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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 181

Question

  1. Öffentlichkeit

Answer

In der ZPO ist das Verfahren grundsätzlich volksöffentlich, das dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauen überhaupt in die Rechtstätigkeit.

Allerdings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden wenn intime Familienverhältnisse offenbart und erläutert werden, oder auch auf Antrag der Parteien oder wenn es um Pflegebefohlene geht und es zu ihrem Wohl ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt.

Im Eheverfahren ist die Öffentlichkeit zB von vornherein ausgeschlossen.

Parteiöffentlichkeit: Parteien werden von den Gerichtshandlungen verständigt, zu Tagsatzungen geladen, von Prozesshandlungen des Gegners in Kenntnis gesetzt, sie können Einsicht in die Akten nehmen

Geheim: die Entscheidungsentwürfe, Schriftstücke m Disziplinarverfügungen usw.

Wird die Volksöffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen stellt dies einen Nichtigkeitsgrund dar.

Wir die Parteiöffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen ist dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellt ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund dar.

Card 182

Question

  1. Materien des AußStrG

Answer

Die Materien betreffen: Verlassenschaftsverfahren, Familienrechtliche Verfahren wie Unterhalt, Abstammung, Adoption, Obsorge, Besuchsrecht, die einvernehmliche Scheidung, Grundbuch, Firmenbuch, Enteignung usw. Es muss jedenfalls im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein wenn das AußStrG zur Anwendung kommt.

Card 183

Question

  1. Hauptmotive des AußstrG

Answer

  • Rechtsführsorge
  • Gerichtliche Regelung (tlw. ohne Streit, nur zur Klärung)
  • Streiterledigung mit besserer Flexibilität für persönliche Umstände

Das Hauptcharakteristikum ist die zukunftsorientierte Fürsorgekomponente. Merkmale und Ausprägungen sind eine geringere Formstrenge, flexiblere Verfahrensgestaltung, Hilfeorientiertheit, teilweise Verfahrenseinleitung von Amts wegen, gemeinsame Verantwortung von Parteien und Gericht für ein rasches Verfahren, selbstverantwortliche Konfliktlösung, zB durch Mediation.

Card 184

Question

  1. einstweilige Verfügung

Answer

Das Gericht kann sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites, während dessen und während des Exekutionsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen zur Sicherung eines Rechts einer Partei. Der Antragsteller erlangt hier kein exekutives Befriedigungsrecht. Es handelt sich auch nicht um ein Exekutionsverfahren aufgrund eines Titels sondern mehr um ein summarisches Erkenntnisverfahren. Es soll ja möglichst rasch eine einstweilige Verfügung erlassen werden deshalb braucht die Gefahr auch nur bescheinigt zu werden.

Der Beschluss ist zugleich Exekutionstitel und Exekutionsbewilligung. Die Parteien heißen gefährdete Partei und Gegner der gefährdeten Partei.

- Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen

- Verfügungen zur Sicherung von anderen Individualansprüchen

- besondere Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre

Card 185

Question

  1. Zeugeneinvernahme

Answer

Der Zeuge muss erscheinen und aussagen wenn er geladen wird. Bleibt er von der TS fern ist eine Ordnungsstrafe gegen ihn zu verhängen, die Kosten die er verursacht hat muss er ersetzen und er wird erneut geladen. Wenn er dann wieder nicht kommt verdoppelt sich die Ordnungsstrafe und er ist zwangsvorzuführen.

Aussagepflicht ist grundsätzlich gegeben, verweigert er die Aussage zu Unrecht, kann sie durch Geld- oder Haftstrafe erzwungen werden.

Er hat Aussageverweigerungsgründe:

- Schande oder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung

- vermögensrechtlicher Nachteil für ihn oder nahestehende Personen

- staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht

- Gefährdung von Kunst- und Geschäftsgeheimnissen

- Wahl- oder Stimmrecht

Es bezieht sich allerdings immer nur auf einzelne Fragen und nie auf die gesamte Vernehmung.

