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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 201

Question

  1. Kostenersatz in der EO

Answer

Der Regelfall ist, dass der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger  alle ihm verursachten zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten zu ersetzen hat.

Der Gläubiger muss die Kosten bei erster Gelegenheit geltend machen. Ab Beendigung hat er 4 Wochen Zeit sonst erlischt der Anspruch. Diese Beschlüsse sind ab ihrer Erlassung vollstreckbar.

- Kostenseparation: der säumige Ersteher trägt die Kosten der Wiederversteigerung

 

KEIN Kostenersatzanspruch:

- wenn eine Oppositionsklage erfolgreich war

- der Titel wird für ungültig erklärt

- die Vollstreckbarkeitsbestätigung wird aufgehoben

 

Im Provisorialverfahren trägt die gefährdete Partei die Kosten selbst.

 

- Kosten des Verpflichteten: bekommt er nur ersetzt wenn er mit Rekurs gewinnt oder mit Oppositionsklage

- Kosten Dritter: nur wenn es die EO ausdrücklich anordnet oder wenn sie im Zwischenstreit gewinnen, bei der Exsziniderungsklage bekommt der Dritte die Kosten ersetzt, außer der Verpflichtete gibt keinen Grund zur Klage und erkennt sofort an

- Verfahrenshilfe: die Bestimmungen der ZPO gelten auch in der EO, also die Hilfe des streitigen Prozesses erstreckt sich auch auf das EV

Card 202

Question

  1. non liquet – Beweislosigkeit

Answer

Eine non- liquet Situation liegt vor wenn eine Tatsache weder bewiesen noch widerlegt werden kann und somit der SV unklar bleibt aber trotzdem eine Entscheidung ergehen muss.

Es werden somit die Beweislastregeln herangezogen.

Man unterschiedet zwischen der subjektiven Beweislast: die Partei muss das Vorbringen was für sie zum Prozesserfolg führt, hat in Ö eher geringe Bedeutung wegen der starken Rolle des Richters, hat auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geringen Bedeutung

Und der objektiven Beweislast: wem gereicht es zum Nachteil wenn eine Tatsache nicht festgestellt werden kann.

Dies ist auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz ein Problem wenn alle Beweismittel ausgeschöpft wurden

Behauptungslast: jede Partei muss das für sie Günstigere vorbringen, jedoch kann man sich aufgrund der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht nicht nur die Rosinen herauspicken, man muss sich auf alles berufen und nicht nur auf die goldene Seite der Medaille.
 

Card 203

Question

  1. Warum brauchen wir ein europäisches Mahnverfahren?

Answer

Es ist fakultativ und tritt neben das nationale Verfahren, das BGHS Wien ist ausschließlich zuständig, für grenzüberschreitende TS, nur für Geldforderungen, allerdings gibt es hier keine Wertgrenze.

Möglichkeit der elektronischen Einbringung richtet sich nach dem MS.

Der Antrag wird geprüft, bei Unbegründetheit wird er zurückgewiesen.

Liegen die Voraussetzungen vor wird ein ZB erlassen.

Der Beklagte hat eine Einspruchsfrist von 30 Tagen. Beim Einspruch wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Wird kein Einspruch erhoben bestätigt das Gericht die Vollstreckbarkeit. Es gibt keine Anwaltspflicht.

Ein europäischer ZB ist in allen MS anzuerkennen und zu vollstrecken.

Es ist eine Möglichkeit eine Geldleistung rasch zu erwirken ohne ein langes Verfahren zu führen wenn der Beklagte im Ausland ist.

Card 204

Question

  1. ERV

Answer

Es ist der elektronische Rechtsverkehr. Anwälte und Notare, sowie Banken und Versicherungen sind verpflichtet ihn zu benutzen um Schriftsätze an das Gericht zu übermitteln. Sie müssen sich bei der Übermittlungsstelle registrieren. Der Vorteil ist, dass keine Unterschrift benötigt wird und keine Gleichschriften gemacht werden müssen. Die Übermittlung ist erfolgt wenn alles im Verfügungsbereich des Anwalts ist, dh wenn er es in seinem Posteingang hat, bzw muss er den ERV abrufen ob Dokumente vom Gericht übermittelt wurden.

