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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 161

Question

  1. Exzindierungsklage

Answer

Geregelt in § 37 EO. Einer Dritten in deren Rechte durch eine Exekution eingegriffen werden steht ein unverzichtbares Widerspruchsrecht zu. Wer an einer von Exekution betroffenen Sache ein Recht behauptet das die Vornahme unzulässig machen würde, ist zur Exszindierungsklage berechtigt. Ziel ist es, eine bestimmte Exekution für unzulässig erklären. Es ist eine prozessuale Gestaltungsklage, der Dritten obliegen Behauptungs- und Beweislast. Gegen die Klage sind Einwendungen möglich. Mit der Klage können dingliche und obligatorische Rechte geltend gemacht werden. Prozessvoraussetzung ist ein anhängiges Exekutionsverfahren. Der Prozess ist ein normales Erkenntnisverfahren, es gilt die ZPO. Vor Beginn des Vollzugs beim Bewilligungsgericht, danach beim Exekutionsgericht. Der Streitwert entspricht der Forderung.

Gründe:

- Eigentum

- Miteigentum

- Sicherungseigentum

- Pfandrecht usw.

Card 162

Question

  1. Immobiliarexekution

Answer

Exekution auf das unbewegliche Vermögen = Liegenschaftsexekution.

Diese kann als

  • Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  • Zwangsverwaltung oder
  • Zwangsversteigerung

erfolgen. 


Die 3 Methoden unterscheiden sich vorallem in ihrer Intensität. Die Pfandrechtsbegründung verschafft noch keine Befriedigung, die Zwangsverwaltung soll durch Nutzung befriedigen und die Versteigerung durch den Verwertungserlös befriedigen. Die Gläubigerin kann unter den 3 Mitteln frei wählen und auch kombinieren (außer Pfand und Versteigerung).

 

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§87-96 EO) 


Pfand an Liegenschaft, Anteilen, Superädifikat oder Baurecht durch Einverleibung im Lastenblatt. Besteht aufgrund einer Privaturkunde bereits ein Pfandrecht erfolgt die zwangsweise Begründung durch eine Vollstreckbarkeitsanmerkung. Die Gläubigerin erhält keine direkte Befriedigung, aber kann direkt beim Exekutionsgericht um Verwaltung oder Versteigerung ansuchen (exekutives Befriedigungsrecht mit Sicherungsfunktion bzw Doppelnatur der Zwangshypothek). Die gesicherte Forderung ist im Lastenblatt als vollstreckbar zu bezeichnen. Bei nicht im Grundbuch erfassten Liegenschaften bedarf es der pfandweisen Beschreibung bei der die Gerichtsvollzieherin in einem Pfändungsprotokoll Kultur, Gattung, Ausmaß, Grenzen, Besitzerin und ev. Mitbesitzerinnen beschreibt und dem Gericht vorlegt.

Hindernisse für die Bewilligung oder Eintragung:

  • Belastungsverbot
  • Vereinbarte Gütergemeinschaft
  • Gemeinsames Wohnungseigentum
  • fideikommissarische Substitution

 

Card 163

Question

  1. Einstellung der Zwangsvollstreckung

Answer

Die erfolglose Zwangsvollstreckung führt zur Einstellung des Verfahrens.

Oder wenn man beim Vollzug draufkommt, dass der Titel nicht gültig ist, oder die Bewilligung nicht wirksam erteilt wurde usw. Auch mit den Klagen wird die Einstellung bewirkt.

Card 164

Question

  1. Zwangsversteigerung

Answer

Sie kommt bei der Liegenschaftsexekution vor.

Es gibt 4 Abschnitte: die Einleitung, die Schätzung, die Verwertung und die Verteilung.

Eingeleitet wird das Ganze mit Exekutionsantrag auf Versteigerung der Liegenschaft. Die Bewilligung wird im Grundbuch angemerkt und den Parteien zugestellt.

