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Allgemeines Strafrecht


Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Repetitionsfragen zum Allgemeinen Strafrecht.


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Was ist ein Zustandsdelikt?

Das tatbestandsmässige Verhalten wird mit der Herbeiführung eines rechtsgutsbeeinträchtigenden Zustandes abgeschlossen.

Welche Konstellationen gibt es bei der retrospektiven Konkurrenz?

Der Täter verübt zunächst eine Straftat A. Er verübt die weiteren Straftaten:

  • B und C bevor das erstinstanzliche Urteil für die Straftat A eröffnet wurde: Retrospektive Realkonkurrenz.
  • B bevor und C nachdem das erstinstanzliche Urteil für die Straftat A eröffnet wurde: Retrospektive Realkonkurrenz nur zwischen B und A.
  • B und C nachdem das erstinstanzliche Urteil für die Straftat A eröffnet wurde: Zwischen B und C besteht normale Realkonkurrenz, Tat A fällt ausser Betracht.

Wann werden Strafregistereinträge bei Freiheitsstrafen entfernt?

Art. 369 StGB: Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren;

b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 und weniger als 5 Jahren;

c. 10 Jahre bei Freiheitsstrafen unter 1 Jahr;

d. 10 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG.

Bedingte Freiheitsstrafen/-entzüge, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Busse: Von Amtes wegen nach 10 Jahren (Abs. 3).

Wann ist eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen?

Art. 59 I StGB: Ist der Täter (im Tat- und Urteilszeitpunkt) psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Verweigert der Täter die Behandlung, so ist bei hochgefährlichen Tätern eine Verwahrung (Art. 64 StGB) zu prüfen. Art. 59 StGB ist keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung.

Art. 59 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)

Was bedeutet der Grundsatz der limitierten Akzessorietät der Teilnahmehandlung? Wie wirkt sie sich bei der Strafbarkeit des Teilnehmers aus?

Ableitung aus Art. 27 StGB: Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. M.a.W. wird die Tatbestandsmässigkeit der Haupttat vorausgesetzt.

Anwendung auf den Teilnehmer:

Haupttat ist tatbestandsmässig und rechtswidrig: Teilnahmehandlung ist tatbestandsmässig, der Teilnehmer ist zu bestrafen. Ausnahme: Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe.

Haupttat ist tatbestandsmässig aber nicht rechtswidrig: Teilnehmer ist straflos.

Haupttat ist nicht tatbestandsmässig: Teilnehmer ist straflos.

Haupttat weder vollendet noch versucht: Ev. Anstiftungsversuch gegeben.

Was ist ein Modifikationsverfahren?

Art. 36 III StGB: Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder

b. den Tagessatz herabzusetzen; oder

c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

 

Welches menschliche Verhalten wird nicht vom strafrechtlichen Verhaltensbegriff erfasst?

Durch "vis absoluta" (Gewalt, die körperlichen Widerstand verunmöglicht) erzwungene Verhaltensweisen, Reflexe und im Zustande der völligen Bewusstlosigkeit ausgeführte Bewegungen.

Gibt es einen Versuch oder eine Teilnahme bei fahrlässigen Erfolgsdelikten?

Strafbarer Versuch, strafbare Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe setzen einen Vorsatz des Haupttäters in Bezug auf das tatbestandsmässigen Erfolg voraus und fallen daher ausser Betracht.

Fahrlässige Nebentäterschaft ist denkbar (z.B. bei Verkehrsunfällen).

Was bedeutet der Grundsatz der Akzessorietät der Strafdrohung bei Teilnehmerschaft?

Vgl. Art. 27 StGB

Unter den Merkmalen der Haupttat sind:

  • persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Umstände straferhöhender, -mindernder oder -ausschliessender Art nicht auf den Teilnehmer übertragbar: Keine Akzessorietät.
  • persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Umstände strafbegründender Art auf den Teilnehmer übertragbar, sofern dieser Kenntnis vom entsprechenden Merkmal hat: Akzessorietät.
  • Sachliche Merkmale straferhöhender, -mindernder oder -ausschliessender Art auf den Teilnehmer übertragbar, sofern dieser Kenntnis vom entsprechenden Merkmal hat: Akzessorietät. Als solche gelten Merkmale, welche nach der Rechtsprechung des BGer nur die objektive Schwere der Tat verändern.

Anstifter und Gehilfen unterstehen auch bei Sonderdelikten der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter (vgl. Art. 24 I und 25 StGB). Bei Sonderdelikten besteht jedoch eine obligatorische Strafmilderung (Art. 48a StGB).

Was bedeutet mittelbare Täterschaft? Wie wird diese bestraft?

Mittelbare Täter benützt einen anderen Menschen, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der Tatmittler verwirklicht die vom mittelbaren Täter angestrebte Handlung.

Bestrafung: Der mittelbare Täter wird für versuchte oder vollendete Verübung der Tat durch den Tatmittler bestraft. Tatmittler: Regelmässig straffrei, vorbehalten ist die Strafbarkeit einer fahrlässigen Herbeiführung des verursachten Erfolgs.

Kann das Tätigkeitsverbot lebenslänglich verhängt werden?

Art. 67 VI StGB: Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

Wie wird das Territorialitätsprinzip im StGB für Inlandtaten relativiert bzw. präzisiert?

Präzisierung durch Ubiquitätsprinzip, vgl. Art. 8 I StGB:

Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Flaggenprinzip für in der Schweiz immatrikulierte Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge (siehe Spezialgesetzgebung).

Was ist ein Kontakt- und Rayonverbot?

Art. 67b I und II StGB: Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;

b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.

Welche Strafmilderungsgründe finden sich im Allgemeinen Teil mit Ausnahme des Katalogs von Art. 48 StGB?

  • Unterlassungsdelikt (Art. 11 IV StGB)
  • Notwehrexzess (Art. 16 I StGB)
  • Notstandsexzess (Art. 18 I StGB)
  • Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 II StGB)
  • Vermeidbarer Irrtum über Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB)
  • Versuch (Art. 22 I StGB)
  • Rücktritt und tätige Reue (Art. 23 StGB)

Wie ist der zeitliche Geltungsbereich des StGB definiert?

Art. 2 StGB:

  • Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
  • Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (lex mitior).

Sowohl die Tathandlung als auch der Erfolg müssen sich grundsätzlich nach dem Inkrafttreten der Norm zugetragen haben.

Wann wird eine Verwahrung angeordnet?

Art. 64 I StGB: Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter

  • einen Mord,
  • eine vorsätzliche Tötung,
  • eine schwere Körperverletzung,
  • eine Vergewaltigung,
  • einen Raub,
  • eine Geiselnahme,
  • eine Brandstiftung,
  • eine Gefährdung des Lebens oder
  • eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte,

und wenn:

  • auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
  • auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

Verwahrung findet bei Vorsatzdelikten Anwendung. Blosser Versuch reicht aus. Sie kann in Extremfällen auch gegenüber Ersttätern angeordnet werden.

Zudem: Allgemeine Voraussetzungen nach Art. 56 StGB.

Wann ist eine Massnahme anzuordnen?

Art. 56 I StGB: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

  • eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
  • ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
  • die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 (spezifische Massnahmen) erfüllt sind.

Beschreibe die Grundstruktur eines fahrlässigen Erfolgsdelikts.

Art. 12 III StGB: Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Voraussetzungen sind daher:

Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs.

Missachtung einer Sorgfaltspflicht.

Relevanz des sorgfaltswidrigen Verhaltens für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs.

Schuld.

Beschreibe die Busse.

Art. 106 StGB:

Strafrahmen: Bis CHF 10000. Ersatzfreiheitsstrafe bei verschuldeter Nichtbezahlung: 1 Tag bis 3 Monate.

Vollzug: Immer unbedingter Vollzug.

Vollzugsmodalitäten: Anwendung der Bestimmungen über Geldstrafe (Art. 106 V StGB).

Beschreibe den Tatbestand der Gehilfenschaft.

Art. 25 StGB

Objektiver Tatbestand: Jemand bewirkt durch ein aktives Verhalten beliebiger Art oder durch ein passives Verhalten gegenüber der im Ausführungsstadium stehenden Haupttat, wobei er kraft seiner Garantenstellung zum Eingreifen verpflichtet wäre, eine Förderung der Ausführung der Haupttat (nur Verbrechen oder Vergehen).

Es ist erforderlich, dass der Gehilfe die Erfolgschancen erhöht (tatsächliche Förderung).

Die Haupttat muss wenigstens strafbar versucht worden sein.

Straflos hingegen: Vor der Ausführung der Haupttat geleistete eventualvorsätzliche Beihilfe durch alltägliche Verrichtung im Rahmen der üblichen Geschäfts- oder Berufstätigkeit.

Subjektiver Tatbestand: Wissen, mindestens möglicherweise die Haupttat zu unterstützen. Handeln im Bewusstsein um die objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat. Wille, die Haupttat zu unterstützen.

Beschreibe die Geldstrafe.

Strafrahmen: Höchstens 360 Tagessätze zu max. CHF 3000. Praxis: Zwischen CHF 10-50.

Vollzugsmodalitäten: Zahlungsfrist bis 12 Monate (Art. 35 I StGB). Ansonsten: Betreibung, wenn ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 III StGB). Bei ergebnislosem Vollzugs- und Modifikationsverfahren: Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 I und V StGB).

Änderung/Umwandlung: Modifikationsverfahren (Art. 36 III StGB).

Wie ist das Verhältnis zwischen Verwahrung und Freiheitsstrafe?

Art. 64 II StGB: Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.

Wie ist der räumliche Geltungsbereich definiert bei gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgten Auslandtaten?

Art. 6 I StGB:

Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und

b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.

Art. 6 II StGB: Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.

Wann ist die Voraussehbarkeit bei fahrlässigen Erfolgsdelikten zu bejahen?

Wenn der Täter:

  • durch Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
  • den Eintritt des Erfolges mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (Wahrscheinlichkeitstheorie im Gegensatz zur Risikoerhöhungstheorie).

Wie gestaltet sich die medienstrafrechtliche Haftung?

Art. 28 StGB:

Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 322bis StGB:

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Welche Ausnahmen von der grundsätzlich Nichtstrafbarkeit wegen Schuldunfähigkeit gibt es?

Vorsätzliche "actio libera in causa" (Art. 19 IV StGB). Subjektive Einstellung des Täters vor Eintritt der eigenen Schuldunfähigkeit bezüglich:

  • deren Verursachung: Mit Wissen und Willen.
  • der Tatverübung: Mit Wissen und Willen.
  • Bestrafung: Für vorsätzliche Tatverübung.

Fahrlässige "actio libera in causa" (Art. 19 IV StGB). Subjektive Einstellung des Täters vor Eintritt der eigenen Schuldunfähigkeit bezüglich:

  • deren Verursachung: Mit Wissen und Willen oder aufgrund einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit.
  • der Tatverübung: Nicht gewollt, jedoch voraussehbar.
  • Bestrafung: Für fahrlässige Tatverübung.

