Ja mit der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (NKK und WAK).
Es sind die sogenannten Rechtsmittelklagen.
Sie sind nicht von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht zu entscheiden. Die Klagen schieben nicht die RK und Vollstreckbarkeit auf. Es kann allerdings ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution gestellt werden bei beiden Klagen. Sie zielen beide auf die Aufhebung der Entscheidung ab und wollen eine neuerliche Entscheidung erwirken.
Bekämpfen kann man damit: Urteile, Sachentscheidungen mit Beschluss (Endbeschlüsse).
Aktiv- und passivlegitimiert sind Parteien des Vorprozesses und ihre Rechtsnachfolger. Kläger muss formell beschwert und vom Anfechtungsgrund betroffen sein.
Aufhebungsverfahren: Einschränkung der Parteiendisposition, Parteien können nicht über RK disponieren -> öffentliches Interesse
Klagefristen: 4 Wochen, relative Frist Beginn und Dauer wird angegeben, ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit des Richters, mit Zustellung an Partei oder gesetzlichen Vertreter, bei strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründen wenn man Kenntnis vom Urteil hat oder wenn die Partei dir rechtkräftige Entscheidung benützen konnte oder Tatsachen und Beweismittel vorbringen konnte.
Zuständigkeit: das Gericht welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat und es ist die individuelle ZSK, also der Parteiendisposition entzogen.
Klageinhalt: allgemeinen Erfordernisse einer Klage und die besonderen Erfordernisse müssen vorliegen, 2-gliedriges Begehren:
- Antrag auf Aufhebung der Entscheidung
- Antrag wie die neue Entscheidung lauten sollte
Verfahrensgang hat 3 Phasen:
- Vorprüfung: Gericht prüft die PV, fehlt eine ist die Klage zurückzuweisen
- Aufhebung: mündliche Verhandlung + Beweisverfahren, Vorliegen des Grundes wird geprüft, fehlt eine PV dann Zurückweisung, sonst Sachurteil über Aufhebung
- Erneuerung: wenn Gericht der Klage stattgibt, es wird der Rechtsstreit neu verhandelt und neu entschieden, eingeschränkter RM-Zugang: OGH entscheidet in erster Instanz über RM-Klage, dann gibt es gar kein RM mehr
Nichtigkeitsklage: auf Aufhebung der Entscheidung und allenfalls auf Erlass einer neuen Entscheidung gerichtet
- Ausgeschlossenheit des Richters
- Verletzung des rechtlichen Gehörs
Zurückweisung mit Beschluss wenn sich schon in der Vorprüfung ergibt, dass kein Grund vorliegt oder die Klage nicht in der Frist erhoben wurde.
Sonst entscheidet Gericht mit Urteil, liegt der Grund nicht vor ist die Klage mit Urteil abzuweisen sonst wird Urteil und Verfahren aufgehoben. Erneuerungsverfahren ist immer getrennt vom Aufhebungsverfahren zu verhandeln und dem Erneuerungsverfahren wird nur stattgegeben wenn dem Aufhebungsverfahren stattgegeben wurde.
Wiederaufnahmsklage:
- strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage
- Verstoß gegen RK, Außerachtlassung präjudizieller Vorentscheidungen: Aufhebung eines präjudiziellen strafrechtlichen Erkenntnisses, Aufhebung eines präjudiziellen Bescheids oder Zivilurteils
- Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage: Vorbringen neuere TS und Beweismittel
Verfahren: Aufhebung und Erneuerung getrennt, außer der Wiederaufnahmegrund wird durch Urkunde dargetan
- strafrechtliche Gründe: liegt noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, dann ist das Verfahren einzuleiten
- liegt eine Verurteilung vor kommt es zur Wiederaufnahme, sonst ist die WA zurückzuweisen
Unterbrechung des RM-Verfahrens:
- vor Rechtskraft des Urteils ist Wiederaufnahme möglich
- sinnvoll weil es ja das Neuerungsverbot gibt wonach keine neuen Sachen eingebracht werden dürfen
- RM-Verfahren kann unterbrochen werden
- bei strafrechtlichen Gründen muss es unterbrochen werden wenn das Urteil der Klage beigelegt wird
Entscheidung über Wiederaufnahmeklage:
- Zurückweisung mit Beschluss wenn kein gesetzlicher Grund vorliegt oder verspätet
- sonst Entscheidung mit Urteil
- neuerliche Entscheidung im Erneuerungsverfahren erschöpft sich beim WA-Grund in der Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache