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RW_13.01.01 - Abschnitt 8.2 Vorsignalabstand



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8.2 Vorsignalabstand

(9) Was ist beim Verzicht der Aufstellung von Vorsignalen gemäß 8.1 (1) oder (2) a) am Standort eines Signals – TRAPEZTAFEL – zu beachten?

(9) Wird auf die Aufstellung eines Vorsignals gemäß 8.1 (1) oder (2) a) am Standort eines
Signals – TRAPEZTAFEL – verzichtet, müssen alle Signale – FAHRWEGENDE –, –
WEITERFAHRT VERBOTEN – und die Hauptsignale als Ziel der Fahrt in Fahrtrichtung
auf bzw. hinter dem Bahnhofskilometer gemäß VzG errichtet werden.

8.2 Vorsignalabstand

(5) In welchem Abstand ist ein Vorsignal zum zugehörigen Hauptsignal, Schutzsignal, Signal – FAHRWEGENDE – sowie – WEITERFAHRT VERBOTEN – aufzustellen?

(5) Ein Vorsignal ist mindestens in einem Vorsignalabstand gemäß (1), (2), (3) bzw. (4) vor
dem zugehörigen Hauptsignal, Schutzsignal, Signal – FAHRWEGENDE – sowie –
WEITERFAHRT VERBOTEN – aufzustellen. Ein gerundeter Vorsignalabstand unter
400 m ist nur mit der Zustimmung des VzG-Ausschusses auszuführen.

8.2 Vorsignalabstand

(4) Was ist erforderlich, wenn der geplante und gemäß RW 45.01. gerundete Vorsignalabstand kürzer als der gemäß (1), (2) und (3) erforderliche Vorsignalabstand ist?

(4) Ist der geplante und gemäß RW 45.01. gerundete Vorsignalabstand kürzer als der
gemäß (1), (2) und (3) erforderliche Vorsignalabstand, muss die Zustimmung des VzGAusschusses eingeholt werden (verkürzter Vorsignalabstand).

8.2 Vorsignalabstand

(3) Welche Parameter werden zur Ermittlung des erforderlichen Vorsignalabstands benötigt, wenn dieser nicht nach der Vorsignaltabelle (Anlage A) und der Zusatztabelle für signalisierte Geschwindigkeiten (Anlage B) eingehalten wird?

(3) Wird der gemäß (1) und (2) erforderliche Vorsignalabstand für Zugstraßen nicht
eingehalten, darf dieser mit:

  1. der Anlage 4 zum RW 31.03.(=Bremstabelle);
  2. den MBH gemäß Streckenliste am Standort des Vorsignals, des Signal –
    KREUZTAFEL – bzw. EKÜS,
  3. der niedrigsten zulässigen Geschwindigkeit am Standort des Vorsignals, des Signal –KREUZTAFEL– bzw. EKÜS und
  4. der maßgebenden Neigung gemäß RW 45.01. im Abschnitt zwischen:
    • Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal, Schutzsignal, Signal –WEITERFAHRT VERBOTEN– oder – FAHRWEGENDE –,
    • Signal – KREUZTAFEL – und Signal – TRAPEZTAFEL –,
    • EKÜS und zugehörigem technisch gesicherten schienengleichen
      Eisenbahnübergang

verringert werden. Die Rundungsbestimmungen auf volle 100 m des tatsächlichen
Vorsignalabstands gemäß RW 45.01. sind anzuwenden.

8.2 Vorsignalabstand

(7) In welchen Abstand ist ein EKÜS zum zugehörigen technisch gesicherten schienengleichen Eisenbahnübergang aufzustellen?

(7) Ein EKÜS ist mindestens in einem Abstand gemäß (1), (2), (3) bzw. (4) vor dem ersten
zugehörigen technisch gesicherten schienengleichen Eisenbahnübergang mit Triebfahrzeugführerüberwachung aufzustellen.


Kann dieser Anforderung nicht entsprochen werden, ist in der Spalte 9 des VzG eine
entsprechende Eintragung „Alle Fahrten anhalten. Vor Weiterfahrt …“ aufzunehmen.

8.2 Vorsignalabstand

Beispiel zu (2)

Beispiel zu (2):

8.2 Vorsignalabstand

(1) Welche Parameter werden zur Ermittlung des erforderlichen Vorsignalabstands benötigt?

(1) Der erforderliche Vorsignalabstand für ein Vorsignal, Signal – KREUZTAFEL – oder
EKÜS wird mit:

  1. der Vorsignaltabelle (Anlage A),
  2. der niedrigsten „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) am Standort des Vorsignals, Signal – KREUZTAFEL – bzw. EKÜS und
  3. mit der maßgebenden Neigung gemäß RW 45.01. im Abschnitt zwischen
    • Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal, Schutzsignal, Signal –WEITERFAHRT VERBOTEN – oder – FAHRWEGENDE –,
    • Signal – KREUZTAFEL – und Signal – TRAPEZTAFEL –
    • EKÜS und zugehörigem technisch gesicherten schienengleichen
      Eisenbahnübergang

ermittelt. Die Rundungsbestimmungen auf volle 100 m des tatsächlichen Vorsignalabstands gemäß RW 45.01. sind anzuwenden.

8.2 Vorsignalabstand

(8) Wann darf eine Vergrößerung des Vorsignalabstandes durchgeführt werden und wie groß darf der Vorsignalabstand maximal sein?

(8) Eine Vergrößerung des Vorsignalabstandes um das unbedingt notwendige Ausmaß,
höchstens jedoch bis auf 2000 m, ist zulässig zur:

a) Erzielung übersichtlicher Signalanordnungen,
b) Erreichung der erforderlichen Sichtweiten,
c) Anordnung an vorhandenen Signalen oder Signalbrücken oder
d) Vermeidung eines Standortes im Tunnel.

8.2 Vorsignalabstand

(6) In welchem Abstand ist ein Signal – KREUZTAFEL zum zugehörigen Signal – TRAPEZTAFEL – aufzustellen?

(6) Ein Signal – KREUZTAFEL – ist mindestens in einem Vorsignalabstand gemäß (1), (2),
(3) bzw. (4) vor dem zugehörigen Signal – TRAPEZTAFEL – aufzustellen. Ein gerundeter
Vorsignalabstand unter 400 m ist nur mit der Zustimmung des VzG-Ausschusses
auszuführen.

8.2 Vorsignalabstand

(2)  Welche Parameter werden zur Ermittlung des erforderlichen Vorsignalabstands benötigt, wenn dieser nicht nach der Vorsignaltabelle (Anlage A) eingehalten wird?

(2) Wird der gemäß (1) erforderliche Vorsignalabstand für Zugstraßen mit signalisierten
Geschwindigkeitsbegriffen nicht eingehalten, darf dieser mit:

  1. der Zusatztabelle für signalisierte Geschwindigkeitsbegriffe (Anlage B),
  2. der niedrigsten zulässigen Geschwindigkeit am Standort des Vorsignals, des Signal –KREUZTAFEL– bzw. EKÜS und
  3. der maßgebenden Neigung gemäß RW 45.01. im Abschnitt zwischen
    • Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal, Schutzsignal, Signal –WEITERFAHRT VERBOTEN – oder – FAHRWEGENDE –,
    • Signal – KREUZTAFEL – und Signal – TRAPEZTAFEL –,
    • EKÜS und zugehörigem technisch gesicherten schienengleichen
      Eisenbahnübergang.

verringert werden. Die Rundungsbestimmungen auf volle 100 m des tatsächlichen
Vorsignalabstands gemäß RW 45.01. sind anzuwenden.

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