Subsidiäre selbstverschuldete Schuldunfähigkeit (Art. 263 StGB). Subjektive Einstellung des Täters vor Eintritt der eigenen Schuldunfähigkeit bezüglich:

  • deren Verursachung: Mit Wissen und Willen oder aufgrund einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit.
  • der Tatverübung: Nicht gewollt und nicht voraussehbar.
  • Bestrafung: Grundsätzlich Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Wenn Tat nur mit Freiheitsstrafe bedroht wird: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 263 StGB).

Wie ist das Verhältnis zwischen dem Tätigkeits/Kontakt-/Rayonverbot und den Freiheitsstrafen bzw. freiheitsentziehenden Massnahmen?

Art. 67c II StGB: Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59-61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

Art. 67c III StGB: Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

Art. 67c IV StGB: Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b.

Beschreibe die Freiheitsstrafe.

Art. 40 f. StGB

Strafrahmen: Mind. 6 Monate, höchstens 20 Jahre. Ausnahme: Kurze unbedingte Freiheitsstrafe < 6 Monate.

Vollzug: Bedingt, teilbedingt, unbedingt.

Vollzugsform: Normalvollzug (Art. 77 StGB), Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), tageweise Strafvollzug (Art. 79 II StGB).

Beendigung: Ablauf der Probezeit beim bedingten Strafvollzug, Verbüssung des unbedingten Teils und Ablauf der Probezeit beim teilbedingten Strafvollzug, bedingte Entlassung nach 2/3 der Strafe (Art. 86 I StGB), ausnahmsweise nach der Hälfte (Art. 86 IV StGB) beim unbedingten Vollzug.

Änderung/Umwandlung: In eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 65 I StGB) oder Verwahrung (Art. 65 II StGB).

Wie erfolgt die Bestrafung, wenn in einer vermeintlichen Notstandssituation keine unmittelbare Gefahr bestand?

Strafmilderung nach Art. 48 lit. a StGB, sofern die Handlung einziger Ausweg zur Behebung der mittelbaren Notlage und noch verhältnismässig ist.

In welchem Verhältnis stehen Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte?

Verletzungsdelikt: Tatsächliche Verletzung. Gestaltung des Tatbestands: Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt.

Konkretes Gefährdungsdelikt: Zustand, in welchem eine erhöhte Möglichkeit seiner Verletzung besteht. Gestaltung des Tatbestands: Erfolgsdelikt.

Abstraktes Gefährdungsdelikt: Verhalten als solches birgt regelmässig die erhöhte Möglichkeit einer Gefährdung. Gestaltung des Tatbestands: Tätigkeitsdelikt.

Soweit sie dasselbe Rechtsgut betreffen, sind Gefährdungsdelikte subsidiär zu Verletzungsdelikten.

Unterlassungsdelikte bzw. Unbotmässigkeitsdelikte sind bei der Gestaltung des Tatbestands jeweils eingeschlossen.

Wann ist bei einem Tätigkeitsverbot die Tätigkeit ganz zu untersagen?

Art. 67a III StGB: Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

Art. 67a IV StGB: Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.

Wann besteht im Rahmen der Prüfung eines Rechts- oder Verbotsirrtums kein Anlass zu näheren Erkundigungen oder Überlegungen seitens des Täters?

Er wurde in einem früheren Verfahren wegen eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts freigesprochen.

Es wurde ihm von einer Behörde zu Unrecht für eine verbotene Tätigkeit eine Bewilligung erteilt.

Gleichartige Verhaltensweisen anderer Personen wurden behördlich während längerer Zeit geduldet.

Er ist ein Ausländer, und seine strafbare Handlung steht mit der Rechts- und Sittenordnung des Heimatlands völlig im Einklang.

Was sind die Voraussetzungen der Wirksamkeit des Strafantrags?

Legitimation: Verletzter i.d.R. allein berechtigt. Bei Versterben: Angehörige i.S.v. Art. 110 I StGB (vgl. Art. 30 IV StGB). Antragsberechtigung ist nicht übertragbar. Art. 110 I StGB: Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, eingetragene Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.

Ermächtigung eines Dritten: Ausdrücklich durch Vollmacht oder spätere Genehmigung/nachträgliche Erteilung innerhalb der Frist von Art. 31 StGB.

Antragsfrist: 3 Monate ab Kenntnis des Täters und der Tat (Art. 31 StGB).

Inhalt/Form: Bedingungsloses Begehren in schriftlicher Form oder mündliches Protokoll (Art. 303 StPO).

Verzicht: Ausdrücklich und bedingungslos. Er ist endgültig (Art. 30 V StGB).

Rückzug: Bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils (Art. 33 I StGB; muss nicht ausdrücklich sein). Ein Rückzug ist endgültig (Art. 33 II StGB). Er gilt gegenüber allen Beschuldigten, mit Ausnahme des Einspruchs eines Beshculdigten (Art. 33 III StGB). Rechtsfolge: Verfahrenseinstellung und Freispruch.

Wie ist das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege im StGB genau ausgestaltet?

Art. 7 I und II StGB:

Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;

b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und

c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

Falls Täter nicht Schweizer und kein Verbrechen/Vergehen gegen einen Schweizer, ist der obige Absatz nur anwendbar, wenn:

a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder

b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

Art. 7 IV StGB: Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.

Sind auch hängige Verfahren im Strafregister angemerkt?

Art. 366 IV StGB: Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.

Was gehört zum objektiven Tatbestand?

Tatsubjekt, Tathandlung oder Unterlassung, bei Erfolgsdelikten zudem die Wirkung dieses Verhaltens.

Welche Konstellationen der unechten Konkurrenz gibt es?

  Spezialität Subsidiarität Konsumtion Alternativität
Realkonkurrenz nicht denkbar

denkbar bei mitbestrafter Vortat:
Ein Tatbestand ist eine Vorstufe zu einem schwerern Delikt gegen das gleiche Rechtsgut.

denkbar bei mitbestrafter Nachtat:
Zuerst erfüllter Tatbestand umfasst auch den Unrechtsgehalt eines später erfüllten Tatbestands.
nicht denkbar
Idealkonkurrenz möglich möglich möglich möglich

 

Was sind objektive Strafbarkeitsbedingungen?

Äussere Umstände, die nicht zur Beschreibung des verbotswidrigen Verhaltens gehören. Sie machen dessen Strafbarkeit in einschränkender Weise vom Eintritt einer zusätzlichen Bedingung abhängig.

Bsp.: Eintritt einer einfachen Körperverletzung beim Raufhandel bzw. Angriff.

Die objektiven Strafbarkeitsbedingungen brauchen vom Vorsatz nicht erfasst zu werden.

Beschreibe das Vorsatzelement "Wollen".

Täter muss Entschluss gefasst haben, die in seiner Vorstellungen enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkale zu verwirklichen.

Betr. tatbestandsmässiger Handlung: Wer die Handlung im Wissen vollzieht, betätigt den erforderlichen Willen.

Betr. tatbestandsmässigem Erfolg: Täter muss Erfolg bewirken wollen und sich die Möglichkeit zuschreiben, ihn herbeizuführen (Tatmacht).

 

Wann werden Vermögenswerte zugunsten des Geschädigten verwendet?

Art. 73 I StGB: Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:

a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;

b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

c. Ersatzforderungen;

d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

Art. 73 II StGB: Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

Wann kann ein Urteil veröffentlicht werden?

Art. 68 I StGB im Falle einer Verurteilung: Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

Art. 68 II StGB im Falle eines Freispruchs: Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

Art. 68 III StGB: Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

Wann ist ein Täter schuldunfähig?

Art. 19 I StGB: War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

Der Täter leidet zur Zeit der Tat an einer:

  • geistigen Behinderung (anhaltende grobe Störung der Verstandesfähigkeit, des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, die sich auf die Fähigkeit der Willensbildung auswirken),
  • geistiger Beeinträchtigung oder
  • schweren Störung seines Bewusstseins.

Diese psychischen Beeinträchtigungen bewirken:

  • dass der Täter im konkreten Falle das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermag (fehlende Einsichtsfähigkeit).
  • dass der Täter, der im konkreten Fall das Unrecht einsehen kann, nicht entsprechend dieser Einsicht zu handeln vermag (fehlende Bestimmungsfähigkeit).

 

Wann kann ein Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen werden?

Art. 64c StGB:

Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a.

Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.

Wer ist subsidiär medienstrafrechtlich haftbar, wenn der Autor nicht ermittelt werden kann, in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat?

Anderer Beteiligter für Nichtverhinderung einer strafbaren Handlung nach Art. 322bis StGB bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es besteht also ein eigenständiges Delikt und keine Haftung für fremdes Verschulden. Beachte: Strafbarkeit für allfälliges eigenes Verschulden eines anderen Beteiligten wird nicht ausgeschlossen, sofern dieser selber ein Mediendelikt begeht.

In erster Linie: Verantwortlicher Redaktor, d.h. ein nach der Zuständigkeitsordnung des Medienunternehmens Verantwortungsträger. Pflicht zur Angabe im Impressum (Art. 322 II StGB).

Falls ein solcher fehlt: Für die Veröffentlichung verantwortliche Person. Notwendig ist eine tatsächliche Verantwortung (konkrete Möglichkeit der Überwachung, Befugnis zum Einschreiten). Direktions- oder Verwaltungsräte sowie untergeordnete Positionen fallen daher ausser Betracht. Hilfestellung in Art. 322 I StGB: Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

Wie ist Strafbarkeit bei der Teilnahme an Sonderdelikten ausgestaltet?

Unechtes Sonderdelikt: Strafbarkeit des "extraneus" nach der Strafdrohung für das qualifizierte Delikt. Aufgrund Art. 26 StGB ist der "extraneus" auch beim unechten Sonderdelikt nach der Strafdrohung des qualifzierten Tatbestandes zu beurteilen. Fehlende Sondereigenschaft führt zu einer Strafmilderung (Art. 48a StGB).

Echtes Sonderdelikt: Strafdrohung für den Sonderdeliktstatbestand. Der wie ein Mittäter agierende "extraneus" kann nur als Gehilfe bestraft werden. Fehlende Sondereigenschaft führt zu einer Strafmilderung (Art. 48a StGB).

Beschreibe den ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Selbsthilferechte und Erziehungspflichten.

Selbsthilferechte: Der Private ist unter gewissen Voraussetzungen berechtigt zu handeln, ohne staatliche Hilfe abzuwarten bzw. zu beanspruchen:

  • Art. 926 ZGB (Besitzesschutz, Entwehrung)
  • Art. 52 II und III OR (Selbsthilfe bei Eingriffen in fremdes Vermögen)
  • Art. 57 OR

Erziehungspflichten: Eltern haben im Rahmen ihrer Erziehungstätigkeit in beschränktes Züchtigungsrecht (Art. 301 ff. ZGB).

Welche Konstellationen gibt es bei der normalen retrospektiven Konkurrenz?

