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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 141

Question

  1. Welche Parteien im EV

Answer

Es gibt hier den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten, es kann auch Dritte geben und den Drittschuldner, also grundsätzlich gilt auch hier der formelle Parteibegriff, da die Parteien aus dem Titel auch jene des EV sind, aber es kann auch ein Dritter materiell beschwert sein, zB wenn auf eine Sache Exekution geführt wird die gar nicht dem Verpflichteten gehört, oder der Drittschuldner bei der Forderungsexekution

Card 142

Question

  1. Anwaltspflicht

Answer

Relative Anwaltspflicht:

- Verfahren vor den BG bei Eigenzuständigkeit und über €5000

- Eheverfahren

- in Verfahren vor dem ersuchten oder beauftragten Richter

Absolute Anwaltspflicht:

- Verfahren vor dem GH erster Instanz

- Verfahren vor den BG bei Wertzuständigkeit und über €5000

- im Rechtsmittelverfahren

Bei der absoluten Anwaltspflicht muss man sich durch einen Anwalt vertreten lassen und bei der relativen Anwaltspflicht kann man sich vertreten lassen, und wenn man sich vertreten lässt dann durch einen Anwalt.

 

Card 143

Question

  1. Gerichtsvollzieher

Answer

Er ist der Vollstreckungsbeamte der Vollstreckung im Exekutionsverfahren durchführt. Er ist dazu befugt die Wohnung des Verpflichteten zu durchsuchen. Er kann verschlossenen Wohnungstüren öffnen lassen, Personen die den Vollzug stören können vom Gerichtsvollzieher entfernt werden.

Gerichtsvollzieherinnen können verschlossene Haus-/Wohnungstüren öffnen (Schlosservollzug, betreibender Gläubiger hat Kosten vorzustrecken) bei:

  • Vollzugsversuch gegen Unternehmen zur Geschäftszeit
  • Vollzugsversuch bei Privatpersonen an Samstag/Sonntag/Feiertag oder zur
Nachtzeit (22-6 Uhr)
  • Vollzugsversuch bei Türen, die voraussichtlich mindestens 4 Monate versprerrt 
sein werden (z.B. Eislokal bei Winterpause)
  • Vollzugsversuch bei bekanntgegebener Vollzugszeit
  • Vollzugsversuch bei dem die anwesende Person nicht öffnet.

 

Er hat auch Inkassofunktion, wenn der Verpflichtete beim Vollzug zahlt, dann gilt das

als Tilgung der Schuld. Auch die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung.

Nach seinem Ermessen kann er auch innehalten mit dem Vollzug wenn ihm versichert wird, dass:

  • der Gläubiger nach Erlangen des E-Titels befriedigt wurde
  • der Gläubiger Stundung gewährt hat
  • der Gläubiger vom weiteren Vollzug absteht
  • oder er bei Delogierung merkt, dass es sich um eine bettlägerige Person handelt.

Card 144

Question

  1. Rechtsmittel

Answer

Es sind Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts, der Zweck ist die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung zu erreichen, dient nur der Bekämpfung von Gerichtsfehlern.

  • Urteil 1 Instanz à Berufung
  • Urteil 2 Instanz à Revision
  • Beschluss à Rekurs à Revisionsrekurs

Man unterscheidet zwischen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

Rechtsbehelfe: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederspruch gegen VU, Einspruch gegen ZB, sind beim Erstgericht einzubringen und es gibt keine aufsteigende Wirkung.

Außerordentliche RM: Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahmsklage

 

Devolutiveffekt: aufsteigend zur nächsten Instanz

Suspensiveffekt: aufschiebende Wirkung für materielle RK und Vollstreckbarkeit außer der Rekurs dem kann sie aber ausdrücklich zugesprochen werden

Zulässigkeitsvoraussetzungen: Statthaftigkeit, Rechtsmittellegitimation, Rechtzeitigkeit, Beschwer, kein RM-Verzicht, keine RM-Zurücknahme

Card 145

Question

  1. Aufschiebung des EV

Answer

Die Aufschiebung ist ein eigenes Rechtsinstitut, da Ruhen und Unterbrechung aus der ZPO nicht anwendbar sind. Es ist nötig, da die Rechtsbehelfe nicht aufschiebend sind. Alle bereits vollzogenen Exekutionsakte bleiben aufrecht, es sei denn dies wäre stark nachteilig für die Betroffene und es wurde eine volle Sicherheit erlegt.

