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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 101

Question

  1. Beginn des IV

Answer

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens braucht es zwei Voraussetzungen.

Erstens muss eine legitimierte Partei einen Eröffnungsantrag stellen (formelle Hinsicht) und es braucht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Diese sind entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Sanierungsverfahren eröffnet werden.

Die zweite Voraussetzung ist, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.

 

Die Zahlungsunfähigkeit ist bei allen Schuldnern ein Insolvenzgrund.

Die Überschuldung hingegen  bildet nur bei folgenden Schuldnern einen Insolvenzgrund:

  • juristischen Personen
  • Verlassenschaften
  • eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 

Nach § 66 (2) IO ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach der Judikatur des OGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn „ein nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen“.

Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung, letztere bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln. Kann der Schuldner weniger als 95 % seine fälligen Verbindlichkeiten begleichen, so vermutet der OGH Zahlungsunfähigkeit. Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen, wenn bewiesen werden kann, dass die Liquidität innerhalb von 3 Monaten wieder hergestellt werden kann.

§ 66 (3) IO stellt klar, dass bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit alle fälligen Zahlungspflichten zu beachten sind, auch wenn Gläubiger noch keine aktiven Schritte gesetzt haben.

 

Die Überschuldung ist als Doppeltatbestand ausgestaltet, sie besteht aus der rechnerischen Überschuldung (überwiegen von Passiva über Aktiva) und der negativen Fortbestehungsprognose.

 

Kostendeckendes Vermögen muss vorhanden sein, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs 2 IO). IdR werden € 4.000 bei Unternehmen veranschlagt. Nicht erforderlich ist, dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist. Zur Kostendeckung sind Sachwerte, Forderungen oder Anfechtungsansprüche heranzuziehen.

 

Weiters ist wichtig, dass der Antrag auf Eröffnung rechtzeitig gestellt wird. § 69 Abs 2 IO erlegt dem Schuldner eine Antragspflicht auf: wenn er zahlungsunfähig ist, muss er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung stellen.

 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mit Edikt öffentlich bekannt gemacht, es ist ausdrücklich entweder als Konkurs- oder Sanierungsverfahren zu bezeichnen.

Die Insolvenzwirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO).

Card 102

Question

  1. Was ist Insolvenzfähigkeit?

Answer

Die Insolvenzfähigkeit ist als Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit definiert: Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist auch insolvenzfähig. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an. Jede natürliche und juristische Person und Verlassenschaften können Insolvenzschuldner sein.  Weiters auch eingetragene Personengesellschaften nach dem UGB, nicht aber die GesBR und die stille Gesellschaft.

Nach Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens so lang zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist (§ 68 IO). Erst die Vollbeendigung führt zum Verlust der Rechts- und damit Insolvenzfähigkeit.

Über das Vermögen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen und Versicherungsunternehmen kann Konkurs- nicht aber ein Sanierungsverfahren eröffnet werden.

Card 103

Question

  1. Verfahren zur Bestellung eines Insolvenzverwalters?

Answer

Im Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof ist die Bestellung obligatorisch, sie erfolgt durch das Insolvenzgericht bei Eröffnungsbeschluss. Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung heißt der Insolvenzverwalter Masseverwalter.

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung heißt er Sanierungsverwalter und hat primär Kontrollfunktion. Zu Unterscheiden davon ist die Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren, hier wird kein Sanierungsverwalter bestellt, das Insolvenzgericht übernimmt teilweise die Aufgaben des Insolvenzverwalters.

Die Auswahl des Verwalters obliegt dem Insolvenzgericht. Zu bestellen ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person, die Kenntnisse im Insolvenzwesen aufweist (§ 80 Abs 2 IO). Bei der Unternehmensinsolvenz muss er ausreichend Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. Weiters ist darauf zu achten, dass er für de jeweiligen Einzelfall geeignet ist und eine zügige Durchführung des Verfahrens gewährleistet ist.

Die IO nimmt nicht auf einen bestimmten Berufsstand Bezug, der Insolvenzverwalter muss lediglich die Anforderungen der §§ 80, 80a, 80b IO erfüllen; in der Praxis werden meist Rechtsanwälte bestellt.

Das Gericht kann sich bei der Auswahl auf eine Insolvenzverwalterliste stützen, diese wird beim OLG Linz als allgemein zugängliche Datenbank geführt.

Um die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters zu gewährleisten, darf dieser kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und auch kein Konkurrent des Schuldners sein.  Er muss weiters vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Ob dies zutrifft muss das Gericht vor der Bestellung von Amts wegen ermitteln.

Kommt es vor, dass der bestellte Insolvenzverwalter nicht unabhängig ist, hat er dies dem Gericht von sich aus unverzüglich bekannt zu geben (§ 80b Abs 2 IO). Dies gilt bereits, wenn bei kritischer Betrachtung der Anschein der Befangenheit erweckt wird. Solche Umstände sind in der Gläubigerversammlung zu erörtern und führen gegebenenfalls zur Enthebung des Insolvenzverwalters. Fehlt dem Insolvenzverwalter die Unabhängigkeit nur gegenüber einem Gläubiger, kann auch ein besonderer Verwalter bestellt werden.

Es können auch juristische Personen bestellt werden, sie haben dem Gericht eine natürliche Person namhaft zu machen, welche sie bei der Ausübung der Masseverwaltung vertritt (§ 80 Abs 5 IO).

Card 104

Question

  1. Was ist die Insolvenzmasse?

Answer

Die Insolvenzmasse ist das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Neuerwerb). Was nicht der Exekution unterliegt, fällt grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse (insolvenzfreies Vermögen), insbesondere unpfändbare Fahrnisse und Forderungen des Schuldners, die gesetzlichen Pfändungsschutz genießen. Geht der Schuldner einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, so fällt nur der pfändbare Teil in die Insolvenzmasse, der unpfändbare Teil fließt dem Schuldner zu.

Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung mithilfe des Schuldners ein Inventar zu errichten, zur Schätzung ist idR ein Sachverständiger beizuziehen.

Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle nötigen Informationen zu erteilen (§ 99 IO), er hat ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 100 IO), in dem die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen anzugeben sind. Der Schuldner muss dieses Verzeichnis eigenhändig unterschreiben und sich bereit erklären, eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit vor Gericht zu unterfertigen. Die Abgabe eines unrichtigen oder unvollständigen Vermögensverzeichnis ist strafbar.

Befolgt der Schuldner Ladungen nicht, so ist er zwangsweise vom Gericht vorzuführen, die Unterfertigung kann durch Haft erzwungen werden. Ebenso kann Haft zur Sicherung der Insolvenzmasse erlassen werden. Die Haftdauer darf 6 Monate nicht übersteigen (§ 101 IO).

Haben Dritte massezugehörige Gegenstände in ihrer Gewahrsame, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und die Inventarisierung und Schätzung zu gestatten (§ 97 Abs 2 IO). Eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Card 105

Question

  1. Konkursverfahren

Answer

Das einheitliche Insolvenzverfahren wird entweder als Konkurs- oder als Sanierungsverfahren bezeichnet. Ein Sanierungsverfahren liegt vor, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag selbst stellt und einen zulässigen Sanierungsplan beantragt hat. Andernfalls ist das Verfahren als Konkursverfahren zu eröffnen.

Nach Verfahrenseröffnung können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden, der Insolvenzverwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Insolvenz und die Möglichkeit das Unternehmen fortzuführen. Er nimmt die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung, ermittelt die Aktiva, sorgt für deren Sicherung und Einbringlichkeit und prüft die angemeldeten Forderungen.

  • Erste Gläubigerversammlung: idR ca 14 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Allgemeine Prüfungstagsatzung: 60 bis 90 Tage nach Eröffnung
    Die Frist für die Anmeldungen von Forderungen endet 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung (§ 74 Abs 3 IO).
  • Berichtstagsatzung: spätestens 90 Tage nach Eröffnung
    Entscheidung über die Fortführung und Schließung des Unternehmens. Diese kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.

Der Schuldner hat die Möglichkeit im Laufe des Verfahrens einen Sanierungsplan zu beantragen und die Verwertung der Insolvenzmasse zu verhindern (§ 140 Abs 1 und 2 IO). Wird bei der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen und der Sanierungsplan liegt im Interesse der Gläubiger, kann dem Schuldner auf seinen Antrag eine 14tägige Frist zur Stellung eines Sanierungsplans gesetzt werden (§ 114b Abs 2 IO).

Natürliche Personen können auch einen Zahlungsplan bzw die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Diese haben auch den Zweck die Sanierung des Schuldners zu ermöglichen, setzen aber eine vorherige Verwertung der Insolvenzmasse voraus.

Card 106

Question

  1. Sanierungsverfahren

Answer

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung unterscheidet sich nur gering vom Konkursverfahren.

Das Gericht hat bereits bei der Insolvenzeröffnung die Tagsatzung zur Abstimmung über den Sanierungsplan anzuberaumen (idR 60 bis 90 Tage nach Eröffnung), diese Tagsatzung kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden (§ 168 Abs 1 IO). Die Verwertung des Unternehmens ist erst zulässig, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Insolvenzeröffnung angenommen wird (§ 168 Abs 2 IO).

Wird der Sanierungsplan angenommen und rechtskräftig bestätigt, so ist das Verfahren damit abgeschlossen. Bei Scheitern des Plans, wird das Verfahren als Konkursverfahren weitergeführt.

 

Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unterbleibt die gänzliche Entmachtung des Schuldners. Er bleibt in den Grenzen der §§ 171 ff IO dispositionsfähig, steht aber unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters. Ablauf:

  • Frühe erste Gläubigerversammlung (oder Berichtstagsatzung): idR 3 Wochen nach Eröffnung (§ 179 IO). Der Sanierungsverwalter hat über das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, insbesondere ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen, zu berichten.
  • Sanierungsplantagsatzung (idR verbunden mit der Prüfungstagsatzung): 60 bis 90 Tage nach Eröffnung

Wird der Sanierungsplan nicht binnen 90 Tagen ab Eröffnung angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und das Verfahren wird als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder als Konkursverfahren fortgeführt.

Card 107

Question

  1. Ende eines IV (ex lege)

Answer

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt ist (§ 139 IO), ebenso wenn das Vermögen zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten nicht hinreicht und auch kein Kostenvorschuss geleistet wird (§ 123a IO) oder wenn nach Ablauf der Anmeldefrist alle Masse- und Insolvenzgläubiger der Aufhebung im Insolvenzverfahren zustimmen (§ 123b IO). Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen, ebenso die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, die vollzogenen Anmerkungen sind zu löschen und alle den Schuldner beschränkenden Maßnahmen über die freie Verfügung sind aufzuheben (§ 123 iVm § 79 IO).

 

Aufhebung ex lege: Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben, es bedarf keines gesonderten Aufhebungsbeschlusses.

Card 108

Question

  1. Prozesssperre

Answer

Streitige und außerstreitige Verfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner fortgesetzt oder begonnen werden (§ 6 Abs 3 IO). Dazu gehören alle Verfahren über Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, über Ansprüche auf höchstpersönliche Leistung sowie Rechtssachen, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen. Bsp Scheidungsverfahren.

 

Verfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet § 6 Abs 1 IO eine Prozesssperre à Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner werden anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

Außer im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner, soweit Angelegenheiten der Eigenverwaltung betroffen sind, zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt (§ 173 IO).

Anhängige Prozesse werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege unterbrochen (§ 7 IO). Für den Fortgang muss differenziert werden:

  • Aktivprozesse: Bei denen der Schuldner als Kläger auftritt werden mit Insolvenzeröffnung unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann in den Prozess einsteigen, lehnt er dies aber ab oder gibt er innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Erklärung ab, so scheidet der streitverfangene Anspruch aus der Insolvenzmasse aus. Der Schuldner kann dann das Verfahren selbst fortführen (§ 8 IO).
    Im Sanierungsverfahren in Angelegenheiten mit Eigenverwaltung ist § 8 IO nicht anwendbar.
  • Passivprozesse: Für Prozesse über Aussonderungsrechte gilt dasselbe wie für Aktivprozesse. In den sonstigen Passivprozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, den Eintritt i das Verfahren abzulehnen. Verhält er sich passiv, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen.
  • Verfahren über Insolvenzforderungen: bleiben jedenfalls bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen (§ 7 Abs 3 IO). Es wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahrens gewahrt. Wird der Anspruch in der Prüfungstagsatzung bestritten, so kann das unterbrochene Verfahren auf Antrag des Gläubigers als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§ 113 IO).
    Im fortgesetzten Verfahren tritt Parteiwechsel ex lege ein (anstelle des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende). Das Klagebegehren ist auf Feststellung umzustellen. Stellt der Kläger sein Begehren nicht um, so hat das Prozessgericht die gebotene Anpassung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen.

 

Exekutionssperre (§ 10 Abs 1 IO): nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen Insolvenzforderungen kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

Für bereits begründete Aus- und Absonderungsrechte besteht keine generelle Exekutionssperre, sie können auch im Insolvenzverfahren exekutiv betrieben werden.

Wurden diese in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben, erlöschen sie ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruch begründet (§ 12 Abs 1 IO). Hat der betreibende Gläubiger außerhalb der 60 Tagesfrist das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben, so läuft das Exekutionsverfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

Card 109

Question

  1. Was passiert mit bürgerlich rechtlichen Verträgen?

Answer

Hat der Vertragspartner seine Leistung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, die Gegenleistung aber noch nicht erhalten, so ist er nur Insolvenzgläubiger. Er muss sich mit einer Quote begnügen.

 

Besonderes gilt, wenn beide Seiten einen zweiseitigen Vertrag noch nicht erfüllt haben. § 21 IO räumt ein Wahlrecht ein: er kann am Vertrag festhalten und ihn seinerseits voll erfüllen, oder vom Vertrag zurücktreten. Die Wahl erfolgt formfrei innerhalb einer festgesetzten Frist, Nichterklärung gilt als Rücktritt.

Bei teilbaren Leistungen, die der Vertragspartner schon teilweise erfüllt hat, wird ein Splitting durchgeführt: der Entgeltanspruch für die bereits erbrachte Teilleistung ist Insolvenzforderung, über den noch offenen Teil kann das Wahlrecht ausgeübt werden.

Kein Wahlrecht gibt es für Fixgeschäfte über Waren mit Markt- oder Börsepreis. In solchen Fällen wird nicht die Erfüllung, sondern kann nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung (als Insolvenzforderung) verlangt werden.

  • Dauerschuldverhältnisse (§§ 23, 24 IO): Bestandsverträge werden durch die Eröffnung nicht ex lege aufgelöst. Die Insolvenzmasse tritt vorerst in die Bestandsverträge ein.
    • Insolvenzverfahren des Bestandnehmers: Besonderes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters, er kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarte kürzeren Kündigungsfrist aufkündigen. Dem Bestandgeber stehen allenfalls Schadenersatzansprüche (als Insolvenzforderungen) zu. Der laufende Bestandszins zwischen Eröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist voll zu bezahlen (Masseforderung).
      Wird das Bestandsobjekt für die Unternehmensfortführung benötigt, ist dem Bestandgeber in den ersten sechs Monaten die ordentliche Kündigung versperrt, er kann nur bei wichtigem Grund kündigen. Eine Räumungsexekution von Räumlichkeiten in denen das Unternehmen betrieben wird, ist aufzuschieben. Dieser gilt solange bis das Unternehmen geschlossen, ein Sanierungsplan gescheitert oder die Insolvenzforderung des Bestandgebers wieder auflebt.
      Mietrechte an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, hat das Gericht dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen (§ 5 Abs 4 IO).
    • Insolvenzverfahren des Bestandgebers: der Insolvenzverwalter tritt in den Vertrag ein. Es bleiben die Regeln des Bestandsrechts maßgebend.
      Wird die Bestandssache veräußert, steht dem Erwerber die Möglichkeit offen, das Bestandsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufzulösen (§§ 1120, 1121 ABGB).
  • Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers: § 25 IO besagt, dass der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers auszuüben hat. Bei Arbeitgeberinsolvenz gibt es besondere Auflösungsrechte, es geht um die Möglichkeit überflüssige Arbeitsverhältnisse kostengünstig abzubauen. Der Verwalter hat ein privilegiertes Kündigungsrecht, daneben wird den Arbeitgebern ein besonderes Austrittsrecht eingeräumt.
  • Für nicht in §§ 23-35 IO erfasste Dauerschuldverhältnisse gilt § 21 IO. Der Entgeltanspruch für Leistungen die bis zur Eröffnung vom Schuldner in Anspruch genommen wurden, sind Insolvenzforderungen.

 

Auflösungssperre bei Unternehmensfortführung  nach § 25a IO: Vertragsauflösungen, die die Fortführung gefährden könnten, sind in den ersten sechs Monaten nur aus wichtigem Grund zulässig, das ordentliche Kündigungsrecht ist überhaupt ausgeschlossen.

Die Auflösungssperre gilt nicht

  • wenn die Auflösung des Vertrages unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile vom Vertragspartner abzuwenden
  • bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten
  • bei Arbeitsverträgen.

