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Arbeitsrecht Kapitel 1.7 WdH Fragen



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1. Was regelt das AVRAG?
Das AVRAG regelt die Anpassung des österreichischen Arbeitsrechtes (bzw.privaten AR) an das EG-Recht, diese Anpassung erfolgte in den Spezialgesetzen (zB Anpassung des AN Schutzrechts in den AN Schutzgesetzen direkt), zum Teil im allgemein gehaltenen AVRAG = alles, was nicht wirklich zugeordnet werden kann. EU Richtlinien = ersichtlich, was innerstaatlich demnächst zu erwarten ist; EU-Veordnungen: sind im innerstaatlichen Recht sofort zur Anwendung zu bringen. Auch EU-Richtlinien können direkt ausnahmsweise angewendet werden, wenn sie unbedingt sind (ohne Vorbehalte) und hinreichend genau (ohne innerstaatlicher Konkretisierung). Wenn Gesetzgeber keine EU-Gesetze innerstaatlich setzt, können Betroffene Schadenersatz fordern. Das AVRAG § 2 Dienstzettel, Konkurrenzklausel, Ausbildungskostenrückersatz, Konventionalstrafen, Entgelt bei Pauschalvereinbarungen, Teilzeit- und Karenzformen, Betriebsübergang, Sonderbetreuungszeiten, Homeoffice
13b) Blockzeit
Arbeitsphase + Freizeitphase; Aufbau und Abbau von Stunden. 50 % Bruttolohnkosten beim Lohnausgleich + dazugehörige DG SV Beiträge; plus 50 % der zusätzlichen DG und DN Beiträge zur SV. Kein Anspruch auf UEL in Freizeitphase; grundsätzlich Anspruch in der Freizeitphase, aber wenn er schon in der Arbeitsphase konsumiert wird, wird dieser gleich mit konsumiert. OGH - Urlaubsvolumenmodell: wenn AN in der Arbeitsphase Urlaub konsumiert - ganzer Tag frei - alles verbraucht. (Urteil wurde in den ersten 2 Instanzen der DN zugesprochen, der OGH hat das Urteil umgedreht - nicht wirklich geklärt). Bei Erkrankung in der Arbeitsphase - Entgelt auf Basis des TZ Entgeltes + LA. Bei halber EGFZ sinkt der LA auf die Hälfte. Wird der AN in der Arbeitsphase krank, nur während der EGFZ ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten wird kein Zeitguthaben erworben. Bei vorzeitigem Ende, wenn der DN mehr gearbeitet hat, als er konsumieren kann - 50 % Zuschlag, nicht bei uvA oder ohne trifftigen Grund erkläre DN KDG als Treuepflichtverletzung des DN zu werten. Auch ein KV kann die Auszahlung des Zuschlags ausschließen. Ob hier der LA berücksichtigt werden muss, muss in der entsprechenden ATZ Vereinbarung stehen.
6. Hat der DN ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des DVs?
Unter gewissen Voraussetzungen, zB wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (zB durch KV Wechsel mit schwächerem Bestandschutz) oder die betrieblichen Pensionszusagen (ist Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger kann er die Übernahme einer einzelvertraglichen Pensionszusage durch rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen) nicht übernimmt. Bei Ausübung des Widerspruchs, bleibt das DV zum Veräußerer aufrecht (binnen 1 Monat widersprechen).
7. Wie wirkt sich der Betriebsübergang auf die KV Zugehörigkeit aus?
Bei BÜ ist zu prüfen, welcher KV nach dem Betriebsübergang anzuwenden ist. Kommt es zu einer Eingliederung in den KV des Erwerber-Betriebes, kann dies zu einem KV Wechsel führen. Kommt es dazu, ist von einer gänzlichen ABlöse des bisherigen KVs auszugehen - 2 Einschränkungen: Entgeltschutz (für die NAZ darf nicht geschmälert werden, nur kv-Entgelt, Überzahlung bleibt aufgrund der Eintrittsautomatik erhalten, alles danach richtet sich nach dem neuen KV) und Bestandschutz: KV Regelungen über Bestandschutz werden Inhalt des Einzelvertrages zum Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers nicht weiter besteht. Unterliegt der Erwerber keinem KV, regelt § 4 AVRAG die Weitergeltung des im Veräußerer KVs vorgesehnen Arbeitsbedinungen. Die im KV des Veräußerers geregelten AB sind vom Erwerber bis zur KDG oder Ablauf des Veräußerer KVs oder Inkrafttreten bzw. Anwendung eines anderen KVs aufrechtzuerhalten. Durch EDV können diese AB binnen eines Jahres ab BÜ weder aufgehoben noch eingeschränkt werden, danach können Änderungen im DV mit dem AN vereinbart werden. = einjährige Verschlechterungssperre