Die Schätzung erfolgt durch einen Sachverständigen. Er schätzt die Liegenschaft samt dem Zubehör. Man kann noch Einwendungen erheben gegen den Schätzwert, aber nach Ablauf dieser Frist, ist der Termin zur Versteigerung im Edikt bekannt zu machen.

Versteigerungstermin ist ein öffentlicher Termin unter Leitung des Richters, dh es kann jeder kommen der davon erfahren hat. Wird gegen das Meistbot kein Widerspruch erhoben oder Widerspruch abgewiesen erteilt der Richter den Zuschlag, was im GB anzumerken ist. Wird einem Widerspruch stattgegeben kann das zur Einstellung der Versteigerung führen.

Ab Zuschlagserteilung und solange die versteigerte LS noch nicht übergeben ist, kann noch einstweilige Verwaltung beantragt werden. Der Ersteher hat das Meistbot rechtzeitig zu erlegen, tut er das nicht findet die Wiederversteigerung statt auf seine Kosten. Erlegt er das Meistbot rechtzeitig kann er die Einverleibung seines Eigentums im GB verlangen.

Die Gläubiger können dann die Forderungen anmelden und dann wird verteilt. Es kann jeder Widerspruch erheben dessen Forderung zum Zuge kommen könnte würde dem Widerspruch stattgegeben.

Card 165

Question

  1. Einstellung des Versteigerungsverfahren

Answer

Wird das geringste Gebot nicht erreicht, darf die Versteigerung nicht stattfinden, das Verfahren steht still. Der Antrag auf eine neuerliche Versteigerung muss binnen 2 Jahren eingebracht werden. Eine Sperrfrist besteht nicht. Stellt der betreibende Gläubiger innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf neuerliche Versteigerung wird das Verfahren eingestellt.

Card 166

Question

  1. Mobiliarexekution

Answer

Es ist die Exekution ins bewegliche Vermögen

- Fahrnisexekution: bewegliche körperliche Sachen

- Forderungsexekution: Geldforderungen

- Anspruchsexekution: Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen, es sind obligatorische und dingliche Ansprüche auf Herausgabe der Sachen, befindet sich die Sache bei einem Dritten der zur Herausgabe bereit ist gibt es kein Problem, ist er zur Herausgabe nicht bereit muss sich der Gläubiger den Anspruch gegen den Inhaber abtreten lassen und gegen diesen Inhaber mittels Drittschuldnerklage vorgehen.

Es gibt auch hier das Doppelverbot, Verwertung erfolgt auch durch Überweisung zur Einziehung

- Exekution in andere Vermögensrechte

Card 167

Question

  1. Anspruchsexekution

Answer

Exekution von verwertbaren dinglichen oder schuldrechtlichen Ausfolgungsansprüchen der Schuldnerin gegenüber Dritten. Die Gläubigerin will also Sachen der Schuldnerin pfänden, die sich in Gewahrsame nicht herausgabewilliger Dritter befinden. Die Pfändung erfolgt mittels Doppelverbots. Durch die Überweisung zur Einziehung hat die Drittschuldnerin die Sache an die Vollstreckerin herauszugeben. Im Falle einer Weigerung: Drittschuldnerinnenklage

Card 168

Question

  1. Exekution zur Erreichung von Handlungen und Unterlassungen

Answer

Hierbei handelt es sich um die Naturalexekution. Man will also keine Sachen herausfordern oder diese dann verwerten sondern man will ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten erzwingen. Man unterscheidet zwischen der Exekution zur Erwirkung von vertretbaren Handlungen und unvertretbaren Handlungen. Im Grunde will man bei den vertretbaren Handlungen, dass der Verpflichtete die Handlung erbringt, es kann aber auch ein Dritter beauftragt werden, meistens vom Gericht, der es für den Verpflichteten aber auf seine Kosten übernimmt, also zB die Errichtung einer Garage. Wenn das ein Unternehmen nicht macht, kann das Gericht ein anderes Unternehmen beauftragen und die Kosten werden vom anderen U übernommen.