Card 186

Question

  1. Zeugenbelehrung unter Eid

Answer

Beeidigung wird grundsätzlich im Vorhinein durchgeführt, spielt aber in der Praxis keine große Rolle. Falschaussage unter Eid hat strafrechtliche Folgen und Verweigerung der Beeidigung hat Ordnungsstrafen zur Folge.

 

Card 187

Question

  1. internationale Zuständigkeit

Answer

Die internationale Zuständigkeit verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten. Es geht um die Bestimmung des Gerichtsstaats.

Völkerrechtliche Regelungen bestehen im Bereich des Transportrechts und im Bereich des Familienrechts. Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar (Wichtig: öffnete den österreichischen Rechtsraum für das europäische Zuständigkeitsrecht). Es handelt sich um ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkomme (EuGVÜ). Das neue LGVÜ 2007 ist am 1.1.2010 in Kraft getreten (gegenüber allen EU-MS) und hat dadurch das alte Übereinkommen verdrängt.

Die EuGVVO, die EuEheKindVO (Brüssel IIa-VO), die EuUnterhaltsVO und die EuErbrechtsVO regeln die internationale Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten. Diese Rechtsquellen sind bereits im Erkenntnisverfahren unmittelbar anzuwenden und verdrängen innerhalb ihres Anwendungsbereiches entgegenstehendes nationales Recht.

 

EuGVVO – VO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

  • Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 EuGVVO: umfasst Zivil- und Handelssachen ohne Rücksicht auf die Art der Gerichtsbarkeit. Gilt nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder Haftung aus acta iure imperii. Abgrenzungskriterium zwischen Zivil- und Handelssachen und den erwähnten „verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten“ ist, ob der Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitliche Befugnisse steht oder nicht.
    Ausdrücklich ausgeschlossen sind nach Art 2 Abs 1 EuGVVO: Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht und Erbrecht, Insolvenzsachen, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit.
  • Örtlicher Anwendungsbereich: gilt in allen EU-MS außer Dänemark, kraft völkerrechtlichem Vertrag findet die EuGVVO durch räumliche Ausdehnung auch zwischen Dänemark und der EU Anwendung.
    Der Fall muss Auslandsbezug aufweisen, sie gilt nicht für reine Binnensachverhalte.
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: Art 66 (1), Art 81 EuGVVO
    Die EuGVVO neu ist anwendbar auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche ab dem 10.1.2015. Für Rechtsakte vor 9.1.2015 gilt die alte Fassung.
  • Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Art 4 (1) EuGVVO
    Personen die ihren Wohnsitz in einem MS haben, sind vor den Gerichten dieses MS zu klagen (actor sequitur forum rei). Ausweitung durch Art 18 (1) und Art 21 (2) EuGVVO: Verbraucher oder Arbeitnehmer können Unternehmer bzw Arbeitgeber aus einem Drittstaat am Wohnsitz des EU-Verbrauchers bzw am gewöhnlichen Arbeitsort oder am Ort der einstellenden Niederlassung geklagt werden.

Zuständigkeitsregelungen: Grundregel nach Art 4 (1) EuGVVO ist der Beklagtenwohnsitz, außerhalb des Wohnsitzes nur klagbar bei besonderen Zuständigkeitsregelungen:

