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RW_13.01.01 - Abschnitt 12.4 Gefahrenpunktabstand



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12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

Teil I von (4) Welche Maßnahmen sind bei einem vorhandenem Gefahrenpunktabstand von mind. 110 m zu treffen?

(4) Es ist ein Gleismagnet 500 Hz vor dem Einfahrsignal, Ausfahrsignal, Zwischensignal, Deckungssignal, Schutzsignal oder Signal – FAHRWEGENDE – als Zugziel zu ergänzen.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

Teil III von (3) a) Welche Signale sind bei der Anwendung des Gefahrenpunktabstandes bei einem wesentlichen Umbau oder Neubau betroffen?

Teil III von (3) b) Welche Signale sind von der Anwendung des Gefahrenpunktes bei einem wesentlichen Umbau gemäß nachstehender Anwendung betroffen?

(3) a) Die Anwendung des Gefahrenpunkts ist auf alle deckenden Signale des betroffen Bereichs und somit immer auf die gesamte Signalgruppe auszudehnen.

(3) b) Im betrachteten Beispiel sind alle Signale von der Anwendung des Gefahrenpunktabstandes betroffen, da diese jeweils den betroffenen Bereich decken.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit

(6) a) Welches aktive Element darf sich nicht im Gefahrenpunktabstand befinden? 

(6) b) Was ist zu beachten, wenn der Gefahrenpunktabstand auf Gleisen von Anschlussbahnen verläuft bzw. wann ist dies auf keinen Fall zulässig?

(6) a) Es dürfen sich keine Sperrschuhe – unabhängig von deren Stellung – im Gefahrenpunktabstand befinden.

(6) b) Ein Gefahrenpunktabstand darf nie über die Absicherung einer Anschlussbahn hinausführen.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(5) Welche Möglichkeit gibt es einen natürlichen Gefahrenpunktabstand unter 25 m zu verlängern und dementsprechend einen Projektierungswert von 45 m zu erreichen?

(5) Der Gefahrenpunktabstand kann durch Festhaltung von Weichen oder Kreuzungen hinter dem Zugziel verlängert werden. 

Dabei sind Flachkreuzungen und nach der Spitze befahrene Weichen mit eventuell
vorhandenen beweglichen Weichenherzen zu stellen und zu sichern. Maßgeblich für die
Stellung und Sicherung ist das Signal – GRENZMARKE – bzw. – MARKIERTE
GRENZMARKE –.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

(7) Welche aktiven Elemente dürfen sich keinesfalls innerhalb des Gefahrenpunktabstandes befinden?

(7) Innerhalb des vorhandenen bzw. verlängerten Gefahrenpunktabstands dürfen sich keine
Sperrschuhe – unabhängig von deren Stellung – befinden. Überdies darf der verlängerte
Gefahrenpunktabstand nicht auf Gleisen von Anschlussbahnen über deren Absicherung
hinausführen.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

Teil II von (4) Welche 3 Konfigurationsmöglichkeiten gibt es bei einem vorhandenen Gefahrenpunktabstands unter 50 m?

(4) I. Gefahrenpunktabstand unter 50 m mit Geschwindigkeiten ≤ 40 km/h: Ist mit PZB Gleismagneten 500 Hz und Geschwindigkeitsprüfeinrichtungen mit einer Prüfgeschwindigkeit von 20 und 10 km/h (siehe RW 13.01.02.) vor dem Einfahrsignal, Ausfahrsignal, Zwischensignal, Deckungssignal, Schutzsignal oder Signal – FAHRWEGENDE – als Zugziel auszurüsten. 

(4) II. Gefahrenpunktabstand unter 50 m ohne Anwendung I.: Ist mit Festhaltung von Weichen oder Kreuzungen hinter dem Zugziel auf mindestens 110 m zu verlängern und mit einem PZB-Gleismagnet 500 Hz vor dem Einfahrsignal, Ausfahrsignal, Zwischensignal, Deckungssignal, Schutzsignal oder Signal –FAHRWEGENDE – als Zugziel auszurüsten.

(4) III. Bei Anwendung von I. mit der Möglichkeit einer Geschwindigkeitsaufwertung auf mehr als 40 km/h ist zusätzlich eine Festhaltung von Weichen oder Kreuzungen hinter dem Zugziel auf mindestens 50 m zu realisieren.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(3) a) Welche Projektierungswerte gibt es bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit?

