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RW_13.01.01 - Abschnitt 7.2 Ausfahrsignale



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7.2 Ausfahrsignale

(5) Für welche Gleise sind Ausfahrsignale bei mehreren Ausfahrgleisen in derselben Fahrtrichtung zu situieren?

(5) Werden mehrere Ausfahrgleise für dieselbe Fahrtrichtung benützt, so ist grundsätzlich für
jedes dieser Gleise ein eigenes Ausfahrsignal aufzustellen.

7.2 Ausfahrsignale

(4) Wie sind die Standorte von Ausfahrsignalen zu wählen?

(4) Die Standorte der Ausfahrsignale sind so zu wählen, dass

  1. schienengleiche Eisenbahnübergänge möglichst nicht durch haltende Züge besetzt
    werden;
  2. die Ein- oder Ausfahrt von Zügen derselben oder der entgegengesetzten Richtung auf benachbarten Gleisen möglichst nicht behindert wird (Festhaltungen hinter dem
    Zugstraßenziel);
  3. möglichst die größte betrieblich nutzbare Bahnsteiglänge zur Verfügung steht
    (Ausfahrsignal mindestens 10 m oder mehr nach der betrieblich nutzbaren Bahnsteiglänge oder nach der Orientierungstafel „LOK“); oder
  4. möglichst die größte betrieblich nutzbare Gleislänge zur Verfügung steht.

7.2 Ausfahrsignale

(6) Was ist zu beachten, wenn aus einem Hauptgleis auf mehrere Streckengleise ausgefahren werden kann?

(6) Kann aus einem Hauptgleis in derselben Fahrtrichtung auf mehrere Streckengleise
ausgefahren werden, so ist das Ausfahrsignal möglichst vor der ersten Verzweigungsweiche aufzustellen.

7.2 Ausfahrsignale

(7) Grundsätzlich sind Ausfahrsignale in hoher Ausführung zu errichten. Wann dürfen diese dennoch in niedriger Bauart errichtet werden?

(7) Ausfahrsignale dürfen in niedriger Ausführung errichtet werden, aufgrund:

  • örtlicher Zwänge (z. B. zu geringer Gleisabstand) auf Hauptgleisen ohne Bahnsteige und, wenn diese nicht von Zugstraßen überstellt werden bzw. nicht das Ziel von Zugstraßen sind.

7.2 Ausfahrsignale

(2) Wann dürfen Ausfahrsignale auch bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis höchstens 40 km/h auf Nebenbahnen errichtet werden?

(2) Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, dürfen auch bei „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) bis höchstens 40 km/h auf Nebenbahnen im Bereich von der ersten
bis zur letzten Weiche des Bahnhofes Ausfahrsignale aufgestellt werden.

7.2 Ausfahrsignale

(3) Sind bei Abzweigbahnhöfen alle möglichen Ausfahrten mit Ausfahrsignale auszurüsten? Gibt es Ausnahmen?

(3) Sind Abzweigbahnhöfe gemäß (1) mit Ausfahrsignalen auszurüsten, sind für alle
vorgesehenen Ausfahrten Ausfahrsignale aufzustellen, ausgenommen alle möglichen
Fahrwege der Strecken verlaufen baulich getrennt.

7.2 Ausfahrsignale

(1) Wann sind Ausfahrsignale in welcher Ausführung zu errichten?

(1) Bahnhöfe sind mit Ausfahrsignalen auszurüsten, die als Lichtsignale oder Signale –
ETCS STOP MARKER – auszuführen sind, wenn

  1. sie sich auf Hauptbahnen befinden;
  2. die „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) auf Nebenbahnen von der ersten bis zur letzten Weiche des Bahnhofes mehr als 40 km/h beträgt; oder
  3. ein Streckenblock vorhanden oder vorgesehen ist.

 

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