Die Zulässigkeit des Rechtsweges stellt sich der Frage, ob die Rechtssache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört. Zivilrechtssachen gehören nach EMRK und § 1 JN vor ein unabhängiges Gericht. Unterschieden wird die Zulässigkeit des Rechtsweges im engeren Sinn, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs.
1) Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn
Beschreibt die Abgrenzung zwischen Gerichten und Verwaltung. Fehlt eine eindeutige Zuweisung, ist nach der Subjektionstheorie darauf abzustellen, ob sich beide Parteien gleichberechtigt gegenüberstehen, oder ob imperium einer Partei vorliegt. In ersterem Fall ist ein Gericht, im letzteren eine Verwaltungsbehörde zuständig. Über Kompetenzkonflikte entscheidet der VfGH.
Das Vorliegen der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung und ist von Amts wegen zu prüfen. Der Mangel ist in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen und bewirkt Nichtigkeit, die nicht einmal mit rechtskräftigem Abschluss heilt. Auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde hat der OGH ein solches rechtskräftiges Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
2) Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs
Betrifft die Frage des Gerichtstyps, also ob ein ordentliches Zivil-/Strafgericht oder ein Sondergericht (VfGH, Verwaltungsgericht oder Schiedsgerichte) zuständig ist. Sondergerichte haben nur Erkenntnis- aber keine Vollstreckungsgewalt. VfGH und VwGH als Sondergerichte des öffentlichen Rechts entscheiden ausnahmsweise über privatrechtliche Ansprüche wenn es um Ansprüche gegen den Staat, die nicht durch den ordentlichen Rechtsweg oder bescheidmäßig am Verwaltungsweg erledigt werden können. Schiedsgerichte sind entweder institutionell oder privat auf Basis einer Schiedsvereinbarung.
Bei der Frage zwischen ordentlichen und Sondergerichten des öffentlichen Rechts gelten die gleichen Regeln wie bei der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn (Nichtigkeit, etc). Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten erfolgt nach den Regeln der prorogablen Unzuständigkeit (das Gericht kann den Mangel von Amts wegen nur bei Einlangen der Klage und später nur bei rechtzeitiger Einrede der Beklagten wahrnehmen und gegebenenfalls zurückweisen).
3) Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs
Betrifft die Unterscheidung von Verfahrenstypen, also streitigem Verfahren, Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren. Im Zweifel ist das streitige Verfahren anzuwenden. Das Außerstreitverfahren betrifft va einvernehmliche Scheidung, Obsorge, Unterhalt, Sachwalterschaft, Erbschaft, Grundbuch und Firmenbuch sowie einiges aus dem MRG. Ob es sich um ein Außerstreitverfahren handelt hängt davon ab, ob ein Gesetz die jeweilige Rechtssache ausdrücklich/unmissverständlich diesem zuweist. Im Zweifel kann das Gericht per anfechtbarem Beschluss darüber entscheiden. Das falsche Verfahren ist bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen und bewirkt die Nichtigkeit.
Die Abgrenzung zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist problemlos anhand der Rechtsfolgen unterscheidbar, wobei hier die Sonderform der Privatbeteiligung im Strafverfahren zu beachten ist.