(3) b) Wie wird bei vorhandenen Gefahrenpunktabstand der zugehörige Projektierungswert ausgewählt? (Bsp.: Der Gefahrenpunktabstand beträgt 35 m -> Welcher Projektierungswert muss gewählt werden?)

(3) c) Was versteht man unter der Entlassungsgeschwindigkeit und welchen Nutzen hat die kaskadierte Entlassungsgeschwindigkeit?

(3) a) Die Projektierungswerte sind 45 m, 25 m, 16 m und 6 m.

(3) b) Der vorhandene Gefahrenpunktabstand ist auf den nächsten geringeren Projektierungswert zu reduzieren. (Bei einem Gefahrenpunktabstand von 35 m ist der Projektierungswert 25 m auszuwählen.)

(3) c) Unter Entlassungsgeschwindigkeit versteht man die Geschwindigkeit, mit welcher das Triebfahrzeug aus einem überwachten Mode (Full Supervision) von ETCS L2 entlassen wird. Sie beträgt 20 km/h, 10 km/h und 0 km/h, je nachdem welcher Projektierungswert vorhanden ist. Durch die kaskadierte Entlassungsgeschwindigkeit in Abhängigkeit des Gefahrenpunktabstandes soll bei einem unerlaubten Überfahren des Zugzieles ein Überfahren des Gefahrenpunktes verhindert werden.

 

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

(5) Welche Parameter sind bei der Infrastrukturentwicklung für die Auswahl welcher Gefahrenpunktabstand anzuwenden ist relevant?

(5) Die Festlegungen, welcher Gefahrenpunktabstand gemäß (4) zur Anwendung gelangt, sind in der funktionalen Anforderung enthalten und werden in der Infrastrukturentwicklung behandelt. Hierbei sind die Vorgaben der Schutzwegbestimmungen als auch Projektierungswerte von ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit zu berücksichtigen.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(4) a) Bei welchen Projektierungswerten wird das Zugziel erreicht bzw. bei welchen nicht? (für P- und nP-Züge)

(4) b) Welcher Gefahrenpunktabstand ist mindestens anzuwenden?

(4) a) Mit den Projektierungswerten von:

I. 45 m und 25 m wird bei P-Zügen und nP-Zügen das Zugziel erreicht.

II. 16 m wird bei P-Zügen das Zugziel erreicht, aber für nP-Züge ist ein Erreichen des
Zugzieles nur mit einer wesentlich längeren Fahrdauer möglich.

III. 6 m wird bei P-Zügen und nP-Zügen das Zugziel nicht erreicht. Abhängig von den
tatsächlich vorhandenen Zugparametern ist für P-Züge ein Halt von ca. 5 m bis 10 m
und für nP-Züge von ca. 10 m bis 20 m vor dem Zugziel zu erwarten.

(4) b) Es ist mindestens ein Gefahrenpunktabstand von 25 m anzuwenden.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

Teil I von (3) Wann ist die Anwendung des Gefahrenpunktabstandes bei PZB notwendig?

(3) Die Anwendung des Gefahrenpunktabstandes ist notwendig, wenn:

I. ETCS L2 nicht vorhanden ist bzw. wenn eine Inbetriebnahme von ETCS L2 gemäß Migrationsplan frühestens nach 5 Jahren erfolgt.

II. ein Bahnhof, eine Überleitstelle oder eine Abzweigstelle neugebaut wird (Betriebsstelle war bislang nicht vorhanden).

III. Wesentliche Umbauten (entspricht einer umfangreichen Änderung der Gleiskonfiguration und der Gleislagen).

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

(9) Dürfen sich EKSAn im Gefahrenpunktabstand befinden? Wenn ja, welche Stellung müssen diese einnehmen?

(9) Ja EKSAn dürfen sich innerhalb des Gefahrenpunktabstands befinden. Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, die sich im vorhandenen bzw. verlängerten
Gefahrenpunktabstand befinden, müssen nicht in die dem Straßenverkehr Halt bietende
Stellung gebracht werden.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(7) a) Wann müssen Weichen innerhalb des Gefahrenpunktabstandes nicht festgehalten werden?

(7) b) Wann sind die im vorigen Punkt genannten Weichen innerhalb des Gefahrenpunktabstandes dennoch festzuhalten?

 

(7) a) Gegen die Spitze befahrene Weichen mit eventuell vorhandenen beweglichen Weichenherzen brauchen grundsätzlich im vorhandenen bzw. verlängerten Gefahrenpunktabstand nicht festgehalten werden.