  • Ausschließliche Zuständigkeit Art 24 EuGVVO „Zwangsgerichtsstände“: sie genießen absoluten Vorrang. Können weder durch eine Gerichtsstandsvereinbarung geändert noch durch eine rügelose Einlassung begründet werden.
    In alle anderen Fällen kann die Unzuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung der beklagten Partei geheilt werden (Art 26 Abs 1 EuGVVO), Abs 2 leg cit sieht eine Belehrungspflicht des Versicherungsnehmers, Arbeitnehmers oder Verbrauchers über die Möglichkeit eine Unzuständigkeitseinrede vor.
  • Zuständigkeitsvereinbarung Art 25 EuGVVO
    Vereinbarungen der Parteien über gewisse Zuständigkeiten sind unter Einhaltung von Form- und Bestimmtheitserfordernissen zulässig. Vereinbarung ist unabhängig vom Wohnsitz!
  • Schutzvorschriften der Art 10 ff, 17 ff und 20 ff EuGVVO für Versicherungsnehmer, Verbraucher oder Arbeitnehmer. Diese dürfen nur vor Gerichten des eigenen Wohnsitzstaates geklagt werden.
  • Wahlgerichtsstände Art 7 und 8 EuGVVO
    • Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsklagen Art 7 Nr 1 EuGVVO
      (Gericht des Erfüllungsortes)
    • Gerichtsstand für Unterhaltssachen à nun in der EuUnterhaltsVO
    • Gerichtsstand für Deliktsklagen Art 7 Nr 2 EuGVVO
      (Gericht des Ortes des schädigenden Ereignisses)
    • Gerichtsstand für Herausgabe eines Kulturgutes Art 7 Nr 4 EuGVVO
      (Ort an dem sich das Kulturgut befindet)
    • Gerichtsstand der Niederlassung Art 7 Nr 5 EuGVVO
      (Ort der Zweigniederlassung)
    • Gerichtsstand der Streitgenossenschaft Art 8 Nr 1 EuGVVO
      (Ort an dem einer von mehreren seinen Wohnsitz hat)
    • Widerklage Art 8 Nr 3 EuGVVO
      (Bei dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist)

 

EuEheKindVO (Brüssel IIa-VO) ist anzuwenden auf Zivilsachen mit folgenden Gegenständen (Art 1 Abs 1 EuEheKindVO):

  • Ehescheidung, Ehetrennung und Ungültigkeitserklärung der Ehe (sonstige Partnerschaften sind nach hM nicht erfasst)
  • Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie Entziehung der elterlichen Verantwortung

Art 3 EuEheKindVO räumt dem Kläger in Verfahren in Ehesachen eine alternative Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten ein. Zuständig sind die Gericht im

  • Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten,
  • Staat des letzten gemeinsamen Aufenthalts beider Ehegatten, wenn einer Aufenthalt beibehalten hat,
  • Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten,
  • Staat des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Gatten im Fall eines gemeinsamen Antrags,
  • Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (wenn er sich mindesten ein halbes Jahr vor Klagseinbringung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger ist),
  • Staat, dessen Staatsbürgerschaft beide Ehegatten besitzen.

Für die Entscheidung über die elterlich Verantwortung liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 8 EuEheKindVO).

 

Der sachliche Anwendungsbereich der EuUnterhaltsVO erstreckt sich auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, wobei die anzuwendende Verfahrensart (streitiges/außerstreitiges Verfahren) unerheblich ist.

Dem Kläger stehen folgende Gerichtsstände nach Art 3 EuUnterhaltsVO zur Wahl:

  • Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • das für Statussachen zuständige Gericht für mit Abstammungs- oder Eheauflösungssachen verbundene Unterhaltsachen,
  • das für Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung zuständige Gericht für mit Obsorge- und Besuchrechtsangelegenheiten verbundene Unterhaltssachen.

 

Die EuErbrechtsVO ist bereits formell in Kraft, ist aber erst ab dem 17.8.2015 anzuwenden. Ihr sachlicher Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Nach Art 4 EuErbrechtsVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasse im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Österreichische Gericht sind gem § 27a Abs 1 JN dann international zuständig, wenn ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich (= Gerichtsstand) gegeben ist. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben doppelte Funktion: Einerseits regeln sie die örtliche Zuständigkeit (in Österreich) und andererseits bewirken sie die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte (Doppelfunktionalität der Gerichtsstände).