Wenn er etwas an das Gericht sendet, dann ist es übermittelt sobald die Übermittlungsstelle bestätigt, dass sie alles erforderliche hat um ans Gericht weiterzuleiten.

Card 205

Question

  1. Was passiert wenn Klage Formerfordernisse nicht erfüllt?

Answer

Jede Klage muss PV erfüllen. Sollte so eine nicht vorliegen ist ein Verbesserungsauftrag aufzutragen und wenn der erfolglos bleibt ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

Es ist eine Form der gerichtlichen Entscheidung, formelle Fehler werden mit Beschluss zurückgewiesen.

Inhaltliche Entscheidungen erfolgen mittels Urteil. Sie geben in der Sache statt oder weisen ab. Wenn die Klage zB unschlüssig ist.

Card 206

Question

  1. Kostenersatz im Außstr

Answer

Nach dem Vorbild der ZPO kommt es auch hier auf den Verfahrenserfolg an.

Ersatzfähige Kosten:

Es werden auch hier nur die notwendigen Verfahrenskosten ersetzt:

- Barauslagen (Gerichtsgebühren, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer)

- Vertretungskosten (RATG, NTG)

§ 78: kein Kostenersatz: Abstammung minderjähriger Kinder, Adoption, Unterhalt Minderjähriger, Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs

Ersatz der Barauslagen: wenn die Parteien das gleiche wollen, zB Scheidung im Einvernehmen

Sonderregeln: Sachwalterverfahren, Verfahren zur Errichtung eines Inventars

 

Ersatzpflicht hängt auch hier vom Verfahrenserfolg ab, kann ziffernmäßig bestimmt werden, Ausnahme ist die Billigkeitsregel wonach auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten abgestellt wird und dem Verhalten der Parteien zuzurechnenden Verfahrensaufwand.

Kostenverzeichnung schon im jeweiligen Antrag oder am Ende der mündlichen Verhandlung. Gericht entscheidet mit Beschluss.

Card 207

Question

  1. §68 AußstrG

Answer

Revisionsrekursbeantwortung; wird der RR nicht zurückgewiesen und bezieht er sich auf eine Entscheidung über die Sache, hat das Erstgericht eine Gleichschrift den anderen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Die anderen Parteien können nun 14 Tage eine RRB einbringen. Das Erstgericht hat nach Zustellung des RR an die Parteien die Beantwortung abzuwarten und den Akt sodann dem Rekursgericht vorzulegen, das ihn mit seinem RM-Akt an den OGH weiterleitet.

Card 208

Question

  1. Kann die Rechtskraft bekämpft werden?

Answer

Ja mit der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (NKK und WAK).

Es sind die sogenannten Rechtsmittelklagen.

Sie sind nicht von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht zu entscheiden. Die Klagen schieben nicht die RK und Vollstreckbarkeit auf. Es kann allerdings ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt werden bei beiden Klagen. Sie zielen beide auf die Aufhebung der Entscheidung ab und wollen eine neuerliche Entscheidung erwirken.

Bekämpfen kann man damit: Urteile, Sachentscheidungen mit Beschluss (Endbeschlüsse).

Aktiv- und passivlegitimiert sind Parteien des Vorprozesses und ihre Rechtsnachfolger. Kläger muss formell beschwert und vom Anfechtungsgrund betroffen sein.

Aufhebungsverfahren: Einschränkung der Parteiendisposition, Parteien können nicht über RK disponieren -> öffentliches Interesse

Klagefristen: 4 Wochen, relative Frist Beginn und Dauer wird angegeben, ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit des Richters, mit Zustellung an Partei oder gesetzlichen Vertreter, bei strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründen wenn man Kenntnis vom Urteil hat oder wenn die Partei dir rechtkräftige Entscheidung benützen konnte oder Tatsachen und Beweismittel vorbringen konnte.

Zuständigkeit: das Gericht welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat und es ist die individuelle ZSK, also der Parteiendisposition entzogen.

