Kaufverträge Mietverträge Gebrauchsleihe Schenkung
Gemeinsamkeit: entgeltlich
Unterschied: Gegenstand der Miete = Sache; Gegenstand der Pacht = Sache oder Recht, welche NUTZBAR sind.
OR 192 ff (Gewährleistung des veräusserten Rechts)
ZGB 930 ff (Eigentum)
ZGB 714 (Übergabe9)
Gemeinsam: eine Sache zum Gebrauch überlassen
Unterschied: Mietvertrag = entgeltlich; Gebrauchsleihe = unentgeltlich
Lieferant: Transportkosten
Empfänger: Gefahr
OR 197ff (Sachgewährleistung)
OR 210 (Verjährung 2 Jahre)
Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur) sieht das Gesetz nicht vor.
Bei Platzkauf kann Verkäufer von sich aus einwandfreie Ware als Ersatz anbieten.
Art. 102 ff
Rechtsgewährlesitung
Sachgewährleistung
Art. 102ff Verzug des Schuldners
Art. 190ff kaufm. Verkehr
Art. 214ff Eigentumsvorbehalt
Art. 20 OR (unmöglicher/widerrechtlicher Inhalt)
Art. 97 OR (Schadenersatz)
Art 119 OR (Unmöglichwerden einer Leistung)
Miete/Pacht/Leihe: Rückgabe der gleichen Sache, welche gemietet, gepachtet oder geliehen wurde.
Darlehen: Gegenstand = VERBRAUCHBARE Sache -meist Geld. Borger wird Eigentümer der Sache. Zurückgegeben wird geschuldete Summe oder Sache der gleichen Art, Menge, Güte
Sonderbestimmung für den kaufmännischen Verkehr: Art. 190 Abs 1 OR. Wurde ein bestimmter Liefertermin vereinbart (Verfalltag) und kommt der Verkäufer in Verzug dann:
der Verkäufer: Kosten des Messens, Wägens
der Käufer: Kosten der Beurkundung und der Abnahme (Versandkosten)
OR 188
Art. 211 OR in Verbindung mit Art. 91 OR
für Käufer: Rückgabe der Sache + den daraus gezogenen Nutzen
für Verkäufer: Rückzahlung Verkaufspreis + Zinsen + ev. Prozesskosten und andere Kosten, die dem Käufer entstanden sind. Art. 208