Card 188

Question

  1. Klagebegehren fehlt – was tun als Richter?

Answer

Als Richter würde ich die Klage mit Beschluss zurückweisen und einen Verbesserungsauftrag erteilen.

Wenn das Begehren dann wieder fehlt ist die Klage abzuweisen. Als Richter ist man an das Begehren gebunden, wenn also keines vorliegt gibt es auch keine Entscheidung.

 

Eine Klage muss die Form- und Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes nach §§ 75,226 ZPO entsprechen, also die Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und des Streitgegenstands enthalten. Sie muss außerdem auf ein bestimmtes Begehren gerichtet sein, die erheblichen Tatsachen behaupten („Klageerzählung“) und Angaben zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit enthalten. All dies ist der sogenannte notwendige Klageinhalt. Beweismittel für die aufgestellten Behauptungen sind ratsam, da es ohne Beweise kein stattgebenden Urteil geben wird. Die Klage kann auch nicht weitere Anträge enthalten, beispielsweise bezüglich Verfahrenshilfe, Beweissicherung, Streitanmerkung im Grundbuch und auf einstwillige Verfügungen. 


Die Klageerzählung ist das Vorbringen und die Tatsachenbehauptung, auf die sich das Begehren stützt, der Klagegrund. Die Erzählung muss so gestaltet sein, dass sie schlüssig ist, es muss sich also die Subsumtion unter einen Rechtssatz daraus ableiten lassen. Gibt es keine entsprechende Norm ist die Klage unschlüssig und ist nach einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, sofern die Schlüssigkeit nicht hergestellt wird. 
Das Klagebegehren richtet sich auf die Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt, der Hauptanspruch und Nebenansprüche (Zinsen/Prozesskosten) beinhält. Das Klagebegehren muss in einer Art bestimmt sein, die keine Verwechslungsgefahr zulässt und ohne weiters vollstreckbar ist.

Bei Leistungsklagen ist anzugeben, was konkret und wann zu leisten, zu dulden oder zu unterlassen ist. Bei Feststellungsklagen ist anzugeben welches Recht(sverhältnis) als bestehend oder nicht bestehend festgestellt werden soll und bei der Rechtsgestaltungsklage welches Rechtsverhältnis wann und wie begründet/geändert/aufgehoben werden soll.


Fehlt ein Klagebegehren, ist der Klägerin ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Ein Klagebegehren ist bedingungsfeindlich Zulässig ist aber das Eventualbegehren (s.o.). Ausnahmen vom Bestimmtheitserfordernis:

  • Stufenklage: Einklagen von Forderungen, deren genaue Höhe nicht bekannt sind, sich aber aus dem Prozess ergeben sollen da die Beklagte die Unterlagen hat und nicht herausgibt. Es besteht dann ein zweistufiges Klagebegehren: Manifestationsklage auf Rechnungslegung oder Vermögensangabe und die Klage auf Herausgabe/Bezahlung.
  • In Sozialrechtssachen eine Klage auf Leistung und Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung im gesetzlichen Ausmaß

Card 189

Question

  1. Anerkenntnis und Verzicht

Answer

sind einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, mit denen sich die erklärende Partei dem gegnerischen Sachantrag unterwirft. Beim Verzicht erklärt die Klägerin, dass das Begehren ganz oder teilweise nicht zu Recht erklärt wurde und unterwirft sich damit dem Sachantrag auf Abweisung. Das Gericht darf nicht auf tatsächliche Richtigkeit überprüfen. Beides setzt voraus, dass über das streitige Rechtsverhältnis disponiert werden kann (d.h. nicht möglich im streitigen Eheverfahren).

Anerkenntnis und Verzicht sind mündlich zu erklären (Prozesserklärungen), ein Widerruf ist möglich sofern die Erklärung noch nicht Antragsgegenstand der Gegnerin auf ein Verzichts-/Anerkenntnisurteil wurde.