14. Was ist Ihnen über die Familienhospizkarenz bekannt?
Wenn AN als Sterbebegleitung oder Begleitung schwerstkranker Kinder gebraucht wird. Herabsetzung; Änderung der NAZ oder Freistellung gegen Entgeltentfall. Stimmt AG nicht zu - ASG nachfragen. Für nahe Angehörige, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt bei Sterbebegleitung, bei der Betreuung von schwerstkranken Kindern muss ein gemeinsamer Haushalt vorliegen. Schriftliche Bekanntgabe 5 Tage vor Antritt; wenn nicht einverstanden binnen 5 Tage Klage beim ASG, nach Ablauf der Frist kann der AN bis zur Entscheidung des Gerichtes die Karenz antreten. Sterbebegleitung für 3 Monate mit Verlängerung um weitere 3 Monate; für Kinder 5 Monate, Verlängerung auf 9 Monate, kann max. 2 Mal um 9 Monate verlängert werden (27 M). Wegfall der Begleitung unverzüglich melden, AN und AG können die vorzeitige Rückkehr 2 Wochen nach Wegfall verlangen, AG nur, wenn keine berechtigten Interessen des DN im Weg stehen. Anspruch auf Pflegekarenzgeld; besonderer K&E Schutz ab Bekanntgabe bis 4 Wochen nach Ende darf nicht ohne Zustimmung des ASG gekündigt/entlassen werden.
13a) Kontinuierliche ATZ
NAZ wird auf 40-60 % verringert, zB von 40 auf 16-24 Stunden, bei 38,5 WAZ auf 15,4 - 23,10 Stunden. Lohnausgleich von mind. 50 % der Differenz des alten Entgelts und dem TZ Entgelt, Teilzeitentgelt + Lohnausgleich wird oft mit der HBGL begrenzt, da nur bis hier Förderung, bei höherem Lohnausgleich wird dieser Teil nicht im ATZ Geld berücksichtigt. (zB 3000 vorher, 1500 nachher + 750 (50 %) Lohnausgleich. Kann im Laufe der ATZ variieren (Gehaltsanspassung, KV Erhöhung; höhere HBGL) DG SV Beiträge wie vorher, Lohnausgleich und höhere SV Beiträge werden auf Antrag zum Teil vom AMS gefördert (90 % Bruttolohnkosten + DG SV Beiträge zur HBGL + 90 % zusätzlichen DN und DG Beiträge zur SV). Arbeitsvertragliche Vereinbarung muss Abf. alt auf Basis von vorher inkl. ÜST vorsehen. Lohnerhöhungen + Biennalsprünge wirken sich auf die Höhe der Abfertigung aus, gleich wie ein allfälliger Anwartschaftssprung des AN während der ATZ
13d) Wichtige Vertragspunkte
LA nur so lange zusagen, wie vom AMS ATZ Geld gewährt wird; bei Kürzungen durch das AMS sollte eine Reduktion des LA vereinbart sein; Regeln, was bei einer Einstellung durch das AMS geschieht - Rückkehr zum ursprünglichen AZ Ausmaß oder Weiterführung der TZ Beschäftigung (ohne LA und niedrigere SV Beitragsgrundlage); + bei der ATZ Vereinbarung schon das plangemäße Ende der ATZ (Pensionsantritt) mit hineinnehmen, damit es dann EV gelöst wird, ansonsten DGK, KDG Fristen, Anfechtung. Die AK berücksichtigt diese Punkte nicht im ATZ Entwurf auf ihrer Homepage.
3. Wie wirkt sich ein Betriebsübergang auf bestehende DVs aus?
Der Erwerber tritt automatisch mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sonderregelungen gibt es hinsichtlich betrieblicher Pensionszusagen, der möglichen VErschlechterung durch Wechsel des anzuwendenen KV oder nicht weitergeltende BVs.
Definition: Zusammenschluss zu einem neuen Betrieb
BV bleibt für AN im Betrieb unberührt, wenn Betriebe zusammengeführt werden. Es könnten verschiedene BVs gelten für mehrere AN Gruppen, je nach Ursprung des Betriebes. Für neu eintretende DN - zusätzliche Regel für neue AN Gruppe. Es wird empfohlen, neue BVs abzuschließen, um einheitliche Rechtslage im Betrieb zu haben
12. Welche Varianten der ATZ kennen Sie?
Kontinuierliche und Blockzeit (wird demnächst abgeschafft). Blockzeit wird nicht so sehr gefördert, spätestens zur Beginn der Freizeitphase Ersatzkraft einstellen. Kontinuierliche in der Praxis bevorzugt. Regelungen zur ATZ können im KV/BV getroffen werden, sind vor Abschluss der Vereinbarung zu prüfen, Anspruch besteht keiner außer KV und BV sehen einen vor.
2. Wann liegt ein Betriebsübergang vor?
§ 3 AVRAG und § 31 ArbVG (BV). § 3 AVRAG regelt: geht ein Unternehmen auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser als DG mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden DVs ein. Gilt nicht im Fall von Sanierungsverfahren oder Konkursverfahrens. Für den Betriebsübergang entscheidend ist, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die auf einen neuen Inhaber übergeht, aber ihre Identität bewahren muss (zB Frisör wird zu Restaurant, dann nicht). Die funktionale Ausrichtung der übergehenden betrieblichen Bestandteile und weniger die organisatorische Abgrenzbarkeit sind entscheidend.
2a) Welche Kriterien sind ausschlaggebend?
Gesamtbetrachtung ist ausschlaggebend: Die wirtschaftliche Einheit (organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung); die wirtschaftliche Einheit muss erhalten bleiben bei Inhaberwechsel; der Übergang der materiellen Betriebsmitteln (Gebäude, Fuhrpark); der Wert der immateriellen Aktiva (Know-How, Patente, zB 15. Gehalt); die Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang der Kundschaft (Kundenkartei); der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach den Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (je jürzer desto eher Übergang, keine fixe Grenze. Ein Jahr wegen Umbau geschlossen - eher weniger Übergang). Der BÜ setzt aber nicht den Übergang des Eigentums an den Erwerber voraus, auch ohne Vertragsverhältnis (=Verpachtung, Rückgabe an Verpächter, oder Weiterverpachtung). Übergang im Konkurs ausdrücklich von der Anwendbarkeit des AVRAG ausgenommen = kein automatischer Eintritt in die Arbeitsverträge.
2d) Entscheidungen, in denen kein BÜ angenommen wurde:
KFZ Werkstätte (Werkstätte wird als ganzes zerschlagen und stillgelegt, nach 7 Monaten neuer Mieter mit anderer Belegschaft andere Automarke an neue Kunden verkauft); Kaufhauskette (Schließt in den Verkaufsstätten den technischen Kundendienst und lässt zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, welches keine Arbeitsmittel noch Personal übernimmt); LKW Transportbetrieb (einzelne LKW mit denen ein bestimmter Großkunde beliefert wurde, an ein anderes Transportunternehmen verkauft, ergibt sich daraus - aus Sicht der ständigen Lenker dieser LKW - noch kein Teilbetriebsübergang)
13f) Teilpension - erweiterte ATZ
Leistung aus Arbeitslosenversicherung, die vom AG beantragt und an den AN ausbezahlt wird. Ist im Anschluss an k. ATZ oder ohne vorheriger ATZ möglich. Bei geblockter nicht möglich. Reduktion der AZ und LA (mind. 50 % der Differenz zu vorher), gleiche Voraussetzungen wie bei der normalen ATZ, aber Förderung zu 100 % - gesamter zusätzlicher Aufwand. Wieder Deckelung bei HBGL. Vereinbarung = Gesamtentgelt mit HBGL deckeln! 2 besondere Voraussetzungen: 62. LJ vollendet und Voraussetzungen für die Korridorpension sind erfüllt; AN muss vor Beginn mind. 3 Monate im Unternehmen beschäftigt sein; keine geblockte ATZ vor Beginn der TP. Auch bei einer Kombi aus k. ATZ und Teilpension = Maximaldauer von 5 Jahren, begrenzt mit erreichen des Regelpensionsalters.