Die Aufschiebung ist für das gesamte Vollzugsverfahren oder nur einzelne Gegenstände möglich.

Eine Aufschiebung erfolgt nur auf Antrag und nur wenn:

  • ein Aufschiebungsgrund nach § 42 EO vorliegt

  • Beginn und Fortsetzung der Exekution wäre eine Gefahr eines nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils (=Aufschiebungsinteresse)

  • Befriedigung wird nicht gefährdet (ev durch Sicherheitsleistung)

  • Begründung des Antrages darf nicht aussichtslos sein (hohe Wahrscheinlichkeit)

 

Aufschiebungsgründe sind vor allem Rechtsbehelfe gegen die Exekution. Die
Aufschiebungsinteresse muss behauptet und bescheinigt werden. Bei der Fahrnisexekution wird es gesetzlich vermutet. Die Sicherheitsleistung muss auch Zinsen und Kosten beinhalten (volle Sicherheit). Zuständig ist das Gericht der Bewilligung.

 

Ein Aufschiebungsbeschluss beinhält:

  • Bezeichnung Aufschiebungswerberin

  • aufgeschobene Exekution
  • Aufschiebungsumfang
  • Zeitraum der Aufschiebung
  • ev. Sicherheitsleistung 


Der bewilligende Beschluss bewirkt einen vorläufigen Stillstand des Exekutionsverfahrens. Nach Ablauf bedarf es zur Wiederaufnahme idR eines Antrags. Auf Antrag der Gläubigerin ist die Exekution jedenfalls aufzuschieben, wenn eine Zahlungsvereinbarung getroffen und bescheinigt wird. Wird die Fortsetzung nicht binnen zweier Jahre beantragt, ist die Exekution einzustellen.

Card 146

Question

  1. Stillstand

Answer

Dies ist der Fall wenn das Verfahren aufgrund faktischer oder rechtlicher Hindernisse nicht fortgesetzt werden kann.

zB stellt der Gläubiger bei einer Räumungsexekution nicht die benötigten Arbeitskräfte und Transportmittel zur Verfügung um die Sachen wegzubringen

Sperrfristen gibt es noch im Fall, dass der Gläubiger vom Vollzug absteht, dann steht das Verfahren für 6 Monate still.

Card 147

Question

  1. Einstellung

Answer

Beendigung tritt bei erfolgreicher Exekution ein. Erfolgt das Ende aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vor der exekutiven Befriedigung handelt es sich um eine Einstellung. Der Einstellungsbeschluss ist daher das Gegenteil zum Exekutionsbewilligungsbeschluss. Alle bisher vollzogenen Exekutionsakte werden aufgehoben. Die Einstellung betrifft die ganze Exekution, die Einschränkung nur Teile. Gründe für die Einstellung finden sich in §39/1 (z.B. Titel unwirksam, Exekutionssachen sind dieser entzogen, Exekution unzulässig,...). Die Rechtsprechung sieht dies als demonstrative Aufzählung. Je nach Art des Grundes erfolgt die Einstellung entweder auf Antrag oder von Amts wegen.

 

Von Amts wegen:

  • wenn kein Titel vorliegt oder die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt
  • wenn der Gläubiger im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Aufforderung den Titel nicht vorlegt
  • wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels aufgehoben wurde
  • wenn die Bewilligung nachträglich wegfällt

Auf Antrag:

  • wenn der Titel für unwirksam erklärt wurde
  • wenn der Gläubiger Stundung bewilligt hat
  • wenn der Verpflichtete bei einem Wahlrecht eine Leistung wählt auf die die Exekution nicht gerichtet ist

Die Exekutionsklagen sind auf Einstellung gerichtet.

Card 148

Question

  1. Zuständigkeit in EO

Answer

Das für den Vollzug zuständige Gericht ist auch für die Bewilligung zuständig. Exekutionsgerichte sind immer Bezirksgerichte (sachliche Zuständigkeit). Die Regeln der ZPO über örtliche Zuständigkeit sind anwendbar, Bewilligungs- und Vollzugsgericht fallen funktionell zusammen, außer es überweist ein anderes BG zum Vollzug.

