im Gesetz nicht geregelt, die Rechtsprechung erkennt darunter Dienste, deren Wesen des Warenumsatzes bedingte Schulung und Fertigkeit (kaufm. Ausbildung) erfordern, zB. Einkauf und Verkauf, Kassaführung, Kundenberatung. Tätigkeiten, die von Durchschnittsmenschen erbracht werden können und kein kaufm. Fachwissen benötigen, sind auch dann keine Ang, wenn sie mit Verkauf und Inkasso verbunden sind - Bäckerei, Blumenverkäufer, Fleischverkäufer, Tankstellenbedienung keine Angestellten. Wenn der AN sich an die Marktsituation anpassen muss, zB Kundenberatung, Preisfestsetzung, Lagerhaltung = Ang. zB. Spirituosenverkäufer, Provisionsvertreter. Bei der Verrichtung von kaufm. Diensten, kommt es nicht darauf an, dass diese höhere Dienste sind, wenn ein DN diese verrichtet = Ang-Eigenschaft. Nur bei nicht kaufm. Diensten ist Voraussetzung für die Zuerkennung der Ang-Eigenschaften die Verrichtung höherer Dienste.