Der Schutz ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: er gilt nur solange das Unternehmen fortgeführt wird und nur sechs Monate lang.

 

  • Aufträge, die der Schuldner erteilt hat, erlöschen mit Eröffnung ex lege, ebenso vom Schuldner erteilte Vollmachten (§ 26 IO). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet, erlischt die ihm erteilte Vollmacht.
  • Anträge (Offerte) des Schuldners die bis zur Eröffnung noch nicht angenommen wurden, binden den Insolvenzverwalter nicht. Anträge an den Schuldner bleiben hingegen aufrecht.
  • Grundbuchsperre (§ 13 IO): grundbücherliche Einverleibungen können nach Eröffnung nur bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung liegenden Tag richtet.

Card 110

Question

  1. Sonderregel über Anfechtung und Aufrechnung

Answer

Aufrechnung:

Die Möglichkeit aufzurechnen bleibt grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens aufrecht. Sie sichert dem Insolvenzgläubiger wertmäßig die volle Befriedigung seiner Forderung. Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen, soweit sie in der Gegenforderung finden, im Insolvenzverfahren nicht anmelden (§ 19 Abs 1 IO).

Im allgemeinen Zivilrecht ist die Aufrechnung zulässig, wenn die aufzurechnenden Forderungen fällig und gleichartig sind, die IO sieht teilweise Erweiterungen und teilweise Einschränkungen vor.

  • Erweiterung der Anrechenbarkeit

Die Aufrechnung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder Schuldners zur Zeit der Eröffnung noch bedingt oder betagt ist (§ 19 Abs 2 IO). Wenn der Dritte eine bedingte Forderung hat, kann das Insolvenzgericht die Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung machen (§ 19 Abs 2 IO).

Die Aufrechnung scheitert nicht daran, dass die Forderung des anderen Teils nicht auf Geld gerichtet ist (§ 19 Abs 2 IO). Der Grund ist, dass solche Ansprüche sich  mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Geldforderungen umwandeln (§ 14 Abs 1 IO).

  • Einschränkung der Aufrechenbarkeit

Es reicht nicht aus, dass die Aufrechnungslage zur Zeit der Aufrechnungserklärung vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr jener der Insolvenzeröffnung. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse wird oder der Dritte die Forderung gegen den Schuldner erst nach der Insolvenzeröffnung erwirbt (§ 20 Abs 1 Satz 1 IO).

Die Anfechtung ist auch ausgeschlossen, wenn der Dritte die Gegenforderung in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat und zur Zeit des Erwerbs Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder haben musste (§ 20 Abs 1 und 2 IO).

 

Anfechtung:

Die Anfechtung nach den §§ 27 ff IO zielt darauf ab, bestimmte Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Berechtigt zur Anfechtung ist der Insolvenzverwalter, dieser übt mit der Anfechtung ein Gestaltungsrecht aus, welches darauf abzielt, die angefochtene Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam zu erklären.

Anfechtbar sind Rechtshandlungen,

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,
  • das Vermögen des Schuldners betreffen und
  • die Gläubiger benachteiligen,
  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.

Die Rechtshandlung muss ein insolvenzunterworfenes Objekt zum Gegenstand haben. Sie sind nur anfechtbar, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessert werden.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch besondere Anfechtungstatbestände erfüllt sein:

  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht § 28 Z 1-3 IO: Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Absicht vorgenommen hat um Gläubiger zu benachteiligen. Bei leicht fahrlässiger Unkenntnis des Dritten über die Benachteiligungsabsicht erfasst die Anfechtbarkeit einen Zeitraum von zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung § 28 Z 4 IO: Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge im Jahr vor der Eröffnung, die gläubigerbenachteiligende Vermögensverschleuderung bewirken und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.
  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen § 29 IO: in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen durch den Schuldner.
  • Anfechtung wegen Begünstigung § 30 IO: wenn ein Gläubiger vor den anderen begünstigt wurde. Die Gläubigergleichbehandlung muss auch bereits bei materieller Insolvenz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden.
    Die Befriedigung oder Sicherstellung eines Gläubigers ist anfechtbar, sofern diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag der Eröffnung des Verfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher erfolgt ist. Die Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.
  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit § 31 IO: erfasst sind bestimmte, näher bezeichnete Rechtshandlungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor Eröffnung und nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden, sofern dem anderen Teil dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Der Anfechtungsanspruch kann ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist sie dem Sanierungsverwalter vorbehalten. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann jeder Insolvenzgläubiger selbst die Anfechtungsklage einbringen. Beim bestätigten Sanierungsplan kann ein Treuhänder zur Geltendmachung bestellt werden.

Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner des Schuldners oder ein sonstiger Empfänger.

Die Anfechtung kann durch Klage, Einrede, Widerspruch oder Anmeldung im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Sie muss innerhalb eines Jahres nach Eröffnung erhoben werden (materielle Präklusivfrist § 43 Abs 2 IO). Die Klage muss am letzten Tag bei Gericht einlagen.

Das Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Insolvenzgläubigern gerichtet (Gestaltungsbegehren). In Verbindung damit ist idR ein Leistungsbegehren zu erheben, welches auf Rückleistung der angefochtenen Vermögensverschiebung abzielt.

 

Card 111

Question

  1. Verwertungs- und Verteilungsverfahren?

Answer

Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt durch den Insolvenzverwalter (§ 114 IO). Bei der Verwertung von Massevermögen kommt die freihändige Veräußerung oder die kridamäßige Versteigerung in Betracht. Der ersteren ist idR Vorrang zu geben.

