12.7 Projektierte Festhaltung hinter dem Zugstraßenziel
(2) c) Was versteht man unter dem natürlichen Schutzweg und welche Bedingungen gelten für diesen?
(2) c) Unter einem natürlichen Schutzweg versteht man einen Schutzweg, Gefahrenpunktabstand oder Fahrtausschluss, der aufgrund der tatsächlichen Entfernung zwischen dem Zielsignal und dem nächsten kreuzenden Element ohne Festhaltung von aktiven Elementen auskommt.
Folgende Bedingungen gelten für einen natürlichen Schutzweg:
Der natürliche Schutzweg wird dem Bediener nicht dargestellt.
12.7 Projektierte Festhaltung hinter dem Zugstraßenziel
(1) b) Welche Zugbeeinflussungssysteme können alleinig oder in welchen Kombinationen vorhanden sein?
(1) b) Folgende Zugbeeinflussungssysteme können einzeln oder gemeinsam in Teilen einer
Eisenbahnsicherungsanlage vorkommen bzw. gänzlich fehlen:
12.7 Projektierte Festhaltung hinter dem Zugstraßenziel
(1) a) Welche grundsätzlichen Vorgaben müssen in der ESA bezüglich der Festhaltung hinter einem Zugstraßenziel bei der Projektierung beachtet werden?
(1) a) Eine Eisenbahnsicherungsanlage muss gemäß den Vorgaben aus
und den vorhandenen Zugbeeinflussungssystemen projektiert werden.
12.7 Projektierte Festhaltung hinter dem Zugstraßenziel
(2) b) Welche Elemente sollen nach Möglichkeit nicht innerhalb des Schutzweges bzw. Gefahrenpunktabstands liegen?
(2) b) Im Schutzweg bzw. im projektierten Gefahrenpunktabstand (höchstens 110 m) sollen
nach Möglichkeit keine schienengleichen Eisenbahnübergänge vorhanden sein.
12.7 Projektierte Festhaltung hinter dem Zugstraßenziel
(2) a) Welche Anforderungen zur Festhaltung von aktiven Elementen hinter einem Zugstraßenziel gibt es und welche muss wann herangezogen werden?
(2) a) Es gibt:
Sind in einer Zugstraße gleichzeitig Bestimmungen zum Schutzweg, Gefahrenpunktabstand und Fahrtausschluss einzuhalten, ist immer die vom Zugstraßenziel weiter entfernte Festhaltung durchzuführen.