Art. 49 II StGB: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

D.h.:

  • Fiktion, dass beide Straftaten gleichzeitig beurteilt werden.
  • Es besteht bei dieser Prüfung echte Konkurrenz.
  • Die Asperation der für die Straftat mit der höheren abstrakten Strafandrohung auszufällenden Strafe ergibt für die Straftaten A und B eine hypothetische Gesamtstrafe X.
    • Gesamtstrafe X = Strafe A: Keine Zusatzstrafe (Unrechtsgehalt B vernachlässigbar)
    • Zusatzstrafe B = Gesamtstrafe X - Strafe A
    • Gesamtstrafe X = Zusatzstrafe B: Strafe A wird mit Strafe B als abgegolten erklärt (Unrechtsgehalt A vernachlässigbar)

Wenn besteht eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe?

Wenn im BT vorgesehen:

  • Gewaltdarstellungen (Art. 135 III StGB).
  • Pornografie (Art. 197 VII StGB).
  • Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis I und II StGB) und bei deren strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter StGB).
  • Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 I StGB).
  • Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 I StGB).
  • Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter (Art. 235 StGB).
  • Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB).

Was ist die Folge der Bewährung?

Strafe wird nicht mehr vollzogen. Dies gilt auch nach Art. 46 V StGB bei Ablauf von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit.

Das Urteil erscheint bei der bedingten oder teilbedingten Strafe nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 371 IIIbis StGB).

Kann die Verwahrung nachträglich angeordnet werden?

Art. 65 II StGB: Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen.

Wann besteht eine konkurrierende Unternehmenshaftung?

Art. 102 II StGB: Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln

  • 260ter (Kriminelle Organisation)
  • 260quinquies (Finanzierung des Terrorismus)
  • 305bis (Geldwäscherei)
  • 322ter (Bestechung von Amtsträgern)
  • 322quinquies (Vorteilsgewährung)
  • 322septies Absatz 1 (Bestechung fremder Amtsträger) oder
  • 322octies (Bestechung von Privaten),

so wird das Unternehmen bei Organisationsmangel unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft.

Wie ist die Teilnahme bei Unterlassungsdelikten gestaltet?

Anstiftung ist denkbar und im Rahmen von Art. 24 StGB strafbar. Anstiftung durch Unterlassung ist nicht möglich.

Gehilfenschaft zu einem Unterlassungsdelikt als Haupttat ist nur in Form eines aktiven Verhaltens möglich, z.B. durch psychische Beihilfe. Beihilfe kann vorliegen, wenn ein Garant nicht gegen den Angriff einschreitet, welchen ein anderer ausführt. In einem solchen Fall allenfalls Mittäterschaft, wenn: Gemeinsamer Tatentschluss und Unterlassung als wesentlicher Tatbeitrag.

Mittäterschaft kann vorliegen, wenn mehrere Garanten aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses untätig bleiben (zwei Geschwister unternehmen nichts zur Rettung des Vaters).

Was gilt, wenn die Haupttat nicht entsprechend des Vorsatzes des Gehilfen ausgeführt wurde?

Haupttäter erfüllt einen anderen Tatbestand in quantitativer Hinsicht, der:

  • hinter den Vorstellungen des Gehilfen zurückbleiben: Vollendete, strafbare Beihilfe zur verübten Tat.
  • über die Vorstellungen des Gehilfen hinausgeht: Vollendete, strafbare Beihilfe zur entsprechend vorgestellten Tat des Gehilfen.

Haupttäter erfüllt einen anderen Tatbestand in qualitativer Hinsicht: Strafloser Versuch von Beihilfe.

Keine Förderung durch den Beitrag des Gehilfen: Strafloser Versuch von Beihilfe.

Haupttäter wird nicht in strafbarer Weise tätig: Strafloser Versuch von Beihilfe.

Wie wird das Zusammentreffen mehrerer verschiedener Beteiligungsformen behandelt?

Die intensivere Beteiligungsart umfasst auch die andere Form (unechte Konkurrenz). Ausnahme: Wirkt ein anstiftender "extraneus" bei der Ausführung mit, kann er nicht als Mittäter gelten, sondern als Gehilfe. Diese konkurriert entgegen der h.L. echt mit der Anstiftung.

Zusammentreffen von/mit Mittäterschaft Anstiftung Gehilfenschaft
Mittäterschaft   Mittäterschaft Mittäterschaft
Anstiftung Mittäterschaft   Anstiftung

Gehilfenschaft

Mittäterschaft Anstiftung  

 

Was ist ein Anstiftungsexzess? Wie wird ein solcher bestraft?

Definition: Der Haupttäter wird aufgrund einer Anstiftung tätig, jedoch nicht im angeregten Sinne. Dies kann qualitativ oder quantitativ sein.

  • In qualitativer Hinsicht: Es liegt ein Versuch des Anstifters vor.
  • In quantitativer Hinsicht, wobei der Haupttäter:
    • über das Ansinnen hinaus geht: Vollendete Anstiftung zur gewollten Tat.
    • hinter dem Ansinnen des Anstifters zurückbleibt: Vollendete Anstiftung zur verübten Tat und versuchte Anstiftung zur angeregten Tat.

Welche Formen von Beteiligung mehrer Personen an einer Straftat gibt es?

Besondere Formen der Täterschaft (Bestrafung als Täter):

  • Nebentäterschaft
  • Mittelbare Täterschaft
  • Mittäterschaft

Teilnahme i.e.S.:

  • Anstiftung (Bestrafung nach Art. 24 StGB)
  • Gehilfenschaft (Bestrafung nach Art. 25 StGB)

Beschreibe die Verfolgungsverjährung.

Verjährungsfrist (Art. 97 StGB) = Zeitspanne, die seit der Begehung eines Delikts ohne Abschluss der Strafverfolgung verstrichen sein muss, damit diese nicht mehr weitergeführt bzw. eröffnet werden darf.

Ermittlung der Frist: Massgebend ist die abstrakte Höchststrafdrohung für das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt (Schärfungs- und Milderungsgründe auf objektiven Kriterien sind zu berücksichtigen).

Beginn (Art. 98 StGB): Zustandsdelikt = Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung. Kollektivdelikt (Einheitsdelikte und gewerbsmässige Delikte) = letzten tatbestandsmässigen Teilakt. Dauerdelikt = Aufhören des strafbaren Verhaltens (analog bei nicht gleichzeitigen Teilakten von mehreren Teilnehmern). Erster Tag ist nicht mitzuzählen.

Was ist ein Tätigkeitsdelikt?

Der Tatbestand wird mit der Vornahme einer Handlung erfüllt, ohne dass diese zu weiteren Wirkungen geführt haben muss.

Was bedeutet Realkonkurrenz?

Der Täter erfüllt mehrere Tatbestände durch voneinander unabhängige Handlungen. Dabei können verschiedene oder mehrmals die gleichen Tatbestände erfüllt werden.

Was sind kongruente bzw. inkongruente Delikte?

Kongruente Delikte: Der Verwirklichungswille muss sich nur auf die objektiven Merkmale des Tatbestandes beziehen.

Inkongruente Delikte: Der Verwirklichungswille muss sich auf die objektiven Merkmale des Tatbestandes und auch auf darüber hinausgehende objektive Merkmale beziehen (inkongruente Delikte mit überschiessender Innentendenz).

Was gilt bei der Landesverweisung im Wiederholungsfall?

Art. 66b StGB: Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

 

Was ist ein Erfolgsdelikt?

Der Tatbestand wird erst dann erfüllt, wenn die Handlung des Täters ursächlich zu einer bestimmten, von ihr räumlich und zeitlich abschichtbaren Wikrung führt.

Wann ist die Einziehung von Vermögenswerten ausgeschlossen?

Art. 70 II StGB: Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Verjährung:

  • Recht zur Einziehung: nach 7 Jahren seit der strafbaren Handlung. Ausnahme: Verfolgungsfrist dauert länger.
  • Ansprüche Verletzter oder Dritter: 5 Jahr nach der amtlichen Bekanntmachung.

Wie kann eine wiederholte Verübung des gleichen Delikts beurteilt werden?

Der Täter erfüllt den gleichen Tatbestand in mehreren Fällen, die:

  • keinen Zusammenhang haben (Regelfall; Spezialfall der Realkonkurrenz) = mehrfache Tat, Beurteilung nach Art. 49 StGB.
  • einen bestimmten Zusammenhang haben, nämlich:
    • indem sie auf einem Gesamtvorsatz beruhen, sich gegen die gleiche Person richten und in einem engen zeitlichen und örtlichen Konnex stehen = Einheitstat, Art. 49 StGB nicht anwendbar.
    • Einzelakte einer beruflich ausgeübten deliktischen Tätigkeit bilden = gewerbsmässiges Handeln, Art. 49 StGB nicht anwendbar.

Was sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug.

Allgemeine Voraussetzung: Verübung eines Delikts (nicht: Übertretungen). Die objektiven Grenzen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Folgenberücksichtigung).

Objektive Voraussetzungen:

  • Verurteilung zu einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit (von der Praxis abgelehnt) oder Freiheitsstrafe von 6-24 Monaten (bedingte Strafe) bzw. 1-3 Jahren (teilbedingte Strafe; Untersuchungshaft wird nicht angerechnet).
  • Keine Verurteilung in den letzten 5 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen. Falls eine solche vorliegt: Besonders günstige Umstände bei der Prognose erforderlich.
  • Anordnung von therapeutischen Massnahmen: Kein bedingter Vollzug möglich.

Subjektive Voraussetzungen:

  • Fehlen einer ungünstigen Prognose (Günstigkeit wird vermutet; Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich).
  • Deckung des angerichteten Schadens im Rahmen des Zumutbaren.

Beschreibe die Strafzumessung bei Geldstrafen.

Ermittlung des abstrakten Strafrahmens (unter Berücksichtigung allfälliger Strafmilderungsgründe und Konkurrenz).

Strafzumessung innerhalb des abstrakten Strafrahmens nach dem Verschulden (tat- und täterbezogene Verschuldenskomponenten) = Anzahl Tagessätze. Grundsätzlich Orientierung nach Art. 47 StGB. Bei Kausalzusammenhang können auch persönliche oder wirtschaftliche Komponenten (siehe unten) berücksichtigt werden.

Festlegung der Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Geldstrafe = Tagessätze x Höhe.

Beschreibe den Rechtfertigungsgrund der Notwehr.

Spezialfall des Notstands, vgl. Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Es genügt, wenn das persönliche Rechtsgut mittelbar betroffen ist.

Normwidrigkeit des Angriffs reicht zur Begründung der Widerrechtlichkeit aus. Entfällt z.B., wenn Rechtsfertigungsgrund bei Angreifer vorhanden ist. Angriff muss nicht schuldhaft sein.

Subsidiarität: Wahl der ungefährlichsten Verteidigungsart, die Erfolg verspricht (ausgenommen: Flucht vor dem Angriff). Zu berücksichtigen ist, wenn dem Notwehrtäter wenig Zeit verbleibt.

