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RW_13.01.01 - Abschnitt 11.1 Absicherung



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11.1 Absicherung

Teil II von (4) Wann darf auf einen Sperrschuh für Gleise mit der Funktion Be-/Entladen oder zu Anschlussbahnen gemäß RW 01.06 verzichtet werden?

(4) Auf eine Absicherung durch Sperrschuhe darf verzichtet werden, wenn Gleise mit der Funktion „Be-/Entladen“ oder Anschlussbahnen mit einer Steigung von mehr als 5 ‰ in Nebengleise einmünden, sofern bei Anschlussbahnen kein Eigenbetrieb vorliegt. Bei nicht gleichmäßiger Neigung muss die Steigung von 5 ‰ unmittelbar vor der Einmündung liegen und es darf kein Punkt dieser Gleise höher als die Einmündung sein.

11.1 Absicherung

Teil II von (2) Wie ist die Grundstellung von ortsbedienten und fernbedienten Schutzeinrichtungen definiert?

(2) Ortsbediente Schutzeinrichtungen müssen eine Grundstellung mit einer
Sicherungseinrichtung besitzen.

Elektrisch eingebundene Schutzeinrichtungen müssen keine Grundstellung besitzen, dafür haben diese Einrichtungen eine automatische Grundstellung (automatische Umstellung nach der Freimeldung der Schutzeinrichtung und Zeitablauf).

Davon ausgenommen sind elektrisch eingebundene Schutzeinrichtungen in Eisenbahnsicherungsanlagen, die nicht über die Funktionalität „automatische Grundstellung“ verfügen.

11.1 Absicherung

(13) Was ist bei einem zu berücksichtigenden Gefälle von mehr als 2,5 ‰ in Richtung zum Sperrschuh zu beachten?

(13) Bei einem zu berücksichtigenden Gefälle in einem Gleis von mehr als 2,5 ‰ in Richtung zum Sperrschuh ist:

a) Eigenbetrieb verboten;
b) Handverschub nur unter Beachtung von (8) und (9) zulässig.

11.1 Absicherung

Teil II von (19) Was darf bei örtlich beengten Verhältnissen bezüglich des Abstands s1 (Sperrschuh -> Grenzmarke) vorgenommen werden?

(19) In örtlich beengten Verhältnissen, darf statt dem Signal – GRENZMARKE – das Signal –MARKIERTE GRENZMARKE – zur Erzielung des Abstandes s1 errichtet werden.

11.1 Absicherung

(6) Wann darf auf die Absicherung durch einen Sperrschuh verzichtet werden?

(6) Auf eine Absicherung durch Sperrschuhe darf verzichtet werden, wenn stattdessen eine
Schutzweiche verwendet wird.

11.1 Absicherung

(11) Wie müssen Fahrzeuge in Bezug auf den Abstellpunkt abgestellt werden?

(11) Fahrzeuge:

  1. müssen zwischen dem Abstellpunkt und dem Ende des Gleises alle aneinander gekuppelt werden, wobei das erste Fahrzeug am Abstellpunkt aufzustellen ist.
  2. dürfen zwischen dem Sperrschuh und dem Abstellpunkt auch einzeln aufgestellt werden.

11.1 Absicherung

Teil I von (19) Wann ist die elektrische Fernbedienung eines Sperrschuhs zulässig?

(19) Die elektrische Fernbedienung eines Sperrschuhs ist zulässig, wenn:

  1. Fahrten über diesen Sperrschuh grundsätzlich mit Verschubstraßen abgewickelt werden und
  2. zwischen dem elektrisch fernbedienten Sperrschuh und dem Ende des zugehörigen
    Gleisfreimeldeabschnittes ein Abstand von mindestens 4,2 m (Abstand s2) besteht
    und
  3. zwischen dem elektrisch fernbedienten Sperrschuh und dem Signal –
    GRENZMARKE – ein Abstand gemäß (11) a) besteht (Abstand s1= 4,2-6m / mit oder ohne Sperrklotz)

 

11.1 Absicherung

Teil I von (4) Wann werden Sperrschuhe als Absicherung benötigt?

(4) Sperrschuhe sind als Absicherung erforderlich

  1. bei Gleisen mit der Funktion „Be-/Entladen“ gemäß RW 01.06., wobei eine Zusammenfassung mehrerer Nebengleise mit einem Sperrschuh oder einer Schutzweiche als Absicherung möglich ist und die Anbindung der betroffenen
    Nebengleise nur mit ortsbedienten Weichen oder nur mit fernbedienten Weichen erfolgt, oder
  2. bei Anschlussbahnen, wenn nicht nach (3) bereits eine Schutzweiche vorgeschrieben ist.

11.1 Absicherung

Teil II von (7) Wann ist die Schutzweiche für Hauptgleise mit der Funktion „Hinterstellen“ nicht notwendig?

(7) Bei der Errichtung oder Änderung einer Eisenbahnsicherungsanlage ohne Änderung der
Gleiskonfiguration ist bei Hauptgleisen mit der Funktion „Hinterstellen“ aufgrund nicht
vorhandener Schutzweichen auf die Schutzweiche zu verzichten.

11.1 Absicherung

Teil I von (8) Wann sind Schutzweichen als Abgrenzung erforderlich?

(8) Schutzweichen sind als Abgrenzung zwischen:

  1. Verschubbereich für Zugzerlegung und Zugbildung in Verschubknoten und
    Verschubstandorten gemäß funktionaler Anforderung und
  2. Gleise für den durchgehenden Zugverkehr (durchgehende Hauptgleise, Gleise mit
    Bahnsteigen für den Personenhalt und Gleis die gemäß den funktionalen
    Anforderungen für planmäßiges Vorfahren bzw. Kreuzen vorgesehen sind)

erforderlich. 

Die Angaben der erforderlichen Schutzweichen und deren Grundstellung ist in der
funktionalen Anforderung enthalten.

11.1 Absicherung

(17) Was ist bei einem Einbau eines Sperrschuhs im Bereich eines Mattengleises zu beachten?

(17) Muss ein Sperrschuh im Bereich eines Mattengleises eingebaut werden, so ist beim Sperrschuh beginnend in der Entrollrichtung zwischen den Schienen und neben der
Schiene im Entgleisungsbereich ein gering verdichteter Bitumenkiesbelag auf eine Länge von 7 m und eine Breite von 1,4 m aufbringen zu lassen. Ein Schutzwinkel zur Freihaltung der Spurrille an der dem Sperrschuh gegenüberliegenden Schiene ist in diesem Bereich nicht anzubringen.

11.1 Absicherung

(5) Bei welchen Einrichtungen darf auf die Absicherung mittels Sperrschuh bzw. Schutzweiche verzichtet werden und was ist diesbezüglich zu tun?

(5) Auf die Absicherung mittels Schutzweiche bzw. Sperrschuh darf bei speziellen Ladetätigkeiten (z. B. Autoreisezug, RoLa, Terminalgleise) verzichtet werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation mit anderen Mitteln ausreichende Sicherheit erzielt werden kann. Diese anderen Mittel sind über einen risikobasierten Ansatz (gemäß CSM) festzulegen und es ist eine Ausnahmegenehmigung von § 22 (4)
EisbBBV gemäß § 10 EisbBBV zu erwirken.

11.1 Absicherung

(18) a) Wie sind ortsbediente Sperrschuhe prinzipiell abhängig zu machen?

b) Wann kann auf die vorgenannte Abhängigkeit verzichtet werden?

