In der ZPO gibt es fünf klassische Beweismittel:
- Urkunden (§§ 292 bis 319 ZPO)
- Zeugen (§§ 320 bis 350 ZPO)
- Sachverständige (§§ 351 bis 367 ZPO)
- Augenschein (§§ 368 bis 370 ZPO)
- Parteienvernehmung (§§ 371 bis 383 ZPO)
Zeugenbeweis
Zeugen sind Personen, die über ihre Wahrnehmung aussagen sollen. Der Zeuge muss mündlich aussagen, eine schriftliche Aussage ist nicht vorgesehen.
In bestimmten Fällen schließt § 320 ZPO Zeugen von der Vernehmung aus („Zeugnisunfähigkeit“), dies sind von Amts wegen zu beachtende Beweisaufnahmeverbote:
- Personen, die zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder zur Mitteilung darüber nicht in der Lage sind
- Geistliche, was ihnen im Rahmen der Beichte oder unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde
- Staatsbeamte, die mit ihrer Aussage ein Amtsgeheimnis verletzten würden
- eingetragene Mediatoren, was ihnen im Rahmen einer Mediation anvertraut wurde.
Der Richter führt die Zeugenvernehmung, der Ablauf ist in §§ 337 ff ZPO geregelt. Er belehrt den Zeugen, dass er wahrheitsgemäß auszusagen hat und über die Folgen einer falschen Beweisaussage. Weiters hat das Gericht den Zeugen vor der Vernehmung über das Aussageverweigerungsrecht zu belehren (§ 339 ZPO). Der Zeuge ist über seine persönlichen Daten zu befragen sowie seiner Beziehung zu den Parteien. Erst dann erfolgt die Vernehmung zur Sache. Die Vernehmung erfolgt durch den Richter, anschließend können die Parteien (bzw Vertreter) ergänzende Fragen stellen, dies ist aber nur durch richterliche Genehmigung möglich.
Aussageverweigerungsrecht (§ 321 ZPO):
- wenn er sich oder nahe stehenden Personen der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde
- bei einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil
- staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten
- Gefährdung von Kunst- oder Geschäftsgeheimnissen
- Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts
Die Aussageverweigerungsgründe beziehen sich nur auf einzelne Fragen, ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht besteht nicht. Diese Gründe dienen dem Schutz anderer Werte und sollen vor Gewissenskonflikten schützen. § 321 ZPO statuiert kein amtswegig wahrzunehmendes Vernehmungsverbot, der Zeuge kann trotzdem aussagen, wenn er will.
Der Zeuge ist zum Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und gegebenenfalls zur Ablegung des Eides verpflichtet. Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt aus, hat das Gericht eine Ordnungsstrafe zu verhängen und ihn zum Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten und ihn neuerlich zu laden. Bei neuerlichem Ausbleiben kann die Ordnungsstrafe verdoppelt werden und die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden (§ 333 ZPO).
Verweigert der Zeuge zu Unrecht die Aussage, kann sie durch Geldstrafen und Haftstrafen (maximal 6 Wochen) erzwungen werden.
Die Zeugenbeeidigung spielt in der Praxis kaum mehr eine Rolle (es gibt den Vor- und Nacheid). Die Beeidigung kann Ausbleiben, wenn keine der Parteien dies beantragt.
Der Zeuge soll unmittelbar vor dem erkennenden Gericht vernommen werden, ausnahmsweise können sie auch in ihrer eigenen Wohnung vernommen werden. Sie dürfen nicht anwesend sein, wenn die anderen Zeugen vernommen werden.
Der Ablauf der Zeugenvernehmung ist in §§ 337 ff ZPO geregelt. Er ist zur wahrheitsgemäßen Aussage zu ermahnen und über die Folgen der Beweisaussage sowie über die Aussageverweigerungsgründe zu belehren. Er ist nach seinen persönlichen Daten zu und zur Beziehung zu den Parteien zu befragen. Erst dann erfolgt die Vernehmung zur Sache. Sie erfolgt zunächst durch den Richter, die Parteien können ergänzend Fragen stellen lassen.
Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, sowie des Verdienstentgangs.
Sachverständigenbeweis
Sachverständige vermitteln Richter aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Erfahrungssätze, ziehen Schlussfolgerungen oder stellen für den Richter Tatsachen fest.
Die ZPO sieht ihn auch als Gehilfen des Richters und nähert seine Stellung derjenigen des Richters teilweise an. Der Sachverständige kann nach § 355 ZPO wie der Richter abgelehnt werden. Die Bestellung und Auswahl obliegt dem Gericht, den Parteien ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es kann jede (physische) Person bestellt werden, die über eine besondere Sachkunde verfügt.
Weigert sich dieser ohne Grund, ein Gutachten zu erstellen, erstattet er das Gutachten nicht fristgerecht oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung, ist er zum Kostenersatz zu verpflichten. Es kommen auch Ordnungs- oder Mutwillensstrafen in Betracht.
Der Sachverständige hat idR einen Befund und ein Gutachten zu erstellen.
Der Befund enthält eine Beschreibung der besichtigte Personen, Sachen und Örtlichkeiten und die Feststellung aller Tatsachen die er ermittelt hat. Der Befund bildet die Grundlage für die Schlussfolgerung des Gutachtens.
Im Gutachten zieht der Sachverständige dann Schlussfolgerungen, erläutert Erfahrungssätze oder stellt aufgrund von Erfahrungssätzen Tatsachen fest.
Privatgutachten sieht die ZPO nicht als Sachverständigengutachten an.
In der Praxis wird zuerst ein schriftliches Gutachten erstellt und auf Verlangen des Gerichts ist das Gutachten in der Verhandlung zu erörtern oder zu ergänzen (§ 357 ZPO).
Ein weiterer Sachverständiger ist zu bestellen, wenn das Gutachten des ersten unzureichend ist.
Die Höhe der Entlohnung regelt das GebAG, der Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Barauslagen, Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Gericht entscheidet über die Höhe mit Beschluss.
Beim Augenscheinsbeweis erfolgt eine direkte Sinneswahrnehmung von Eigenschaften und Zuständen von Personen und Sachen durch das Gericht. Im Vordergrund steht der Ortsaugenschein, aber auch das Sichten von Videomaterial oder Anhören von Tonbandaufnahmen zählt zum Augenscheinsbeweis.
Zur Deckung der Kosten kann dem Beweisführer ein Kostenvorschuss auferlegt werden.
Die Parteienvernehmung ist die Vernehmung der Partei zum Beweis über streitige Tatsachen § 371 ZPO. Neben der Naturalpartei sind auch verschiedene andere Personen als Partei zu vernehmen (gesetzlicher Vertreter, Gesellschafter, Masseverwalter).
Die Parteien sind zum Erscheinen und zur Aussage sowie gegebenenfalls zur Beeidigung ihrer Aussage verpflichtet. Diese Pflicht kann allerdings nicht erzwungen werden (!). Das unbegründete Nichtaussagen/-erscheinen ist nur im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Die Partei kann die Aussage aus ähnlichen Gründen wie der Zeuge verweigern, aber nicht wenn es um vermögensrechtliche Nachteile geht. Äußerst selten erfolgt die Beeidigung, idR in der Form des Nacheids. Eine Falschaussage unter Eid ist nach § 288 Abs 2 StGB strafbar, eine unbeeidete Falschaussage ist straflos.
Die Vernehmung hat vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen. Die Partei hat keinen Anspruch gegen den Staat auf Ersatz der entstandenen Kosten oder des Verdienstentgangs. Sie kann diese Kosten als Prozesskosten gegenüber dem Gegner geltend machen.