Eine Annahme der Erklärung ist nicht nötig. Die Erklärung ermöglicht aber die Antragstellung auf ein entsprechendes Urteil. Erfolgt kein solcher Antrag tritt nach hM Ruhen des Verfahrens wegen Säumigkeit ein. Das Gericht prüft bei einem Antrag die prozessuale Wirksamkeit, Eindeutigkeit und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, nicht aber ob die Erklärung auch der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Ein Urteil kann bei Verletzung von Gesetzen oder den guten Sitten auch verweigert werden. Es hat die selben Wirkungen wie ein normales streitiges Urteil. Im Gegensatz zur Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht ergeht beim Verzichtsurteil eine Sachentscheidung.

Card 190

Question

  1. Schiedsvereinbarung

Answer

Durch Schiedsvereinbarung (§§ 594 ff ZPO) können Rechtssachen einem Schiedsgericht übertragen werden. Dieses ist schneller, billiger, vertraulicher und selbst gestaltbar sowie im Ausland leichter vollstreckbar. Schiedsvereinbarung ist die Vereinbarung alle oder einzelne Streits im Bezug auf ein Rechtsverhältnis welches besteht oder künftig entsteht einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Dies ist nach hM ein Prozessvertrag, der die Prozessfähigkeit der Betroffenen voraussetzt und schriftlich zu erfolgen hat. Es genügt auch eine Schiedsklausel im Vertrag. Ein Formmangel heilt bei rügeloser Einlassung.

Die Schiedsvereinbarung begründet einerseits die Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts, andererseits stellt die Streitanhängigkeit ein Prozesshindernis für das Verfahren vor staatlichen Gerichten dar (positive und negative Wirkung). Staatliche Gerichte werden allerdings dadurch nur prorogabel unzuständig.

Streitgegenstand kann nur sein, was per Vergleich regelbar ist, also vor allem vermögensrechtliche Angelegenheiten, nicht aber beispielsweise familienrechtliche Ansprüche.
Eine Schlichtungsklausel dient nur einem Vermittlungsversuch vor einem Rechtsstreit und begründet maximal einen zu rügenden Mangel der Klagbarkeit.

In einem Schiedsrichterinnenvertrag (Werkvertrag) werden Rechte und Pflichten festgehalten. Die Verfahren können innerhalb der Grenzen von fairem Verfahren und rechtlichem Gehör frei gestaltet werden. Ein Schiedsgericht besitzt keine Zwangsgewalt.
Der gefällte Schiedsspruch hat die gleichen Wirkungen wie ein gerichtliches Urteil und wird rechtskräftig und vollstreckbar, es stellt einen Exekutionstitel dar. Anfechtbar ist die Entscheidung idR nur mit einer Rechtsmittelklage (→ Aufhebungsklage) wenn schwerste Mängel (wie kein Schiedsvertrag, kein rechtliches Gehör, etc.) gegeben waren. Diese Klage ist binnen 3 Monaten ab Zustellung einzubringen und über sie ist ein ordentliches Zivilverfahren zu führen. Zuständig ist das Landesgericht das mit rechtsgestaltendem Urteil entscheidet.

Card 191

Question

  1. ausländischer Vollstreckungstitel

Answer

Einem ausländischen Titel, der kein europäischer Titel ist, muss erst im Inland die Vollstreckbarkeit verliehen werden. Die Verleihung geschieht durch die Vollstreckbarerklärung, mit deren Rechtskraft ein ausländischer Titel wie ein inländischer zu behandeln ist.

Diesem Titel kommen im Inland nie mehr Wirkungen zu als im Ursprungstaat, also alle Einschränkungen gelten auch im Inland.  

Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung

à Vollstreckbarkeit im Erststaat und Gegenseitigkeit:

Der Titel muss also im Erststaat vollstreckbar sein und die Gegenseitigkeit muss durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt sein.

New Yorker Übereinkommen regelt die Vollstreckbarerklärung für ausländische Schiedssprüche in über 120 Staaten.