Die freihändige Versteigerung ist die lukrativere Variante. Wenn das Unternehmen als Ganzes oder das Umlauf- und Anlagevermögen verwertet werden soll, so ist zwingend ein Gläubigerausschuss zu bestellen, der sich mit der Veräußerung (und auch Verpachtung) befasst. Zu beachten ist, dass die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes idR gewinnbringender ist, als die Zerschlagung und der Verkauf einzelner Aktiva. Bei der freihändigen Veräußerung von Liegenschaften sind die Vorkehrungen nach § 117 IO einzuhalten: Genehmigung durch Gläubigerausschuss, wenn keiner bestellt wurde, durch das Insolvenzgericht, vorherige öffentliche Bekanntmachung.

Masseunterworfene Gegenstände, die mit einem Pfandrecht belastet sind, kann jeder Insolvenzverwalter jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen (§ 120 Abs 1 IO). Die freihändige Veräußerung ist aber auch ohne Einlösung der Absonderungsrechte zulässig. Der Verwalter muss die Absonderungsberechtigten verständigen, sie können der beabsichtigten Verwertung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der Widerspruch ist wirksam, wen ein Absonderer glaubhaft machen kann, dass für ihn die gerichtliche Veräußerung erheblich vorteilhafter wäre. Bleibt der Widerspruch erfolglos, wird die Veräußerung durchgeführt und die Lastenfreistellung (Löschung der Pfandrechte) auch ohne Zustimmung der Absonderungsberechtigten vorgenommen.

Der Verkaufserlös bildet eine Sondermasse. Zuerst sind die Kosten der besonderen Verwaltung sowie die Verwertungs- und Verteilungskosten zu berichtigen, danach die Pfand- und sonstigen Absonderungsrechte.

 

Eine kridamäßige Versteigerung findet nur auf Antrag des Insolvenzverwalters und durch Beschluss des Insolvenzgerichts statt. Sie ist der Ausnahmefall und darf nur bewilligt werden, wenn ihr größere Erfolgsaussichten beigemessen werden oder eine freihändige Versteigerung erfolgslos versucht wurde. Sie wird vom Insolvenzgericht bewilligt und vom Exekutionsgericht vollzogen, die Bestimmungen der EO sind sinngemäß anzuwenden.

  • Der Insolvenzverwalter hat die Stellung eines betreibenden Gläubigers, der Schuldner ist verpflichtete Partei
  • Die 6 Monatsfrist des 200 Z 3 EO ist nicht anwendbar
  • Kostenersatz des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 82d IO (Veräußerung einer Sondermasse).

Die Verteilung des Erlöses obliegt dem Exekutionsgericht. Vorrangig werden Sondermassekosten und Absonderungsrechte abgedeckt, ein verbleibender Überling fließt in die allgemeine Insolvenzmasse.

 

Der Gläubigerausschuss kann Forderungen, deren Eintreibung keine Erfolg verspricht, und Sachen von unbedeutendem Wert aus der Insolvenzmasse ausscheiden und dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen. Ein solcher Beschluss bedarf der gerichtlichen Genehmigung (§ 119 Abs 5 IO).

Card 112

Question

  1. Absonderungsrechte, Aussonderungsrechte

Answer

Das Aussonderungsrecht ist das insolvenzrechtliche Gegenstück zum Exzindierungsanspruch nach der EO. Es erfasst Sachen, die sich zwar beim Schuldner befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören (§ 44 IO). Gegenstände Dritter fallen nicht in die Insolvenzmasse, ob ein rechtswirksames Aussonderungsrecht besteht, richtet sich nach allgemeinem Zivilrecht.

Aussonderungsgründe:

  • Eigentum: Ausnahme bei Sicherungseigentümern, diesen steht im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers nur ein Absonderungsrecht zu (§ 10 Abs 3 IO).
  • Eigentumsvorbehalt: Aussonderungsrecht, solang die Ware nicht bezahlt ist.
    • Verlängerter Eigentumsvorbehalt à Sicherungszession à hM ur Absonderungsrecht
    • Erweiterter Eigentumsvorbehalt à unzulässig
  • Treugut: in der Insolvenz des Treuhänders kann der Treugeber das Treugut aussondern; er ist formalrechtlich nicht Eigentümer aber hier gibt die wirtschaftliche Betrachtung den Ausschlag.
  • Obligatorische Herausgabeansprüche: begründen Aussonderungsrecht, wenn der Gegenstand sachenrechtlich nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Wurde das Aussonderungsgut nach Eröffnung veräußert, so wurde die Insolvenzmasse bereichert und der Berechtigte kann die in die Masse geflossenen Geldleistung fordern (§ 44 Abs 2 IO).

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren zurückfordern, die an den Schuldner gesendet wurden und noch nicht vollständig bezahlt wurden; außer die Ware ist schon vor Eröffnung angekommen. Das Verfolgungsrecht beim Distanzkauf stellt eine Erweiterung des Aussonderungsrechts dar.

Aussonderungsansprüche sind gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ist dieser nicht zur Herausgabe bereit, so muss der Berechtigte klagen.

 

Zeitweise Paralysierung der Geltendmachung:

Produktionsmittel müssen nicht sofort an den Berechtigten ausgefolgt werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. Die Erfüllung des Aussonderungsrechts kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefordert werden. Ein Exekutionsverfahren ist ebenso lang aufzuschieben. Für die Dauer der Weiterbenützung ist ein angemessenes Benutzungsentgeld zu leisten (nach Eröffnung sind dies Masseforderungen). Ausnahme der Zwangsstundung, wenn die Erfüllung unerlässlich ist, um schwere persönliche und wirtschaftliche Nachteile des Berechtigten abzuwenden. Man muss dann diese Sperrfrist nicht abwarten.
Bei Gesellschafter die in den Bereich der EKEG fallen, kann die Sache nicht vor Ablauf eines Jahres gefordert werden.

 

Absonderungsrechte sind Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Kridatars. Die Absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubigern vor. Ein Überschuss aus dem Verwertungserlös fließt in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs 1 und 2 IO).

