder das BG in dem die einstweilige Verfügung wirken soll. Ein unzuständiges Gericht hat die Sache zu überweisen, Prorogation ist nicht möglich (§ 44 JN).
Eine einstweilige Verfügung wird nur auf Basis eines Antrags überlassen und muss in dessen Rahmen bleiben. Der Antrag hat einen notwendigen und einen ratsamen Inhalt (§ 389 EO).
Notwendiger Inhalt:
- allgemeine Erfordernisse eines Schriftsatzes
- Angabe des Zuständigkeitstatbestandes
- Angabe der begehrten Verfügung
- Verfügungsdauer
- Bezeichnung des behaupteten oder bereits zuerkannten Anspruches
- Gefahr, welche der Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches droht
- die den Antrag begründenden Tatsachen.
Verbesserung ist nach der Rechtsprechung nur für Formmängel, wegen des Eilcharakters nicht aber für Inhaltsmängel möglich. Zum ratsamen Inhalt gehören die nötigen Bescheinigungsmittel.
Die Entscheidung ergeht in einem einseitigen Bescheinigungsverfahren das nur die Grundlagen prüft (Beweismaß herabgesetzt). Die Entscheidung kann auf Urkunden, Aussagen und eidesstattlichen Erklärungen beruhen. Auch die Gegnerin kann einvernommen werden, wenn es den Zweck der einstweiligen Verfügung nicht beeinträchtigt. Bewilligung erfolgt durch einen Beschluss, der alle nötigen Informationen zu enthalten hat:
- den Verfügungsgrund
- die Bezeichnung der einstweiligen Verfügung (Sicherungsmittel)
- die Verfügungsfrist
- die Befolgungsfrist
- allenfalls die Rechtfertigungsfrist
- allenfalls einen Befreiungsbetrag
- allenfalls eine Sicherheitsleistung der gefährdeten Partei
Eine Sicherheitsleistung ist vorzunehmen, wenn die Bescheinigung nicht ausreicht oder die Eingriffe sehr tiefgreifend sind. Die Sicherungsleistung ist in bestimmten Fällen wie Unterhalt nicht zulässig. Wird sie verordnet, kann die einstweilige Verfügung erst vollzogen werden, wenn die Sicherungsleistung voll erlegt ist.
Die einstweilige Verfügung wird von Amts wegen vollzogen. Sind reale Vollzugshandlungen durchzuführen ist ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Rechtsmittel - Rekurs
steht beiden Parteien zu, die allgemeinen Rekursregeln der ZPO wie Fristen, Schriftlichkeit, Neuerungsverbot etc sind anwendbar. Rekursverfahren ist idR einseitig (Ausnahme: §402).
Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, der Rekurs ist aufsteigend und hemmt nach § §96 EO den Vollzug, wenn ihm nach § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Grund: jeder entscheidungserhebliche Umstand, der schon in erster Instanz hätte berücksichtigt werden müssen, es herrscht Neurungsverbot.
Es ist ein schriftliches Verfahren ohne Verhandlung, es ist grundsätzlich einseitig. Für den Revisionsrekurs gelten die Regeln des § 528 ZPO.
Widerspruch § 397 EO steht zu wenn Gegnerin nicht einvernommen wurde, Frist 14 Tage, kein Widerspruch bei einstweiliger Verfügung nach § 382a EO. Er ist nicht aufsteigend und hemmt nicht den Vollzug der getroffenen Verfügung. Die Geltendmachung von nova reperta ist zulässig, da der Gegner noch nichts vorbringen konnte.
Die einstweilige Verfügung ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn die Rechtfertigungsfrist ungenützt verstrichen ist. Wenn einer der Gründe des § 399 Abs 1 EO vorliegt, kann die Aufhebung oder Einschränkung ebenfalls beantragt werden:
- Übersicherung
- Wegfall der Verfügungsvoraussetzungen
- Erlag eine Befreiungsbetrages durch den Gegner
- Wegfall des Verfügungsgrundes
Besonderer Aufhebungsgrund ist der Zeitablauf, dieser muss durch Antrag aufgehoben werden. Die Verlängerung einer EV ist zulässig, der Antrag muss jedoch in der Verfügungsfrist gestellt werden.
Werden Dritte durch Vollzug der EV in ihren Rechten beeinträchtigt, stehen ihnen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung:
- Rekurs
- Aufschiebungsantrag § 42 EO
- Exszindierungsklage § 37 EO
- Vollzugsbeschwerde § 68 EO
Kosten
Einstweilige Verfügungen gehen auf Kosten des Antragstellers. Für verursachte Vermögensnachteile steht Schadenersatz zu. Das Verfahren zur Festlegung des Schadenersatzes ist formlos und selbständig (auf positiven Schaden und entgangen Gewinn, erleichtertes Beweismaß). Eine Mutwillensstrafe ist ebenfalls möglich.