Es können natürlich Beugestrafen und Haftstrafen verhängt werden wobei pro Strafe €100.000 und bei der Haftstrafe 3 Monate nicht überschritten werden dürfen. Es soll allerdings nicht der Bestrafung des Verpflichteten dienen, dh ist die Strafe sofort aufzuheben sobald er bereit ist zu leisten.

Bei der Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen muss der Schuldner die Leistung selbst erbringen, sie ist also vom Willen des Verpflichteten abhängig. Leider ist das nicht immer einfach, denn wenn zB die Gestaltung eines Kunstwerkes geschuldet ist und der Künstler in einem kreativen Tief steckt kann er die Leistung eventuell nicht sofort erbringen. Die hM in Ö stellt allerdings darauf ab ob es tatsächlich unmöglich geworden ist die Leistung zu erbringen, das ist nicht der Fall. Also kann auch darauf Exekution geführt werden. Es gibt auch hier Haft und Geldstrafen.

Exekution zur Erwirkung von Duldung und Unterlassung wird dadurch erwirkt, dass der Gläubiger ja zB einen Unterlassungstitel hat. Für jedes titelwidrige Verhalten wird dem Verpflichteten erst die Bewilligung der Exekution und auch jeder Strafantrag überstellt damit er die Chance hat sein titelwidriges Verhalten einzustellen. Tut er das nicht kann der Gläubiger beantragen, dass die Strafe vollzogen wird, dh der Verpflichtete wird erst zahlen müssen und bei weiteren Verstößen kann auch eine Haftstrafe verhängt werden. Dies soll wiederum nur dazu dienen, dass er sein Verhalten einstellt.

 

Dienen anderen Zielen als der bloß geldmäßigen Befriedigung der Gläubigerin. Die Schuldnerin ist aus dem Titel zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet. Die Exekutionsarten werden als Naturalexekution bezeichnet.

Herausgabe/Leistung einer beweglichen Sache

erfolgen durch Abnahme und quittierte Übergabe durch die Gerichtsvollzieherin. Dies kann auf Sachenrechten oder Schuldrechten beruhen. Im Exekutionsauftrag dem der Titel beizulegen ist, ist das Exekutionsmittel, Gegenstand und Ort genau anzuführen. Der Vollzug liegt bei der Gerichtsvollzieherin, die ein Protokoll zu führen hat. Ist die Sache in Gewahrsame einer Dritten, kann sie nur mit deren Zustimmung herausgegeben werden. Weigert sie sich muss der Herausgabeanspruch überwiesen lassen werden (+ Drittschuldnerinnenklage). Wird die Sache nicht aufgefunden, kann Interessenklage nach § 368 EO auf Wertersatz erhoben werden.

Überlassung oder Räumung

Der Exekutionsantrag hat das zu räumende Objekt genau zu bezeichnen. Es handelt sich um eine unbewegliche Sache, der Titel ist anzuhängen. Die Gerichtsvollzieherin hat Personen und bewegliche Sache so erforderlich zu entfernen (Delogierung) und die Gläubigerin in Besitz zu versetzen. Damit ist die Räumungsexekution beendet, die nach hL auch alle Personen umfasst, die ihr Nutzungsrecht von der Schuldnerin ableiten (va Untermieterinnen). Die Gläubigerin hat die erforderlichen Arbeitskräfte und Transportmittel bereitzustellen, sonst: Innehalten.

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

erfordert einen Titel, die Aufsandungserklärung wird durch die Exekutionsbewilligung ersetzt.

Aufhebung einer Gemeinschaft

Naturalteilung oder Zivilteilung. Aus dem Exekutionstitel muss dies hervorgehen. Jede Partei aus dem Titel kann die Zwangsvollstreckung beantragen, der Antrag richtet sich gegen alle übrigen Teilhaberinnen. Bei der Realteilung werden Gegenstände zugewiesen und Differenzen ausbezahlt. Es findet bei Liegenschaften eine Tagsatzung vor Ort statt, eine Sachverständige hat dabei einen Teilungsplan zu erstellen.

