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Bekanntgabe Steuerbescheide PersG


Für Betriebssteuern


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Welche Paragraphen müssen bei der Bekanntgabe im Bezug auf den Übermittlungsempfänger (ÜE) zitiert werden?

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)

§ 122 Abs. 1 S. 1 AO

§ 124 Abs. 1 S. 1 AO

Welche Paragraphen müssen bei der Bekanntgabe im Bezug auf den Bekanntgabeadressat (BA) zitiert werden?

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)

§ 122 Abs. 1 S. 1 AO

§ 124 Abs. 1 S. 1 AO

§ 79 Nr. 3

§ 34 Abs. 1 (bei rechtsfähigen Personenvereinigungen)

§ 34 Abs. 2 (bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen)

Bei welchen Steuern ist die Personenvereinigung Steuerschuldner?






Wer ist Bekanntgabeadressat (BA) bei einer rechtfähigen Personenvereinigung?

Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.1

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)




Welche Paragraphen müssen bei der Bekanntgabe im Bezug auf den Inhaltsadressaten (IA) zitiert werden?

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)

§ 43 AO (Steuerschuldnerschaft)

§ 119 Abs. 1 AO

 

Wer ist Übermittlungsempfänger (ÜE) bei einer rechtfähigen Personenvereinigung?

Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.1

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)




Wer ist Bekanntgabeadressat (BA) bei einer nichtrechtfähigen Personenvereinigung?

Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.2

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt, alle Möglichkeiten)





Was sind die nicht rechtsfähige Personengesellschaften?

Nach § 14a Abs. 3 AO sind folgende Gemeinschaften nicht rechtsfähig:

  • Bruchteilsgemeinschaften
  • Gütergemeinschaften
  • Erbgemeinschaften

Wer ist Inhaltsadressat (IA) bei einer rechtfähigen Personenvereinigung?

Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.1

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)





Wer ist Inhaltsadressat (IA) bei einer nichtrechtfähigen Personenvereinigung?

Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.2

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)





Was sind die rechtsfähige Personengesellschaften?

Nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO sind folgende für uns relevanten Gesellschaften rechtsfähig:

  • Gesellschaften n. § 705 BGB
  • Personenhandelsgesellschaften

Für uns unwichtige, aber zu Vollständigkeit (Nr. 1 und 3):

  • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
  • Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

Wer ist Übermittlungsempfänger (ÜE) bei einer nichtrechtfähigen Personenvereinigung?

Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.2

(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)




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