10. Was gilt bei Betriebsübergang hinsichtlich der bestehenden BVs? Wo finden sich die Regelungen dazu?
Die Weitergeltung von BVs wurde nicht im AVRAG, sondern in einer Novelle im Zusammenhang mit dem AVRAG zum ArbVG geregelt - möglichst alle BVs übernehmen als Schutz für den AN. Es kommt auf das Szenario des BÜ an: Betriebsinhaberwechsel; Rechtliche Verselbstständigung, Zusammenschluss zu einem neuen Betrieb, Aufnahme in einen anderen Betrieb. Kommt es zum BV Wechsel - unverzüglich vom Erwerber an den AN mitzuteilen. Kommt es zu einer wesentlichen Verschlechterung, so haben übernommene AN ein außerordentliches KDG Recht. Die Geltung von BVs endet jedenfalls, wenn vom Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat für diese Angelegenheit eine neue BV abgeschlossen wird (Ordnungsprinzip), oder BV abläuft oder (Ausnahme: Erzwingbare BV) durch Kündigung enden (Achtung Nachwirkung!) Es können andere EDV abgeschlossen werden, aber wieder edv Vereinbarungen, die verschlechtern, bis 1 Jahr nach BÜ nicht abschließbar
13e) ATZ Geld
AN muss bestimmtes Mindestalter erreicht haben und die Anwartschaft erfüllt haben, also in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Kein ATZ gebührt für Personen, welche eine Leistung aus der gesetzlichen PV beziehen oder die Voraussetzungen für eine Leistung aus der PV erfüllen. Die ASVG-HBGL darf nicht überschritten werden, kann längstens für 5 Jahre gewährt werden. Bei bereits vereinbarter kürzerer ATZ besteht eine Verlängerungsmöglichekti zu den alten Bedingungen. Bei der k. ATZ und bei Nichtinanspruchnahme eines früher möglichen Pensionsantrittes ist ATZ Geld Bezug bis zur Vollendung des Regelpensionsalter möglich. Bei Blockzeit ist nur eine Verlängerung möglich, wenn sich durch Änderungen im Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag ergibt. ATZ kann frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden, bis 2030 Männer und Frauen gleichgestellt.
13. Was sind die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitvereinbarung?
Gleitender Übergang in die Pension; Altersteilzeitgeld vom AMS. Reduzierung der AZ wirkt sich nicht auf Ansprüche aus. AlVG. Voraussetzungen sind die Reduktion der AZ um 40-60 %, Lohnausgleich und SV Beiträge auf Basis vor ATZ, Abfertigung wird auch auf Basis vor ATZ berechnet - muss vereinbart werden, sont keine Förderung für DG!
2c) Entscheidungen, in denen ein BÜ angenommen wurde:
Pächter KFZ-Werkstätte (Betriebsarenal; 12 AN und die Kundenliste; Vorgänger verpflichtet sich Betrieb bis zum Übergabetag aufrechtzuerhalten); Gasthausverpachtung (Sämtliche Betriebsmittel und 2 von 3 AN); Pizzavertrieb (E-Kundenkartei; ein PC, 50 % der Gefriertruhen, ortskundiger, als einziger in dieser Funktion Pizzalieferant = wirtschaftliche Einheit)
2b) Wann liegt kein Betriebsübergang vor?
Wenn nur eine Funktion übernommen wird, wenn nur AN übernommen werden, es muss die organisierte Einheit von Faktoren übertragen werden, die die dauerhafte Fortsetzung des Unternehmens erlauben. Die Identität der erbrachten Dienstleistungen allein lässt laut Judikatur nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zu, da diese nicht allein durch die Tätigkeit definiert wird.
15. Was ist die Bildungskarenz, was die Bildungsteilzeit?
Vereinbarung, kein Anspruch. Karenz = Freistellung gegen Entgeltentfall, mind. 2 Monate bis max. 1 Jahr, alle 4 Jahre neuer Anspruch. Für die Dauer Anspruch vom AMS, keine Ansprüche aus DV; kein Urlaubsanspruch, keine SZ, keine Anrechnung auf Dienstzeit. DV muss mind. 6 Monate gedauert haben, während Schutzfrist/Karenz/Präsenzdienst nicht möglich. Kann auch in Teilen konsumiert werden, ein Teil mind. 2 Monate. Kein besonderer KDG Schutz, aber Motivkündigungsschutz. Bildungs TZ = Vereinbarung Herabsetzung der NAZ, mind. ein Viertel, max. die Hälfte reduzierern, nicht unter 10 Stunden. DV muss 6 Monate gedauert haben, kann zwischen 4 Monaten und 2 Jahren vereinbart werden - ein Teil mind. 4 Monate, darf insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten. Weiterbildungeld vom AMS in Höhe des AlGeld. Kein besonderer KDG Schutz, aber Motivkündigungsschutz.
19. Was sie die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit?
Kein Anspruch; 6-wöchiger ununterbrochener Krankenstand, DV muss 3 Monate bestehen, (Karenz- und Krankenstandszeiten sind anzurechnen); es muss eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit mit Beginn der WEG TZ vorliegen, Beratung des AN und AG durch fit2work oder AM oder AM Zentrum, die dem Wiedereingliederungsplan zustimmen müssen. AG und AN müssen diesen Plan und eine schriftliche Vereinbarung zur befristeten Reduzierung der AZ treffen. Vereinbarung kann höchstens 2 Mal einvernehmlich schriftlich geändert werden.
9. Welche Regelung trifft das AVRAG in Bezug auf die Abfertigung bei Betriebsübergang?
Durch die außerordentliche KDG bleiben die Ansprüche erhalten, besonders der auf die Abfertigung alt.
11a) Haftung des Veräußerers?
Veräußerer und Erwerber haften für Altschulden, Haftung endet nicht mit BÜ, solidarische Haftung auch danach, betragsmäßig nicht beschränkt zB Übergang am 1.5. - SZ vom alten DG bis 30.04. Für Neuschulden nach BÜ haftet der Erwerber. Veräußerer haftet auch für Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche, die nach dem BÜ anfallen, gemeinsam mit Übernehmer, wenn dieser nicht ordnungsgemäß auszahlt. Die Mithaftung ist begrenzt auf: Abfertigungsansprüche mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abf. Anspruch zum BÜ entspricht; bei B.Pension mit dem Betrag, der den Pensionsanwartschaften zum Übergang entspricht. zB. Abf. alt 21 Jahre; alter Betriebsinhaber zahlt 9 ME + 3 ME beim neuen BIH, der alte zahlt alles, der DN kann sich aussuchen von wem er was haben möchte, der alte kann sich am neuen regressieren. Haftung erstreckt sich bis längstens 5 Jahre nach Übergang. Entweder vertragliche Festlegung oder diese Bestimmungen anwenden
11. Was wissen Sie über die Haftung beim Betriebsübergang?
AVRAG enthält neben der Eintrittsautomatik auch Haftungsregelungen für Betriebsübergange, diese sehen vor, dass (sofern es nicht günstigere Regelungen für den AN gibt) für Verpflichtungen aus dem DV; die vor dem BÜ begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand haften.
