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Arbeitsrecht



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Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung ?

  • Die Kündigung muss zugegangen sein (Zugangsprinzip)

  • Allenfalls Einhaltung einer bestimmten Form

  • Der Aufhebungswille muss unmissverständlich erkennbar sein

  • Es dürfen keine Bedingungen an die Kündigung geknüpft sein (ausnahmsweise zulässig, wenn diese ausschliesslich im Wille des Kündigungsempfängers liegen)

  • Eine unternehmerseitige Kündigung muss von der zuständigen Person erklärt worden sein

Was sind die formellen Voraussetzungen für den sachlichen Kündigungsschutz ?

Gem. Art. 336b OR:

  • Schriftliche Einsprache

  • Keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

  • Klage muss spätestens 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden

Beschreibe die Rechtsnatur des Arbeitsvertrages !

  • Verpflichtungsgeschäft (die Parteien verpflichten sich zu einer Leistung)

  • Vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag (die beiden Parteien schulden sich gegenseitig bestimmte Hauptleistungen)

  • Vertrag mit personenspezifischen Nebenpflichten

  • Dauerschuldverhältnis

  • Gesetzlich geregelter Vertrag (Nominatvertrag)(Art. 319 ff. OR)

Wie definiert das Gesetz den „wichtigen Grund“ bei der ausserordentlichen Kündigung ?

  • Gem. Art. 337, 2 OR; Jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann

  • Gem. Art. 337, 3 OR; Sofern das Gesetz den wichtigen Grund nicht selbst festlegt, hat das Gericht nach Ermessen alle Umstände des konkreten Einzelfalles miteinzubeziehen

Was ist eine ordentliche Kündigung ?

Die ordentliche Kündigung ist eine Willenserklärung die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis einseitig und ex nunc (von jetzt an) und unter Einhaltung von vorgeschriebenen Terminen und Fristen aufzuheben (auch wenn keine Kündigungsfristen / -termine bestehen; bspw. Bei entsprechender Abrede in der Probezeit gem. Art. 335b, 1 OR und Art. 335b, 2 OR)

Was sind die gemeinsamen Folgen bei allen Beendigungsgründen ?

  • Fälligkeit aller Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 339, 1 OR)

  • Gegenseitige Rückgabepflichten (Art. 339a, 1 OR und Art. 339a, 3 OR)

  • Abgabeentschädigung (Art. 339d OR)

  • Allenfalls: Nachwirkendes Konkurrenzverbot (Art. 340, 1 OR)

Was ist eine ausserordentliche Kündigung ?

Eine ausserordentliche Kündigung ist eine Willenserklärung, die darauf abzielt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Terminen bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festen Vertragsdauer einseitig und ex nunc (ab jetzt) auszuheben.

Wie kann die Freizeit unterteilt werden ? Wo ist sie geregelt ?

  • Wöchentliche Freizeit: gem. Art. 329, 1 OR und Art. 329, 2 OR; 1 Tag pro Woche, keine Abgeltung durch Geld o.ä. möglich (Art. 329d OR analog). Es besteht (wenn nichts anderes vereinbart wurde) kein Lohnanspruch für die freien Tage

  • Übrige Freizeit: Suche einer neuen Stelle, wichtige persönliche familiäre Angelegenheiten, Feiertage, Arztbesuche, usw.. Diese Freizeit muss der Arbeitgeber gewähren, solange die Verlegung dieser Geschäfte in die reguläre Freizeit unzumutbar ist. (vgl. Art. 329, 4 OR)

Unter welchen Voraussetzungen können Ferien gekürzt werden ?

  • Gem. Art. 329b OR können Ferien um ein zwölftel für jeden vollen Monat den der Arbeitnehmer an der Arbeit verhindert ist, gekürzt werden, sofern in das Verschulden (Art. 324 OR analog) trifft

  • Wenn den Arbeitnehmer kein verschulden an der Verhinderung trifft: Abs. 2: Bei unverschuldeter Verhinderung durch Gründe, die in seiner Person liegen, fällt 1 Monat bei der Berechnung ausser Betracht. Abs. 3: Bei Schwangerschaft fallen 2 Monate bei der Berechnung ausser Betracht.

Was ist ein Lohnrückbehalt ? Wie hoch darf ein solcher höchstens sein ?