Voraussetzungen nach der EUGVVO:

- Art 41 EuGVVO, liegt eine Bescheinigung des Erststaates vor, ist die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu erklären, es sind also keinen weiteren Voraussetzungen zu prüfen

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt: Art 45 Abs 1 lit a bis d EuGVVO

- wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung widerspricht

- dem Beklagten das verfahrensleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte

- wenn die Anerkennung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in einem anderen MS erlassen wurde

 

Verfahren:

Die Vollstreckbarerklärung wird vom BG erlassen bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat oder das Exekutionsgericht. Der Beschluss wird ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen, der Gegner kann Rekurs erheben, der dann zweiseitig ist. Frist beträgt einen Monat.

Card 192

Question

  1. Aufgaben der IO

 

Answer

Befriedigung der Gläubiger und Sanierung des Schuldners

Card 193

Question

  1. Teilrechtskraft

Answer

Wenn sich das RM mit dem die Entscheidung bekämpft wird nur auf einen Teil der Entscheidung bezieht, erwächst der andere Teil in Teilrechtskraft.

Oder wenn ein Teil schon früher spruchreif ist als der andere erwächst er in Teilrechtskraft wenn darüber schon ein Teilurteil gefällt werden kann.

Card 194

Question

  1. freie Beweiswürdigung

Answer

Das Gericht muss erhobene Beweise (Urkunden, Sachverständige, Aussagen) in der Entscheidung würdigen. Nach § 272 Abs 1 ZPO kann die Richterin die Beweise nach freier Überzeugung beurteilen und hat dabei die gesamten Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen. Das Urteil hat auch eine Begründung der Beweiswürdigung zu enthalten, die objektiv nachvollziehbar sein muss. Vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig (also die Würdigung von noch nicht aufgenommenen Beweisen). Erachtet das Rechtsmittelgericht die Einschätzungen als falsch, kann es auf Antrag die Beweisaufnahme wiederholen. Gesetzliche Beweisregeln gibt es nur noch in Ausnahmefällen (zB Beweiskraft öffentlicher Urkunden).

Der Erstbeweis/Hauptbeweis ist erbracht, wenn das Gericht überzeugt ist. Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Überzeugung erschüttert wurde. Der “Beweis des Gegenteils” ist ein Hauptbeweis gegen gesetzliche Vermutungen.

Beweise können auch mittelbar sein, wenn von ihnen auf die fragliche Tatsache geschlossen werden kann.

Beweisbedürftig sind entscheidungsrelevante Tatsachen, die nicht beweisbefreit sind. Entscheidungserheblich ist, wovon die Entscheidung des Gerichts abhängt.

Keines Beweises bedürfen:

  • zugestandene Tatsachen: Das Gericht ist, außer beim Untersuchungsgrundsatz an zugestandene Tatsachen gebunden. Nur bestrittene Tatsachen sind beweisbedürftig. Die Richterin hat zu Beginn festzustellen, welche Tatsachen außer Streit gestellt werden. Keine Bindung ans Geständnis besteht, wenn das Gegenteil allgemein bzw dem Gericht bekannt ist oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht.
  • offenkundige Tatsachen: sind der Allgemeinheit oder dem Gericht bekannt, wie Wissen aus den Medien oder Allgemeinbildung. Gerichtsbekannt sind Tatsachen aus dem Amtsbetrieb. Privatwissen der Richterin ist nicht beachtlich und kann als Zeugenwissen zur Befangenheit führen. Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden und sind der Entscheidungen von Amts wegen zugrunde zu legen.
  • gesetzlich vermutete Tatsachen: wie beispielsweise die Kommorientenpräsumption. Die gesetzliche Vermutung besteht aus einer Vermutungsbasis und der vermuteten rechtserheblichen Tatsache oder Zustand. Es muss nur die Basis bewiesen werden, für die vermutete Tatsache besteht dann Beweislastumkehr.
  • Beweisbefreiungen: Lässt sich die Höhe eines Anspruchs nicht feststellen (zB Schmerzengeld, angemessener Preis) trägt die Klägerin die Behauptungs- nicht aber die Beweislast. Die Richterin hat die Höhe dann zu schätzen. Gegen die Schätzung kann wie gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgegangen werden. Ähnliches gilt auch für einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende Forderungen die nur schwierig feststellbar sind.

