35. Unter welchen Umständen kann ein Dienstnehmer auf ihm zwingend zustehende Ansprüche - inbesondere die gesetzliche Abfertigung - verzichten?
Wenn das DV bereits aufgelöst ist oder mit EVL aufgelöst wird, gibt es keine Sorge bzgl. der Drucktheorie. Bei Abschluss einer Verzichterklärung sind 3 Zeitpunkte zu unterscheiden:
1. Während eines DV ist ein Verzicht grundsätzlich nicht möglich
2. Nach Beendigung eines DV ist ein Verzicht grundsätzlich möglich
3. Bei Beendigung des DV gilt folgendes: Es muss sich bei dem Verzicht um eine echte Willenserklärung handeln. Reine Wissenserklärungen, mit denen der DN zB. bestätigt, dass er richtig abgerechnet wurde, reichen sohin für die Annahme des Verzichtes nicht aus.
Lohnbefriedigungensklauseln, Entfertigungsklauseln (zB Bestätigung, gehaltsbefriedigt aus dem DV auszuscheiden) sind kein Verzicht auf irgendwelche Ansprüche. Im Gegensatz zum Verzicht sind sie keine Willenserklärungen, sondern Wissenserklärungen und hindern den AN nicht daran, später weitere Ansprüche zu behaupten und einzuklagen. Damit sich ein DG auf eine Verzichttserklärung berufen kann, muss ausdrücklich das Wort Verzicht enthalten sein.
Beim Ende vom DV muss der Grund für den Verzicht offengelegt werden, da der DN grundsätzlich keinen Grund hat, ohne Gegenleistung auf ihm zwingend zustehende Ansprüche zu verzichten. Als Motive für einen Verzicht auf die Abfertigung im Fall einer EVL kommen in Frage: Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes oder die Tatsache, dass die Auflösung auf Wunsch des AN erfolgt ist. Falls der Vorfall, wegen dem es die EVL gibt ungeeignet als Entlassungsgrund scheint, wird die Vereinbarung zur EVL anfechtbar. Wenn EVL auf Wunsch des DN, muss das drinnen stehen. Dem DN muss Bedenkzeit gegeben werden, vor allem bei Auftritt eines Entlassungsgrundes, der DG kann ihn nicht damit überfallen.
14. Welche Arten des Entgelts kennen Sie?
§ 1152 ABGB - Dienst- und Werkverträge sind entgeltlich. Wenn kein KV anwendbar ist und kein Entgelt bestimmt wurde - angemessenes Entgelt, Verträge, die weder das Entgelt noch die Unentgeltlichkeit bestimmen, sind ausreichend. (Gilt auch für freie Dienstverhältnisse) - Entgelt = Gehalt + Zulagen + Provisionen + Gewinnbeteiligungen, Sachwerte, Geld kann aber nicht durch Sachwerte ersetzt werden
22a) Anrechnungsvereinbarung im KV
Aufsaugklausel - Vorwegnahme einer späteren KV Erhöhung weil von Anfang an mehr bezahlt wurde. Gehaltserhöhung muss durch die Überzahlung oder Erhöhung tatsächlich gedeckt sein.
17. Was wissen Sie über den Entfall des Entgeltanspruchs?
Bei Nichtleistung entfällt der Entgeltanspruch außer laut Gesetz bei Krankheit, Urlaub, sonstigen Dienstverhinderungen. Frage nach der Berechnung, zB Ausfallsprinzip, für die Berechnung von Urlaub und KST = General KV Urlaubsentgelt und General KV Krankenentgelt gem. § 3 EFZG
32. Welche Bedeutungen haben Drohung und Zwang im Arbeitsrecht?
Drohung, Zwang und List stellen Willensmängel dar, die eine Willenserklärung anfechtbar machen. Drohung ist besonders bedeutend im AR; aber nicht jede Drohung ist rechtlich untersagt. Immer von Bedeutung wenn: die Drohung an sich widerrechtlich (Körperverletzung) ist; die Drohung an sich rechtmäßig ist (zB Drohung mit einer Strafanzeige, der Drohende aber keinen Anspruch auf den Erfolg hat, auf den er abzielt). Wenn der AN keine Überlegungsfrist hat und sofort unterzeichnen muss - Zwang. Hat er Zeit zum Überlegen, kann eine Strafanzeige angedroht werden, wenn der AN nicht selbst kündigt.