Hier können BVs vereinbart werden, kann aber auch durch EDV oder Weisung verwirklicht werden. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, solang keine Regelung durch KV oder Satzung vorliegt. Hier kann eine BV erzwungen werden zB allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der AN im Betrieb regeln (Dienstkleidung, FIrmenausweis, Code of Coduct, Alkoholverbot), Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von AN, die im Rahmen der AKÜ tätig sind (Höchst- und Mindestdauer des Einsatzes, unter bestimmten Voraussetzungen dem AN einen Arbeitsvertrag im Betrieb anzubieten, Verzicht betriebsbedingter Kündigungen ist regelbar - BV über AKÜ kann im Beschäftiger- und im Überlasserbetrieb abgeschlossen sein; Auswahl der BV Kasse, Festsetzung der täglichen AZ (Beginn und Ende); Dauer und Lage der Pausen, Einführung der Rufbereitschaft; Verteilung der AZ auf Wochentage, Art und Weise der Abrechnung / Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; Sozialpläne (Betriebsänderung mit wesentlichen Nachteilen für alle oder viele AN, bestimmte Betriebsgröße mind 20. AN, soll Verhinderung, Beseitigung, Milderung der Folgen einer derartigen Betriebsänderung vorsehen - Weiterzahlung von Werkswohnungen, Umschulungen)