Definition: Einjährige Verschlechterungssperre
Unterliegt der Erwerber keinem KV, regelt § 4 AVRAG die Weitergeltung des im Veräußerer KVs vorgesehnen Arbeitsbedingungen. Die im KV des Veräußerers geregelten AB sind vom Erwerber bis zur KDG oder Ablauf des Veräußerer KVs oder Inkrafttreten bzw. Anwendung eines anderen KVs aufrechtzuerhalten. Durch EDV können diese AB binnen eines Jahres ab BÜ weder aufgehoben noch eingeschränkt werden, danach können Änderungen im DV mit dem AN vereinbart werden. = einjährige Verschlechterungssperre der vorherigen Arbeitsbedingungen
4. Können im Zuge eines Betriebsübergangs die AN gekündigt werden?
KDG wegen eines Betriebsüberganges sind rechtsunwirksam, EU-Recht sieht KDG lediglich aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen als zulässig an = betriebsbedingte Beendigungsgründe, die Auswirkung auf die benötige AN-Zahl haben. Der ÖGH prüft noch strenger und sieht die KDG als rechtswirksam an, wenn die KDG auch ohne die Übertragung des Betriebs ausgesprochen geworden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen sind rechtsunwirksam. Zulässig sind KDG, wenn sie in der Person des AN oder dessen Verhalten liegen. Beweislast trifft für das Vorliegen eines Betriebsübergangs den AN; der AG muss das Vorliegen einer betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigung beweisen. Bei zeitlicher Nähe - Anschein muss entkräftigt werden (1-2 Monate dazwischen). Auch nicht möglich, endabzurechnen, (Jubiläumsgeld nur Problem bei KV Wechsel); die Übernahme erfolgt unter voller Anrechnung der VDZ des Veräußerers. EVL möglich, vor allem, wenn Abfertigung alt ermöglicht werden soll. Wird die KDG als rechtsunwirksam erklärt - unmittelbar ein aufrechtes DV; keine FST Klage einbringen
5. Von wem und worüber sind die DN bei einem Betriebsübergang zu informieren?
Wenn keine AN Vertretung besteht, muss der Veräußerer/Erwerber die AN informieren über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs (pauschale Mitteilung), die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen Folgen des Übergangs für alle AN (zB kein Betriebskindergarten mehr, wie ein KV Wechsel Arbeits-und Entgeltbedingungen ändert), sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen für AN (Vertragsänderungen, personelle Veränderungen, Sozialpläne). Zulässig sind Rundschreiben, Mails, Aushänge, keine Strafsanktion bei Unterlassen, AN können aber das Informationsrecht einklagen. Keine (rechtzeitige) Information - Frist für die Erhebung des Widerspruchs oder außerordentliche KDG kann nicht zu laufen beginnen. Schadenersatzrechtliche Folgen denkbar, wenn fehlende Information den AN daran hindert, auf den Betriebsübergang zu reagieren (Keine Chance auf sinnvollen Arbeitsplatzwechsel oder Weiterbildungen). § 3 Abs 3 AVRAG = Informationspflicht des Erwerbers hinsichtlich der auf Grund des BÜ erfolgten Änderung der Arbeitsbedingungen - auch wenn kein BR vorhanden ist.
20. Wie lange kann eine WEG TZ vereinbart und wie kann sie ausgestaltet werden?
Die NAZ wird mind. ein Viertel und max. um die Hälfte gekürzt, für min. 1 bis max. 6 Monate. WAZ darf 12 h nicht unterschreiten, das TZ Entgelt muss über GFG liegen. Eine abweichende, flexible Vereinbarung ist möglich = Durchschnitt zwischen 50 und 75 %, mind. 30 % und mind. 12 Stunden). Während der WEG TZ darf der AG keine Mehrarbeit anordnen oder die Lage der AZ einseitig verändern. WEG TZ muss spätestens ein Monat nach KST angetreten werden; einmalige Verlärung von mind. 1 bis max. 3 Monate ist möglich, sofern weiterhin arbeitsmedizinisch zweckmäßig. Vereinbarung und Verlängerung müssen schriftlich erfolgen; Abf. alt und neu = Beträge vor Herabsetzen der NAZ und dem Entgelt; Entgelt gem. § EFZG zu bezahlen - AN hat Anspruch auf WEG Geld auf Antrag im ASVG. Entfällt der Anspruch auf WEG Geld, endet die WEG TZ mit nächsten Tag. Der DG kann auch eine Förderung erhalten von der ÖKG, er braucht dazu die Zustimmung von fit2work oder dem AM Zentrum.