  • Pfandrechte: sind die wichtigsten Absonderungsrechte. Keine Rolle spielt ihr Entstehungsgrund.
  • Gleichgestellt sind das Sicherungseigentum, die Rechte aus Sicherungsabtretung sowie das Zurückbehaltungsrecht.

 

Exekutive Absonderungsrechte die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 IO). Soweit diese „Rückschlagsperre“ greift und somit das Absonderungsrecht erlischt, ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des -verwalters einzustellen.

 

In den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen stehen nur in jener Höhe zu, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 IO), der Absonderungsgläubiger kann für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen. Wurden für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, so gelten für die ersten sechs Monate die gesetzlichen Zinsen. Nach der Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen und Kosten bleiben bei der Berechnung des Ausfalls unberücksichtigt (§ 132 Abs 6 IO).

 

Der Absonderungsberechtigte kann sein Recht auch während des Insolvenzverfahrens durchsetzen, da seine Rechte nicht der Prozess- und Exekutionssperre unterliegen. Der Verwertungserlös bildet eine Sondermasse, aus dieser sind primär die Absonderungsrechte entsprechende ihrem sachenrechtlichen Rang zu befriedigen.

 

Hat der Absonderungsberechtigte auch einen persönlichen Anspruch gegen den Schuldner, ist er sowohl Absonderungsberechtigter als auch Insolvenzgläubiger (Doppelstellung). Er kann vorerst am Verfahren mit seiner gesamten Forderung teilnehmen, er soll jedoch nicht mehr bekommen als das auf ihn entfallende Realisat aus dem Absonderungsrecht zuzüglich der Insolvenzquote für den Ausfall.

 

Card 113

Question

  1. Verteilung des Masseerlöses

Answer

Die Verteilung des Masseerlöses ist in den §§ 124 – 138 IO geregelt. Unter Masseerlös wird der Erlös aus der allgemeinen Insolvenzmasse verstanden. Aus der allgemeinen Insolvenzmasse sind vorrangig die Masseforderungen zu befriedigen, danach die Insolvenzgläubiger. Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Befriedigung, gilt die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO.

Der nach vollständiger Abdeckung der Masseforderung verbleibende Betrag ist quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Die auszuschüttende Insolvenzquote errechnet sich nach dem Verhältnis des verteilbaren Erlöses zur Gesamtsumme der festgestellten Forderungen.

Arten der Verteilung:

  • Abschlagsverteilungen:

Sie erfolgt durch den Insolvenzverwalter, alle angemeldeten Forderungen nehmen teil.

  • Schlussverteilung:

Findet statt, wenn die Insolvenzmasse vollständig verwertet und über alle bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist (§ 136 IO). Sie setzt voraus, dass die Ansprüche des Insolvenzverwalters festgesetzt sind und dessen Schlussrechnung genehmigt ist. Sie kann nur aufgrund eines förmlichen Verteilungsentwurfs vorgenommen werden.

  • Nachtragsverteilungen:

Finden statt, wenn nach der Genehmigung der Schlussverteilung gerichtlich erlegte Beträge für die Insolvenzmasse frei werden, wenn sonst bezahlte Beträge zurückfließen oder wenn nachträglich massezugehöriges Vermögen zum Vorschein kommt (§ 138 IO). Bei Geringfügigkeit des zu verteilende Betrags, kann dieser dem Schuldner überlassen werden. Gläubiger, die weniger als 10 € erhalten würden, bleiben unberücksichtigt.

Die Nachverteilung erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts.

 

§ 129 IO normiert die formlose Verteilung, sie kommt für einfache Fälle, etwa der Abschlagsverteilungen in Betracht. Der Verwalter legt mit Zustimmung des Gläubigerausschusses einen formfreien Verteilungsvorschuss vor, der die Verteilungssumme und die Quoten enthält. Das Insolvenzgericht kann dies ohne vorheriger Gläubigerverständigung genehmigen.

 

Formgebundene Verteilungen sind vorgesehen, wenn schwierigere Verteilungen anstehen oder das Gericht Bedenken gegen einen Verteilungsvorschlag hat. Schlussverteilungen sind immer formgebunden.

Der Insolvenzverwalter legt einen vom Gläubigerausschuss genehmigten Verteilungsentwurf vor, in dem sämtliche Forderungen, das Verteilungsvolumen sowie die auf die einzelnen Forderungen entfallende Beträge anzuführen sind (§ 129 Abs 3 IO). Das Gericht hat den Entwurf zu prüfen und die vorgesehene Verteilungsquote öffentlich zu machen. Schuldner und Gläubiger sind zu verständigen, dass sie Einsicht nehmen können und binnen 14 Tagen allfällige Erinnerungen vorbringen, über die in einer Tagsatzung zu verhandeln ist. Wenn keine Bedenken bestehen ist der Verteilungsentwurf zu genehmigen.

 

In der Praxis wird die Tagsatzung über die Schlussverteilung idR mit jener über die Schlussrechnung verbunden. Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 121 Abs 3 IO). Wenn gegen die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf keine Bedenken bestehen und keine Bemängelungen bzw Erinnerungen vorgebracht wurden, hat das Gericht beides zu genehmigen (§ 122 Abs 1, § 130 Abs 2 IO).

Card 114

Question

  1. Als RA erfahren Sie, dass der Zeuge Patenkind des Richters ist. Was tun Sie?

Answer

Durch die Bestimmungen in den §§ 19 ff JN über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen soll gewährleistet werden, dass das befasste gerichtliche Organ unabhängig ist und unparteiisch und objektiv entscheidet.

Es ist zu unterscheiden zwischen Ausschließungsgründen und Befangenheitsgründen.