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Zivilteilung durch Zwangsversteigerung mit Sonderregeln (Betroffene dürfen mitbieten, geringstes Gebot ist der Schätzwert). Zivilteilung beweglicher Sachen ist in der EO nicht geregelt, wird aber analog zur Fahrnisexekution gesehen.

Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen

Hat die Gläubigerin einen Titel, kann sie die Handlung auch auf Kosten der Betroffenen durchführen lassen. Im Exekutionsantrag ist genau anzuführen, zu welcher Handlung berechtigt werden soll. Zur Vornahme können auch Dritte ausgewählt werden. Solange die Handlung nicht ersetzt wurde, kann sie die Schuldnerin noch selbst vornehmen.

Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen

Unvertretbar, wenn sie nur von der Schuldnerin vorgenommen werden kann (va kreative Tätigkeit) und dies nur von ihrem Willen abhängt. Dies erfolgt durch Drohung mit und Verhängung von Geld- und Haftstrafen.

Exekution zur Erwirkung von Duldung/Unterlassung

durch Geld- und Haftstrafen, Sicherheitsleistungen und Wiederherstellung des früheren Zustandes. Im Exekutionsantrag müssen die konkreten Verstöße inkl Zeit und Ort angeführt werden. Die Schuldnerin muss die Möglichkeit haben mittels Impugnationsklage zu bestreiten.

Exekution zur Abgabe einer Willenserklärung

Die Willenserklärung gilt als abgegeben sobald das Urteil rechtskräftig ist (Fiktion).

Card 169

Question

  1. Räumungsexekution

Answer

Ist eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan alle Sachen und Personen zu entfernen und den Gläubiger in den Besitz dieser Sache zu bringen. Der Gläubiger ist zur Mithilfe aufgefordert, da die Räumung nur vollzogen wird wenn der Gläubiger die Mittel zum Transport und die Arbeitskräfte bereitstellt. Ist auch Übertragung des Eigentums geschuldet muss auch Exekution auf andere Vermögensrechte nämlich auf Einverleibung des Eigentums geführt werden. Die wegzuschaffenden Sachen sind dem Verpflichteten zu übergeben oder wenn er abwesend ist einer bevollmächtigten Person. Sonst sind sie gerichtlich zu hinterlegen oder anders zu verwahren. Wenn er die Kosten der Verwahrung nicht übernimmt sind die Sachen nach vorheriger Verständigung zu verwerten und der Erlös ist für den Verpflichteten zu hinterlegen.

Card 170

Question

  1. Exekution zur Sicherstellung

Answer

Ist anders als die oben genannten Exekutionen auch schon vor Rechtskraft des Titels möglich um einen noch nicht vollstreckbaren Anspruch vorläufig zu sichern. Es ist ein auf halbem Weg angehaltenes Vollstreckungsverfahren, da es über die Pfändung nicht hinausgeht. Nach Rechtskraft kann sie nahtlos in die Befriedigungsexekution übergehen.

Sicherstellungsexekution ist nur zugunsten einer Geldforderung zulässig. Sicherungstitel sind nur inländische Entscheidungen, die Gläubigerin muss ein besonderes Vollstreckungsinteresse (objektive Gefährdung) haben. Schuldhaftes Verhalten der Schuldnerin ist nicht nötig. Das Interesse besteht darin, dass die Eintreibung ohne Sicherungsexekution schwer oder unmöglich wäre, oder es Staaten betrifft, die LGVÜ/EuGVÜ nicht ratifiziert haben. Die Gefahrenbescheinigung kann mit einer Sicherheitsleistung ersetzt werden und ist in bestimmten Fällen gar nicht notwendig (bei Berufung gegen Anerkenntnisurteile, Widerspruch gegen Versäumungsurteile, Zahlungsauftrag,...). Der Titel selbst ist ebenfalls vorzulegen.