18. Besteht ein KDG Schutz bei Familienhospizkarenz, Bildungskarenz und Pflegekarenz?
1. Ja ab Bekanntgabe bis 4 Wochen danach nicht ohne ASG Zustimmung; 2. und 3. nein, nur Motivkündigungsschutz
16. Beschreiben Sie die Pflegekarenz
§ 14c AVRAG, Vereinbarung; Pflege und Betreuung nahen Angehörigens; mind Pflegestufe 3 oder bei Demenz bzw. Jugendlichen Pflegestufe 1. DV muss mind. 3 Monate gedauert haben, bei befristeten DVs in Saisonbetrieben kann die Karenz nach 2 Monaten beginnen, sofern 3 Monate gesamt innerhalb der letzten 4 Jahre vorliegen. Pflegekarenzgeld, mind. 1 Monat - max 3 Monate in Anspruch nehmen, Teile konsumieren ist nicht zulässig. Darf nur 1x pro Angehörigem genommen werden, bei erhöhtem Pflegebedarf (eine höhere Stufe) hat der AN ein Wahlrecht; weitere Pflegekarenz oder Pflege TZ vereinbaren. Wenn er bereits in Karenz ist, kein Wechsel mehr möglich. Recht auf vorzeitige Rückkehr, wenn: stationäre Pflege/Heim; von anderen gepflegt wird oder verstirbt. Rückkehr frühestens 2 Wochen nach Meldung. Keine Ansprüche aus DV; kein Urlaubsanspruch, keine SZ, keine Anrechnung auf Dienstzeit, kein KDG Schutz, nur Motiv. Änderung 2020 - in Betrieben mit mehr als 5 AN - Anspruch auf Pflegekarenz bis zu 2 Wochen. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, hat AN Anspruch auf 2 weitere Wochen. Über diese 4 Wochen - Vereinbarung. Die "Anspruchs" Karenzzeit ist auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen = keine Verlängerung der max. Zeit.
8. Was wissen Sie über das außerordentliche Kündigungsrecht des AN bei Betriebsübergang?
§ 3 ABs 5 bis 6 AVRAG, bei Verschlechterung nach BÜ + Abfertigung alt Auszahlung. Grundsätzlich sollen beim Übergang eines DVs die ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrecht bleiben. Änderungen können sich ergeben durch: ein Wechsel der KV Zugehörigkeit, und nicht alle BVs werden übernommen. Diese Änderungen sind dem DN unverzüglich mitzuteilen, ansonsten kann DN die Abgabe dieser Erklärung binnen einer angemessenen Frist verlangen. Wenn sich die AB aufgrund des "neuen" KVs oder BVs verschlechtern, kann DN unter Einhaltung aller Fristen und Termine seine KDG erklären - im Monat ab Bekanntgabe bzw. Zugang der Erkärung auszusprechen (wenn er es hätte erkennen müssen). Im Fall einer derartigen KDG = alle Ansprüche des AN wie bei der KDG durch AG erhalten. AVRAG gibt auch die Möglichkeit, auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung zu klagen, kann vom DN selbst oder vom BR oder KV-fähigen Körperschaft eingeklagt werden, wenn mind. 3 AN betroffen. Binnen einem Monat nach gerichtlicehr Entscheidung die KDG unter Wahrung der Ansprüche aussprechen. Erklärt der Erwerber, dass er einen kollektivvertraglichen Bestandschutz des DV oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt, kann DN binnen einem Monat nach Zugang dem Übergang des DV widersprechen - DV zum Veräußerer bleibt aufrecht. DN unterliegt aber auch der Eintrittsautomatik - kann den Übergang des DV nicht verhindern. Wenn er das DV ohne Vorliegen von Gründen zum Widerspruch gegen den Übergang des DV oder zur KDG unter Wahrung seiner Ansprüche auflösen möchte, muss er das Einvernehmen mit dem DG erreichen - wenn nicht, dann normale KDG + Verlust von Abfertigungsanspruch
