9. Welche Regelung trifft das AZG hinsichtlich Ruhepausen und Ruhezeiten?
Ruhepause: Mittagspause, Ruhezeit: Mindestzeit zwischen zwei Arbeitszeiten.
Ruhepause: § 11 (1) AZG: Pause nach 6 Stunden Arbeit; 30 min / 2 x 15 / 3 x 10. Verkürzung auf 15 min ist zulässig - BV/AI/ wenn betriebliche Gründe. Sind keine AZ; echte Freizeit, Unterbrechungen aus dem Arbeitsablauf zählen nicht, LKW Fahrer Reparatur Beispiel = Arbeitsbereitschaft;
Ruhezeit: § 12 (1) AZG: 11 Stunden Mindestruhe, kann durch KV auf 8 h verkürzt werden = in den nächsten 10 KT auszugleichen; bei Verkürzung auf weniger als 10 h nur zulässig, wenn der KV weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung vorsieht. Im Gastgewerbe - geteilte Dienste - Ruhezeit 8 h. § 12 (2a) AZG. Wenn die TAZ durch eine Ruhepause von mind. 3 Stunden unterbrochen wird, muss binnen 4 Wochen/in der Saison ausgeglichen werden. Wenn kein Ausgleich passiert - Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, die dem AN für die Tätigkeit zustehen.
4. Was wissen Sie über das zulässige Höchstausmaß der NAZ? 5. Wie viele Stunden darf ein AN pro Tag, pro Woche maximal arbeiten?
12 h täglich / 60 h wöchentlich;
Überschreitungsmöglichkeiten § 9 AZG: Verlängerung der AZ bei Lenker, Schichtarbeit, Arbeitsbereitschaft, Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs, Vor- und Abschlussarbeiten - darf 12 h überschreiten.
60 h WAZ dürfen bei Dekadenarbeit, Schichtarbeit, Arbeitsbereitschaft, erhöhtem Arbeitsbedarf oder Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker überschritten werden.
Zusätzlich: § 19 c AZG Einseitige Änderung der AZ unter gewissen Voraussetzungen: objektive, in der Art der Arbeitsleistung liegende Gründe, sachlich gerechtfertigt; der AN die Lage der AZ für den Zeitraum mind. 2 Wochen vorher erfährt (außer unvorhersehbarer Fall zur Verhinderung wirtschaftlichen Schadens, andere Maßnahmen sind nicht zumutbar); berücksichtigswürdige Interessen des AN nicht entgegen stehen und eine Vereinbarung entgegensteht. Um das zu ermöglichen, sollte im DV "Lage der NAZ kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 19 c AZG geändert werden". Stimmt der AN so zu, muss keine 2 Wochen gewartet werden.
15. Was wissen Sie über Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft?
Bei Arbeitsbereitschaft muss sich der AN an einer vom AG bestimmte Stelle zu jederzeitigen Verfügung halten, zählt als Arbeitszeit und wird bezahlt. Hier kann durch KV eine NAZ von 60 h und eine TAZ von 12 Stunden zugelassen werden. Ausdehnung durch BV ist möglich, wenn der KV eine Ermächtigung zulässt bzw. kein KV zutrifft, manche KVs lassen diese AZ bei Berufsgruppen wie Portieren, Nachtwächtern oder Chaffeuren zu. (Für Wachorgane gelten andere Regelungen, Fahrten von einem Ort zum anderen zählen wie durchgehender Dienst).
Rufbereitschaft: Vereinbarungssache, AN muss erreichbar sein, kann sein wo er will, nur die Zeit eines Einsatzes gilt als Arbeitszeit, es wird eine Pauschale bezahlt. Für Rufbereitschaften - AZG (§ 20a) und ARG (§6a):darf nur an 10 Tagen pro Monat vereinbart sein, KV: 30 Tage in 3 Monaten; an 2 Wochenenden pro Monat. Wird die Nachtruhe unterbrochen, muss binnen zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um 4 Stunden verlängert werden. Ein Teil der Ruhezeit muss 8 Stunden ununterbrochen betragen/11 h gesamt.
18. Wann ist die Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen zulässig?
Arbeit am Sonn- und Feiertag nur, wenn das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht.
§ 7 ARG: Feiertage sind taxativ aufgezählt;
Anspruch auf ununterbrochenen Ruhezeit von 24 h; beginnt um 0 Uhr, hineinarbeiten ist zulässig.
SO = stärker als Feiertag - Wochenendruhe; Anspruch auf Feiertagsentgelt § 9 ARG. Bei Arbeit am Feiertag = Feiertagsentgelt + Feiertagsarbeitsentgelt + Feiertagsüberstundenentgelt
§§ 10 - 15 ARG; KV sieht sie vor oder betriebliche Notwendigkeit (nur so viele DN wie wirklich benötigt). Brandschutz, Umbauarbeiten; Bewachung; bei besonderem Arbeitsbedarf der vorübergehend auftritt und entsprechender Vereinbarung