Proportionalität: Bei geringerem oder gleichem Wert immer gegeben. Bei höherwertigen Gütern: Schwere Verletzung.

Beschreibe den ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht- oder Berufspflicht.

Amtspflicht: Öffentlichrechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse eines Beamten. Der Beamte muss die vom Gesetz geforderten materiellen Voraussetzungen, Zutsändigkeits- und Formvorschriften für sein Handeln beachten.

Berufspflicht: Gesetz gebietet oder erlaubt bei der Berufsausübung gewisse Handlungen ausdrücklich. Indirekt: Allgemein umschriebene gesetzliche Berufspflichten.

Quellen: Gesetz im formellen Sinn, Gesetz im materiellen Sinn (Verordnungen), Gewohnheitsrecht.

Was ist der tatbestandsmässige Erfolg bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt?

Der Täter verursacht durch sene Handlung (ungewollt):

  • die Verletzung eines Rechtsgutes.
  • die konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes.

Eine abstrakte Gefährdung stellt keinen tatbestandsmäsigen Erfolg dar. Dies wird über ein Tätigkeits- oder Unbotmässigkeitsdelikt erfasst.

"Verursachung": Die Handlung des Täters stellt eine Bedingung dar, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Äquivalenztheorie).

Wie ist die Strafschärfung vorzunehmen, wenn Straftat B bevor und C nachdem das erstinstanzliche Urteil für die Straftat A eröffnet wurde (Spezialfall der retrospektiven Konkurrenz)?

Bezüglich Straftat A und B ist zu verfahren wie bei der normalen retrospektiven Konkurrenz.

Im Falle einer Zusatzstrafe für die Straftat B:

  • Im Vergleich mit der hypothetischen Strafe für die Straftat C (wie wenn Straftat C allein zu beurteilen wäre) ist die Zusatzstrafe B tiefer: Die Gesamtstrafe für die Straftaten B und C ist durch Asperation der hypothetischen Strafe für die Straftat C zu ermitten.
  • Im Vergleich mit der hypothetischen Strafe für die Straftat C (wie wenn Straftat C allein zu beurteilen wäre) ist die Zusatzstrafe B höher: Die Gesamtstrafe für die Straftaten B und C ist durch Asperation der hypothetischen Zusatzstrafe für die Straftat B zu ermitteln.

Was ist ein Grunddelikt?

Delikt, als dessen Abwandlung sich ein oder mehrere andere Tatbestände erweisen ("Mutterdelikt").

Wann werden Strafregistereinträge bei stationären Massnahmen entfernt?

Art. 369 IV StGB: Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:

a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64;

b. 10 Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG;

c. 7 Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.

Was sind Ermächtigungsdelikte?

Strafrechtliche Verfolgung nur, wenn ein vom Gesetz bestimmtes Staatsorgan ausserhalb der Justiz die Strafrechtsorgane zur Verfolgung ermächtigt. Folge Typen werden unterschieden:

  • Störungen der Beziehung zum Ausland (Art. 296 ff. StGB) dürfen nur mit Ermächtigung des Bundesrats hin verfolgt werden (Art. 302 StGB).
  • Delikte von Magistratspersonen des Bundes (Bundes-, Stände- oder Nationalräte, Bundesrichter, Bundeskanzler) oder der Kantone.
  • Delikte von Bundesbeamten im Zusammenhang mit deren Amts- oder Dienstverhältnis: Ermächtigung des EJPD.

Was sind die Rechtsfolgen einer verminderten Schuldfähigkeit?

Der Täter ist für seine Tat zu bestrafen, der Richter mildert die Strafe (Art. 19 II StGB). Daneben: Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB.

Ausnahmen: Ungemilderte Bestrafung trotz verminderter Schuldfähigkeit bei:

  • Vorsätzlicher "actio libera in causa"
  • Fahrlässiger "actio libera in causa"

Keine Ausnahme für die selbstverschuldete "verminderte Schuldfähigkeit, Art. 263 StGB ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Der Richter hat freies Ermessen für eine Strafmilderung.

Wann ist ein Anstiftungsversuch strafbar?

Ein Versuch liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Haupttäter wird trotz der Anstiftung nicht in strafbarer Weise tätig.
  • Der Haupttäter wird aufgrund der Anstiftung tätig, jedoch nicht im angeregten Sinne.

Art. 24 II StGB: Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Was ist ein gemeines Delikt?

Der betreffende Tatbestand kann von jedermann erfüllt werden.

Was ist ein Dauerdelikt?

Der Tatbestand wird nicht nur durch das Bewirken eines solchen Zustands, sondern auch durch dessen Fortführung erfüllt.

Wie wird die strafrechtliche Unternehmenshaftung bemessen?

Art. 102 III StGB: Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

Wann werden Strafregistereinträge bei ambulanten Massnahmen entfernt?

Art. 369 IVbis StGB: Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1-4 nicht möglich ist.

Wann wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 I StGB bedingt entlassen?

Art. 64a StGB: Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 I StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.

Probezeit: 2-5 Jahre. Verlängerung bei Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen: 2-5 Jahre.

Beschreibe die gemeinnützige Arbeit.

Art. 37 ff. StGB

Strafrahmen: Höchstens 720 Stunden. Bei Überretungen: Bis höchstens 360 Stunden (Art. 107 StGB). Voraussetzung: Zustimmung des Täters.

Vollzugsmodalitäten: Frist von höchstens 2 Jahren (Art. 38 StGB), bei Übertretungen 1 Jahr (Art. 107 II StGB). Bei Nichtleistung/Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen: Mahnung (Art. 39 I StGB). Bei erfolgsloser Mahnung: Umwandlung in Geldstrafe der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 39 I StGB). Im Falle von Übertretungen: Vollstreckung der Busse nach erfolgloser Mahnung (Art. 107 III StGB).

Die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs bei gemeinnütziger Arbeit wird abgelehnt.

Was ist eine obligatorische Landesverweisung?

Art. 66a StGB: Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der aufgezählten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.

Mögliche Ausnahme durch Härtefallklausel (Abs. 2): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Mögliche Ausnahme bei entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand.

Wie sind Vermögenswerte einziehen, wenn sie einer kriminellen Organisation gehören?

Art. 72 StGB: Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Wann erfolgt ein Eintrag im Strafregister für Erwachsene?

Grundsatz, Art. 366 I StGB: Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

Art. 366 II StGB: Ins Register sind aufzunehmen:

a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;

b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;

c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

Wie ist eine irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungsgrundes einzuordnen?

Annahme einer falschen Sachlage, die andernfalls einen Rechtfertigungsgrund schaffen würden: Behandlung als Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB; Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen, insb. Putativnotwehr, -notstand, -einwilligung).

Tun wird unter richtiger Einschätzung der Sachlage als ausnahmsweise erlaubt gehalten: Behandlung als indirekter Rechtsirrtum (Art. 21 StGB). M.a.W. stellt sich der Täter einen Rechtfertigungsgrund vor, der in Wirklichkeit gar nicht vorgesehen ist. Ebenso: Irrtum über den Umfang der von einem tatsächlich bestehenden Rechtfertigungsgrund verliehenen Eingriffsbefugnis.

Was ist ein echtes Sonderdelikt?

Der betreffende Tatbestand kann nur von einer Person mit gesetzlich bestimmten besonderen Eigenschaften erfüllt werden.

Was bedeutet die Sperrwirkung des milderen Tatbestands?

Ausnahme von Art. 49 I StGB bei Konkurrenz von Delikten verschiedener Maximalstrafdrohung: Addition der beiden Maximalstrafdrohungen, falls dieser Wert geringer ist als die Erhöhung der Maximalstrafdrohung der schwersten Straftat um die Hälfte (entgegen Wortlaut von Art. 49 I Satz 2 StGB).

Ausnahme von Art. 49 I StGB bei Konkurrenz von Delikten verschiedener Minimalstrafdrohung: Minimalstrafe ergibt sich aufgrund einer Erhöhung der Minimalstrafdrohung einer anderen als der schwersten Straftat um eine Einheit, falls diese ein höheres Strafminimum aufweist, als die schwerste Straftat.

Welche Straffolgen hat tätige Reue?

Art. 23 StGB: Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

Nach zutreffender Ansicht sollte es genügen, wenn der Täter mit dem Ziel tätig wird, den Eintritt des Erfolges zu verhindern.

 

Wie ist der Versuch bei Unterlassungsdelikten zu handhaben?

Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch: Analog zu einem Begehungsdelikt. Entscheidender Schritt: Täter bleibt in jedem Zeitpunkt tätig, in dem das pflichtgemässe Handeln einsetzen müsste.

Das Gleiche gilt für die Abgrenzung zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch bei Erfolgsdelikten:

  • Vollendeter Versuch: Gefahr wird von einem Dritten beseitigt.
  • Untauglicher Versuch: Gebotene Handlung hätte nicht zur Abwendung der Gefahr geführt.

Wann sind Massnahmen für junge Erwachsene anzuordnen?

Art. 61 StGB: War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Art. 61 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)

Was passiert bei Nichtbewährung?

Art. 46 I StGB: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind.

Art. 46 II StGB: Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

Welche Strafen gibt es?

Freiheitsstrafe (Art. 40 f. StGB).

Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB).

Gemeinnützige Arbeit (Art. 37 ff. und Art. 107 StGB).

Busse (Art. 106 StGB).

Daneben Umwandlungssätze für Strafen der Nebenstrafgesetzgebung nach Art. 333 StGB.

Beschreibe die Strafzumessung bei der Busse.

Ermittlung des abstrakten Strafrahmens (Asperationsprinzip).

Strafzumessung innerhalb des abstrakten Strafrahmens nach dem Verschulden (tat- und täterbezogene Verschuldenskomponenten). Es gelten nach Art. 106 III StGB grundsätzlich die Komponenten von Art. 47 StGB.

= Bussenbetrag.

Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 II und III StGB).

Welche grundsätzliche Bestimmung zum Tätigkeitsverbot bezüglich Verbrechen/Vergehen mit Minderjährigen und schutzbedürftigen Opfern existiert?

Art. 67 II StGB: Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.

Wie wird ein vollendeter Versuch bestraft?

Art. 22 I StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

Dies ist allerdings nur bei Erfolgsdelikten anwendbar.

Wann sind Urteile gegen Jugendliche in das Strafregister aufzunehmen?

Art. 366 III und IIIbis StGB: Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind:

a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG);

b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG);

c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oder

d. mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG).

Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzunehmen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG) sanktioniert worden sind

Wann handelt ein Täter bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt nicht rechtswidrig?

Die hypothetische vorsätzliche Beeinträchtigung gleichert Art unter den entsprechenden Voraussetzungen wäre:

  • durch einen Rechtfertigungsgrund erfasst, subsidiär, proportional und daher gerechtfertigt.
  • nicht gerechtfertigt. Der unvorsätzlich herbeigeführte Erfolg erscheint als Nebenfolge einer normalerweise sorgfaltswidrigen, aber vom Rettungswillen des Täters getragenen und nach den konkreten Umständen gerechtfertigten Handlung. Anforderungen an Subsidiarität und Proportionalität sind weniger hoch.

