Hierbei handelt es sich um die Naturalexekution. Man will also keine Sachen herausfordern oder diese dann verwerten sondern man will ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten erzwingen. Man unterscheidet zwischen der Exekution zur Erwirkung von vertretbaren Handlungen und unvertretbaren Handlungen. Im Grunde will man bei den vertretbaren Handlungen, dass der Verpflichtete die Handlung erbringt, es kann aber auch ein Dritter beauftragt werden, meistens vom Gericht, der es für den Verpflichteten aber auf seine Kosten übernimmt, also zB die Errichtung einer Garage. Wenn das ein Unternehmen nicht macht, kann das Gericht ein anderes Unternehmen beauftragen und die Kosten werden vom anderen U übernommen.
Es können natürlich Beugestrafen und Haftstrafen verhängt werden wobei pro Strafe €100.000 und bei der Haftstrafe 3 Monate nicht überschritten werden dürfen. Es soll allerdings nicht der Bestrafung des Verpflichteten dienen, dh ist die Strafe sofort aufzuheben sobald er bereit ist zu leisten.
Bei der Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen muss der Schuldner die Leistung selbst erbringen, sie ist also vom Willen des Verpflichteten abhängig. Leider ist das nicht immer einfach, denn wenn zB die Gestaltung eines Kunstwerkes geschuldet ist und der Künstler in einem kreativen Tief steckt kann er die Leistung eventuell nicht sofort erbringen. Die hM in Ö stellt allerdings darauf ab ob es tatsächlich unmöglich geworden ist die Leistung zu erbringen, das ist nicht der Fall. Also kann auch darauf Exekution geführt werden. Es gibt auch hier Haft und Geldstrafen.
Exekution zur Erwirkung von Duldung und Unterlassung wird dadurch erwirkt, dass der Gläubiger ja zB einen Unterlassungstitel hat. Für jedes titelwidrige Verhalten wird dem Verpflichteten erst die Bewilligung der Exekution und auch jeder Strafantrag überstellt damit er die Chance hat sein titelwidriges Verhalten einzustellen. Tut er das nicht kann der Gläubiger beantragen, dass die Strafe vollzogen wird, dh der Verpflichtete wird erst zahlen müssen und bei weiteren Verstößen kann auch eine Haftstrafe verhängt werden. Dies soll wiederum nur dazu dienen, dass er sein Verhalten einstellt.
Dienen anderen Zielen als der bloß geldmäßigen Befriedigung der Gläubigerin. Die Schuldnerin ist aus dem Titel zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet. Die Exekutionsarten werden als Naturalexekution bezeichnet.
Herausgabe/Leistung einer beweglichen Sache
erfolgen durch Abnahme und quittierte Übergabe durch die Gerichtsvollzieherin. Dies kann auf Sachenrechten oder Schuldrechten beruhen. Im Exekutionsauftrag dem der Titel beizulegen ist, ist das Exekutionsmittel, Gegenstand und Ort genau anzuführen. Der Vollzug liegt bei der Gerichtsvollzieherin, die ein Protokoll zu führen hat. Ist die Sache in Gewahrsame einer Dritten, kann sie nur mit deren Zustimmung herausgegeben werden. Weigert sie sich muss der Herausgabeanspruch überwiesen lassen werden (+ Drittschuldnerinnenklage). Wird die Sache nicht aufgefunden, kann Interessenklage nach § 368 EO auf Wertersatz erhoben werden.
Überlassung oder Räumung
Der Exekutionsantrag hat das zu räumende Objekt genau zu bezeichnen. Es handelt sich um eine unbewegliche Sache, der Titel ist anzuhängen. Die Gerichtsvollzieherin hat Personen und bewegliche Sache so erforderlich zu entfernen (Delogierung) und die Gläubigerin in Besitz zu versetzen. Damit ist die Räumungsexekution beendet, die nach hL auch alle Personen umfasst, die ihr Nutzungsrecht von der Schuldnerin ableiten (va Untermieterinnen). Die Gläubigerin hat die erforderlichen Arbeitskräfte und Transportmittel bereitzustellen, sonst: Innehalten.
Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
erfordert einen Titel, die Aufsandungserklärung wird durch die Exekutionsbewilligung ersetzt.
Aufhebung einer Gemeinschaft
Naturalteilung oder Zivilteilung. Aus dem Exekutionstitel muss dies hervorgehen. Jede Partei aus dem Titel kann die Zwangsvollstreckung beantragen, der Antrag richtet sich gegen alle übrigen Teilhaberinnen. Bei der Realteilung werden Gegenstände zugewiesen und Differenzen ausbezahlt. Es findet bei Liegenschaften eine Tagsatzung vor Ort statt, eine Sachverständige hat dabei einen Teilungsplan zu erstellen.
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
Zivilteilung durch Zwangsversteigerung mit Sonderregeln (Betroffene dürfen mitbieten, geringstes Gebot ist der Schätzwert). Zivilteilung beweglicher Sachen ist in der EO nicht geregelt, wird aber analog zur Fahrnisexekution gesehen.
Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen
Hat die Gläubigerin einen Titel, kann sie die Handlung auch auf Kosten der Betroffenen durchführen lassen. Im Exekutionsantrag ist genau anzuführen, zu welcher Handlung berechtigt werden soll. Zur Vornahme können auch Dritte ausgewählt werden. Solange die Handlung nicht ersetzt wurde, kann sie die Schuldnerin noch selbst vornehmen.
Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen
Unvertretbar, wenn sie nur von der Schuldnerin vorgenommen werden kann (va kreative Tätigkeit) und dies nur von ihrem Willen abhängt. Dies erfolgt durch Drohung mit und Verhängung von Geld- und Haftstrafen.
Exekution zur Erwirkung von Duldung/Unterlassung
durch Geld- und Haftstrafen, Sicherheitsleistungen und Wiederherstellung des früheren Zustandes. Im Exekutionsantrag müssen die konkreten Verstöße inkl Zeit und Ort angeführt werden. Die Schuldnerin muss die Möglichkeit haben mittels Impugnationsklage zu bestreiten.
Exekution zur Abgabe einer Willenserklärung
Die Willenserklärung gilt als abgegeben sobald das Urteil rechtskräftig ist (Fiktion).