  • Bei einem Lohnrückbehalt hält der Arbeitgeber ein Teil des geschuldeten Lohns zur Sicherung von Forderungen gegen den Arbeitnehmer zurück.

  • Von dem an einem Arbeitstag fälligen Arbeitslohn darf höchstens ein Zehntel und total nur der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden.

  • Die gesetzlichen Regelungen finden sich in Art. 323a OR

Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis bei einer Betriebsübernahme ?

  • Das Arbeitsverhältnis geht grundsätzlich auf den neuen Arbeitgeber über, sofern der Arbeitnehmer dem zustimmt (Art. 333, 1 OR und Art. 333, 4 OR)

  • Falls der Arbeitnehmer ablehnt, endet das Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigung, bis dahin sind beide Parteien zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet

  • Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht ablehnen, er muss ordentlich kündigen

Unter welchen Voraussetzungen besteht eine Pflicht zur Leistung von Überstunden ?

  • Der Arbeitnehmer muss Überstunden gem. Art 321c,1 OR leisten, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Überstunden müssen notwendig sein (es reicht aus, wenn dies für Arbeitnehmer erkennbar ist)

  • Die Überstunden müssen dem Arbeitnehmer psychisch und physisch zugemutet werden können

  • Die Überstunden müssen nach Treu und Glauben zumutbar sein

Welche im Gesetz normierte Treuepflichten gibt es ?

  • Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Produktionsmitteln gem. Art. 321a, 2 OR

  • Pflicht zur Unterlassung von Schwarzarbeit gem. Art. 321a, 3 OR

  • Die Geheimhaltungspflicht gem. Art. 321a, 4 OR

  • Die Rechenschaftspflicht gem. Art. 321b, 1 OR

  • Die Herausgabepflicht gem. Art. 321b, 2 OR

Wie werden die besonderen Arbeitsverträge systematisch aufgeteilt ?

  • Arbeitsverträge mit besonderem Zweck: Lehrvertrag (Art. 344 OR ff.) sonstige Verträge mit Ausbildungszweck

  • Arbeitsverträge mit besonderem Ort: Handelsreisendenvertrag (Art. 347 OR ff.), Heimarbeitsvertrag (Art. 351 OR ff.)

  • Arbeitsverträge mit besonderer Zeit: Teilzeitarbeit, Job Sharing, Arbeit auf Abruf

  • Arbeitsverträge mit mehreren Beteiligten: Gestuftes Arbeitsverhältnis, Gruppenarbeitsverhältnis, Personalverleih

Nenne die Voraussetzungen für die Schadenersatzklage aus Art. 321e, 1 OR !

  • Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbusse)

  • Vertragsverletzung

  • Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

  • Verschulden unter Berücksichtigung der Sorgfaltsmassstabs nach Art. 321e, 2 OR

Was ist der Anwendungsbereich der ausserordentlichen Kündigung ?

  • Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit rechtmässig ausserordentlich gekündigt werden (vgl. 337, 1 OR)

  • Somit ist die ausserordentliche Kündigung auch gültig: Während der Probezeit, Während der Sperrfrist/Karenzfrist (gem. Art. 336c OR und Art. 10 GIG), Während der laufenden Kündigungsfrist

Welche Lohnzahlungsfristen und Termine bestehen im Arbeitsrecht gem. OR ?

  • Der Lohn muss grundsätzlich am Ende des Monats ausbezahlt werden gem. Art. 323, 1 OR (Abweichende Abreden aufgrund NAV oder GAV möglich)

  • Sonderbestimmungen gelten für Provisionen und Anteile an Geschäftsergebnis vgl. Art. 323, 2 OR und Art. 323, 3 OR

Welche Sanktionen stehen dem Arbeitgeber bei einer Verletzung der Treuepflicht zur Verfügung ?

  • Kündigung (fristlos nur in schweren Fällen oder nach Verwarnung)

  • Schadenersatz gem. Art. 321e OR

  • Konventional- oder Ordnungsstrafe (wenn vereinbart)

Erfüllungszwang (beispielsweise Einhaltung der Geheimhaltungspflicht)

Definiere die Treuepflicht des Arbeitnehmers !