Ausschließungsgründe werden taxativ in § 20 JN aufgezählt. Ein Richter ist ausgeschlossen:

  • wenn er selbst Partei ist,
  • wenn er mit der Partei verheiratet oder verpartnert, nahe verwandt oder verschwägert ist,
  • in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen,
  • wenn er in dieser Sache Bevollmächtigter einer Partei ist oder war,
  • wenn er an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

 

Die Befangenheitsgründe werden mit einer Generalklausel umschrieben. Nach § 19 Z 2 JN ist die Befangenheit eines Richters gegeben, wenn „ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, bereits der äußere Anschein der Voreingenommenheit ist ausreichend. Fühlt sich der Richter selbst befangen, so ist seiner Befangenheitsanzeige (Selbstmeldung) idR Rechnung zu tragen.

Taugliche Ablehnungsgründe sind etwa Freundschaft oder Feindschaft des Richters zu einer Prozesspartei, vorschnelle Aussagen über den Prozessausgang. Keine Befangenheit liegt vor, wenn die Entscheidung außergewöhnlich rasch gefällt wurde.

 

Hier wird kein Ausschließungsgrund vorliegen, da man meist mit einem Patenkind nicht nahe verwandt ist. Sehr wohl ist die Patenschaft aber ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Der Rechtsanwalt kann einen Ablehnungsantrag mündlich oder schriftlich bei Gericht einbringen. In diesem sind die Ablehnungsgründe genau anzuführen. Pauschale Ablehnungen werden nicht akzeptiert, die Ablehnungsgründen müssen hinsichtlich des Richters genau angeführt werden. Das Verfahren ist idR bis zur rechtskräftigen Erledigung des gestellten Ablehnungsantrags zu unterbrechen; liegt aber offensichtliche Verschleppungsabsicht der ablehnenden Partei vor, kann der Richter Verfahrenshandlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Eine Endentscheidung draf er nicht fällen. Zuständig für die Entscheidung ist der Gerichtsvorsteher, wird dieser selbst abgelehnt, so entscheidet ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs.

Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, der Richter hat sich jedoch zu äußern. Im Fall der Bestreitung sind die Gründe von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (§ 22 JN).

Eine Ablehnung wegen Befangenheit muss sofort nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes erfolgen. Lässt sich die Partei trotzdem in das Verfahren ein, kann sie keinen Ablehnungsantrag mehr stellen. Außerdem ist die Geltendmachung von Befangenheitsgründen nach Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen.

Ausschließungsgründe hingegen wirken absolut, das heißt der Grund wird unwiderlegbar vermutet und sie heilen nicht, das heißt sie sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen. Selbst nach Eintritt der Rechtskraft kann noch eine Nichtigkeitsklage erhoben werden.

Der Ablehnung stattgebende Entscheidungen können nicht angefochten werden, gegen verneinende Entscheidungen ist ein Rekurs zulässig (§ 24 Abs 2 JN). Ein Rechtszug an den OGH wird jedoch von der Rsp ausgeschlossen.

Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Neudurchführung des Verfahrens, vor dem unbefangenen Ersatzrichter.

Card 115

Question

  1. Beweismittelverbote

Answer

Das Zivilprozessrecht kennt relativ wenig Beweisverbote. Es wird unterschieden zwischen Beweisthemenverbote, Beweismittelverbote und Beweismethodenverbote.

 

Bei Beweisthemenverboten ist die Beweisaufnahme über ein bestimmtes Beweisthema verboten. Die ZPO sieht diese derzeit nicht vor.

 

Beweismittelverbote verbieten die Benützung bestimmter Beweismittel, und zwar generell (§ 320 Z 1 ZPO) oder hinsichtlich bestimmter Tatsachen (§ 320 Z 2 bis 4 ZPO).

In diesem Zusammenhang ist auch zu nennen, dass nach hA die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels nicht zu dessen Unverwertbarkeit führt. Die materielle Rechtswidrigkeit und die prozessuale Verwertbarkeit hängen nicht zwingend zusammen (Trennungstheorie).

 

Beweismethodenverbote verbieten ein bestimmtes Vorgehen bei der Aufnahme eines an sich zulässigen Beweismittels, zB sind Zwangsmittel gegen eine Partei unzulässig.

Card 116

Question

  1. perpetuatio fori

Answer

Das Vorliegen der Zuständigkeit wird grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei Gericht beurteilt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gegeben, so bleibt sie aufrecht, auch wenn sich die maßgeblichen Umstände im Laufe des Verfahrens ändern. Dies gilt auch für den Wegfall der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit, nicht jedoch für den Entfall der inländischen Gerichtsbarkeit oder für den Wegfall der Zulässigkeit des Rechtswegs.

Beispiel: ein Prozess ist in Österreich anhängig und der Beklagte wandert nach Australien aus. Der Prozess bleibt trotzdem in Ö anhängig.

 

Card 117

Question

  1. Wie endet das Exekutionsverfahren?

Answer

Grundsätzlich endet das Exekutionsverfahren dadurch, dass der Gläubiger im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt wurde. Die Beendigung des Vollzugsverfahrens und damit des gesamten Vollstreckungsverfahrens tritt ipso iure ohne Gerichtsbeschluss mit dem Augenblick ein, in dem der betreibende Gläubiger die volle Befriedigung seines materiellen Anspruchs erhalten hat.

Es ist wichtig das Ende exakt festzulegen, da mit der Befriedigung des betreibenden Gläubigers die Wirkung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses erlischt, sodass keine weiteren Exekutionsschritte mehr gesetzt werden dürfen. Und es gibt aufgrund des Endes keine Möglichkeit mehr, die geschehenen Exekutionshandlungen wieder rückgängig zu machen, bei Unrecht kann der Betroffene nur noch zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend machen. Es können auch keine Exekutionsklagen mehr angebracht werden.