Örtlich zuständig für Bewilligung und Vollzug nach § 18 EO sind:

  • Das Buchgericht, dh zuständige BG bei verbücherten Liegenschaften und Forderungen
  • Das BG in dessen Sprengel die betroffene nicht verbücherte Sache ist.
  • Das BG des allgemeinen Gerichtsstandes über Geldforderungen und körperliche Sachen
  • Das BG in dem die Bestandssache ist, bei Bestandsrechten
  • Sonst (Generalklausel) das BG in dessen Sprengel sich die Sachen befinden, bzw. wo die Exekution vorzunehmen ist.

Diese Gerichtsstände sind ausschließlich, Vereinbarungen sind wirkungslos. Bei mehreren allgemeinen Gerichtsständen besteht ein Wahlrecht bzw ebenso bei mehrfacher Zuständigkeit.

 

Die inländische Gerichtsbarkeit ist jedenfalls eine Exekutionsvoraussetzung und ist vom Gericht zu prüfen. Sie liegt vor, wenn für einen konkreten Vollstreckungsgegenstand inländischer Gerichtsstand gegeben ist. Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit führt zu einer Zurückweisung und Einstellung. Ist die Rechtsverfolgung im Ausland unmöglich oder unzumutbar hat der OGH ein Vollstreckungsgericht zu ordinieren. Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen.

Card 149

Question

  1. Exekutionsantrag

Answer

Da auch im EV der Dispositionsgrundsatz gilt, wird auch hier das Gericht nur auf Antrag tätig.

Notwendiger Inhalt: § 54 EO

  • Bezeichnung des Gläubigers und des Verpflichteten
  • alle wesentlichen Umstände für die Ermittlung des Exekutionsgerichts
  • Angabe des Anspruches
  • Angabe des Titels
  • Bezeichnung des Exekutionsmittels
  • Bezeichnung der Exekutionsobjekte

Ratsamer Inhalt:

  • ob Exekution unter der Beteiligung des Gläubigers zu erfolgen hat
  • bei Zug um Zug Leistungen muss er angeben ob er sie schon erbracht hat oder dazu bereit ist zu erbringen.

 

Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag zur Verbesserung zurückzustellen,

Card 150

Question

  1. Exekutionsbewilligung

Answer

Sie wird vom Exekutionsgericht erteilt mit Beschluss wenn der Titel + Vollstreckbarkeitsbestätigung + vollständiger Antrag vorliegt.

Es ist grundsätzlich einseitig da der Verpflichtete überrascht werden soll.

Liegt ein zulässiger Antrag vor ist er noch auf seine Begründetheit zu prüfen:

- die Parteien aus dem Titel müssen mit den Parteien im Antrag übereinstimmen

- es muss der Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein.

Der Verpflichtete kann sich mit Rekurs wehren, mit Impugantionsklage oder mit Einstellungsantrag. Im vereinfachten Verfahren gibt es den Einspruch. Gegen den Anspruch kann er mit Oppositionsklage vorgehen.

Card 151

Question

Prozess- & Parteifähigkeit 

Answer

Parteifähigkeit: es ist die Fähigkeit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ergibt sich aus dem materiellen Recht, sie ist Ausfluss der Rechtsfähigkeit.

Ö: alle physischen und juristischen Personen

- Personenmehrheiten: OG, KG

- Sondervermögen: Insolvenzmasse

Es ist eine allgemeine PV und bei Fehlen stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar und die Klage ist zurückzuweisen.

Prozessfähigkeit: es ist das Pendant zur materiellen Handlungsfähigkeit, es ist die Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen Vertreter vorzunehmen.

- prozessunfähig: man braucht Vertreter

Es ist auch eine PV und ihr Fehlen bildet auch einen Nichtigkeitsgrund, er kann sogar noch nach RK geltend gemacht werden

Prozessfähig:

- alle voll geschäftsfähigen Personen

- alle mündigen MJ im Rahmen der zivilrechtlichen GFK

- psychisch Kranke, geistig Behinderte mit Sachwalter in dem Bereich wo er nicht zuständig ist.

