Flashcard Info

Here you can learn everything about this flashcard

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)


AVA - Vertragsgestaltung (FH Oldenburg)


Multiple choice cards
Normal cards
Cards total
Category
Language
From

Wann ist ein Antrag nach §160 GWB unzulässig?

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Was ist der Grundsatz für das Nachprüfungsverfahren nach $155 GWB?

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Was bedeutet GWB?

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Innerhalb welcher Zeiträume ist nach §123 und $124 des GWB ein Ausschluss zulässig?

- nach §123 GWB: höchstens fünf Jahre

- nach §124 GWB: höchstens drei Jahre

Von wem wird der Sachverhalt des Nachprüfungsverfahrens geprüft?

Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

Wie wird die Vertraulichkeit der Unterlagen nach GWB $164 sichergestellt?

(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

Was ist der Grundsatz nach Absatz 1 bei einer Auftragsänderung nach $132?

(1) Grundsatz:

Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrages während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vorgegebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.

Wofür gelten die Schwellenwerte des GWB nach §106?

Welche Schwellenwerte gibt es?

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen soweit die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

 

Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 gelten folgende

Schwellenwerte  (in €, netto):

  • Öffentliche Auftraggeber
    • Bauleistungen  5.350.000,00 €
    • Liefer- und Dienstleistungen     214.000,00 €
    • Liefer- und Dienstleistungen Oberster Bundesbehörden 139.000,00 €
  • Sektorenauftraggeber
    • Bauleistungen  5.350.000,00 €
    • Liefer- und Dienstleistungen     428.000,00 €
  • Öffentliche Auftraggeber (Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit):
    • Bauleistungen 5.350.000,00 €
    • Liefer- und Dienstleistungen  428.000,00 €
  • Öffentliche Konzessionsauftraggeber
    • Bau-, Liefer- und Dienstleistungen      5.350.000,00 €

Wann ist ein Auftrag nach §135 GWB unwirksam?

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Was ist eine Konzession nach §105 des GWB?

 

(1) Entgeltliche Verträge:

1. Erbringung von Bauleistungen, Gegenleistung besteht entweder

    allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem

    Recht zuzüglich einer Zahlung

2. Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen,

    Gegenleistung besteht entweder allein in dem Recht zur

    Verwertung von Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich

    einer Zahlung

(2)

In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebs-risiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

1. nicht gewährleistet ist, dass Investitionsaufwendungen/Betriebskosten wieder erwirtschaftet werden können

2. Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt ist

- Konzessionsnehmer trägt Nachfrage- oder Angebotsrisiko

In welcher Form ist der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren nach §161 einzureichen?

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.

Was gilt für die Aussetzung des Vergabeverfahrens bei einem Antrag auf Nachprüfung

(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

Wie wird die Entscheidung nach §166 und §168 getroffen?

§ 166 Mündliche Verhandlung

(1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll.

§ 168 Entscheidung der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer entscheidet ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Sie ist an die Anträge nicht gebunden. Die Vergabekammer entscheidet durch Verwaltungsakt

Was ist im §125 unter "Selbstreinigung" zu verstehen?

 

Kein Ausschluss gem. § 123 oder § 124 von der Teilnahme am Vergabeverfahren, wenn das Unternehmen nachweislich

- für verursachten Schaden Ausgleich zahlt

- aktiv mit Ermittlungsbehörden und AG zusammenarbeitet

  und zur umfassenden Aufklärung beiträgt und

- konkrete technische,  organisatorische, personelle

  und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer                   

  Straftaten und Fehlverhalten ergreift

Wann kann ein Auftrag in besonderen Fällen nach $133 gekündigt werden?

Der AG kann den Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen wenn,

- wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte

- zwingender Ausschlussgrund zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung

- EuGH stellt Vertragsverletzung fest

 

AN erhält Vergütung für erbrachte Leistungen, im übrigen Berechtigung Schadensersatz zu verlangen

Was sind nach §97 des GWB die Grundsätze der Vergabe?

(1) - Vergabe im Wege transparenter Verfahren

- Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit

(2) Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln.

(4) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.

- Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

(5) Verwendung elektronischer Mittel für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Nenne die fakultativen (nach freier Wahl zu treffenden) Ausschlussgründe nach $ 124 GWB.

- Unternehmen verstößt nachweislich gegen Umwelt, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen

- Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

Abs. 1 Nr. 7 - Schlechtleistungen

Fakultativer Ausschluss bei Schlechtleistung in einem früheren öffentlichen Auftrag oder Konzessionsvertrag, wenn

- dies zu einer vorzeitigen Beendigung,

- zu Schadensersatz oder

- zu vergleichbaren Rechtsfolgen geführt  hat. 

Welche Verfahren stehen den öffentlichen Auftraggebern nach dem GWB zu?

Nenne die fünf Verfahrensarten nach dem GWB und erläutere sie kurz.

(2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist.

 

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

 

(6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.

(7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.

Welche Auftraggeber gibt es nach § 98 im GWB?

§ 98 Auftraggeber

- Öffentliche Auftraggeber, § 99

- Sektorenauftraggeber, § 100

- Konzessionsgeber, § 101

Wann und durch wen leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren ein (§160) ?

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Was regelt das GWB in §165 im Nachprüfungsverfahren zur Akteneinsicht?

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

Nenne die zwingenden Ausschlussgründe nach §123 des GWB.

(1) Ein Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon erhält, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, rechtskräftig aufgrund einer der folgenden beispielhaft aufgeführten Straftaten verurteilt wurde:

- § 129 StGB / Bildung krimineller Vereinigung

- § 261 StGB / Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

- § 264 StGB / Subventionsbetrug

- § 299 StGB / Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

 

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat.

 

(4) Unternehmen kommt seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nach; Feststellung durch rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung

Welche Ausnahmen gibt es nach $132 bei einer Auftragsänderung?

Ausnahme:

Sog. De-minimis-Regel, grundsätzlich keine erneute Ausschreibung wenn der Wert der Änderung

- den Schwellenwert nach §106 nicht übersteigt

- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 %, bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes erfasst

- aber: bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist Gesamtwert maßgeblich

 

Neues Vergabeverfahren bei wesentlichen Änderungen des Auftrages erforderlich, insbesondere

- neue Bedingungen, die die Zulassung anderer Bieter oder die Annahme eines anderen Angebotes ermöglicht oder das Interesse anderer Teilnehmer an der Vergabe geweckt hätte

- Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers

- Umfang des Auftrages wird erheblich ausgeweitet

 

Vertragsänderungen erlaubt, z. B.:

- Option in Vergabeunterlagen mit Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Vertragsänderungen

- bei zusätzlichen Leistungen kann ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist für AG mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen  Zusatzkosten verbunden

 

Grenze: - maximal 50 % des Auftragswertes – je Änderung –

              - Ausn.: „Aufteilung“ zur Umgehung der Grenze

 

Wer sind die Verfahrensbeteiligten nach § 162 GWB?

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind.

Was bedeutet Sektorentätigkeit und welche Sektoren kennt der §102?

(1) Bereich Wasser

1. Die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser.

2. Die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2) Bereich Elektrizität

(3) Bereich von Gas und Wärme

(4) Bereich Verkehrsleistungen

(5) Bereich Häfen und Flughäfen

(6) Bereich fossiler Brennstoffe/Förderung Öl, Gas, Kohle

Was besagt die Informations und Wartepflicht nach $134 GWB?

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

 

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Was ist eine "sofortige Beschwerde" nach GWB und welche Grundsätze sind nach §171 und §172 einzuhalten?

§  171 Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht/Vergabesenat.

 

§ 172 Frist, Form, Inhalt

- Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen.

- Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.

- Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein

 

Welche Arten von öffentlichen Aufträgen gibt es nach §103 des GWB?

(1) Entgeltliche Verträge über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführungen von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen

(2) Lieferaufträge: Verträge über Beschaffung von Waren, Kauf, Ratenkauf, Leasing

(3) Bauaufträge: Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen

(4) Dienstleistungsaufträge (Leistungen die nicht unter 2 oder 3 fallen)

(5) Rahmenvereinbarungen

(6) Wettbewerbe/Auslosungsverfahren

© 2025 MemoCard