 

Klageinhalt: allgemeinen Erfordernisse einer Klage und die besonderen Erfordernisse müssen vorliegen, 2-gliedriges Begehren:

- Antrag auf Aufhebung der Entscheidung

- Antrag wie die neue Entscheidung lauten sollte

 

Verfahrensgang hat 3 Phasen:

- Vorprüfung: Gericht prüft die PV, fehlt eine ist die Klage zurückzuweisen

- Aufhebung: mündliche Verhandlung + Beweisverfahren, Vorliegen des Grundes wird geprüft, fehlt eine PV dann Zurückweisung, sonst Sachurteil über Aufhebung

- Erneuerung: wenn Gericht der Klage stattgibt, es wird der Rechtsstreit neu verhandelt und neu entschieden, eingeschränkter RM-Zugang: OGH entscheidet in erster Instanz über RM-Klage, dann gibt es gar kein RM mehr

 

Nichtigkeitsklage: auf Aufhebung der Entscheidung und allenfalls auf Erlass einer neuen Entscheidung gerichtet

- Ausgeschlossenheit des Richters

- Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zurückweisung mit Beschluss wenn sich schon in der Vorprüfung ergibt, dass kein Grund vorliegt oder die Klage nicht in der Frist erhoben wurde.

Sonst entscheidet Gericht mit Urteil, liegt der Grund nicht vor ist die Klage mit Urteil abzuweisen sonst wird Urteil und Verfahren aufgehoben. Erneuerungsverfahren ist immer getrennt vom Aufhebungsverfahren zu verhandeln und dem Erneuerungsverfahren wird nur stattgegeben wenn dem Aufhebungsverfahren stattgegeben wurde.

 

Wiederaufnahmsklage:

- strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage

- Verstoß gegen RK, Außerachtlassung präjudizieller Vorentscheidungen: Aufhebung eines präjudiziellen strafrechtlichen Erkenntnisses, Aufhebung eines präjudiziellen Bescheids oder Zivilurteils

- Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage: Vorbringen neuere TS und Beweismittel

 

Verfahren: Aufhebung und Erneuerung getrennt, außer der Wiederaufnahmegrund wird durch Urkunde dargetan

- strafrechtliche Gründe: liegt noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, dann ist das Verfahren einzuleiten

- liegt eine Verurteilung vor kommt es zur Wiederaufnahme, sonst ist die WA zurückzuweisen

 

Unterbrechung des RM-Verfahrens:

- vor Rechtskraft des Urteils ist Wiederaufnahme möglich

- sinnvoll weil es ja das Neuerungsverbot gibt wonach keine neuen Sachen eingebracht werden dürfen

- RM-Verfahren kann unterbrochen werden

- bei strafrechtlichen Gründen muss es unterbrochen werden wenn das Urteil der Klage beigelegt wird

 

Entscheidung über Wiederaufnahmeklage:

- Zurückweisung mit Beschluss wenn kein gesetzlicher Grund vorliegt oder verspätet

- sonst Entscheidung mit Urteil

- neuerliche Entscheidung im Erneuerungsverfahren erschöpft sich beim WA-Grund in der Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Card 209

Question

  1. Kuratoren

Answer

ZPO:

§ 8: Für eine Prozessunfähige Partei ist ein Kurator zu bestellen wenn gegen sie eine Handlung gesetzt wird und die Säumnis durch diese Partei erhebliche Nachteile für den Gegner bedeuten würde.

§ 116: Zustellung an den Kurator: Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthalts nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Kurator zu bestellen, wenn diese Personen in Folge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.

Bestellung des Kurators ist im Edikt bekannt zu machen. Auf Kosten und Gefahr der Partei wird sie so lange durch ihn vertreten bis sie einen Bevollmächtigten bestellt.

AußStrV:

Für die meisten Mängel im Bereich der Verfahrensfähigkeit sieht das Außerstreitgesetz eine Bestimmung vor wonach das Gericht verpflichtet ist von Amts wegen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen oder für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen. Dadurch werden Notfristen unterbrochen, sie beginnen mit der Bestellung des gesetzlichen Vertreters neu zu laufen.

In diesem Verfahren werden allerdings auch Kuratoren bestellt für säumige Parteien, es ist eine Zwangsmaßnahme, denn sie nehmen auf Kosten und Gefahr der Partei einstweilen die Prozesshandlungen vor.