 

Beschreibe die Mittäterschaft.

Objektiver Tatbestand: Mehrere Täter verwirklichen gemeinsam ein deliktisches Vorhaben, wobei jeder von ihnen bei der Ausführung einen wesentlichen Tatbeitrag leistet.

Wesentlichkeit: Beurteilt sich nach dem konkreten Tatplan und der objektiv beigemessenen Bedeutung (Indiz: Ausmann an der Beute). Lässt es das Delikt nicht zu oder erscheint es unzweckmässig, genügt die blosse Bereitschaft zur Übernahme wesentlicher Tatbeiträge (subsidiär).

BGer: Zur Begründung genügt alternativ die massgebliche Beteiligung bei Beschlussfassung, Planung oder Ausführung. Indessen wurde eine Beteiligung nur an der Planung nicht als genügend erachtet.

Subjektiver Tatbestand: Handeln im Bewusstsein um die einzelnen Beiträge zur Verwirklichung eines deliktischen Vorhabens aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses.

Jeder Täter ist verantwortlich für das deliktische Verhalten aller Mitwirkenden. Ausnahme: Ein Täter geht über das geplante gemeinsame Verhalten hinaus. Nachträglicher Beitritt (sukzessive Mittäterschaft) ist möglich, aber keine Rückwirkung.

Was ist eine Autor i.S.v. Art. 28 StGB (Medienstrafrecht)?

Person, von welcher der Inhalt der Veröffentlichung stammt oder die sich als Autor ausgibt und die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Ebenso: Auftraggeber eines Inserats. Der Autor muss dem Geschädigten bekannt sein. (es besteht aber keine Pflicht zur Bekanntgabe; Art. 28a StGB).

Notwendigerweise Beteiligte: Grundsätzlich straflos. Aussenstehende Anstifter und Gehilfen sind nach Art. 24 bzw. 25 StGB zu bestrafen.

Beschreibe den "Versuch". Wie wird dieser bestraft?

Objektiver Tatbestand: Höchstens ein Teil der Tatbestandselemente, da Tatobjekt oder -mittel die Ausführung verunmöglichen.

Subjektiver Tatbestand: Erfasst alle objektiven Merkmale.

Bestrafung nach Art. 22 II StGB (Regelung nur für den Fall des groben Unverstands): Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

Kann bei einer Anordnung der Verwahrung der Täter bedingt von der Freiheitsstrafe entlassen werden?

Art. 64 III StGB: Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.

Welche tatbestandsmässigen Handlungen sind nicht von Art. 28 StGB (Medienstrafrecht) erfasst?

Die Publikation allein muss einen Tatbestand erfüllen (z.B Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB, nicht aber Betrug nach Art. 146 StGB). BGer: Privilegierung von Art. 28/322bis StGB sollen nicht auf anwendbar sein auf:

  • Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)
  • harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB)
  • Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)

Art. 28 IV StGB: Wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und Mitteilungen einer Behörde.

Wann wird eine ambulante Behandlung aufgehoben?

Art. 63a II StGB: Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:

a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;

b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder

c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

Im Falle einer neuen Straftat wird die ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben (Abs. 3).

Ist Fahrlässigkeit immer strafbar?

Nein, vgl. Art. 12 I StGB: Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

Wann werden Strafregistereinträge bei Friedensbürgschaft, Tätigkeits-/Kontakt-/Rayonverbot und Fahrverbot entfernt?

Art. 360 IVter StGB: Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 I, 67 I oder 67e StGB allein enthalten, werden von Amtes wegen nach 10 Jahren entfernt.

Dasselbe gilt für Art. 67 II, III oder IV oder Art. 67b StGB (vgl. Art. 369a StGB).

Wann ist die Tatbestandsmässigkeit eines fahrlässigen Tätigkeitsdelikts erfüllt?

Täter führt eine bestimmte Grundhandlung wissentlich und willentlich aus.

Er verwirklicht ungewollt ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, welches die Handlung zu einem verbotenen Verhalten macht.

Die geschieht infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit (besonders normiert oder aus Art. 12 III StGB).

Wann kann ein Tätigkeitsverbot im Allgemeinen angeordnet werden?

Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

 

Was ist ein abgewandeltes Delikt?

Ein vom Grunddelikt abgeleiteter Tatbestand:

  • Qualifiziertes Delikt: Schärfere Strafe oder Verfolgung ist erleichtert
  • Privilegiertes Delikt: Mildere Strafe oder Verfolung nur auf Antrag des Geschädigten

 

Welche strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

Insbesondere:

  • Notwehr, Art. 15 f. StGB.
  • Notstand, Art. 17 f. StGB.
  • Notfallmässige Schwangerschaftsunterbrechung, Art. 119 I und II StGB
  • Preisgabe eines Berufsgeheimnisses mit Einwilligung des Geheimnisherren, Art. 321 Ziff. 2 StGB.
  • Melderechte von Geheimnisträgern, Art. 364 StGB.

Wie ist die Strafbarkeit bei Vertretungsverhältnissen?

Art. 29 StGB:

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;

b. als Gesellschafter;

c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder

d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Wann wird der Täter bei einer stationären therapeutischen Massnahme endgültig entlassen?

Bei Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit (Art. 62b I StGB).

Erreichung der Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 60 und 61 StGB und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind eingetreten (Art. 62b II StGB).

Wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b III StGB).

 

Wie wird die irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungsgrundes in Form eines Rechtsirrtums bestraft?

Vermeidbar: Täter handelt schuldhaft und strafbar. Das Gericht hat die Strafe obligatorisch zu mildern.

Unvermeidbar: Täter handelt nicht schuldhaft und bleibt straflos.

Beschreibe die Wirkung eines Strafmilderungsgrunds?

Art. 48a StGB: Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds ist obligatorisch die Strafe innerhalb des Strafrahmens zu mindern, zudem hat das Gericht die Möglichkeit, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten oder auf eine andere Strafart zurückzugreifen.

Beschreibe das Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen.

Art. 57 StGB:

Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

Der Vollzug der folgenden Massnahmen geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus:

  • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
  • Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
  • Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)

Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

Beschreibe den Verbots- oder Rechtsirrtum.

Art. 21 StGB: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Praxis des BGer: Der Täter hält seine Tat fälschlicherweise für erlaubt:

  • Weil er sie für nicht tatbestandsmässig hält (direkter Verbotsirrtum); oder
  • Weil er sie für ausnahmsweise erlaubt hält (indirekter Verbotsirrtum).

Unrechtsbewusstsein des Täters fehlt vollständig. Verbotsirrtum war diesfalls:

  • unvermeidbar: Täter handelt nicht schuldhaft.
  • vermeidbar: Strafe ist obligatorisch zu mildern.

Unrechtsbewusstsein war vorhanden, wenn auch nur als unbestimmtes Empfinden: Täter handelt schuldhaft.

Wann sind Tatbestände nicht nebeneinander anwendbar (unechte Konkurrenz)?

Der Tatbestand:

  • begriffsnotwendig alle Merkmale des anderen umfasst (Spezialität).
  • den Unrechtsgehalt des anderen mitumfasst (Konsumtion).
  • vom Unrechtsgehalt her dem anderen entspricht (Alternativität; nur bei Idealkonkurrenz).
  • nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht der andere zur Anwendung gelangt (Subsidiarität).

Schuldspruch und Strafe richten sich ausschliesslich nach derjenigen Bestimmung, welche die Verhaltensweise des Täters voll erfasst bzw. welche allein zur Anwendung gelangt.

Was gilt bei einer Notwehrhandlung, die über das Ende der Abwehrhandlung fortgesetzt wird? Was bei einer verfrühten/verspäteten Handlung?

Obligatorische Strafmilderung aufgrund Exzess nach Art. 16 I i.V.m. Art. 48a StGB.

Verfrüht geübte oder erst nach Beendigung des Angriffs einsetzende Verteidigung stellt keinen Notwehrexzess dar und vermag keine Strafmilderung zu bewirken.

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der mutmasslichen Einwilligung des Verletzten.

Es kann ohne entsprechende Willensäusserung angenommen werden, der Rechtsgutträger sei mit dem Eingriff einverstanden. Voraussetzungen:

  • Notwendiger Entscheid über den Eingriff, bevor ihn der Rechtsgutträger treffen kann.
  • Objektives Interesse des Betroffenen.
  • Subjektive Einstellung vermutlich positiv.

Wann ist die Schwelle zur Tatausführung überschritten?

Schwellentheorie: Täter beginnt mit der Ausführung des Deliktes, wenn er nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt ins Verbrechen getan hat, von dem es i.d.R. kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände.

Wann wird eine ambulante Behandlung angebordnet?

Art. 63 StGB: Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Eine Freiheitsstrafe kann aufgeschoben werden (Abs. 2; dies ist die Ausnahme). Es genügt bereits eine Übertretung. Art. 61 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)

Was passiert bei der Einziehung von Vermögenswerten, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind?

Art. 71 I StGB: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Art. 70 II StGB: Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Welche Strafdrohungen können unterschieden werden?

Busse: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken (Art. 106 I StGB). Alternativ: Gemeinnützige Arbeit.

Gemeinnützige Arbeit: Mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden (Art. 107 I StGB).

Geldstrafe: I.d.R. höchstens 360 Tagessätze. Masstab: Verschulden (Art. 34 I StGB). Tagessatz: Höchstens 3000 Franken (Art. 34 II StGB). Bei Nichtbezahlung/Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB). Alternativ: Gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB): Mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe < 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen: Gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden.

Freiheitsstrafe: Dauer der Freiheitsstrafe i.d.R. mind. sechs Monate, Höchstdauer: 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). Ausnahme: Kurze unbedingte Freiheitsstrafe (Art. 41 StGB).

Welche übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

  • Einwilligung des Verletzten
  • Mutmassliche Einwilligung des Verletzten
  • Rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Notstandsähnliches Widerstandsrecht
  • Wahrung berechtigter Interessen

Was ist ein Gefährdungsdelikt?

Der Tatbestand setzt keine Schädigung, sondern nur die erhöhte Möglichkeit der Verletzung eines geschützten Rechtsgutes voraus.

Wann kann eine Strafe mit einer Geldstrafe oder Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden?

Art. 42 IV StGB: Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.

Art. 172bis StGB: Ist in diesem Titel (Vermögensdelikte; vgl. Art. 137 ff. StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.

Was ist ein Verletzungsdelikt?

Das vom betreffenden Tatbestand geschützte Rechtsgut muss tatsächlich verletzt werden.

Wie ist das Zusammentreffen mehrerer Massnahmen zu behandeln?

Art. 56a StGB:

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.

Was ist die verminderte Schuldfähigkeit?

Art. 19 II StGB: War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

Die psychischen Beeinträchtigungen, die eine verminderte Schuldfähigkeit bewirken können, entsprechen qualitativ denjenigen der Schuldunfähigkeit. Der abnorme Zustand der Psyche führt jedoch nur zu einer Herabsetzung seiner Einsichtsfähigkeit oder Bestimmungsfähigkeit.

