AußStrG: Rekurs ist das
- aufsteigende,
- aufschiebende,
- einseitig oder mehrseitig ausgestaltete RM
- gegen Beschlüsse des Gerichts erster Instanz.
Zulässigkeit des Rekurses nicht vom Erstgericht, sondern vom Rekursgericht zu beurteilen.
à Im AußStrV hemmt der Rekurs die RK und Vollstreckbarkeit!!!!!
In beiden Fällen ist der Rekurs beim Erstgericht einzubringen.
GRÜNDE: es gibt keine Gründe im Gesetz, es ist sogar ein leerer Rekurs verbesserungsfähig, wenn er nicht bewusst leer eingebracht wurde. Er muss kein bestimmtes Begehren enthalten solange klar erkennbar ist welche Entscheidung die Partei beantragt.
Bei Rekurs gegen Beschluss in der Sache oder die Kosten, ist jeder Partei eine Gleichschrift zuzustellen, denn alle Parteien und auch übergangene Parteien haben die Möglichkeit zur Rekursbeantwortung.
Erstgericht kann selbst stattgeben:
- selbstständig anfechtbare verfahrensleitende Beschlüsse
- Strafverfügung
- Zurückweisung eines RM
- oder über einen Beschluss mit dem über die Sache entschieden worden ist
Vorlage an Rekursgericht:
- nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder Verstreichen der Frist ist Akt vorzulegen
Verfahren vor Rekursgericht:
- rechtliches Gehör wenn Gericht von Feststellung des Erstgerichts abweichen will
- wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist muss auch rechtliches Gehör gewährt werden
- amtswegige Wahrnehmung von Verfahrensfehlern
Gericht muss über die Sache selbst entscheiden, gegebenenfalls nach Ergänzung
Aufhebung:
- Unzulässigkeit des RW
- Fehlen der inländischen GBK
- res iudicata
Aussprüche in Hinblick auf Revisionsrekurs: Bewertung- und Zulässigkeit
- ob € 30.000 überschritten oder nicht und ob ordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist
ZPO:
Devolutiv: es entscheidet das Rekursgericht, in gewissen Fällen kann das Erstgericht selbst entscheiden.
Aber Erstgericht entscheidet über Rechtzeitigkeit
Rekurs hemmt NICHT die VOLLSTRECKBARKEIT, aber nach Interessenabwägung kann es ihm zuerkannt werden.
Rekursfrist: 14 Tage außer gegen Endbeschlüsse und Aufhebungsbeschlüssen sind es 4 Wochen
Gründe: jedenfalls Nichtigkeitsgründe, alle Berufungsgründe, also Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung
- zweiseitig: Rekursbeantwortung 14 Tage außer gegen Endbeschlüsse und Aufhebungsbeschlüsse dann 4 Wochen