 

Card 210

Question

  1. Urteil?

Answer

In der ZPO wird in der Sache mit Urteil entschieden. Also die Sachentscheidungen ergehen immer in Urteilsform. Man kann noch über die Zusammensetzung vom Urteil sprechen.

Man gibt der Klage entweder statt oder man weist sie ab.

Im Regelfall wird mit Urteil nach der mündlichen Verhandlung entschieden.

Im AußerstreitV, EV und IV gibt es nur Beschlüsse.

Mit Urteil abweisen: inhaltlich abschlägig entscheiden

Mit Urteil stattgeben: Anspruch besteht zu Recht

Urteilsarten:

- kontradiktorisch: beide Parteien bringen vor und Entscheidung ergeht

- einseitige Urteile: Vorbringen einer Partei, VU

- Endurteile: beenden den Rechtsstreit

- Zwischenurteile: Zwischenantrag auf Feststellung

Man unterscheidet hier zwischen Grundurteil und Grundlagenurteil:

- Grundurteil: in einem Rechtsstreit ist der Anspruch dem Grunde nach und der Höhe nach streitig und er ist aber nur dem Grunde nach spruchreif

Es ist kein Feststellungsurteil, sondern entfaltet nur innerprozessuale Wirkungen, aber keine materielle Rechtskraftwirkung

- Grundlagenurteil: wird gefällt wenn Verhandlung über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Entscheidung reif ist

„echtes Feststellungsurteil“ volle Rechtskraft und Bindungswirkung,

- Teilurteile: wenn nur ein Teil in RK erwächst

- Ergänzungsurteile: Sachanträge die im Endurteil nicht erledigt wurden

 

Zustandekommen:

Urteilsfällung: interner Vorgang, Einzelrichter fällt sein Urteil

Erlassung: sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung wird das Urteil erlassen

Praxis: hier ist es die Ausnahme, das Gericht behält sich die schriftliche Ausfertigung meistens vor, hat dafür 4 Wochen Zeit, kann man nur durch Fristsetzungsantrag erzwingen

Es ist allen Parteien zuzustellen, wodurch das Urteil wirksam wird und die RM-Fristen zu laufen beginnen

 

Berichtigung: Jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag kann das Urteil berichtigt werden:

- bei Rechenfehlern

- bei offenbaren Unrichtigkeiten

- wenn Ausfertigung von Entscheidung abweicht

Erfolgt in Beschlussform, mit Zustellung beginnen die RM-Fristen neu zu laufen

Nicht zulässig wenn Parteien genau wissen was gemeint ist.

Wirkungen: Bindung des Gerichts ab mündlicher Verkündung oder Abgabe an Geschäftsstelle zur Ausfertigung

Wirksamkeit: Zustellung an Parteien, RM-Frist beginnt zu laufen

Card 211

Question

  1. Antrag im Außerstreit - Bestimmtheit?

Answer

Anders als die ZPO verlangt §9 Abs 1 AußerstrG, dass der Antrag hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.

Wir ausschließlich eine Geldleistung beantragt, deren genaue Höhe noch nicht beziffert werden kann, muss irgendwann die Bezifferung erfolgen. Das Gericht kann zur Konkretisierung auffordern, dagegen gibt es kein Rechtsmittel, aber aufgrund Untätigkeit der Partei kann das Gericht selbst Erhebungen anstrengen. Weist es allerdings den Antrag als unbestimmt zurück kann sich der Antragsteller mit Rekurs wegen fehlender Konkretisierungsreife wehren.

Ausnahmen bestehen für das Grundbuch und Firmenbuchverfahren wo jeder antrag gleich beziffert werden muss.