Wo ist der Grundsatz "nulla poena sine lege" geregelt?

Art. 1 StGB: Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Wann ist eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen?

Art. 60 StGB, Sonderfall zu Art. 59 StGB:

Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Ausnahme: Art. 19a Ziff. 4 BetmG für Übertretungen), das mit seiner (im Tat- und Urteilszeitpunk bestehenden) Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Art. 60 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)
  • Beachtung von Behandlungsgesuch und -bereitschaft (Art. 60 II StGB)

Wann kommt eine Strafbefreiung in Betracht?

Art. 52 StGB, fehlendes Strafbedürfnis: Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

Art. 53 StGB: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 54 StGB: Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Art. 55a StGB: Ehegatte oder Partner als Opfer im Falle von einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung.

Beschreibe den Rechtfertigungsgrund des Notstands.

Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Somit Voraussetzungen:

  • Unmittelbare, konkrete Gefahr. Unrechtmässiger Angriff eines Anderen: Notwehr nach Art. 15 f. StGB. Gefährdung öffentlicher Interessen: Keine Notstandslage. BGer weicht z.T. ab: Abstrakte Gefährdung des Strassenverkehrs.
  • Subsidiarität.
  • Proportionalität: Rechtsgut von geringerem Wert oder viel schwerere Verletzung.

Ist ein Eingriff zur Rettung hochertiger Rechtsgüter unverhältnismässig: Schuldausschliessende Wikrung, wenn Preisgabe des Rechtsgutes subjektiv nicht zumutbar war. Vgl. Art. 18 StGB:

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

 

Wie können bedingte und unbedingte Strafen kombiniert werden?

Art. 42 IV StGB: Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden.

Bedingte gemeinnützige Arbeit ist gemäss Praxis nicht möglich.

Die Regeln und Grenzen des teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 43 I StGB sind auch bei der Bemessung der unbedingten Geldstrafe nach Art. 42 IV StGB zu beachten.

Der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.

Rechtsprechung BGer: Verhältnis von 3/4 zu 1/4 als unrichtige Anwendung von Art. 42 IV StGB.

Was ist echte Konkurrenz?

Der Täter erfüllt mehrere Tatbestände in strafbarer Weise. Diese sind nebeneinander anwendbar.

Schuldspruch für jedes einzelne Delikt. Strafbemessung nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 I StGB): Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Beschreibe die Rechtswidrigkeit beim fahrlässigen Erfolgsdelikt.

asf

Welche Massnahmen werden unterschieden?

Sichernde, therapeutische Massnahmen:

  • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
  • Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
  • Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
  • Ambulate Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht bzw. Abhängigkeit (Art. 63 StGB)

Sichernde, isolierende Massnahmen: Verwahrung (Art. 64 StGB)

Andere, persönliche Massnahmen:

  • Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB)
  • Landesverweisung (Art. 66a StGB)
  • Berufsverbot (Art. 67 StGB)
  • Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB)
  • Fahrverbot (Art. 67e StGB)
  • Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB)

Andere, sachliche Massnahmen:

  • Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB)
  • Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 ff. StGB)

Wann kann bei einer Verwahrung eine endgültige Entlassung bzw. eine Rückversetzung erfolgen?

Rückversetzung, vgl. Art. 64a III StGB: Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.

Endgültige Entlassung: Bei Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit (Art. 64a III StGB).

Wie wird die irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungsgrundes in Form eines Sachverhaltsirrtum bestraft?

Im Falle eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB): Beurteilung nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorstellt. Mögliche Resultate:

  • Keine Bestrafung aufgrund des Vorsatzdelikts, da seine Tat gemäss vorgestelltem Sachverhalt gerechtfertigt wäre. Es wird dann gemäss Art. 13 II geprüft, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre:
    • Unvermeidbar: Straflosigkeit
    • Vermeidbarkeit: Bestrafung für fahrlässige Tatbegehung
  • Täter überschreitet die Eingriffsbefugnis gemäss vorgestelltem Sachverhalt: Die Tat bleibt rechtswidrig. Bestrafung für vorsätzliche Tatbegehung in Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen (Notwehrexzess, Art. 16 StGB oder Notstandsexzess, Art. 18 StGB)

Was ist eine nicht obligatorische Landesverweisung?

Art. 66abis StGB: Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.

Beschreibe den allgemeinen Tatbestand eines vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts.

Objektiver Tatbestand:

  • Garantenstellung (unechte Unterlassungsdelikte sind echte Sonderdelikte)
  • Situation, die ein geschütztes Rechtsgut gefährdet bzw. eine Handlungspflicht auslöst (nicht im Gesetz umschrieben)
  • Nichthandeln des Täters trotz Tatmacht: Täter muss nötige Mittel und Fähigkeiten besitzen. Zumutbarkeit ist nicht erforderlich.
  • Eintritt des Erfolgs
  • Hypothetische Kausalität: Wäre der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden, so ist die Unterlassung strafrechtlich relevant. BGer: Wahrscheinlichkeitstheorie.
  • Gleichwertigkeit: Unrechtgehalt entspricht einem aktiven Tun

Subjektiver Tatbestand:

  • Wissen um Garantenstellung, Situation, Tatmacht, Möglichkeit des Erfolgseintritts, höchstwahrscheinliche Vermeidbarkeit des Erfolgs
  • Willentliches Nichthandeln

Wann kann der Täter aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen werden?

Art. 62 StGB: Sobald es sein Zustand rechtfertigt. Probezeiten:

  • Massnahme nach Art. 59 StGB: 1-5 Jahre. Verlängerung zur Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder Weisungen um 1-5 Jahre.
  • Massnahme nach Art. 60 und 61 StGB: 1-3 Jahre. Verlängerung zur Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder Weisungen um 1-3 Jahre, jedoch höchstens 6 Jahre.
  • Verlängerung bei Straftat nach Art. 64 I StGB: So oft wie notwendig.

Verpflichtung zur ambulanten Behandlung möglich (Art. 62 III StGB).

Welche Straffolgen treten je Deliktsphase bei Mittäterschaft ein, wenn sich ein Mittäter distanziert?

Distanzierung während:

Massgeblicher Beteiligung beim Tatentschluss: Straflos.

Teilweiser Vorbereitung: Grundsätzlich straflos (ausnahmsweise Strafbarkeit, z.B. bei Art. 260bis StGB).

Vollständiger Vorbereitung: Bestrafung wegen Mittäterschaftsversuch (Art. 22 I StGB ev. i.V.m. Art. 23 I und IV StGB) oder Beihilfe.

Teilweiser Ausführung: Bestrafung wegen Mittäterschaftsversuch (Art. 22 I i.V.m. Art. 23 II StGB [Rücktritt]).

Vollständiger Ausführung: Bestrafung wegen vollendetem Mittäterschaftsversuch mit tätiger Reue (Art. 23 IV StGB).

Nach tatbestandsmässigem Erfolg: Betätigung aufrichtiger Reue (Art. 48 lit. d StGB).

Was ist ein Fahrlässigkeitsdelikt?

Der Täter erfüllt einen Tatbestand unwillentlich, aber wegen Missachtung einer Sorgfaltspflicht.

Definiere die Nebentäterschaft. Wie wird diese bestraft?

Mehrere Personen bewirken unabhängig voneinander den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges an demselben Objekt. Jeder Nebentäter ist strafrechtlich wie ein Alleintäter verantwortlich.

Welche Verfolgungsverjährungsfristen gibt es?

Art. 97 I StGB: Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

  • a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
  • b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
  • c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
  • d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

Art. 97 II StGB: Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

Beschreibe den "Versuch". Wie wird dieser bestraft?

Objektiver Tatbestand: Täter erfüllt höchstens einen Teil der Tatbstandselemente.

Subjektiver Tatbestand: Erfasst alle objektiven Merkmale. Sonderfall bei Erfolgsdelikten: Handlung war zwar kausal, der Erfolg ist aber aus anderen Gründen eingetreten.

Bestrafung nach Art. 22 I StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

Welche Besonderheiten sind für Übertretungen zu beachten?

Art. 105 StGB: Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. Bestrafung von Versuch/Gehilfenschaft nur in den vorgesehenen Fällen. Ebenso: Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68).

Art. 106 StGB: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10 000 (Ersatzfreiheitsstrafen möglich).

Art. 107 StGB: Gemeinnützige Arbeit mit Zustimmung des Täters bis zu 360 Stunden möglich.

Art. 108 StGB: Strafverfolgung und Strafe verjähren in 3 Jahren.

Welche Strafmilderungsgründe finden sich im Besonderen Teil?

  • Leichter Fall einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 II StGB)
  • Rücknahme einer üblen Nachrede als unwahr (Art. 173 Ziff. 4 StGB)
  • Rückzug einer Verleumdung vor dem Richter als unwahr (Art. 174 Ziff. 3 StGB)
  • Bei Geiselnahme Rücktritt von einer Nötigung und Freilassung (Art. 185 Ziff. 4 StGB)
  • Berichtigung einer falschen Anschuldigung, Anzeige oder Aussage aus eigenem Antrieb, bevor Rechtsnachteile entstehen (Art. 308 I StGB)
  • Falsche Aussage, wobei eine wahre Aussage den Täter/seine Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.

Wie gestaltet sich die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung?

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsinhabers in Bezug auf die von seinen Angestellten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb verübten Straftaten.

Strafbarkeit in Sonderregelungen, z.B.:

  • Art. 179sexies StGB (Inverkehrbringen/Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten): Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.
  • Art. 6 II VStrR: Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

BGer: Ungeschriebene Haftung des Geschäftsherrn als Mittäter, sofern er eine beherrschende Rolle innehat.

Ansonsten: Unter dem Aspekt der Unterlassung zu prüfen.

Wie lange dauern die Massnahmen nach den Artikeln 59-61 StGB grundsätzlich?

Stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 IV StGB): I.d.R. höchstens 5 Jahre. Jeweils Verlängerung um höchstens 5 Jahre möglich.

Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 IV StGB): I.d.R. höchstens 3 Jahre. Verlängerung einmal um ein weiteres Jahr. Der damit verbundene Freiheitsentzug darf nicht länger als 6 Jahre dauern.

Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB): I.d.R. höchstens 4 Jahre. Insgesamt darf die Höchstdauer von 6 Jahren nicht überschritten werden. Aufhebung, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.

Wann werden Strafregistereinträge bei Landesverweisung entfernt?

Art. 369 Vbis StGB: Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1-5 stellen.

Sind Vorbereitungshandlungen strafbar?

Grundsätzlich keine Strafbarkeit. Ausnahmen in Art. 226ter StGB betreffend Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen sowie Art. 260bis StGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

  • a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
  • b. Mord (Art. 112);
  • c. Schwere Körperverletzung (Art. 122);
  • cbis. Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
  • d. Raub (Art. 140);
  • e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
  • f. Geiselnahme (Art. 185);
  • fbis. Verschwindenlassen (Art. 185bis);
  • g. Brandstiftung (Art. 221);
  • h. Völkermord (Art. 264);
  • i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
  • j. Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).