Sicherungsmittel sind Pfändung, bücherlicher Anmerkung, Zwangsverwaltung. Zuständig ist entweder das Prozess- oder das Exekutionsgericht. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist nicht anwendbar. Die Vollziehung hat zu unterbleiben, wenn die Geldforderung schon berechtigt war oder bereits sichergestellt ist. Gesetzte Handlungen sind dann aufzuheben und entstandene Kosten der Schuldnerin sind zu ersetzen.

 

Card 171

Question

  1. Sicherstellungsmittel

Answer

Diese sind in § 374 EO taxativ aufgezählt:

- Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens

- bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf LS

- Zwangsverwaltung

- Pfändung von Forderungen

Immer wenn die Verwertung zulässig wird, sind die Beträge so lange bei Gericht zu hinterlegen bis der Titel vollstreckbar wird oder die Exekution aufgehoben wurde.

Card 172

Question

  1. BG Verfahren – Gegner benimmt sich psychisch auffällig

Answer

Als Richter ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen, das entscheidet ob ein Sachwalter bestellt werden muss. An die Entscheidung ist das Gericht gebunden.

Wird gegen eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen und wäre mit dem Verzug für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahr verbunden, hat das Prozessgericht auf dessen Antrag einen Kurator zu bestellen.

Der hat für die Zeit bis der gesetzliche Vertreter bestellt wird die Partei zu vertreten und wenn nötig die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

Card 173

Question

  1. Parteienbegriff

Answer

In der ZPO gilt der formelle Parteibegriff, es gibt den Kläger und den Beklagten. Sie werden auf der Klage so bezeichnet, das sind so zu sagen die formellen Voraussetzungen für die Parteien. Ob der Anspruch wirklich besteht oder ob er wirklich gegen den Beklagten besteht wird erst im Wege des Verfahrens herausgefunden. Das ist die Sachlegitimation.

Es gibt das 2- Parteiensystem, aber es können sich auch Dritte am Verfahren beteiligen zB im Wege der Nebenintervention oder im Wege der Streitgenossenschaft.

Es gibt auch den materiellen Parteibegriff, der allerdings nur im AußStrV eine Rolle spielt. Der trifft zu wenn in die geschützte Rechtssphäre des Dritten durch den Prozess eingegriffen wird.

Sind die Parteien falsch bezeichnet ist die Klage zurückzuweisen und eine Berichtigung vorzunehmen, wird die falsche Person beklagt, dann ist die Klage abzuweisen.

Card 174

Question

  1. Eigenzuständigkeiten des BG

Answer

Die BG sind hier zuständig ganz unabhängig vom Streitwert, nämlich:

- in Besitzstörungsverfahren

- in Bestandverfahren

- in Ehesachen und überhaupt in familienrechtlichen Angelegenheiten

Eigenzuständigkeit der LG ist selten, das ist in Sondergesetzen geregelt, zB in Handelssachen LG als Handelsgericht bzw. HG Wien

Card 175

Question

  1. Gerichtsbesetzung im AußstrG

Answer

Grundsätzlich gilt hier Einzelgerichtsbarkeit in der ersten Instanz.

Im Rechtsmittelverfahren entscheidet ein Senat aus 3 Berufsrichtern und in dritter Instanz entscheidet der OGH, meist im 5er Senat aus 5 Berufsrichtern, der kann noch verstärkt werden durch 6 Richter, ist dann der 11er Senat, das geschieht in schwierigen Fragen und der 3er Senat ist der einfache Senat für leichte Fragen.

Bei vorschriftswidriger Besetzung ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Es gibt hier keine Heilung durch rügeloses Einlassen. zB Rechtspfleger entscheidet statt Richter

In der ZPO ist es allerdings nur ein relativer Nichtigkeitsgrund, wenn man sich auf das Verfahren einlässt heilt der Umstand der falschen Gerichtsbesetzung. Wenn statt einem Einzelrichter ein Senat entscheidet stellt dies kein Problem dar.