Card 212

Question

  1. Beweismittelverbote

Answer

In der ZPO kann es Beweismittelverbote generell oder aufgrund bestimmter TS geben. zB bei Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel

hA: diese Beweismittel sind nicht unverwertbar, denn die materielle Rechtswidrigkeit wirkt nicht in das Prozessrecht hinein, das heißt solche Beweismittel können td vorgebracht werden. zB entwendete Urkunden, heimlich aufgenommene Gespräche

Card 213

Question

  1. Außerstreitverfahren: jemand hat rechtliches Interesse an bereits laufendem verfahren wie kann er Partei werden?

Answer

Im Außerstreitverfahren gibt es den formellen Parteibegriff und den materiellen Parteibegriff. Das heißt, dass man automatisch Partei wird wenn man in seinem rechtlich geschützten Interesse verletzt wird. Wenn ein Verfahren nun anhängig ist zwischen 2 Parteien, dann wird jeder der im Akt aufscheint eine aktenkundige Partei und bekommt alles erhebliche auch zugestellt. Man kann nun auch übersehen werden wenn man nicht im Akt aufscheint. Dann kann man so lange Rechtsmittel erheben wie dies eine aktenkundige Partei kann, also solange das Rechtsmittelverfahren noch anhängig ist.

Im Außerstreitverfahren gibt es daher keine Nebenintervention so wie in der ZPO, da die Parteien wenn die Voraussetzungen gegeben sind beigezogen wird und sonst nicht. Es gibt auch keinen Bedarf einer Streitgenossenschaft, denn jede Partei handelt grundsätzlich für sich alleine.

Card 214

Question

  1. wie wird jemand bei einem verfahren außer Streit das von Amts wegen eingeleitet wurde verständigt?

Answer

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht hat von Amts wegen zu erheben wer die Parteien sind, deshalb gilt hier nicht nur der formelle sondern auch der materielle Parteibegriff, diese Parteien bekommen Gleichschriften zugestellt, sind zu mündlichen Verhandlungen zu laden, können RM erheben und ihnen ist rechtliches Gehör zu gewähren. Sie sind vom  Gericht zu verständigen.

Card 215

Question

  1. Eventualmaxime - wo wird sie in der ZPO und in der EO angewendet?

Answer

ZPO:

- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: im Wiedereinsetzungsantrag müssen alle Gründe vorgebracht werden warum die Wiedereinsetzung zu gestatten ist, spätere Vorbringen sind nicht mehr beachtlich, man kann keine Gründe nachschieben

- Bestandverfahren: Vermieter muss gesetzliche Kündigungsgründe anführen, andere kann er nicht mehr geltend machen

- Grundsatz: Freiheit des Vorbringens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, Eventualmaxime gilt bei: Wiedereinsetzung, neue Vorbringen im RM-Verfahren, BestandV

 

EO:

- Oppositionsklage: bei Erhebung der Klage müssen alle Einwendungen geltend gemacht werden gegen den Anspruch, kommen erst im Nachhinein Tatsachen zum Vorschein, dann kann man sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorbringen.

Die Eventualmaxime dient der Verfahrenskonzentration, indem sie dem Verpflichteten die Möglichkeit nimmt, Einwendungen im Laufe des Verfahrens „nachzuschieben“ oder sich für spätere Oppositionsklage aufzuheben.

Sie ist von Amts wegen zu beachten, ihre Verletzung bildet einen Mangel des Verfahrens, die im RM geltend zu machen ist, aber keinen Nichtigkeitsgrund.

Die EM gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien nicht nur für den Kläger, sondern auch für den Beklagten, obwohl dies im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat

- Impugnationsklage: auch hier gilt die EM

- Exszindierungsprozess: Zivilprozess hier gilt die NICHT

 

Card 216

Question

  1. Anscheinsbeweis

Answer

Es werden Erfahrungssätze herangezogen, um auf tatbestandrelevante Tatsachen schließen zu können.

- Typischer Geschehensablauf der nach Lebenserfahrung auf einen anderen Umstand hinweist.

Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung, es ist eine richterliche Rechtsfortbildung.

Bsp: A fährt auf der Straße, Witterung ist ganz normal, kommt von Straße ab, man nimmt an, dass ihn ein Verschulden trifft

Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und dh bis zum OGH überprüfbar, auch bei einem Streitwert unter €2.700.

Widerlegung: A muss den Gegenbeweis erbringen, der ist gegeben wenn ernsthafte Möglichkeit eines a-typischen Geschehensablauf vorliegt.

Kann A also beweisen, dass er einen Reifenplatzer hatte, besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass dies der Grund für den Unfall war.

Card 217

Question

  1. Was können Sie zum Begriff Schlüssigkeit sagen? Wo kommt er im Zivilprozess vor? Wer prüft die Schlüssigkeit? Wann wird sie geprüft? Was ist die Rechtsfolge von Unschlüssigkeit? Wann weist man eine Klage zurück?

Answer

Schlüssigkeit: es bedeutet, dass der angegebene Sachverhalt unter einen Tatbestand subsumiert werden kann und sich daraus eine Rechtsfolge ableitet die im Klagebegehren formuliert wird. Sie kommt bei der Einbringung der Klage vor. Jede Klage muss also auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden.

Das Gericht prüft die Schlüssigkeit von Amts wegen oder auf Einrede und muss die Klage nach einem erfolglosem Verbesserungsversuch mit Urteil abweisen.

zB kann man sich nicht darauf berufen, dass A reich ist und B arm, oder auf eine Rechnung, da diese keinen Verpflichtungsgrund darstellt.

Card 218

Question

  1. Unterbrechung der Rechtskraft?

Answer

Die formelle RK kann durch Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmeklage beseitigt werden, genauso wie durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde.

Auseinanderfallen: zB im Scheidungsverfahren wird das Urteil verkündet und auch wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichten wird die Scheidung ihnen gegenüber erst rechtswirksam wenn sie ihnen zugestellt wurde.

Card 219

Question

  1. Ruhen des Verfahrens im Außerstreitverfahren? Was sind die Folgen des Ruhens? Unterschied zwischen Ruhen und Unterbrechung?

Answer

Das Ruhen des Verfahrens ist eine Form des Stillstands des Verfahrens (neben Unterbrechung und Innehaltung). Geregelt in § 28 AußStrG, kann Ruhen nur in Verfahren eintreten, bei denen mindestens zwei Parteien beteiligt sind. Grund für das Ruhen kann eine Parteienvereinbarung oder Säumigkeit sein.

Das Ruhen hat die gleichen Wirkungen wie eine Unterbrechung, die Notfristen laufen jedoch weiter. Während dem Ruhen hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen

Das Ruhen gilt idR für drei Monate, dies ist die Mindestfrist, davor kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. AUSNAHME: im Amtsverfahren kann das Verfahren von Amts wegen früher fortgesetzt werden wenn der Schutz der Belange einer Partei oder der Allgemeinheit der Zweck des Verfahrens ist. Beschlüsse über das Ruhen sind nicht gesondert anfechtbar, es sei denn nach drei Monaten wird die Fortführung verweigert, dann ist der Beschluss selbständig anfechtbar.

 

Die Unterbrechung ist in den §§ 25-27 AußStrG geregelt. Das Verfahren wird ex lege unterbrochen wenn:

  • die unvertretene Partei stirbt,
  • der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt,
  • der Rechtsanwalt oder Notar stirbt,
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermöge der Partei eröffnet wird,
  • das Gericht infolge eines Krieges oder ähnlich schweren Ereignissen seine Amtstätigkeit einstellt.

Auf Antrag und durch Beschluss kann das Verfahren unterbrochen werden:

  • wenn über eine Vorfrage ein anderes Verfahren anhängig ist
  • zur Klärung strafbarer Handlungen in einem Strafverfahren
  • wenn eine Partei infolge eines Krieges an der Verfahrensbeteiligung verhindert ist.

 

Während der Unterbrechung sind nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Unterbrechungsbeschlüsse sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie die Unterbrechung anordnen oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigern.

Ein unterbrochenes Unternehmen ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind.

 

Nach § 29 AußStrG kann das Gericht mit dem Verfahren für sechs Monate innehalten, wenn eine einvernehmliche Regelung (insbesondere durch Mediatoren) erwartet werden kann. Scheint das Innehalten erfolglos, so ist das Verfahren fortzusetzen (§ 29 Abs 3).

Selbständig anfechtbar ist ein Innehaltungsbeschluss nur, wenn er gegen die Sechsmonatsfrist verstößt.

Card 220

Question

  1. Psychosoziale Prozessbegleitung?

Answer

Es gibt im Außerstreitverfahren den Opferschutz, der es erlaubt auch in Verfahren wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde einen psychosozialen Prozessbegleiter für das Opfer zur Seite zu stellen zur Unterstützung dieser Partei.

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