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Arbeitsrecht Kapitel BVs 1.6



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9. Kann jede BV gekündigt werden?
Nein, nur notwendige BV und freiwillige (nicht erzwingbare) BVs können gekündigt werden. BVs, die über die Schlichtungsstelle erzwungen werden, können nicht gekündigt werden.
7. Was ist Ihnen über die freiwillige BV bekannt?
Hier ist keine Zustimmung der Schlichtungsstelle möglich, ein Abschluss hier ist völlig freiwillig.
Definition: Freiwillig erzwingbare BV
Hier können BVs vereinbart werden, kann aber auch durch EDV oder Weisung verwirklicht werden. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, solang keine Regelung durch KV oder Satzung vorliegt. Hier kann eine BV erzwungen werden zB allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der AN im Betrieb regeln (Dienstkleidung, FIrmenausweis, Code of Coduct, Alkoholverbot), Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von AN, die im Rahmen der AKÜ tätig sind (Höchst- und Mindestdauer des Einsatzes, unter bestimmten Voraussetzungen dem AN einen Arbeitsvertrag im Betrieb anzubieten, Verzicht betriebsbedingter Kündigungen ist regelbar - BV über AKÜ kann im Beschäftiger- und im Überlasserbetrieb abgeschlossen sein; Auswahl der BV Kasse, Festsetzung der täglichen AZ (Beginn und Ende); Dauer und Lage der Pausen, Einführung der Rufbereitschaft; Verteilung der AZ auf Wochentage, Art und Weise der Abrechnung / Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; Sozialpläne (Betriebsänderung mit wesentlichen Nachteilen für alle oder viele AN, bestimmte Betriebsgröße mind 20. AN, soll Verhinderung, Beseitigung, Milderung der Folgen einer derartigen Betriebsänderung vorsehen - Weiterzahlung von Werkswohnungen, Umschulungen)
10. Erläutern Sie die Nachwirkung von BVs!
Wenn eine BV durch KDG endet, bleibt sie aufrecht für DV die vor ihrer Kündigung abgeschlossen wurden. Neue DVs sind davon nicht mehr betroffen. Bleibt so lange aufrecht, bis neue BV oder neue EDV mit den AN. Ausgenommen sind BVs über die Einführung von Disziplinarordnungen. Bei den anderen Beendigungsarten ist keine Nachwirkung vorgesehen.
8. Welche Beendigungsarten einer BV kennen Sie?
Zeitablauf, Kündigung, Einvernehmliche Auflösung zwischen BR und Betriebsinhaber oder vorzeitige Auflösung mit einem guten Grund
Definition: Die notwendige BV (Zustimmungspflichtige Maßnahmen)
Wenn das Gesetz eine notwendige BV vorsieht, muss der Betriebsrat zustimmen (durch den Abschluss einer BV), diese können grundsätzlich nicht durch Einzelvertrag oder Weisung geregelt werden (Ausnahme § 96 3 - Kontrollmaßnahmen). Der Abschluss einer BV kann in diesen Angelegenheiten nicht erzwungen werden, dh der Betriebsrat bei Nichtzustimmung von seinem absoluten Vetorecht Gebrauch machen kann. Die Entscheidung des BR kann hier nicht von einer Behörde ersetzt werden, notwendige Mitbestimmung des BR. (Zustimmungspflichtige Maßnahmen). zB Einführung von Disziplinarordnung, Kontrollmaßnahmen (ohne BR nur mit Zustimmung des AN) und technischen Systemen sofern diese die Menschenwürde berühren, Einführung von Akkord-Stück Löhnen.
Definition: Notwendig erzwingbare BV
Der BiH braucht die Zustimmung des BR. Die Zustimmung kann hier von der Schlichtungsstelle ersetzt werden. zB Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des AN, Einführung von Systemen zur Beurteilung von AN des Betriebes, sofern Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind; Wenn es nur um Daten zur Erfüllung der gesetzlichen/kv/av Verpflichtungen verwendet, keine BV notwendig.
5. Worin besteht die Zustimmungspflicht des BRs bei den zustimmungsprflichtigen Maßnahmen?
Wenn der BR nicht zustimmt, kann die Betriebsvereinbarung nicht umgesetzt werden. In diesem Fall kann die Schlichtungsstelle auch nicht als Ersatz dienen.
3. Welche Arten von BVs kennen Sie?
Die notwendige BV (Zustimmungspflichtige Maßnahmen); die notwendige erzwingbare BV (Ersetzbare Zustimmung), die freiwillig erzwingbare BV und die freiwillige (nicht erzwingbare) BV.
6. Wie können erzwingbare BVs erzwungen und wie wieder aufgelöst werden?
Erzwingbare BVs können, wenn der BR nicht zustimmt, über die Schlichtungsstelle erzwungen werden. Diese können allerdings nicht über KDG wieder gelöst werden, nur über Zeitablauf
1a) Was sind Betriebsvereinbarungen?
Gem. § 29 ArbVG sind BVs schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten geschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder KV der Betriebsvereinbarung vorbehalten sind = Vetrag zwischen Betriebsinhaber und der Belegschaft, vertreten durch Betriebsrat, Betriebsausschuss oder ZBR. Ohne BR keine BV im Sinne des ArbVG möglich.
1. Können DG und BR über jedes Thema, über das sie sich einigen eine BV schließen?
Nein, eine BV kann nur über Themen geschlossen werden für die es im Gesetz oder KV eine Ermächtigung gibt. Wenn das Gesetz eine notwendige BV vorsieht, muss der Betriebsrat zustimmen (durch den Abschluss einer BV), diese können grundsätzlich nicht durch Einzelvertrag oder Weisung geregelt werden (Ausnahme § 96 3 - Kontrollmaßnahmen). Der Abschluss einer BV kann in diesen Angelegenheiten nicht erzwungen werden, dh der Betriebsrat bei Nichtzustimmung von seinem absoluten Vetorecht Gebrauch machen kann. Die Entscheidung des BR kann hier nicht von einer Behörde ersetzt werden, notwendige Mitbestimmung des BR. (Zustimmungspflichtige Maßnahmen).
Definition: Freiwillige BV
Hier ist keine Zustimmung der Schlichtungsstelle möglich, ein Abschluss hier ist völlig freiwillig. BV kann nicht erzwungen werden. zB Maßnahmen zur Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Verbrauch des Erholungsurlaubs (Materielles Urlaubsrecht kann nicht Bestandteil einer BV sein!) es gibt keine Grenzen wie viel Urlaub mitgenommen werden darf, auch nicht in der BV. Ansprüche auf EGFZ während einer Betriebsversammlung kann in einer BV geregelt sein. Erstattung von Auslagen und Aufwänden, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten. Verlängerung und Verkürzung der AZ: bei Kurzarbeit beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen - AMS Beihilfen
2. Welche Wirkung hat eine BV, die über ein Thema abgeschlossen wurde, für das BVs nicht vorgesehen sind und wie nennt man eine derartige BV?
Freie BV; ISt nach dem ArbVG rechtsunwirksam, weil das Gesetz hier keinen Abschluss einer BV vorsieht. Wird sie abgeschlossen und kommt es zur regelmäßigen betrieblichen Übung, kann sie als Gewohnheitsrecht Inhalt des EDV werden. Sie kann nicht als BV gekündigt werden, weil sie keine ist und auch nicht abgeändert werden, wenn eine neue vorliegt, sondern es müsste mit jedem DN eine eigene Vereinbarung abgeschlossen werden, die den DV ändert - im schlimmsten Fall: Änderungskündigung
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