 

Aber es kann in einigen Fällen auch bei erfolgloser Zwangsvollstreckung eingestellt werden (zB wenn freiwillig geleistet wurde). Wenn eine Exekutionsvoraussetzung nicht erfüllt ist kann das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingestellt werden. Die Einstellung führt nicht nur zum Ende der Exekution sondern auch zur Aufhebung aller bis dahin vorgenommener Handlungen. Die Parteien werden nur einvernommen wenn auf Amts wegen eingestellt wird, nicht jedoch hingegen auf Antrag des Gläubigers. Weiters erfolgt keine Einvernahme wenn mit der Oppositionsklage oder Impugnationsklage unbedenkliche Urkunden vorgelegt werden. Ist die Einstellung von streitigen Tatfragen abhängig muss der Verpflichtete allerdings auf den Rechtsweg verwiesen werden.

Von Amts wegen:

- wenn kein Exekutionstitel vorliegt oder diesem die Vollstreckbarkeit fehlt

- wenn der Gläubiger im vereinfachten Bewilligungsverfahren den Titel nicht vorlegt nach Aufforderung

- wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels aufgehoben wurde

- wenn einer Oppositions- Impugnations- oder Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben wurde…

Nur auf Antrag:

- wenn der zugrunde liegende Titel für unwirksam erklärt wurde

- wenn der Gläubiger das Begehren zurückzieht, auf den Vollzug verzichtet, oder von der Fortsetzung absteht

- wenn der Gläubiger Stundung bewilligt

 

Card 118

Question

  1. Obsorge an Kindesvater, weil bei Mutter Kindeswohl gefährdet. vor Antrag Versöhnung – Was hat Gericht zu tun?

Answer

Gerichtliche Eingriffe in die elterliche Obsorge sind zum einen bei der Auflösung der Ehe oder Trennung der Eltern möglich. Das Verfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden.

Grundsätzlich bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht, es kann jedoch bestimmt werden, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkt wird. Kommt keine Einigung zwischen den Eltern zustande, so hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Ist in diesem Fall geschehen. Es handelt sich im eine vorläufige Regelung nach § 107 Abs 2 AußStrG.

Nach der sechs Monate andauernden Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung hat das Gericht aufgrund der gewonnenen Erfahrung endgültig über die Obsorge zu entscheiden. Bei maßgeblichen Veränderungen der Verhältnisse (hier Versöhnung der Eltern) kann jeder Elternteil eine Neuregelung der Obsorge beantragen (§ 180 Abs 3 ABGB).

Das Gericht kann nach § 107 Abs 3 AußStrG erforderliche Maßnahmen anordnen, wie den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, Teilnahme an Schulungen zum Umgang mit Gewalt, Verbot der Ausreise des Kindes.

 

Unabhängig von der Auflösung der Ehe oder Trennung (oder wie hier Versöhnung) hat das Gericht bei Gefährdung des Kindeswohls die nötigen Verfügungen zu treffen. Die Maßnahmen können im Entzug der Obsorge oder in der Ersetzung der Einwilligung bzw Zustimmung eines Elternteils bestehen.

Sind weder Eltern, noch Groß- oder Pflegeeltern mit der Obsorge zu betrauen, so hat das Gericht andere geeignete Personen zu betrauen. Lassen sich keine geeigneten Personen finden, so ist der Jugendwohlfahrtsträger zu betrauen.

 

Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller, die Obsorgeberechtigten sowie der betroffene Minderjährige, aber auch der Jugendwohlfahrtsträger. Personen, die eine gerichtliche Verfügung anregen, ohne nach § 181 Abs 2 ABGB antragsberechtigt zu sein, sind keine Partei.

 

Besonderheiten:

  • relative Anwaltspflicht
  • mündige Minderjährige sind in Verfahren über die Pflege und Erziehung und über die persönlichen Kontakte verfahrensfähig (§ 104 Abs 1 AußStrG). Vor der Entscheidung hat das Gericht den betroffenen Minderjährigen grundsätzlich persönlich zu hören.
  • unmündigen Minderjährigen ist ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es die Intensität der Auseinandersetzung erfordert

 

Seit dem KindNamRÄG 2013 wurde das Institut der Familiengerichtshilfe eingeführt. Sie unterstützt das Gericht bei der Sammlung von Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge.

Card 119

Question

  1. Gibt es im AußstrV ein Versäumungsurteil?

Answer

Ein Versäumungsurteil gibt es nicht, aber es gibt Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG.

Card 120

Question

  1. Formen der Zuständigkeit

Answer

Zuständigkeit bedeutet die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichts. Sie setzt die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die inländische Gerichtsbarkeit voraus.

Arten der Zuständigkeit:

  • Internationale Zuständigkeit verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten. Es geht um die Bestimmung des Gerichtsstaats.
  • Sachliche Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Gerichtstypen der ersten Instanz und zwischen allgemeinen Zivilgerichten und Kausalgerichten (§§ 49 bis 53 JN und § 104a JN).
  • Örtliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen unter den Gerichten desselben Gerichtstyps à Bestimmung des Gerichtsstands (§§ 65 ff und §§ 105 ff JN).
  • Individuelle Zuständigkeit: es wird von vornherein ein ganz bestimmtes Gericht für sachlich und örtlich zuständig erklärt.
  • Funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Rechtspflegefunktionen in einer Rechtssache auf verschiedene Rechtspflegeorgane.

Nach dem Rechtsgrund auf dem die Zuständigkeit beruht, kann folgende Einteilung getroffen werden:

  • Gesetzliche Zuständigkeiten ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Dies ist der Normalfall (§§ 49 bis 103 JN und §§ 104a bis 122 JN, Art 7 ff EuGVVO).
  • Vereinbarte Zuständigkeiten beruhen auf einer Vereinbarung der Parteien bzw auf Unterlassung einer Zuständigkeitsrüge
  • Gerichtlich bestimmte Zuständigkeit ergibt sich aus der Gerichtsentscheidung (§ 28, §§ 30 ff, § 111 JN).

 

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