Card 101
Question
- Beginn des IV
Answer
Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens braucht es zwei Voraussetzungen.
Erstens muss eine legitimierte Partei einen Eröffnungsantrag stellen (formelle Hinsicht) und es braucht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Diese sind entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Sanierungsverfahren eröffnet werden.
Die zweite Voraussetzung ist, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.
Die Zahlungsunfähigkeit ist bei allen Schuldnern ein Insolvenzgrund.
Die Überschuldung hingegen bildet nur bei folgenden Schuldnern einen Insolvenzgrund:
- juristischen Personen
- Verlassenschaften
- eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Nach § 66 (2) IO ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach der Judikatur des OGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn „ein nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen“.
Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung, letztere bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln. Kann der Schuldner weniger als 95 % seine fälligen Verbindlichkeiten begleichen, so vermutet der OGH Zahlungsunfähigkeit. Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen, wenn bewiesen werden kann, dass die Liquidität innerhalb von 3 Monaten wieder hergestellt werden kann.
§ 66 (3) IO stellt klar, dass bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit alle fälligen Zahlungspflichten zu beachten sind, auch wenn Gläubiger noch keine aktiven Schritte gesetzt haben.
Die Überschuldung ist als Doppeltatbestand ausgestaltet, sie besteht aus der rechnerischen Überschuldung (überwiegen von Passiva über Aktiva) und der negativen Fortbestehungsprognose.
Kostendeckendes Vermögen muss vorhanden sein, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs 2 IO). IdR werden € 4.000 bei Unternehmen veranschlagt. Nicht erforderlich ist, dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist. Zur Kostendeckung sind Sachwerte, Forderungen oder Anfechtungsansprüche heranzuziehen.
Weiters ist wichtig, dass der Antrag auf Eröffnung rechtzeitig gestellt wird. § 69 Abs 2 IO erlegt dem Schuldner eine Antragspflicht auf: wenn er zahlungsunfähig ist, muss er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung stellen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mit Edikt öffentlich bekannt gemacht, es ist ausdrücklich entweder als Konkurs- oder Sanierungsverfahren zu bezeichnen.
Die Insolvenzwirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO).