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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 221

Question

  1. Das Europäische Bagatellverfahren (Ablauf, Anwendung, warum kann man es nur auf auslandsbezogene Sachverhalte anwenden)

Answer

Die Rechtsgrundlage ist die VO zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Das Verfahren gilt nur für grenzüberschreitende Rechtssachen. Zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat außerhalb des Staates des angerufenen Gerichts haben (Art 3 EuBagatellVO).

Es ist ein fakultatives Verfahren für Streitwerte bis € 2.000 (Art 2 Abs 1 EuBagatellVO). Subsidiär ist innerstaatliches Recht heranzuziehen.

Die Verfahrenseinleitung erfolgt durch ein ausgefülltes Klageformblatt, in diesem sind auch Beweise anzuführen. Sind die Angaben unzureichend oder nicht klar, so kann ein Verbesserungsauftrag erteilt werden (Art 4 Abs 4 EuBagatellVO). Ist die Klage unzulässig, offensichtlich unbegründet oder kommt der Kläger dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Klage zurückzuweisen. Andernfalls wird dem Beklagten innerhalb 14 Tagen eine Gleichschrift der Klage samt Kopie, allenfalls mit Urkunde und ein Antwortformblatt zugesendet. Der Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen antworten, andernfalls fällt das Gericht ein „Urteil“.

Bei rechtzeitiger Antwort erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen ein Urteil oder es fordert die Parteien zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder beraumt eine mündliche Verhandlung an.

Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich, wenn es das Gericht für erforderlich hält oder eine Partei dies beantragt, findet eine mündliche Verhandlung statt.

Das Gericht entscheidet über den Umfang der Beweisaufnahme, zB Videokonferenzen, schriftliche Zeugenaussage. Das Gericht ist verpflichtet „das einfachste du am wenigsten aufwändige“ Beweismittel zu wählen (Art 9 Abs 3 EuBagatellVO).

Ob gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig ist, richtet sich nach nationalem Recht. Bei Zustellmängel und Wiedereinsetzungsgründen kann der Beklagte eine Urteilsüberprüfung beim Erstgericht beantragen.

Es besteht für das erstinstanzliche Verfahren keine Anwaltspflicht (Art 10 EuBagatellVO). Die unterlegene Partei ist grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet, soweit diese verhältnismäßig sind.

 

Das Urteil ist bereits vor Rechtskraft vollstreckbar. Es wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Der Gläubiger muss das Urteil und die Urteilsbestätigung (diese wenn nötig übersetzt) vorlegen.

Card 222

Question

  1. österreichisches und europäisches Mahnverfahren

Answer

Österreichisches Mahnverfahren:

Bei Klagen die ausschließlich die Zahlung eines € 75.000 nicht übersteigenden Geldbetrags begehren kommt es zur Durchführung eines zwingend vorgesehenem schriftlichen Mahnverfahren.

Das österreichische Mahnverfahren ist obligatorisch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO ist ein Zahlungsbefehl zu erlassen, dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu (anders im europäischen Mahnverfahren, dieses findet nur auf Antrag statt).

Nicht erlassen werden darf ein Zahlungsbefehl, wenn

  • der geforderte Geldbetrag € 75.000 übersteigt
  • die Leistung nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet
  • ein Wechselzahlungsauftrag zu erlassen ist
  • die Klage zurückzuweisen ist
  • die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, unbegründet oder von einer Gegenleistung abhängig ist
  • der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist
  • der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat (EU-Ausland à europäisches Mahnverfahren)
  • die Klage unschlüssig ist.

Die Prüfung hat nur anhand der Klagsangaben zu erfolgen, wird vermutet dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so sind weitere Bescheinigungsmittel beizubringen. Hat die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlassung eines Zahlungsbefehls erschlichen oder versucht zu erschleichen, so hat das Gericht eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl. Es handelt sich um einen Beschluss, in diesem dem Beklagten aufgetragen wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen oder gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Der Zahlungsbefehl kann mit Einspruch bekämpft werde, erhebt der Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Im Gerichtshofverfahren ist der Einspruch schriftlich einzubringen und muss den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen und unterliegt der Anwaltspflicht.

Durch die rechtzeitige Einspruchserhebung tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es ist ein ordentliches Verfahren nach §§ 257 ff ZPO einzuleiten. Wird der Einspruch zurückgenommen, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Besonderheiten im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (§ 448 ZPO):

  • keine Anwaltspflicht
  • Einspruch bedarf keiner Begründung
  • schriftliche Einsprüche können in einfacher Ausfertigung überreicht werden
  • nichtanwaltlich vertretene Beklagte können Einsprüche auch mündlich zu Protokoll geben
  • ist der Einspruch begründet, ist dem Kläger eine Ausfertigung des Schriftsatzes zuzustellen.

Europäisches Mahnverfahren

Ist ein fakultatives Verfahren und tritt neben innerstaatliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten. Es ist durch Verwendung von Formblättern standardisiert. In Österreich zuständig ist das BG für Handelssachen Wien (§ 252 ZPO).

Es ist aus kompetenzrechtlichen Gründen auf grenzüberschreitende Rechtssachen beschränkt.

Zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat außerhalb des Staates des angerufenen Gerichts haben (Art 3 EuMahnVO).

Das Verfahren ist nur für Geldforderungen vorgesehen, eine Wertgrenze gibt es nicht.

Die Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO, in Verbrauchersachen kann die Klage gegen Verbraucher aber nur im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingebracht werden (Art 6 EuMahnVO).

Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls muss nach Art 7 EuMahnVO enthalten:

  • Name und Anschrift der Parteien und ihrer Vertreter
  • Höhe der Forderung
  • Zinssatz
  • „Streitgegenstand“ einschließlich Beschreibung des Sachverhalts,
  • Bezeichnung der Beweise und
  • Gründe für die Zuständigkeit und den grenzüberschreitenden Charakter.

Die Möglichkeit der elektronischen Einbringung richtet sich nach dem nationalen Recht, eine Verbesserung ist möglich, soweit der Antrag nicht offenbar unbegründet ist.

Das Gericht prüft den Antrag und weist diesen entweder  zurück (bei Fehlen von Voraussetzungen oder offensichtlicher Unbegründetheit Art 11 EuMahnVO) oder erlässt einen europäischen Zahlungsbefehl (Art 12 EuMahnVO).

Er kann binnen 30 Tagen mit Einspruch bekämpft werden, in diesem Fall wird das Verfahren nach nationalen Bestimmungen fortgesetzt, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren ablehnt.

Wird kein Einspruch erhoben bestätigt das Gericht die Vollstreckbarkeit mittels Formblatt.

Es besteht weder für den Antrag noch für den Einspruch Anwaltspflicht (Art 24 EuMahnVO).

Die Überprüfung (Art 20 EuMahnVO) nach Ablauf der Einspruchsfrist ist nur möglich:

  • wenn die Zustellung nicht rechtzeitig erfolgte,
  • wenn die Unmöglichkeit der Einspruchserhebung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und den Antragsgegner kein Verschulden trifft
  • wenn der Zahlungsbefehl offenbar zu Unrecht erlassen wurde.

Liegt eine Voraussetzung vor ist der Zahlungsbefehl nach Art 20 Abs 3 EuMahnVO für nichtig zu erklären.

Ein europäischer Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken, eine Vollstreckbarerklärung ist nicht erforderlich. Die Aufschiebung der Exekution ist möglich, wenn eine Überprüfung nach Art 20 EuMahnVO beantragt wurde.

Card 223

Question

Sachverständigenbeweis – Kostentragung

Answer

Kostentragung

Der Sachverständige wird für seine Tätigkeit entlohnt, die Höhe richtet sich nach dem GebAG. Er hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Barauslagen, Zeitversäumnis und Mühewaltung. Über die Höhe entscheidet das Gericht mit Beschluss.

Dem Beweisführer ist idR der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlich auflaufenden Kosten aufzutragen (§ 365 ZPO, § 3 GEG). Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist das Verfahren auf Antrag ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen.

Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nur hinsichtlich seine Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der aufgetragenen Vorschüsse € 4.000 (im BG-Verfahren € 2.000) übersteigt.

 

Card 224

Question

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Answer

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine der drei Rechtsbehelfe (Widerspruch, uU Berufung) zur Beseitigung von Säumnisfolgen. Die Wiedereinsetzung hat den weitesten Anwendungsbereich.

Die Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf gegen die Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung. Bei Bewilligung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, wie er sich vor der Versäumung befunden hat – es kann sogar ein erlassenes Urteil wieder aufgehoben werden.