Rücktritt ist straflos (Abs. 2).

Beschreibe den Strafschärfungsgrund bei Konkurrenz.

Art. 49 I StGB: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Als obere Grenze bleibt das Höchstmass der angedrohten Strafart des schwersten Delikts nach Art. 36, 37, 40 bzw. 106 I StGB bestehen.

Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn teilweise deckungsgleiche Strafandrohungen vorgesehen sind.

Was ist ein unechtes Sonderdelikt?

Der betreffende Tatbestand kann von jedermann erfüllt werden, doch untersteht ein Täter mit bestimmten besonderen Eigenschaften nach der Gesetzesbestimmung einer höheren Strafdrohung.

Beschreibe die Voraussetzungen des fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikts.

Garantenstellung für ein bestimmtes Rechtsgut.

Situation, in der dieses durch einen Straftatbestand geschützte Rechtsgut gefährdet wird.

Tatmacht zur Abwendung der Gefahr.

Nichtvornahme der gebotenen Rettungshandlung infolge Sorgfaltspflichtsverletzung.

Tatbestandsmässiger Erfolg.

Hypothetische Kausalität: Höchstwahrscheinliche Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges bei sorgfaltspflichtgemässer Vornahme der Rettungshandlung.

Gleichwertigkeit.

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen zur Rechtfertigung tatbestandsmässigen Verhaltens?

Generell: Rechtfertigungsgründe sind besondere Rechtssätze, die ausnahmsweise ein tatbestandsmässiges Verhalten erlauben.

Objektive Voraussetzungen:

  • Tatbestandsmässiger Eingriff in ein Rechtsgut dient der Wahrung eines höheren Interesses (Ausnahme: Einwilligung des Verletzten).
  • Der Eingriff muss subsidiär sein: Täter vermag das höhere Interesse nicht auf weniger einscheindende Art zu wahren.
  • Der Eingriff muss proportional erfolgen: Angemessenes Verhältnis zum zu wahrenden höheren Interesse.

Subjektive Voraussetzungen:

  • Handeln im Bewusstsein, durch einen Eingriff ein höheres Interesse zu wahren.
  • Wille des Täters, durch den Eingriff ein höheres Interesse zu schützen.

Wann kann ein Tätigkeits-/Kontakt-/Rayonverbot aufgehoben werden?

Auf Gesuch des Täters (Art. 67c V StGB) nach bestimmten Zeitenpunkten.

Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf (d.h. bei Bestehen der Probezeit und bei Gesuch des Täters).

Wann ist eine Massnahme aufzuheben?

Art. 56 VI StGB: Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

Wann kann die Landesverweisung aufgeschoben werden?

Art. 66d StGB: Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:

a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;

b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

Was ist eine Sicherungseinziehung?

Art. 69 I StGB: Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände (ernstlich) die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Die Einziehung von Vermögenswerten richtet sich nach Art. 70 StGB.

Wie ist das Verhältnis zwischen Landesverweisung und Freiheitsstrafe?

Art. 66c StGB: Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.

Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.

Wann wird eine stationäre Massnahme aufgehoben?

Art. 62c StGB: Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:

  • deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
  • die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
  • eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

Ebenfalls möglich:

  • Es kann eine andere Massnahme angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr begegnen (Abs. 3)
  • Verwahrung, wenn Gefahr einer weiteren Straftat nach Art. 64 I StGB besteht (Abs. 4)
  • Andere stationäre Massnahme (Abs. 6)

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision.

Der Täter erfüllt einen Tatbestand, weil er nur dadurch den Verstoss gegen ein anderes Verbot zu vermeiden vermag. Voraussetzungen:

  • Subsidiarität.
  • Proportionalität: Schutz wichtigerer Interessen.

Was ist die Einziehung von Vermögenswerten?

Art. 70 I StGB: Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Wann besteht im Rahmen der Prüfung eines Rechts- oder Verbotsirrtums Anlass zu näheren Erkundigungen oder Überlegungen seitens des Täters?

Ausgangslagen:

  • Täter hatte Zweifel an der Rechtsmässigkeit,
  • hätte nach den Umständen solche Zeifel haben müssen,
  • weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, ohne deren Inhalt und Reichweite zu kennen, oder
  • hatte das Empfinden, sein Verhalten widerspreche den herrschenden sittlichen Auffassungen.

Wenn er in der Folge eine näheren Erkundigungen oder Überlegungen tätigt: Rechtsirrtum hätte vermieden werden können. Obligatorische Strafmilderung.

Ausnahme: Er gelangt aufgrund von Erkundigungen bei kompetenter Stelle oder pflichtgemässer Überlegung zur Annahme, rechtmässig zu handeln: Straffreiheit.

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten.

Der unmittelbar Betroffene erklärt sich ausdrücklich oder konkludent mit dem Eingriff in seine Rechtsgüter einverstanden. Sind mehrere Personen Träger des betroffenen Rechtsgutes, müssen alle einwilligen (z.B. Mit- oder Gesamteigentümer). Für Tötungsdelikte gibt es keine Rechtfertigung. Bei schwerer Körperverletzung: Positiver Zweck. Voraussetzungen:

  • Individuelles Rechtsgut betroffen (Vermögen, Ehre, Freiheit, Leib und Leben etc.).
  • Einwilligung muss vor dem Eingriff erfolgen.
  • Nur ein Urteilsfähiger kann einwilligen.
  • Einwilligung muss freiwillig sein.

Beschreibe den Tatbestand der Anstiftung.

Art. 24 StGB

Objektiver Tatbestand: Jemand nimmt unmittelbar auf die Willensbildung einer bestimmten Person dahingehend Einfluss, dass er diese zur Ausführung einer konkreten vorsätzlichen Straftat anregt (nähere Bezeichnung von Angriffsobjekt, Tatort oder der Art und Weise). Dadurch bewirkt er ihren Tatentschluss und als Folge die vorsätzliche Verübung der Hauptat.

Subjektiver Tatbestand: Bewusstsein, bei der angegangenen Person mindestens möglicherweise den Entschluss zur Verübung einer konkreten Straftat hervorzurufen. Wissen um sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale der angeregten Haupttat. Wille, dass diese Person die angeregte Haupttat mit sämtlichen Merkmalen verwirklicht.

Welche Besonderheit ist bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs bei Straftaten gegen Minderjährige im Ausland zu beachten?

Art. 5 I StGB:

Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:

a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;

abis. sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;

c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.

Wann kann ein Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung endgültig entlassen werden?

Art. 64c StGB:

Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.

Testphase, während derer die lebenslängliche Verwahrung noch nicht aufgehoben ist.

Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 in einer geschlossenen Einrichtung an.

 

Was passiert bei Nichtbewährung im Falle einer bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme?

Art. 62a StGB: Bei Begehung einer Straftat kann das neu zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:

  • die Rückversetzung anordnen;
  • die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder
  • die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

Ernsthafte Erwartung aufgrund des Verhaltens, dass eine Tat i.S.v. Art. 64 I StGB begangen werden könnte: Anordnung der Rückversetzung durch Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde. Dauer der Rückversetzung:

  • Bei Art. 59 StGB: Höchstens 5 Jahre.
  • Bei Art. 60 und 61 StGB: Höchstens 2 Jahre.

Was ist eine Friedensbürgschaft?

Art. 66 I StGB: Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

Bei Nichtversprechen/Nichtleistung: Sicherheitshaft nicht länger als 2 Monate (Abs. 2).

Die Sicherheit kann während 2 Jahren dem Staate verfallen (Abs. 3).

Wie wird der unvollendete Versuch bestraft?

Art. 22 I StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

Art. 23 StGB: Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

Beschreibe das Vorsatzelement "Wissen".

Der Täter stellt sich alle zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale vor. Eine besondere Vergegenwärtigung im Moment des Handels ist nicht nötig, es genügt "Mitbewusstsein".

Betr. tatbestandsmässiger Handlung: Täter ist sich aller objektiven Momente bewusst.

Betr. tatbestandsmässigen Erfolg: Täter muss erkennen, dass Handlung den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bewirkt bzw. bewirken könnte. Zudem: Vorstellung des Kausalverlaufs in groben Zügen. Weicht das ausgelöste Kausalgeschehen weitgehend ab, so handelt es sich um einen Versuch.

Wie ist der räumliche Geltungsbereich des StGB grundsätzlich definiert?

Art. 3 I StGB: Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Territorialitätsprinzip).

Erfasste Szenarien bei vollendeten Delikten:

  • Handlung und Erfolg in der Schweiz
  • Handlung in der Schweiz, Erfolg im Ausland und umgekehrt

Erfasste Szenarien bei versuchten Delikten:

  • Handlung in der Schweiz und geplanter Erfolg im Ausland
  • Handlung im Ausland und geplanter Erfolg in der Schweiz

Welche Strafmilderungsgründe findet sich nebst denjenigen im restlichen Allgemeinen Teil im Katalog des Art. 48 StGB?

Art. 48 StGB: Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a. der Täter gehandelt hat:

  • aus achtenswerten Beweggründen,
  • in schwerer Bedrängnis,
  • unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
  • auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Rechtsprechung: 2/3 der Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt des Sachurteils, keine weitere Delinquenz.

Strafmilderungsgrund aufgrund Rechtsprechung: Milderung wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots.

Welche gegenüber der Grundsatzbestimmung in Art. 67 II StGB schärfere Bestimmung für volljährige, besonders schutzbedürftige Opfer existiert beim Tätigkeitsverbot?

Art. 67 IV StGB:

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst:

Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195).

Wann ist ein Unternehmen im Grundsatz strafbar?

Art. 102 I StGB: Wird in einem Unternehmen (= juristische Personen, Gesellschaften, Einzelunternehmungen) in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

Präzisierungen:

  • Urheber muss organisatorisch und hierarchisch in das Unternehmen eingebunden sein.
  • Übertretungen sind nicht erfasst (Art. 105 I StGB). Straftat muss aber normativ tatbestandsmässig sein (normative Zurechnung).

Wann wird die lebenslängliche Verwahrung angeordnet?

Art. 64 Ibis StGB: Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter

  • einen Mord,
  • eine vorsätzliche Tötung,
  • eine schwere Körperverletzung,
  • einen Raub,
  • eine Vergewaltigung,
  • eine sexuelle Nötigung,
  • eine Freiheitsberaubung oder Entführung,
  • eine Geiselnahme,
  • ein Verschwindenlassen,
  • Menschenhandel,
  • Völkermord,
  • ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder
  • ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat

und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
  • Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
  • Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.

Zudem: Allgemeine Voraussetzungen nach Art. 56 StGB.

Nach welchen Kriterien wird die Strafzumessung innerhalb des ermittelten Strafrahmens?