(7) b) Ist eine bestimmte Stellung dieser Weiche verboten, ist diese in die zulässige Stellung zu stellen und festzuhalten. (z.B. wenn der Fahrweg in einem der betrachteten Schenkel auf einen Sperrschuh trifft)

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

(6) Welche aktiven Elemente sind innerhalb des Gefahrenpunktabstandes zu stellen und zu sichern (wenn aktive Elemente innerhalb des Gefahrenpunktabstands liegen)?

(6) Es sind Flachkreuzungen und nach der Spitze befahrene Weichen mit eventuell
vorhandenen beweglichen Weichenherzen zu stellen und zu sichern. Maßgeblich für die
Stellung und Sicherung ist das Signal – GRENZMARKE – bzw. – MARKIERTE
GRENZMARKE –.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

(8) Welche aktiven Elemente müssen innerhalb des Gefahrenpunktabstands nicht gestellt und gesichert werden und gibt es Ausnahmen für diese aktiven Elemente?

(8) Gegen die Spitze befahrene Weichen mit eventuell vorhandenen beweglichen
Weichenherzen brauchen grundsätzlich im vorhandenen bzw. verlängerten
Gefahrenpunktabstand nicht festgehalten werden. Ist eine bestimmte Stellung dieser
Weiche verboten, ist diese in die zulässige Stellung zu stellen und festzuhalten.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(8) Sind EKSAn innerhalb des Gefahrenpunktabstandes zulässig und wenn ja, in welcher Stellung müssen sich diese befinden?

(8) Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen dürfen sich im vorhandenen bzw. verlängerten
Gefahrenpunktabstand befinden. Sie müssen für den Straßenverkehr NICHT in einer Halt bietende Stellung gebracht werden.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(1) Welche Handlung ist zu tätigen, wenn für den Gefahrenpunktabstand statt dem Signal –
GRENZMARKE – der imaginäre Standort des Signals – MARKIERTE GRENZMARKE – herangezogen wird?

(1) Es ist eine Ausnahmegenehmigung der Arbeitsplattform Infrastruktur-Planung einzuholen.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

Teil III von (4) Welche 2 Konfigurationsmöglichkeiten gibt es bei einem vorhandenen Gefahrenpunktabstands von 50 bis unter 110 m?

(4) I. Gefahrenpunktabstand von 50 bis unter 110 m: Ist mit PZB-Gleismagneten 500 Hz und Geschwindigkeitsprüfeinrichtungen mit einer Prüfgeschwindigkeit von 20 km/h vor dem Einfahrsignal, Ausfahrsignal, Zwischensignal, Deckungssignal, Schutzsignal oder Signal – FAHRWEGENDE – als Zugziel auszurüsten.

(4) II. Gefahrenpunktabstand unter 110 m ohne Anwendung von I.: Ist mit Festhaltung von Weichen oder Kreuzungen hinter dem Zugziel auf mindestens 110 m zu verlängern und mit einem PZB-Gleismagnet 500 Hz vor dem Einfahrsignal, Ausfahrsignal, Zwischensignal, Deckungssignal, Schutzsignal oder Signal –FAHRWEGENDE – als Zugziel auszurüsten.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.1 Gefahrenpunktabstand bei ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit

(9) Wann darf der bestehende Gefahrenpunktabstand für ETCS-Level 2 mit kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit herangezogen werden?

(9) Im Zuge der Erstinbetriebnahme des Zugbeeinflussungssystems ETCS-Level 2 mit
kaskadierter Entlassungsgeschwindigkeit auf bestehenden Eisenbahnsicherungsanlagen
und gemäß den funktionalen Anforderungen darf der bestehende Gefahrenpunktabstand
als Planungsgrundlage angewendet werden.

12.4 Gefahrenpunktabstand
12.4.2 Gefahrenpunktabstand bei PZB bei Neubauten und wesentlichen Umbauten

Teil II von (3) Welche Umbauten gelten nicht als wesentliche Umbauten?

(3) Keine wesentlichen Umbauten sind (einzeln und auch in Kombination):

  • Entfall einer Weichenverbindung
  •  Entfall von Bahnhofgleisen samt den anschließenden Weichen
  • Einbau einer Weichenverbindung
  • Erweiterung um ein am Rand liegendes Hauptgleis ohne Änderung der bestehenden Weichenfolge
  • Verschiebung von einzelnen Weichen ohne Änderung der Weichenfolge
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