Voraussetzungen sind gemäß § 146 ZPO: Dass die Säumnis auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist (zB Unfall auf dem Weg zur Tagsatzung). Leichte Fahrlässigkeit hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses beim Erstgericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Es sind alle den Wiedereinsetzungsantrag begründeten Umstände (Wiedereinsetzungsgründe), die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung (Bescheinigungsmittel) sowie die Behauptung und die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrags anzuführen. Hinsichtlich der Gründe gilt die Eventualmaxime à der Wiedereinsetzungswerber darf später nicht noch Gründe nachschieben. Zugleich mit dem Antrag ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

Der Antrag ist der Gegenpartei zur Äußerung zuzustellen, dies ist unerlässlich, wenn sich der Antrag gegen eine Sachentscheidung richtet, falls erforderlich kann das Gericht eine Tagsatzung anberaumen.

Bei Versäumung materiell-rechtlicher Firsten (wie der Verjährungsfrist) oder absoluten Fristen steht die Wiedereinsetzung nicht offen, nur bei Versäumung prozessualer Fristen. Auch ausgeschlossen ist sie im Exekutions-, Insolvenz- und Grundbuchsverfahren.

Bewilligt das Gericht die Wiedereinsetzung ist sie unanfechtbar. Bei Streitwerten unter € 2.700 ist die Ab- oder Zurückweisung des Antrags anfechtbar (§ 517 Z 4 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt immer der Wiedereinsetzungswerber (§ 154 ZPO).

 

Vergleichbare Vorschriften bestehen im Unionsrecht. Allerdings darf die säumige Partei kein Verschulden treffen. Dies gilt insbesondere für die „Überprüfung in Ausnahmefällen“ beim Europäischen Vollstreckungstitel (Art 19 EuVTVO) und im EU-Mahnverfahren (Art 20 EuMahnVO).

Wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück in einen anderen Staat versendet, so kann das Gericht die Wiedereinsetzung bewilligen, sofern

  • der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können und
  • die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art 19 Abs 4 EuZustVO).

 

Card 225

Question

  1. Örtliche Zuständigkeiten

Answer

Es wird zwischen allgemeine Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Allgemeiner Gerichtsstand greift immer dann (subsidiär), wenn kein besonderer Gerichtsstand greift.

Die besonderen Gerichtsstände sind entweder

  • Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), die dem Kläger wahlweise einen zusätzlichen Gerichtsstand (neben dem allgemeinen) eröffnen, oder
  • ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN), die den allgemeinen Gerichtsstand oder allfällige Wahlgerichtsstände verdrängen. Eine abweichende Parteienvereinbarung bleibt möglich.
  • Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN, § 14 KSchG, § 9 ASGG)

Weiters kann unterschieden werden zwischen persönlichen Gerichtsständen und sachlichen Gerichtsständen.

Das europäische Zivilprozessrecht regelt grundsätzlich nur die internationale Zuständigkeit, die örtliche muss idR nach nationalem Recht bestimmt werden. Häufig wird die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) gleich mitgeregelt (Art 7 und 8 EuGVVO), sodass auch die nationalen Regeln über die örtliche Zuständigkeit verdrängt werden.

 

Besteht kein besonderer Gerichtsstand, so ist die Klage bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 65 JN).

Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei einer natürlichen Person durch ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt à bei einer minderjährigen Person nach § 71 JN nach dem allgemeinen Gerichtsstand ihrer gesetzlichen Vertreter.

  • Begründung eines Wohnsitzes: körperlicher Moment des tatsächlichen Aufenthalts (objektives Moment) und das (subjektive) Willensmoment der nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen (§ 66 Abs 1 JN).
  • Der Aufenthalt bestimmt sich nur durch körperliche Anwesenheit, also nach tatsächlichen Umständen. Der gewöhnliche Aufenthalt hängt von der Dauer (Rsp 6 Monate) und Beständigkeit ab. Maßgeblich ist, ob der Ort zum Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen gemacht wird.

Personen, die weder im Inland noch im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besteht ein allgemeiner Gerichtsstand am Ort des jeweiligen Aufenthaltes im Inland (§ 67 JN).

Der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen ist deren Sitz oder iZw der Ort ncah dem Sitz der zur Vertretung berufenen Organe.

 

Ausschließliche Gerichtsstände nach §§ 76 ff JN verdrängen den allgemeinen Gerichtsstand und schließen die Anrufung von Wahlgerichtsständen aus, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen von Parteien bleiben möglich. Sind auch diese ausgeschlossen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände.