Art. 47 StGB:

Tatbezogene Verschuldenskomponenten (Art. 47 II StGB):

  • Ausmass des verschuldeten Erfolgs
  • Art und Weise des Tatvorgehens
  • Beweggründe und Ziele des Täters
  • Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung eines Rechtsguts
  • Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 II StGB)
  • Grad des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit

Täterbezogene Verschuldenskomponenten (Art. 47 I StGB):

  • Vorleben
  • Nachtatverhalten
  • Besondere Strafempfindlichkeit

Präventionsbezogene Kriterien:

  • Spezialprävention
  • Generalprävention

Weitere Kriterien:

  • Beschleunigungsgebot
  • Gleichbehandlung von Mittätern
  • Teilbedingter Strafvollzug

Was gehört zum subjektiven Tatbestand?

Vorsatz, bei bestimmten Delikten auch subjektive Unrechtselemente (wie Motive oder Gesinnungsmerkmale).

Es sind innere, psychische Merkmale, welche der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugrunde liegen müssen.

Bei bestimmten Delikten ist zudem eine Absicht erforderlich, die über den objektiven Tatbestand hinausgeht.

Wann ist die Voraussehbarkeit bei fahrlässigen Erfolgsdelikten zu bejahen?

Wenn der Täter:

  • nach den konkreten Tatumständen
  • und seinem persönlichen (Fach-)wissen
  • den Eintritt des Erfolges und in groben Zügen den zu ihm führenden Kausalverlauf
  • als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens
  • hätte voraussehen können.

BGer: Versteht hierunter den adäquaten Kausalzusammenhang.

Was sind die Rechtsfolgen der Schuldunfähigkeit?

Der Täter darf nicht bestraft werden.

Vorbehalten: Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB.

Beschreibe den "aberratio ictus". Wie wird dieser bestraft?

Objektiver Tatbestand: Erfüllung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente.

Subjektiver Tatbestand: Kein Irrtum, doch das Kausalgeschehen nimmt einen unerwarteten Verlauf.

Bestrafung:

  • Anvisierter und eingetretener Erfolg entsprechen verschiedenen Tatbeständen: Anvisierter Erfolg = Bestrafung wegen Versuch, eingetretener Erfolg = fahrlässige Verübung.
  • Gleichwertigkeit des anvisierten und eingetretenen Erfolgs: Bestrafung wegen vollendeter Begehung, solange aberratio noch im Rahmen der verbundenen Risiken lag (a.M. die h.L.).

 

Was sind die Voraussetzungen der Schuld?

Wenn der Täter:

  • psychisch fähig ist (Problem der Schuldfähigkeit),
    • die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und
    • sich entsprechend dieser Erkenntnis zu verhalten.
  • nach den äusseren Umständen die Möglichkeit hat,
    • die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen (Problem des Verbotsirrtums) und
    • sich entsprechend dieser Erkenntnis zu verhalten (Problem der Zumutbarkeit normgemässen Handelns).

Es genügt, das Fehlen von Umständen festzustellen, welche die Schuld entfallen lassen.

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.

Eingriff in geschützte Rechtsgüter zur Wahrung bestimmter höherwertiger Interessen. Voraussetzungen:

  • Subsidiarität: Angemessener und einziger Weg zur Interessenwahrung.
  • Proportionalität: Verletztes Interesse wiegt offenkundig weniger schwer.

Welche räumlichen Anknüpfungspunkte für Taten im Ausland gibt es im StGB?

Aktives Personalitätsprinzip: Von einem Schweizer begangene Tat (Art. 7 StGB) sowie passives Personalitätsprinzip: An einem Schweizer begangene Tat (Art. 7 StGB).

Staatsschutzprinzip: Taten, die sich gegen die Schweiz als Staat richten (Art. 4 StGB).

Universalitäts-/Weltrechtsprinzip: Taten, zu deren Verfolgung sich die Schweiz verpflichtet hat (Art. 5, 6 StGB).

Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege: Taten, bei denen der Tatverdächtige sich in der Schweiz aufhält, bei denen aber eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (Art. 7 StGB).

Delegationsprinzip: Taten, bei denen ein ausländischer Staat die Schweiz um Verfolgung bittet (Art. 85 f. IRSG).

Woraus kann sich eine Garantenstellung ergeben?

Art. 11 II StGB: Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a. des Gesetzes;

b. eines Vertrages;

c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder

d. der Schaffung einer Gefahr (Ingerenz).

Ferner Handlungspflicht aus:

  • enger Lebensgemeinschaft (besonders enge und lange andauernde Beziehung)
  • Herrschaft über eine Gefahrenquelle
  • weitere Quellen

 

Was ist die Rechtsnatur eines Strafantrags und welche Arten von Antragsdelikten gibt es?

Der Strafantrag ist nach vorherrschender Ansicht eine zur Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens nötige Voraussetzung (Strafantrag als Prozessvoraussetzung).

Absolute Antragsdelikte: Bei allen Beteiligten erfolgt eine Strafverfolgung nur auf Antrag.

Relative Antragsdelikte: Nur gegenüber Beteiligten, die enge Beziehungen zum Verletzten aufweisen, besteht das Erfordernis eines Strafantrags.

Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB): Dieser kann nicht beschränkt auf einzelne Beteiligte gestellt oder zurückgezogen werden.

Welche Phasen können bei der Deliktsausführung unterschieden werden?

Vorbereitungshandlungen: Vorkehren, welche die Ausführung einer Straftat ermöglichen sollen.

Schwelle zur Tatausführung.

Stadium: Unvollendeter Versuch, Rücktritt vom Versuch ist möglich. Beginn der Tatausführung, aber keine Erfüllung aller objektiven Tatbestandselemente.

Vollendeter Versuch: Grnds. nur bei Erfolgsdelikten. Täter hat alles getan, was er nach seinem Tatplan zur Herbeiführung des Erfolgs für notwendig hielt. Dieser tritt aber nicht ein.

Stadium, in dem tätige Reue möglich ist: Täter verhindert nach der Vollendung aus eigenem Antrieb den Erfolgseintritt oder trägt zu dessen Nichteintreten bei. Gelingt dies nicht, kann aufrichtige Reue (Art. 48 lit. d StGB) angenommen werden.

Vollendung der Tat.

Stadium, in dem Betätigung aufrichtiger Reue möglich ist.

Beendigung der Tat.

Was bedeutet Idealkonkurrenz?

Der Täter erfüllt mehrere Straftatbestände durch eine einzige Handlung. Dabei können mehrfach der gleiche (gleichartige Idealkonkurrenz) oder verschiedene (ungleichartige Idealkonkurrenz) Tatbestände erfüllt werden.

Beschreibe den Sachverhalts- oder Tatbestandsirrtum. Wie wird dieser bestraft?

Objektiver Tatbestand: Erfüllung aller objektiver Tatbestandselemente.

Subjektiver Tatbestand: Verkennung des Vorliegens eines objektiven Merkmals im Moment des Handelns. Es entfällt der Vorsatz. Z.B. Irrtum über Tatobjekt, verwendeten Mittel, Tatumstände, rechtlich geprägte Elemente (z.B. fremdes Eigentum).

Bestrafung nach Art. 13 StGB:

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt: Beurteilung nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Welche Vorsatzformen im Hinblick auf den tatbestandsmässigen Erfolg existieren?

Direkter Vorsatz: Eintritt des Erfolgs wird direkt angestrebt.

Einfacher Vorsatz: Eintritt des Erfolgs wird beim anderen Zwecken dienenden Handeln für unumgänglich gehalten.

Eventualvorsatz: Eintritt des Erfolgs wird ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen.

Bewusste Fahrlässigkeit: Eintritt des Erfolgs wird für möglich gehalten, es wird jedoch auf das Ausbleiben vertraut.

Unbewusste Fahrlässigkeit: Eintritt des Erfolgs wird nicht einmal als Möglichkeit erkannt.

Was sind die Rechtsfolgen, wenn die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs vorliegen?

Pflicht zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zur Auferlegung einer Probezeit. Dauer: 2-5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils (Art. 44 I StGB). Kriterium für die Dauer: Rückfallgefahr.

In welchen Fällen ist ein Strafrahmen bis lebenslänglich vorgesehen? Gibt es diesfalls eine Entlassungsmöglichkeit?

In den folgenden Fällen:

  • Mord (Art. 112 StGB)
  • qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3 StGB)
  • Völkermord (Art. 264 I StGB)
  • Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff. 2 II StGB)

Entlassung, vgl. Art. 86 V StGB: Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Abs. 1 frühestens nach 15, nach Abs. 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.

Was ist ein Vorsatzdelikt?

Der Täter erfüllt das im Tatbestand umschriebene Verhalten mit Wissen und Willen.

Beschreibe den Rechtsirrtum. Wie wird dieser bestraft?

Objektiver Tatbestand: Erfüllung sämtlicher objektiver Tatbestandselement oder Versuch.

Subjektiver Tatbestand: Täter hält sein Verhalten fälschlicherweise für schlechthin unverboten (Verbotsirrtum/direkter Rechtsirrtum) oder ausnahmsweise erlaubt (indirekter Rechtsirrtum).

Bestrafung nach Art. 21 StGB: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Was gilt bei einer vermeintlichen Notwehr, wenn die Subsidiarität und/oder Proportionalität nicht gegeben ist?

Notwehrexzess (Art. 16 StGB):

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Welche gegenüber der Grundsatzbestimmung in Art. 67 II StGB schärfere Bestimmung für Minderjährige existiert beim Tätigkeitsverbot?

Art. 67 III StGB: Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:

a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), sofern er die Straftat an einem minderjährigen Opfer begangen hat;

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188);

c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 32), sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

Was ist ein eigenständiges Delikt?

Ein solches Delikt hängt nicht mit anderen Tatbeständen zusammen. Es gibt kein mit ihm direkt verwandtes Delikt.

Welche ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

  • Amts- oder Berufspflichten, Art. 14 StGB.
  • Selbsthilferecht nach Art. 926 ZGB, Art. 52 II und III OR, Art. 57 OR.
  • Erziehungspflicht nach Art. 302 ZGB, Art. 405 ZGB.
  • Befugnisse nach Prozessgesetzen und weiteren Bestimmungen

Was bedeutet "Missachtung einer Sorgfaltspflicht"? Wie ist bei der Prüfung vorzugehen?

Täter nimmt eine gefährliche Handlung vor,

  • welche strafrechtwidrig ist oder keine positiven Ziele verfolgt oder wofür ihm die erforderlichen Fähigkeiten abgehen: Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gegeben.
  • für welche eine besondere Sorgfaltspflicht
    • in einer generell-abstrakten Norm festgehalten ist.
    • nicht normiert, jedoch nach allgemeinen Gefahrensatz auszuführen ist.

Nach Konkretisierung und Individualisierung des Sorgfaltsmassstabs durch Berücksichtigung der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse (Vermeidbarkeit, Voraussehbarkeit, Vertrauensgrundsatz, Rechtfertigungsgründe, Selbstgefährdung) kann eine pflichtwidrige Unvorsicht vorliegen. Ausnahme: Zur Vermeidung eines tatbestandsmässigen Unrechtes nötig.

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