 

Card 195

Question

  1. kann Prozessgericht Kurator bestellen (welches Gesetz)?

Answer

JA, das BG auf jeden Fall, das ist in § 112 JN normiert und in der ZPO an verschiedenen Stellen

Auch im AußStrV gibt es eine Kuratorenbestellung, zur Vertretungsvorsorge oder als Zwangsmaßnahme wenn Partei säumig ist.

Card 196

Question

  1. unprorogable Zuständigkeit

Answer

Prorogabel: unzuständiges Gericht kann durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden

Unprorgabel: die Vereinbarung ist ausgeschlossen, wenn zB Zwangszuständigkeit vorliegt zB Ehestreitigkeiten, unbewegliches Gut, Bestandstreitigkeiten

 

Card 197

Question

  1. Anfechtungen nach IO

Answer

Es kommt vor, dass Schuldner den Fonds der Gläubiger noch schmälern wollen durch Rechtshandlungen die sie vor Eröffnung des Verfahrens tätigen. Nun kann der Insolvenzverwalter diese Rechtsverhältnisse rückgängig machen. Es handelt sich also um Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die die Insolvenzmasse betreffen und die Befriedigung der Gläubiger gefährden.

Es müssen noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein:

- Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht, es können hier alle Rechtshandlungen der letzten 10 Jahre angefochten werden wenn der Partner wusste oder wissen musste, dass eine Benachteiligungsabsicht vorliegt.

Für nahe Angehörige gibt es eine Beweislastumkehr zu Lasten der Angehörigen. Sie müssen beweisen, dass sie nichts wussten. Anfechtungszeitraum ist 2 Jahre.

- Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen: 2 Jahre, ausgenommen sind Weihnachtsgeschenke oder Spenden

- Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung: 1 Jahr, alle im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossenen Kauf- Tausch- und Lieferverträge, sofern der Partner es kannte oder kennen musste.

Grundsätzlich ist die Anfechtung dem Insolvenzverwalter vorbehalten, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist sie dem Sanierungsverwalter vorbehalten, im Schuldenregulierungsverfahren mit EV kann jeder Gläubiger anfechten.

Es ist ein Zivilprozess und die Klage muss innerhalb eines Jahres nach Eröffnung eingebracht werden

Card 198

Question

  1. Richter Ausweis verlangen

Answer

Im Wege des Beweisverfahrens bei der Beweisaufnahme kann der Richter wenn er die Personalien des Zeugen oder der Partei überprüft einen Ausweis verlangen, der die Daten des Befragten bestätigt.

Es ist eine öffentliche Urkunde, da sie von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde und somit vollen Beweis darstellt. Es heißt also, dass die Angaben stimmen und dass es der Ausweis des Befragten ist. Die Echtheit wird also vermutet. Es gilt grundsätzlich eine Vorlagepflicht, vor allem wenn man sich auf die Urkunde beruft, wenn es das bürgerliche Recht vorsieht oder wenn es sich um eine gemeinsame Urkunde der Parteien handelt.

Bei Zeugen kann er immer einen Ausweis verlangen.

Allerdings könne sich die Parteien gegen einen Zeugenbeweis und gegen den Urkundenbeweis aussprechen, wird aber nicht den Ausweis des Zeugen betreffen.

