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(!) Behördliche Beurkundungen (!)

beschreibe den Aktenvermerk gemäß § 16 AVG

- erfolgt formlos ohne Mitwirkung der anwesenden P.
              - amtliche Wahrnehmung
              - mündl. O. tel. Anbringen
              - mündl. O. tel. Belehrungen
              - sonst. Umstände
- ebenfalls öffentl. Urkunde mit voller Beweiskraft

Einleitung von Verfahren (2 Arten)

Antrag / amtswegig

(A) (!) Vertrauensperson (!)

Nur im AsylG à Verwaltungsrecht kennt grundsätzlich keine Vertrauensperson
Ausnahme: AsylG erlaubt Vertrauensperson. §19 Abs. 5 AsylG

Rechte des Vertreters

- Die Behörde muss Akteneinsicht und Parteiengehör gewähren.
- Die Behörde muss sich wg. Jeder an die Partei gerichtete Verfahrenshandlung an ihn wenden.
- Die Behörde muss ihm bei sonstiger Unwirksamkeit Schriftstücke zustellen bzw. mündliche Bescheide sind ihm zu verkünden.
- Widersprechen sich Partei und Vertreter geht Partei vor.

Gesetzliche und gewillkürte Vertretung

Es gibt gesetzliche Vertretung (Mutter, Vater) und gewillkürte Vertretung (Ein Dritter durch Vollmacht (schriftlich, o. mündlich vor Behörde)

(A) Aufbau der Verwaltung (Instanzenzug)

I. Bezirkshauptmannschaft / Magistrat
II. Verwaltungsgericht (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte)
III. Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

Befangenheit (AVG)

Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn:
a. In Sachen, an denen sie selbst o. Angehörige/Pflegebefohlene beteiligt sind.
b. In Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren/sind
c. Wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen
d. Im Berufungsverfahren, wenn sie an Erlassung des angefochtenen Bescheids o. der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben

(!) Parteienrechte (!) (4 Parteienrechte kennen)

Parteien = natürliche und juristische Personen, die „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches o. eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Bezieht sich die Behörde bloß auf eine Person, ist sie Beteiligter.


Rechte: Akteneinsicht, Parteiengehör, Ladung zur mündlichen Verhandlung, Verkündung bzw. Zustellung des Bescheids, Erhebung von Rechtsmitteln, Erhebung von Rechtsbehelfen

Woraus ergibt sich die Zuständigkeit?

Sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Gem. AVG hat Behörde an die zuständige Behörde weiterzuleiten/zu verweisen. ACHTUNG! Frist gilt erst ab Weiterleitung von unrichtiger Behörde als gewahrt.

Besonderheiten des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz)

(allgemeine Verfahrensregeln etc + Sondergesetze bsp Asyl mit Vorrang)

AVG sollte so einfach gestaltet sein, dass Bürger selbst ohne einen Rechtsbeistand ihre Rechte wahrnehmen können. (àWenig Formalismus, kein Anwaltszwang, effektiver Rechtsschutz, Anleitungspflichten der Behörde)

Manuduktionspflicht (Belehrungspflicht)

 

Falls Partei nicht durch berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist hat Behörde Manuduktionspflicht.
- Anleitung bei Vornahme verschiedener Handlungen
- Belehrung über Rechtsfolgen
- Behörde ist bei Bescheid-Erlassung aber nicht an die mündl. Auskünfte gebunden

Verbesserungsauftrag

formellen o. materiellen Mängeln des Anbringens von Amts wegen auf zweckmäßige Weise die Behebung zu veranlassen.
- Verbesserungsauftrag innerhalb angemessener Frist
- Unterlässt Behörde einen Verbesserungsauftrag und weist den Antrag zurück verletzt sie gesetzliche Vorgaben
- wird Antrag innerhalb gesetzter Frist verbessert gilt er als ursprünglich richtig eingebracht
- wird Antrag nicht verbessert wird er zurückgewiesen

(!) Behördliche Beurkundungen (!)

was beschreibt die Niederschrift gemäß § 14 AVG
 

- zwingend vorgeschrieben bei mündl. Verhandlungen und Verkündung von mündl. Bescheid
- notwendiger Inhalt:
              - Bezeichnung Behörde
              - Leiter Amtshandlung
              - anwesende P.
              - Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung
              - Hinweis auf die mündl. Verkündung des Bescheids, falls diese erfolgt ist
              - muss unterfertigt und wiedergegeben werden
- bei Verweigerung der Unterfertigung muss Grund angeführt werden
- bei Unterlassen der Wiedergabe muss eine Ausfertigung den Parteien zugestellt werden mit 2-wöchiger Frist zur Erhebung von Einwendungen
- Niederschrift liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis

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