Prozessunfähig:

- Kinder unter 7 J., unmündige MJ…

- Juristische Personen weil sie nur durch ihre Organe handeln können

- Pflegebefohlene Partei: Gericht muss Pflegschaftsgericht verständigen, das entschiedet über Sachwalterbestellung, Gericht ist daran gebunden

- nachträgliche Genehmigung: Heilung der Prozessunfähigkeit

- gesetzlicher Vertreter braucht Genehmigung des Pflegschaftsgerichts

 

Card 152

Question

  1. sachliche Zuständigkeit

Answer

Ist die Zuständigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp. Das heißt die Unterscheidung zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit (allgemeine BG/LG) und Kausalgerichtsbarkeit (Handelsgerichte nach §51 JN, ASG nach §65 ASGG) auf der einen Seite und die Unterscheidung der beiden Gerichtstypen erster Instanz (BG, LG; Abgrenzung nach Wert- und Eigenzuständigkeit; Eigenzuständigkeit geht vor!) auf der anderen Seite.
Wird eine Klage beim falschen Gericht eingebracht und nach in limine litis Prüfung zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit auf Überweisung an das sachlich zuständige Gericht auf Antrag der Klägerin nach § 230a ZPO.

Bezirksgerichte sind zuständig für Streitsachen unter € 10.000,- und für alle Streitsachen unabhängig vom Streitwert nach § 49 Abs 2 JN, also vor allem für Miete, Familienrecht, Besitzstörung, Bestand an unbeweglichen Sachen.


Landesgerichte sind für alle anderen Sachen zuständig, sowie aufgrund von Eigenzuständigkeit für Amtshaftung, Atomhaftung und Schadenersatz nach dem Bundesvergabegesetz.

Handelsgerichte kennen ebenfalls eine Wertzuständigkeitsgrenze und Eigenzuständigkeit. Arbeits- und Sozialgerichte haben die Angelegenheiten der §§50,65 ASGG zu verhandeln.

 

Streitwertberechnung ist relevant für:

  • sachliche Zuständigkeit
  • die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und des Mahnverfahrens
  • für die Frage, ob Anwältinnenpflicht besteht
  • die Grundlage der Berechnung der Verfahrenskosten 


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist die Klageeinbringung. Spätere Änderungen ändern die Zuständigkeit nicht (perpetuatio fori § 29 JN), es sei denn das Klagebegehren beim Bezirksgericht wird auf über € 10.000,- ausgedehnt, was nur mit Zustimmung der Beklagten zulässig ist. 


Ist der Streitgegenstand in Geld, ist es auch zugleich auch der Streitwert. Relevant ist dafür nur die Hauptforderung, nicht aber Nebengebühren. Mehrere Forderungen sind zu addieren, sofern sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Bei wiederkehrenden Leistungen wird ein vielfaches der Jahresleistung als Streitwert angenommen. 


Ein Streitgegenstand der nicht in Geld besteht ist von der Klägerin zu bewerten und wird widrigenfalls mit € 5.000,- angesetzt (§ 56 Abs 2 JN). Das Gericht ist an diese Bewertung gebunden. Wurde aber durch übermäßige Bewertung die Zuständigkeit des LG oder eines Senates erwirkt, besteht eine Überprüfungsmöglichkeit (§ 60 JN). Die Beklagte kann jedenfalls den Streitwert als zu hoch/niedrig bemängeln, das Gericht hat daraufhin unanfechtbar eine Bewertung vorzunehmen, was nur auf die Höhe des Rechtsanwältinnenhonorars Einfluss hat.

Card 153

Question

  1. Zulässigkeit des Rechtsweges

Answer

Die Zulässigkeit des Rechtsweges stellt sich der Frage, ob die Rechtssache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört. Zivilrechtssachen gehören nach EMRK und § 1 JN vor ein unabhängiges Gericht. Unterschieden wird die Zulässigkeit des Rechtsweges im engeren Sinn, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs.

1) Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn

Beschreibt die Abgrenzung zwischen Gerichten und Verwaltung. Fehlt eine eindeutige Zuweisung, ist nach der Subjektionstheorie darauf abzustellen, ob sich beide Parteien gleichberechtigt gegenüberstehen, oder ob imperium einer Partei vorliegt. In ersterem Fall ist ein Gericht, im letzteren eine Verwaltungsbehörde zuständig. Über Kompetenzkonflikte entscheidet der VfGH.