(18) a) Ortsbediente Sperrschuhe sind grundsätzlich von der zugehörigen Weiche so abhängig zu machen, dass die zugehörige Weiche erst dann in die auf den Sperrschuh weisende Stellung gebracht werden kann, wenn der Sperrschuh in der abgelegten Stellung gesichert ist.

b) Auf diese Abhängigkeit darf verzichtet werden, wenn

  1. der Sperrschuh nicht als Flankenschutz verwendet wird und
  2. das Gleis zwischen dem Sperrschuh und der zugehörigen Weiche ein Nebengleis mit ausschließlicher Funktion für Service oder Produktion gemäß RW 01.06. ist und
  3. der Verzicht in einem CSM-Verfahren bestätigt wurde.

11.1 Absicherung

(12) Wie ist vorzugehen, wenn das Gleis an mehreren Stellen zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt wird?

(12) Wird das Gleis an mehreren Stellen zum Abstellen von Fahrzeugen benützt und können diese nicht gemäß (11) abgestellt werden, so ist für jeden dieser Gleisabschnitte ein eigener Sperrschuh mit eigenem Abstellpunkt vorzusehen.

11.1 Absicherung

Teil I von (2) Welche Schutzeinrichtung gibt es und wie ist deren Grundstellung definiert?

(2) Schutzeinrichtungen sind in ihrer Grundstellung:

  1. Schutzweichen, die in abweisender Stellung herannahende Fahrzeuge ablenken; oder
  2. Sperrschuhe, die in aufgelegter Stellung herannahende Fahrzeuge zur Entgleisung bringen.

11.1 Absicherung

(3) Wann sind Schutzweichen als Absicherung erforderlich?

(3) Schutzweichen sind als Absicherung in den folgenden Fällen erforderlich:

  1. für Zugstraßen bei einer Gefährdung durch Gleisverbindungen aus dem Verteilbereich und der anschließenden Richtungsgleise einer Abrollanlage oder aus
    einem Bereich mit Abstoßen gemäß den funktionalen Anforderungen, ausgenommen für das Ende dieser Bereiche. Für das Ende der Richtungsgleise oder das Ende des Bereiches mit Abstoßen ist Entrollschutz gemäß den Bestimmungen der betrieblichen Richtlinie 30.01. und den weiterführenden Festlegungen (z. B. in der Bsb, DA) erforderlich.
  2. bei Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb durch Triebfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen in einem Drehgestell.
  3. bei Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h.
  4. wenn ein Sperrschuh erforderlich wäre, aus baulichen Gründen aber nicht angebracht werden kann oder nicht angebracht werden darf.

Anmerkung: Als Eigenbetrieb wird jeder Verkehr auf der Infrastruktur einer Anschlussbahn definiert, der nicht von einem auf dem Streckennetz der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassenen EVU durchgeführt wird.

11.1 Absicherung

(9) Was versteht man unter dem Abstellpunkt? Ab welcher Neigung von Gleisen ist der Abstellpunkt zu ermitteln?

(9) Der Abstellpunkt für einen Sperrschuh ist jene Stelle, an der das erste Fahrzeug aufgestellt werden muss und ab der alle dahinter abgestellten Fahrzeuge aneinander gekuppelt werden müssen.

Dieser Abstellpunkt ist gemäß Tabelle 1 zu ermitteln, wobei Gleise erst ab einem Gefälle von mehr als 2,5 ‰ in Richtung zum Sperrschuh zu berücksichtigen sind.

11.1 Absicherung

Teil I von (7) Was ist für Gleise mit der Funktion "Hinterstellen" gemäß RW 01.06 in Richtung durchgehendes Hauptgleis zu errichten?

(7) Für Gleise mit der Funktion „Hinterstellen“ gemäß RW 01.06. ist in Richtung
durchgehendes Hauptgleis eine Schutzeinrichtung (analog der Absicherung) zu planen,
wobei eine Zusammenfassung mehrerer Haupt- und Nebengleise mit einer
Schutzeinrichtung möglich ist. Die Schutzeinrichtung ist in jener Richtung mit einer
Steigung größer 2,5 ‰ im Gleis mit der Funktion „Hinterstellen“ nicht erforderlich.

11.1 Absicherung

Teil III von (19) Was ist zu beachten, wenn der Abstand s2 (Sperrschuh -> Ende der Gleisfreimeldung) mindestens 20 Meter beträgt?

(19) Beträgt der Abstand s2 mindestens 20 m, darf für den Sperrschuh ein eigener Gleisfreimeldeabschnitt errichtet werden, der aufgrund der vorhandenen Grenzfreiheit der Weiche (siehe 12.8 (3)) nicht in die Gleisfreimeldung der Weiche einbezogen werden muss.

11.1 Absicherung

(14) Was ist bei den zusammenlaufenden Gleisen für den Sperrschuh zu beachten bezüglich der Situierung?

(14) Bei zusammenlaufenden Gleisen gilt für den Sperrschuh Folgendes:

  1. Wenn der Sperrschuh die Fahrzeuge von dem zu schützenden Gleis ablenkend auswirft, ist er
    • mindestens 6 m,
    • bei einem Sperrschuh mit Sperrklotz mindestens 4,2 m

vom Signal – GRENZMARKE – bzw. – MARKIERTE GRENZMARKE – entfernt
anzuordnen.

  1.  Wenn der Sperrschuh die Fahrzeuge gegen das zu schützende Gleis auswirft, ist er
    mindestens 15 m von der Achse des zu schützenden Gleises entfernt anzubringen. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen, die eine Gefährdung des zu schützenden Gleises ausschließen (z. B. Graben), darf dieser Abstand
    verringert werden.

  1. Wenn auf beiden Seiten zu schützende Gleise in einem geringeren Abstand als gemäß 2. vorhanden sind, ist der Sperrschuh unbedingt als Sperrschuh mit Sperrklotz in einem Abstand von mindestens 4,2 m vom Signal –GRENZMARKE – bzw. – MARKIERTE GRENZMARKE – entfernt anzuordnen. Der Auswurf der Fahrzeuge muss zu jenem Gleis gemäß folgender Priorisierungsvorgabe erfolgen:
    1. Nebengleis ohne Funktionszuweisung „Be-/Entladen“,
    2. Nebengleis mit Funktionszuweisung „Be-/Entladen“,
    3. AB-Gleis,
    4. Hauptgleis mit niedrigster zulässiger Geschwindigkeit.

11.1 Absicherung

(16) Was ist zu beachten, wenn der Sperrschuh gegenüber einer Leit-, Schutz- oder Rillenschiene angeordnet wird?

(16) Muss der Sperrschuh gegenüber einer Leit-, Schutz- oder Rillenschiene angeordnet werden, so ist an dieser eine Auflaufplatte vorzusehen.

11.1 Absicherung

Teil II von (8) Wann ist eine Schutzweiche im abzugrenzenden Bereich nicht notwendig?

(8) Bei der Errichtung oder Änderung einer Eisenbahnsicherungsanlage ohne Änderung der
Gleiskonfiguration im abzugrenzenden Bereich ist aufgrund nicht vorhandener Schutzweichen auf die Abgrenzung zu verzichten.

11.1 Absicherung

(15) Was ist bei Sperrschuhen in Bezug auf den Raum des zu entgleisenden Fahrzeuges zu beachten?

(15) Sperrschuhe sind möglichst so anzubringen, dass außerhalb des Gleises Platz für entgleisende Fahrzeuge ist (keine Behinderung durch Laderampen und dergleichen) und
dass die ausgeworfenen Fahrzeuge nicht in das Lichtraumprofil des zu schützenden oder eines anderen Hauptgleises gelangen.

11.1 Absicherung

(1) Was versteht man unter Absicherung?

(1) Die Absicherung ist eine Schutzeinrichtung und verhindert, dass Fahrzeuge unbeabsichtigt über bestimmte Stellen hinaus die Gleisanlage befahren.

11.1 Absicherung

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