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RW_13.01.01 - Abschnitt 7.1 Einfahrsignale



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7.1 Einfahrsignale

(1) Wann sind Einfahrsignale in welcher Ausführung zu errichten?

(1) Bahnhöfe sind mit Einfahrsignalen auszurüsten, die als Lichtsignale in hoher Ausführung
oder als Signale – ETCS STOP MARKER – auszuführen sind, wenn

  1. sie sich auf Hauptbahnen befinden;
  2. die „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) auf Nebenbahnen von der ersten bis zur letzten Weiche des Bahnhofes mehr als 40 km/h beträgt; oder
  3. ein Streckenblock vorhanden oder vorgesehen ist.

7.1 Einfahrsignale

(3) Wenn in einem Bahnhof mehrere Strecken einmünden und Bahnhöfe mit Einfahrsignalen auszurüsten sind, sind dann alle einmündenden Strecken mit Einfahrsignale auszurüsten?

(3) Sind Bahnhöfe gemäß (1) mit Einfahrsignalen auszurüsten, sind alle einmündenden
Strecken mit Einfahrsignalen auszurüsten, ausgenommen alle möglichen Fahrwege der
Strecken verlaufen baulich getrennt.

7.1 Einfahrsignale

(2) Wann sind auch bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis höchstens 40 km/h Einfahrsignale aufzustellen?

(2) Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, dürfen auch bei „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) bis höchstens 40 km/h auf Nebenbahnen im Bereich von der ersten
bis zur letzten Weiche des Bahnhofes Einfahrsignale aufgestellt werden.

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