  • Gem. Art. 321a, 1 OR hat der Arbeitnehmer die berechtigten Interessen des Arbeitsgebers in guten Treuen zu wahren

  • Es wird zwischen allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a, 1 OR) und der besonderen Treuepflicht (Art. 321a, 3 OR – Art. 321c OR) unterschieden

  • Die Treuepflicht ist die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers

Welche Haupt- und Nebenpflichten hat ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer ?

Arbeitgeber:

HP - Lohnzahlungspflicht gem. Art. 322 OR

NP - Fürsorgepflicht gem. Art. 328 OR ff

 

Arbeitnehmer:

HP - Arbeitspflicht gem. Art. 321 OR

NP - Treuepflicht gem. Art . 321a ff. OR

Auf welche Arten kann das Arbeitsverhältnis enden ?

  • Ordentliche Kündigung (bei unbefristetem Arbeitsverhältnis) Art. 335,1 OR

  • Fristablauf (bei befristetem Arbeitsverhältnis) Art. 334,1 OR

  • Ausserordentliche Kündigung

  • Aufhebungsvertrag (einvernehmliche, zweiseitige Auflösung des Arbeitsvertrages)

  • Tod des Arbeitnehmers Art. 338 OR

  • Ev. Tod des Arbeitgebers Art. 338a, 2 OR

Welchen Lohn kann ein Arbeitnehmer nicht verpfänden oder abtreten ?

  • Die Abtretung / Verpfändung von Lohnforderungen, welche noch nicht fällig sind, ist gem. Art. 325, 2 OR nicht möglich

  • Einige Ausnahme von obiger Regel bildet Art. 325, 1 OR: Zur Sicherung von familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten, kann auch ein noch nicht fällige Lohnforderung abgetreten / verpfändet werden.

Welche Sanktionen kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung der Arbeitspflicht anstreben ?

  • Kündigung (fristlos nur bei fortwährender Arbeitsverweigerung)

  • Verweigerung des Lohns (ohne Arbeit kein Lohn)

  • Schadenersatz gem. Art. 321e OR

  • Konventional- oder Ordnungsstrafen (wenn dies vereinbart wurde)

  • Erfüllungszwang – Leistungsklage ( kleine Bedeutung in der Praxis)

Welches sind die Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit ?

  • Nichtigkeit der Kündigung gem. Art. 336c, 2 OR (massgeblich ist Zeitpunkt des Zugangs; Zugangsprinzip), welche in der Sperrfrist ausgesprochen wurde

  • Ist die Kündigung vor einer Sperrfrist ergangen, ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist und wird anschliessend fortgesetzt (Art. 336c, 2 OR)

Beschreibe die wichtigsten Elemente des Lehrvertrags !

  • Untersteht privatrechtlichen (vgl. Art. 355 OR i.V.m. Art. 319 OR ff.) und öffentlich-rechtlichen Normen (bspw. BBG i.V.m. Art. 342, 2 OR)

  • Zentrales Element des Lehrvertrages ist der Ausbildungszweck

  • Schriftlichkeit als Grundvoraussetzung (vgl. Art. 334a, 1 OR)

  • Die kant. Behörde muss dem Arbeitsvertrag zustimmen (Art. 14, 3 BBG), dies ist aber keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages

Nenne die auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Normen !

  1. Zwingendes Gesetzesrecht gem. Art 361, 1 OR (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwingend) und Art. 362, 1 OR (für Arbeitgeber zwingend)

  2. Normative Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (ff.GAV) gem. Art 356,1 OR

  3. Betriebsordnung gem. ArG

  4. Parteienvereinbarung

  5. Dispositiver Normalarbeitsvertrag (ff. NAV) gem. Art. 359 ff. OR

Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer in Bezug auf das Zeugnis ?

  • Weigert sich der Arbeitgeber ein Zeugnis auszustellen oder hat er ein falsches / negatives Zeugnis ausgestellt, kann der Arbeitnehmer eine Leistungsklage geltend machen oder die Berichtigung des Zeugnisses verlangen.

  • Das Zeugnis darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht negativ beeinflussen

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gibt es ?

  • In der Probezeit: 7 Tage (Art. 335b, 1 OR)

  • Nach der Probezeit, im 1.Dienstjahr: 1 Monat (Art. 335c, 1 OR)

  • Im 2.-9. Dienstjahr: 2 Monate (Art. 335c, 1 OR)

  • Ab 10. Dienstjahr: 3 Monate (Art. 335c, 1 OR)

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnis, das 10 Jahre oder länger dauert: 6 Monate (Art. 334, 3 OR)

Wo ist die Dauer der Ferien geregelt ? Wie lange müssen sie sein ?