17. Gibt es einen Anspruch auf die Karenz- und Teilzeitformen, die im AVRAG geregelt sind?
Nur auf die Familienhospizkarenz, bei Pflegekarenz und Teilzeit nur wenn 5 AN im Betrieb sind, und dann auch nur auf 2-4 Wochen
Definition: Betriebsinhaberwechsel
BV wird durch einen BÜ nicht berührt - Gilt auch für neu eintretende DN
Definition: Aufnahme in einen anderen Betrieb
BV bleibt für AN im Betrieb unberührt, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, wenn im aufnehmenden Betrieb keine BV zu dieser Angelegenheit besteht. Hier bleibt die Identätit des aufnehmenden Betriebes unberührt, wird nur vergrößert - BVs im aufgenommenen Betrieb gelten nur weiter, wenn sie keine Angelegenheiten betreffen, die von keiner BV im aufnehmenden Betrieb geregelt sind; und bei BV zu Betriebspensionen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Sieht eine BV des aufzunehmenden Betriebs eine Betriebspension vor, kann diese BV vom Veräußerer unter Einhaltung einer einmonatigen KDG Frist gekündigt werden.
Definition: Rechtliche Verselbstständigung
BV bliebt für Betriebe unberührt, die rechtlich verselbstständigt werden, unabhängig, obs ie wirtschaftlich im Entscheidungsbereich des Unternehmens bleiben (zB Konzerartige Verflechtung). Gilt auch für neu eintretende DN
13c) Teilzeitbeschäftigte
ATZ auch für TZ Beschäftigte möglich, dürfen nur nicht unter 60 % der NAZ arbeiten (zB bei 20 H nicht möglich). Mindestdauer für Inanspruchnahme der ATZ ist mind. 1 Jahr.
11b) Haftung des Erwerbers?
Für die Frage der Haftung des Erwerbers wichtig: DV zum BÜ aufrecht oder bereits beendet. Bei aufrechtem DV - Erwerber haftet unbeschränkt für alle (alten) Verbindlichkeiten aus dem AV. Ist es beendet, haftet der Erwerber für Altschulden nur soweit, wie er sie kannte oder kennen musste. Betragsmäßige Einschränkung auf den Wert des übernommenen Unternehmens. zB 01.09.2020, haftet für die Entgeltansprüche der MA ab 01.09, aber auch für ÜST, die vor dem 01.09. geleistet wurden. Bsp 2: 01.09. BÜ; 31.07. DV beendet, keine UB ausbezahlt, obwohl korrekte Lohnabrechnung in der Buchhaltung, Erwerber haftet für UB nicht, weil er sie nicht kannte bzw. kennen musste und nur bis zum Wert des übernommenen Unternehmens. Beweislast trägt der ausgeschiedene DN - hier schadet bereits leichte FLK, Erwerber muss Geschäftsbücher einsehen, Veräußerer nach aushaftenden Forderungen befragen. Wenn der Erwerber Ansprüche aus der Zeit beim Veräußerer bezahlen muss, darf er sich an ihm regressieren. 2 Fälle: Wenn Übernahmevertrag = Regressansprüche nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen. Bei Pachtverträgen/Verträgen zwischen dem Verpächter und Alt/Neupächter, hier fehlt Vertrag zwischen Alt- und Neupächter. Hier kann der neue sich am alten auch ohne Vertrag regressieren.
16a) Pflegeteilzeit
Vereinbarung Herabsetzung der NAZ, nicht unter 10 Stunden für Angehörige ab Pflegestufe 3 (Demenz/Minderjährig Stufe 1). DV muss 3 Monate gedauert haben, kann zwischen 1 und 3 Monaten vereinbart werden. Bei befristeten DVs in Saisonbetrieben nach 2 Monaten, wenn insgesamt 3 Monate in 4 Jahren beim selben AG vorliegen. Darf nur 1x pro Angehörigem genommen werden, bei erhöhtem Pflegebedarf (eine höhere Stufe) eine neuerliche Pflege TZ zulässig. Wenn er schon in Pflege TZ ist, ist keine Pflegekarenz mehr zulässig. Gleiche Rückkehrmöglichkeiten zur NAZ wie bei Karenz. Änderung 2020 - in Betrieben mit mehr als 5 AN - Anspruch auf Pflege TZ bis zu 2 Wochen. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, hat AN Anspruch auf 2 weitere Wochen. Über diese 4 Wochen - Vereinbarung. Die "Anspruchs" TZ ist auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten TZ anzurechnen = keine Verlängerung der max. Zeit.
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