Card 199

Question

  1. Zeugen – Zeugenpflicht

Answer

Die Zeugenbefragung ist eines der 5 klassischen Beweismittel, der Richter lädt den Zeugen vor, belehrt ihn und fragt ihn anschließend seine Fragen. Danach haben auch die Parteien ein Fragerecht, welche allerdings nur mit Zustimmung des Richters gestellt werden dürfen, es gibt also kein direktes Fragerecht.

Seine Pflicht ist zu erscheinen und auszusagen, es gibt keine generelle Aussageverweigerungspflicht. Allerdings kann er bezüglich einzelner Fragen die Aussage verweigern wenn:

- er dadurch einen vermögensrechtlichen Nachteil erleiden würde

- die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung eingehen würde

- sich oder seine Familie belasten würde

- wenn er gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde

- wenn er gegen die Kunst- oder Geschäftsgeheimnisse verstoßen würde

Sollte er sich zu Unrecht nicht erscheinen, wird eine Ordnungsstrafe verhängt und er ist neuerlich zu laden. Sollte er wieder fern bleiben wird die Ordnungsstrafe verdoppelt und eine Haftstrafe verhängt.

Card 200

Question

  1. Verhältnis Beschluss – Rekurs im AußStrG Wie in ZPO?

Answer

AußStrG: Rekurs ist das

- aufsteigende,

- aufschiebende,

- einseitig oder mehrseitig ausgestaltete RM

- gegen Beschlüsse des Gerichts erster Instanz.

Zulässigkeit des Rekurses nicht vom Erstgericht, sondern vom Rekursgericht zu beurteilen.

à Im AußStrV hemmt der Rekurs die RK und Vollstreckbarkeit!!!!!

In beiden Fällen ist der Rekurs beim Erstgericht einzubringen.

GRÜNDE: es gibt keine Gründe im Gesetz, es ist sogar ein leerer Rekurs verbesserungsfähig, wenn er nicht bewusst leer eingebracht wurde. Er muss kein bestimmtes Begehren enthalten solange klar erkennbar ist welche Entscheidung die Partei beantragt.

Bei Rekurs gegen Beschluss in der Sache oder die Kosten, ist jeder Partei eine Gleichschrift zuzustellen, denn alle Parteien und auch übergangene Parteien haben die Möglichkeit zur Rekursbeantwortung.

Erstgericht kann selbst stattgeben:

- selbstständig anfechtbare verfahrensleitende Beschlüsse

- Strafverfügung

- Zurückweisung eines RM

- oder über einen Beschluss mit dem über die Sache entschieden worden ist

Vorlage an Rekursgericht:

- nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder Verstreichen der Frist ist Akt vorzulegen

 

Verfahren vor Rekursgericht:

- rechtliches Gehör wenn Gericht von Feststellung des Erstgerichts abweichen will

- wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist muss auch rechtliches Gehör gewährt werden

- amtswegige Wahrnehmung von Verfahrensfehlern

Gericht muss über die Sache selbst entscheiden, gegebenenfalls nach Ergänzung

Aufhebung:

- Unzulässigkeit des RW

- Fehlen der inländischen GBK

- res iudicata

Aussprüche in Hinblick auf Revisionsrekurs: Bewertung- und Zulässigkeit

- ob € 30.000 überschritten oder nicht und ob ordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist

 

ZPO:

Devolutiv: es entscheidet das Rekursgericht, in gewissen Fällen kann das Erstgericht selbst entscheiden.

Aber Erstgericht entscheidet über Rechtzeitigkeit

Rekurs hemmt NICHT die VOLLSTRECKBARKEIT, aber nach Interessenabwägung kann es ihm zuerkannt werden.

Rekursfrist: 14 Tage außer gegen Endbeschlüsse und Aufhebungsbeschlüssen sind es 4 Wochen

Gründe: jedenfalls Nichtigkeitsgründe, alle Berufungsgründe, also Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung

- zweiseitig: Rekursbeantwortung 14 Tage außer gegen Endbeschlüsse und Aufhebungsbeschlüsse dann 4 Wochen

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