Das Vorliegen der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung und ist von Amts wegen zu prüfen. Der Mangel ist in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen und bewirkt Nichtigkeit, die nicht einmal mit rechtskräftigem Abschluss heilt. Auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde hat der OGH ein solches rechtskräftiges Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

 

2) Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs

Betrifft die Frage des Gerichtstyps, also ob ein ordentliches Zivil-/Strafgericht oder ein Sondergericht (VfGH, Verwaltungsgericht oder Schiedsgerichte) zuständig ist. Sondergerichte haben nur Erkenntnis- aber keine Vollstreckungsgewalt. VfGH und VwGH als Sondergerichte des öffentlichen Rechts entscheiden ausnahmsweise über privatrechtliche Ansprüche wenn es um Ansprüche gegen den Staat, die nicht durch den ordentlichen Rechtsweg oder bescheidmäßig am Verwaltungsweg erledigt werden können. Schiedsgerichte sind entweder institutionell oder privat auf Basis einer Schiedsvereinbarung.

Bei der Frage zwischen ordentlichen und Sondergerichten des öffentlichen Rechts gelten die gleichen Regeln wie bei der Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn (Nichtigkeit, etc). Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und privaten Schiedsgerichten erfolgt nach den Regeln der prorogablen Unzuständigkeit (das Gericht kann den Mangel von Amts wegen nur bei Einlangen der Klage und später nur bei rechtzeitiger Einrede der Beklagten wahrnehmen und gegebenenfalls zurückweisen).


 

3) Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs

Betrifft die Unterscheidung von Verfahrenstypen, also streitigem Verfahren, Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren. Im Zweifel ist das streitige Verfahren anzuwenden. Das Außerstreitverfahren betrifft va einvernehmliche Scheidung, Obsorge, Unterhalt, Sachwalterschaft, Erbschaft, Grundbuch und Firmenbuch sowie einiges aus dem MRG. Ob es sich um ein Außerstreitverfahren handelt hängt davon ab, ob ein Gesetz die jeweilige Rechtssache ausdrücklich/unmissverständlich diesem zuweist. Im Zweifel kann das Gericht per anfechtbarem Beschluss darüber entscheiden. Das falsche Verfahren ist bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen und bewirkt die Nichtigkeit.

Die Abgrenzung zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist problemlos anhand der Rechtsfolgen unterscheidbar, wobei hier die Sonderform der Privatbeteiligung im Strafverfahren zu beachten ist.

Card 154

Question

  1. Ablauf von Sperrfristen

Answer

Wenn der Gläubiger vom Vollzug absteht läuft die Sperrfrist 6 Monate und kann erst danach aufgenommen werden.

Wird Zahlungsvereinbarung getroffen dauert die Sperrfrist 3 Monate und kann danach wieder fortgesetzt werden. Wird nach 2 Jahren nicht fortgesetzt ist das Verfahren einzustellen von Amts wegen.

Card 155

Question

  1. Exekutionstitel

Answer

Den Titel erwirkt man im Erkenntnisverfahren. Es gibt gerichtliche Titel, verwaltungsbehördliche Titel und nicht gerichtliche Titel

Gerichtliche Titel: Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle, außerstreitige Beschlüsse, Zahlungsaufträge, Wechselzahlungsaufträge, Vergleiche usw.

Verwaltungsbehördliche Titel: Bescheide von Versicherungsträgern, Bescheide von Verwaltungsbehörden

Nichtbehördliche Titel: Schiedssprüche und Schiedsvergleiche und vollstreckbare Notariatsakte

Card 156

Question

  1. Vollstreckbarkeitsklausel

Answer

Es ist dasselbe wie die Vollstreckbarkeitsbestätigung, sie wird vom Titelgericht erteilt. Sie wird mit einem Stempel auf dem Titel angebracht und ist eben die offizielle Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Das Bewilligungsgericht muss nicht mehr prüfen ob der Titel vollstreckbar ist. Es ist eine Exekutionsvoraussetzung, ihr Fehlen ist jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen, stellt sich das Fehlen erst im Vollzug heraus ist die Exekution einzustellen.

 

Card 157

Question

  1. Oppositionsklage, Oppositionsgesuch

Answer

Da das Bewilligungsgericht die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nicht prüft und dieser erloschen oder gehemmt sein könnten, liegt es an dem Verpflichteten, sich mittels Oppositionsklage/-gesuch zu wehren.