Card 176

Question

  1. Gang eines Exekutionsverfahrens

Answer

Zuerst erwirkt man einen Titel im Erkenntnisverfahren, dann wird vom Titelgericht die Vollstreckbarkeit bestätigt. Der betreibende Gläubiger stellt einen Antrag beim Exekutionsgericht auf Bewilligung der Exekution. Dort wird nur überprüft ob Titel und Vollstreckbarkeit vorliegen, nicht aber ob sie zu Recht erteilt wurden, dann wird die Bewilligung mit Beschluss erteilt. Es kommt nun zum Vollzug. Dafür ist der Gerichtsvollzieher in den meisten Fällen zuständig. Der Regelfall ist, dass die Einleitung des Verfahrens stattfindet, danach wird gepfändet, verwertet und der Erlös verteilt oder die Sache herausgegeben. Der Gläubiger ist befriedigt und der Verpflichtete von seinen Schulden befreit.

Card 177

Question

  1. Wie kann man herausfinden wie viel jemand verdient?

Answer

Das ist wichtig im Außerstreitverfahren. Hier besteht zB in Unterhaltsstreitigkeiten eine Auskunftspflicht für denjenigen Elternteil auf dessen Vermögen es ankommt. Leistet er dieser Pflicht nicht Folge kann man beim Hauptverband für Sozialversicherungsträger nachfragen. Dort kann man herausfinden ob die Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ob sie Pensionsbezüge erhält usw.

Im Notfall kann man auch direkt beim Arbeitgeber nachfragen falls man schon weiß wo das Beschäftigungsverhältnis besteht, oder auch beim Finanzamt kann man Auskunft bekommen.

 

Card 178

Question

  1. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgelagert

Answer

Sukzessive Kompetenz: hier ist ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorgelagert, erst dann werden die Gerichte angerufen.

Es bedeutet, dass nach der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die mit Bescheid entscheiden, das Gericht angerufen werden kann, wenn mit der Anrufung des Gerichts der verwaltungsbehördliche Bescheid ex lege außer Kraft tritt.

Beispiele: Bescheidklage und Säumnisklage

Weisungen von Organen der Verwaltungsbehörde an die Gerichte sind unzulässig.

Zu den Sozialrechtssachen kann man noch sagen, dass hier regelmäßig ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorgelagert ist. Das Gericht wird also erst tätig wenn der Versicherungsträger schon mit Bescheid entschieden hat. (Bescheidklage) oder er mit der bescheidmäßigen Erledigung der Sache säumig ist. (Säumnisklage)

Es handelt sich hier um eine 4 Wochen Frist, prozessuale Frist, Wiedereinsetzung ist möglich. Bei PV-Sachen 3 Monate

Card 179

Question

  1. Enteignungsentschädigung

Answer

Es ist ein Verfahren aus dem Außerstreitbereich. Die Entschädigung muss durch das öffentliche Interesse geboten sein und wir im Enteignungsbescheid festgelegt. Die Rechtsfolge der Enteignung liegt eben in der Entschädigung. Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist die Höhe vom Gericht festzulegen.

Sachliche ZSK: Landesgericht

Örtliche ZSK: Gericht in dessen Sprengel die enteignete Sache liegt

Es entscheidet der Einzelrichter. Eine mündliche Verhandlung ist zwingend und ein bis zwei Sachverständige sind beizuziehen.

 

Card 180

Question

  1. Beendigung des Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags?

Answer

Man kann den Prozess beenden durch die Zurücknahme der Klage, dies ist ein Akt des Klägers, der damit auf die Entscheidung verzichtet.

- ohne Anspruchsverzicht: bis zur Streitanhängigkeit kann er dies immer tun, ab Streitanhängigkeit nur mehr mit Zustimmung des Beklagten, da er dadurch die neuerliche Geltendmachung nicht ausschließt.

- mit Anspruchsverzicht: jederzeit während des gesamten Verfahrens möglich, auch noch im RM-Verfahren aber nur soweit die Klage noch Gegenstand des Verfahrens ist, weil er damit endgültig auf die Entscheidung verzichtet, auch für die Zukunft.

Es gibt darüber einen deklarativen Beschluss. Kläger muss dem Beklagten alle Kosten ersetzen zu denen der Beklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde.
 

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