  • Gem. Art. 329a, 1 OR mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr

  • Bei unter 20-jährigen 5 Wochen pro Dienstjahr

  • Für begonnene Dienstjahre; entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnis (Art. 329a, 3 OR)

  • Bei Krankheit oder Unfall in den Ferien besteht Anspruch auf Nachgewährung

Nenne die Voraussetzungen für eine Kündigung zur Unzeit !

  • Vorliegen einer ordentlichen Kündigung

  • Ablauf der Probezeit

  • Vorliegen eines Tatbestands der Unzeit (Art. 336, 1 lit. a-d OR oder Art. 336d, 1 OR) – sogenannte Sperrfrist

  • Wobei die Tatbestände aus Art. 336c, 1 lit. a-d nur vom Arbeitgeber erfüllt werden können

  • Und der Tatbestand aus Art. 336d, 1 OR nur vom Arbeitnehmer erfüllt werden kann

In welchen Situationen entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ?

  • Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers gem. Art. 324 OR

  • Bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung gem. 324a OR

  • Während der Freizeit und Ferien gem. Art. 329 ff. OR

  • Bei Teilnahmen an gerechtfertigten Streiks gem. Art. 28,3 BV

Welche Sanktionen stehen einem Arbeitnehmer bei Verletzung der Lohnzahlungspflichten offen ?

  • Kündigung (fristlos nur bei wiederholter / andauernder Nichterfüllung)

  • Verweigerung der Arbeitsleistung gestützt auf Art. 82 OR

  • Schadenersatz (Verzugszinsen und weiteren Schaden gem. Art. 104-106 OR)

  • Erfüllungsklage-Betreibung

Welche Sanktionen stehen dem Arbeitgeber bei einer Verletzung der Treuepflicht nicht zur Verfügung ? Wieso ?

  • Nicht in Frage kommt die Verweigerung oder Kürzung des Lohns !

  • Die Treuepflicht (Nebenpflicht) des Arbeitnehmers steht nicht mit der Lohnzahlungspflicht (Hauptpflicht) des Arbeitgebers in einem Austauschverhältnis

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein nachwirkendes Konkurrenzverbot ?

  • Besteht nur bei schriftlicher Abrede

  • Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung handlungsfähig sein

  • Der Arbeitnehmer hatte Einblicke in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder in den Kundenkreis des Arbeitgebers

  • Es besteht eine erhebliche Schädigungsgefahr für den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer diese Informationen preisgibt.

  • Das nachwirkende Konkurrenzverbot ist geregelt in Art. 340. 1 OR

Was sind die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung ?

  • Beendigung des Arbeitsverhältnis (die Missbräuchlichkeit ändert nichts an der Kündigung)

  • Anspruch auf Entschädigung (Art. 336a, 1 OR) welche vom Gericht festgesetzt wird (höchstens 6 Monatslöhne

  • Schadenersatz und Genugtuung bleiben aus anderen Rechtsgründen (bspw. Art. 41 ff. OR) vorbehalten (Art. 336a, 2 OR)

Welche Punkte gilt es zu beachten bei der Geltendmachung eines wichtigen Grunds für eine ausserordentlichen Kündigung ?

  • Nach Kenntnisnahme des wichtigen Grunds, muss die ausserordentliche Kündigung rasch ausgesprochen werden. Falls der wichtige Grund von Anfang an bestanden hat, ist auch Anfechtung wegen Willensmängel möglich

  • Hat der Vertragspartner mildere Massnahmen als die ausserordentliche Kündigung akzeptiert, ist diese nicht mehr möglich

  • Die Beweislast trägt, wer sich auf den wichtigen Grund beruft

Wie lässt sich das Arbeitsrecht inhaltlich gliedern ?

Individualarbeitsrecht/Einzelarbeitsvertrag

(Arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gem. Art. 319 ff. OR)

Kollektives Arbeitsrecht

(Arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitsverbänden gem. Art. 326 ff. OR)

Recht des öffentlichen Dienstes

(Personalrecht des Bundes)

Öffentliches Arbeitsrecht

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