Oppositionsklage (§ 35 EO) zielt darauf ab, ob der Anspruch aus dem Titel noch aufrecht ist. Es sind damit Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Anspruch aufheben (Erfüllung, Erlass) oder hemmen (Stundung,...). Die Oppositionsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage, das stattgebende Urteil bewirkt die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung. Nach der Rechtsprechung enthält die Klage ein Doppelbegehren auf Unzulässigkeitserklärung jeder Zwangsvollstreckung und der Feststellung der Hemmung/des Erlöschens des Anspruchs (Kombinationstheorie).

Die Tatsachen müssen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Einwendungen aus dem Titelverfahren sind ausgeschlossen. Klägerin im Prozess ist die Verpflichtete, Beklagte die Gläubigerin.

Die Oppositionsklage ist bei dem Gericht einzubringen, von dem die Exekutionsbewilligung stammt. Wichtig im Verfahren ist die Eventualmaxime, das heißt Oppositionsgründe die der Klägerin bei Klagserhebung bekannt waren aber nicht von ihr geltend gemacht wurden, präkludieren (sie können später nicht mehr geltend gemacht werden). Erlaubt sind aber Rechtsausführungen und Vorbringen zu den gleichen Themen. Die Eventualmaxime wird in der ersten Instanz von Amts wegen wahrgenommen.

 

Oppositionsgesuch

Antrag der Verpflichteten auf Einstellung/Einschränkung der Exekution wegen Befriedigung oder Stundung des Anspruchs . Es ist beim Exekutionsgericht einzubringen. Wird eine unbedenkliche Urkunde vorgelegt, ist die Gläubigerin nicht mehr einzuvernehmen. Ist es also unstreitig, muss er keine Klage erheben es reicht ein Gesuch auf Einstellung. Zwischen Klage und Gesuch besteht ein Wahlrecht. Erhebung des Gesuchs nach der Klage ist nicht mehr zulässig. Wäre das Gesuch zu bejahen, werden nur dessen Kosten ersetzt.

Card 158

Question

  1. Grundsatz der Eventualmaxime

Answer

Es müssen alle Einwendungen vorgebracht werden und es dürfen später nicht noch welche nachgeschoben werden.

Card 159

Question

  1. RM: Neuerungsverbot

Answer

Grenze ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bis dorthin können alle Tatsachen und Beweisanträge erfolgreich gestellt werden. Neue Rechtsausführungen sind uneingeschränkt zulässig.

Schwerpunkt des Verfahrens soll im Verfahren erster Instanz liegen.

Kein Neuerungsverbot gibt es im Berufungsverfahren über die Nichtigkeitsgründe denn die können auch noch in der Revision geltend gemacht werden.

In allen übrigen Fällen unterscheidet man zwischen nova reperta und nova producta.

- nova reperta: es sind Tatsachen die beim Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon vorgelegen haben, nur noch nicht geltend gemacht wurden. Wurden solche Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei, weil sie ihr damals noch nicht bekannt waren nicht vorgebracht kann die Partei sie im Wege der Wiederaufnahmsklage geltend machen.

- nova producta: Tatsachen die erst nach mündlicher Verhandlung 1 Instanz entstanden wurden sind nicht rechtskräftig geworden und können somit im Wege einer neuen Klage oder falls schon Exekution geführt wird mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

 

Card 160

Question

  1. Impugnationsklage

Answer

Geregelt in § 36 EO ist die unechte Oppositionsklage oder Vollstreckungsbekämpfungsklage und dient dem Einbringen von Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung statt wie oben gegen den Anspruch selbst. Ziel der Klage ist die Vernichtung einer bestimmten Anlassexekution. Nach hM ist sie eine prozessuale Gestaltungsklage.

Die Klagetatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt:

  • mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs
  • angenommene Rechtsfolge ist nicht eingetreten
  • Bestreitung des Aufwertungsschlüssels
  • Exekutionsverzicht
  • Exekutionsstundung
  • Formmängel des Notariatsakts

Für die Impugnationsklage ist der Entstehungzeitpunkt der Klagegründe irrelevant. Zuständig ist das Bewilligungsgericht (individuelle Zuständigkeit, prorogabel). Es gilt die Eventualmaxime.

Beim Impugnationsgesuch ist das Gesuch wegen Stundung und Verzicht möglich, Wahlrecht wie oben.

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