Es wird zwischen allgemeine Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Allgemeiner Gerichtsstand greift immer dann (subsidiär), wenn kein besonderer Gerichtsstand greift.
Die besonderen Gerichtsstände sind entweder
- Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), die dem Kläger wahlweise einen zusätzlichen Gerichtsstand (neben dem allgemeinen) eröffnen, oder
- ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN), die den allgemeinen Gerichtsstand oder allfällige Wahlgerichtsstände verdrängen. Eine abweichende Parteienvereinbarung bleibt möglich.
- Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN, § 14 KSchG, § 9 ASGG)
Weiters kann unterschieden werden zwischen persönlichen Gerichtsständen und sachlichen Gerichtsständen.
Das europäische Zivilprozessrecht regelt grundsätzlich nur die internationale Zuständigkeit, die örtliche muss idR nach nationalem Recht bestimmt werden. Häufig wird die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) gleich mitgeregelt (Art 7 und 8 EuGVVO), sodass auch die nationalen Regeln über die örtliche Zuständigkeit verdrängt werden.
Besteht kein besonderer Gerichtsstand, so ist die Klage bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 65 JN).
Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei einer natürlichen Person durch ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt à bei einer minderjährigen Person nach § 71 JN nach dem allgemeinen Gerichtsstand ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Begründung eines Wohnsitzes: körperlicher Moment des tatsächlichen Aufenthalts (objektives Moment) und das (subjektive) Willensmoment der nach außen erkennbaren Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen (§ 66 Abs 1 JN).
- Der Aufenthalt bestimmt sich nur durch körperliche Anwesenheit, also nach tatsächlichen Umständen. Der gewöhnliche Aufenthalt hängt von der Dauer (Rsp 6 Monate) und Beständigkeit ab. Maßgeblich ist, ob der Ort zum Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen gemacht wird.
Personen, die weder im Inland noch im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besteht ein allgemeiner Gerichtsstand am Ort des jeweiligen Aufenthaltes im Inland (§ 67 JN).
Der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen ist deren Sitz oder iZw der Ort ncah dem Sitz der zur Vertretung berufenen Organe.
Ausschließliche Gerichtsstände nach §§ 76 ff JN verdrängen den allgemeinen Gerichtsstand und schließen die Anrufung von Wahlgerichtsständen aus, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen von Parteien bleiben möglich. Sind auch diese ausgeschlossen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände.
Ausschließliche Gerichtsstände sind:
- Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis (§ 76 JN): Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Ehegatten (Partner) ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
- Dingliche Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§ 81 JN) und für Bestandsstreitigkeiten (§ 83 JN).
- Streitigkeiten aus Verbandsverhältnissen (§ 83b JN): Gericht am Ort des Sitz des Verbandes
Zwangszuständigkeit § 14 Abs 1 KSchG für Klagen eines Unternehmers gegen einen Verbraucher. Verbraucher können nur vor einem Gericht geklagt werden, zu dem eine örtliche Nahebeziehung besteht. Die Einschränkung gilt nicht mehr wenn die Streitigkeit bereits konkret entstanden ist, hier hält der Gesetzgeber den Verbraucher für nicht mehr schutzwürdig.
§ 14 Abs 3 KSchG sieht für die Klage des Verbrauchers gegen einen Unternehmer vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstände nicht ausgeschlossen werden dürfen (Derogationsverbot).
Wird ein Gericht angerufen, dass nicht den Regelungen des § 14 Abs 1 KSchG entspricht, so ist dieses unprorogabel unzuständig. Diese unprorogable Unzuständigkeit kann, wie jede andere unprorogable Unzuständigkeit, durch rügelose Einlassung der Partei heilen.
Wahlgerichtsstände (§§ 86a ff JN):
- Gerichtsstand der Niederlassung § 87 JN
- Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw der Faktura § 88 JN
- Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a JN
- Gerichtsstand der Streitgenossenschaft § 93 JN
- Gerichtsstand des Vermögens § 99 JN
Gerichtsstandsvereinbarungen
= Vereinbarungen der Zuständigkeit.
Parteien können sich nach § 104 (1) JN durch eine ausdrückliche (nicht bloß schlüssige!) Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte und/oder eine oder mehrerer Gerichte namentlich angeführter Orte unterwerfen (prorogatio fori/ Prorogation). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden, einen Formzwang gibt es nicht.
Abs 2 normiert ein Bestimmtheitserfordernis, das bedeutet, die Vereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten.
IZw bildet eine Gerichtsstandsvereinbarung nur einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand für den Kläger.
Vereinbarungen über die internationale und über die örtliche Zuständigkeit sind grds zulässig, es sei denn, es liegt ein internationaler oder ein nationaler (örtlicher) Zwangsgerichtsstand vor. Negative Gerichtsstandsvereinbarungen (Derogationen) sind möglich, sofern nicht alle Gerichte für unzuständig erklärt werden.
Sachliche Zuständigkeit kann grds nicht geändert werden. Ausnahme: bei Wertzuständigkeit kann von einem Gerichtshof zu einem BG prorogiert werden.
Zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit kann prorogiert werden, in Arbeits- und Sozialrechtssachen darf die Zuständigkeit nicht geändert werden.
Prorogable Unzuständigkeit, wenn ein unzuständiges Gericht durch eine Parteienvereinbarung zuständig gemacht wird. Ist eine Zuständigkeitsvereinbarung ausgeschlossen, liegt eine unprorogable Unzuständigkeit vor.
Die funktionelle Zuständigkeit kann nicht geändert werden.
Nach Art 25 EuGVVO neu (Art 23 EuGVVO) können die Parteien für eine bereits entstandene oder für eine künftig aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit eine Vereinbarung über die internationale und/oder örtliche Zuständigkeit treffen.
Voraussetzung nach Art 23 EuGVVO:
- mindestens eine Partei muss ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und
- ein Gericht/ die Gerichte eines Mitgliedstaates müssen als zuständig vereinbart werden
Voraussetzungen nach Art 25 EuGVVO neu:
- die Parteien können unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbaren, dass ein Mitgliedsstaat entscheiden soll
- diese Gericht ist zuständig, es sei denn, die Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates ist materiell nichtig
Formvorschriften:
- schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen
- in einer Form welche den Gepflogenheiten entspricht
- in einer Form die einem Handelsbrauch entspricht
Es wird zwischen allgemeinem Gerichtsstand (§§ 65 bis 75 JN) und besonderen Gerichtsständen (§§ 76 bis 104 JN) unterschieden. Der allgemeine kommt immer dann (subsidiär) zur Anwendung, wenn kein besonderer greift. Die besonderen Gerichtsstände unterteilen sich in: Wahlgerichtsstände (§§ 86a bis 104 JN), ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76 bis 84 JN) und Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b JN; § 14 KSchG; § 9 ASGG).
Ferner kann noch zwischen persönlichem und sachlichem Gerichtsstand unterschieden werden.