Ausschließliche Gerichtsstände sind:

  • Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis (§ 76 JN): Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Ehegatten (Partner) ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
  • Dingliche Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§ 81 JN) und für Bestandsstreitigkeiten (§ 83 JN).
  • Streitigkeiten aus Verbandsverhältnissen (§ 83b JN): Gericht am Ort des Sitz des Verbandes

 

Zwangszuständigkeit § 14 Abs 1 KSchG für Klagen eines Unternehmers gegen einen Verbraucher. Verbraucher können nur vor einem Gericht geklagt werden, zu dem eine örtliche Nahebeziehung besteht. Die Einschränkung gilt nicht mehr wenn die Streitigkeit bereits konkret entstanden ist, hier hält der Gesetzgeber den Verbraucher für nicht mehr schutzwürdig.
§ 14 Abs 3 KSchG sieht für die Klage des Verbrauchers gegen einen Unternehmer vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstände nicht ausgeschlossen werden dürfen (Derogationsverbot).
Wird ein Gericht angerufen, dass nicht den Regelungen des § 14 Abs 1 KSchG entspricht, so ist dieses unprorogabel unzuständig. Diese unprorogable Unzuständigkeit kann, wie jede andere unprorogable Unzuständigkeit, durch rügelose Einlassung der Partei heilen.

 

Wahlgerichtsstände (§§ 86a ff JN):

  • Gerichtsstand der Niederlassung § 87 JN
  • Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw der Faktura § 88 JN
  • Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a JN
  • Gerichtsstand der Streitgenossenschaft § 93 JN
  • Gerichtsstand des Vermögens § 99 JN

 

Gerichtsstandsvereinbarungen

= Vereinbarungen der Zuständigkeit.

Parteien können sich nach § 104 (1) JN durch eine ausdrückliche (nicht bloß schlüssige!) Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte und/oder eine oder mehrerer Gerichte namentlich angeführter Orte unterwerfen (prorogatio fori/ Prorogation). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden, einen Formzwang gibt es nicht.

Abs 2 normiert ein Bestimmtheitserfordernis, das bedeutet, die Vereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten.

IZw bildet eine Gerichtsstandsvereinbarung nur einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand für den Kläger.

Vereinbarungen über die internationale und über die örtliche Zuständigkeit sind grds zulässig, es sei denn, es liegt ein internationaler oder ein nationaler (örtlicher) Zwangsgerichtsstand vor. Negative Gerichtsstandsvereinbarungen (Derogationen) sind möglich, sofern nicht alle Gerichte für unzuständig erklärt werden.

Sachliche Zuständigkeit kann grds nicht geändert werden. Ausnahme: bei Wertzuständigkeit kann von einem Gerichtshof zu einem BG prorogiert werden.

Zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit kann prorogiert werden, in Arbeits- und Sozialrechtssachen darf die Zuständigkeit nicht geändert werden.

Prorogable Unzuständigkeit, wenn ein unzuständiges Gericht durch eine Parteienvereinbarung zuständig gemacht wird. Ist eine Zuständigkeitsvereinbarung ausgeschlossen, liegt eine unprorogable Unzuständigkeit vor.

Die funktionelle Zuständigkeit kann nicht geändert werden.

 

Nach Art 25 EuGVVO neu (Art 23 EuGVVO) können die Parteien für eine bereits entstandene oder für eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit eine Vereinbarung über die internationale und/oder örtliche Zuständigkeit treffen.

Voraussetzung nach Art 23 EuGVVO:

  • mindestens eine Partei muss ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und
  • ein Gericht/ die Gerichte eines Mitgliedstaates müssen als zuständig vereinbart werden

 

Voraussetzungen nach Art 25 EuGVVO neu:

  • die Parteien können unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbaren, dass ein Mitgliedsstaat entscheiden soll
  • diese Gericht ist zuständig, es sei denn, die Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ist materiell nichtig

 

Formvorschriften:

  • schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen
  • in einer Form welche den Gepflogenheiten entspricht
  • in einer Form die einem Handelsbrauch entspricht

Es wird zwischen allgemeinem Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Der allgemeine kommt immer dann (subsidiär) zur Anwendung, wenn kein besonderer greift. Die besonderen Gerichtsstände unterteilen sich in: Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN) und Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN; § 14 KSchG; § 9 ASGG).

Ferner kann noch zwischen persönlichem und sachlichem Gerichtsstand unterschieden werden.

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