Für Betriebssteuern
Welche Paragraphen müssen bei der Bekanntgabe im Bezug auf den Übermittlungsempfänger (ÜE) zitiert werden?
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
§ 122 Abs. 1 S. 1 AO
§ 124 Abs. 1 S. 1 AO
Welche Paragraphen müssen bei der Bekanntgabe im Bezug auf den Bekanntgabeadressat (BA) zitiert werden?
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
§ 122 Abs. 1 S. 1 AO
§ 124 Abs. 1 S. 1 AO
§ 79 Nr. 3
§ 34 Abs. 1 (bei rechtsfähigen Personenvereinigungen)
§ 34 Abs. 2 (bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen)
Bei welchen Steuern ist die Personenvereinigung Steuerschuldner?
Wer ist Bekanntgabeadressat (BA) bei einer rechtfähigen Personenvereinigung?
Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.1
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
Welche Paragraphen müssen bei der Bekanntgabe im Bezug auf den Inhaltsadressaten (IA) zitiert werden?
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
§ 43 AO (Steuerschuldnerschaft)
§ 119 Abs. 1 AO
Wer ist Übermittlungsempfänger (ÜE) bei einer rechtfähigen Personenvereinigung?
Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.1
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
Wer ist Bekanntgabeadressat (BA) bei einer nichtrechtfähigen Personenvereinigung?
Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.2
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt, alle Möglichkeiten)
Was sind die nicht rechtsfähige Personengesellschaften?
Nach § 14a Abs. 3 AO sind folgende Gemeinschaften nicht rechtsfähig:
Wer ist Inhaltsadressat (IA) bei einer rechtfähigen Personenvereinigung?
Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.1
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
Wer ist Inhaltsadressat (IA) bei einer nichtrechtfähigen Personenvereinigung?
Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.2
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)
Was sind die rechtsfähige Personengesellschaften?
Nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO sind folgende für uns relevanten Gesellschaften rechtsfähig:
Für uns unwichtige, aber zu Vollständigkeit (Nr. 1 und 3):
Wer ist Übermittlungsempfänger (ÜE) bei einer nichtrechtfähigen Personenvereinigung?
Beachte AEAO zu § 122 Tz. 2.4.1.2
(bei Betriebssteuern, z.B. USt, GewSt)