Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im DBA Land 1 erwirtschaftet Gewinne in einer unselbständigen Zweigniederlassung im DBA Land 2. Im Art. 7 Abs. 1 DBA ist geregelt, dass die Gewinne, die der Betriebsstätte zugerechnet werden, sich aufgrund des Fremdverhaltensgrundsatzes gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA ermitteln. Gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA sind der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die die Betriebsstätte hätte erzielen können, insbesondere im Verkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, dessen Betriebsstätte sie ist, wenn die Betriebsstätte als völlig selbständiges und unabhängiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte; wobei die vom Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch andere Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu berücksichtigen sind. Folglich müssen steuerlich alle Leistungen, die das Stammhaus für die Betriebsstätte erbringt, nach dem Fremdverhaltensgrundsatz vergütet werden. Diesen Besteuerungsgrundsatz zur Verteilung von Unternehmensgewinnen bezeichnet man als _______.