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RW_13.01.01 - Abschnitt 8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale



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8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

Teil I von (5) Was ist bezüglich der Sichtweite auf Vorsignal am Standort von Hauptsignalen zu beachten?

(5) Bei Vorsignalen am Standort eines Hauptsignals sind (1) und (2) anzuwenden, jedoch entfällt die Aufstellung der Signale – ABSTANDSTAFEL –.

 

8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

(1) Wie groß muss die Sichtweite auf ein Vorsignal sein und wie groß muss die Sichtweite mindestens sein?

(1) Die Sichtweite (in m) auf ein Vorsignal muss grundsätzlich das 2,5-Fache der vor dem Vorsignal höchsten zulässigen Geschwindigkeit (in km/h) – mindestens aber 100 m –betragen.

8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

(2) Was kann unternommen werden, wenn die erforderliche Sichtweite nicht ausreicht?

(2) Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, so darf sie im unbedingt
notwendigen Ausmaß höchstens bis auf die Hälfte der erforderlichen Sichtweite – jedoch nicht unter 100 m – vermindert werden.

8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

(3) Was ist bei alleinstehenden Vorsignalen bezüglich dem Sichtpunkt der ersten Abstandstafel zu beachten? Welcher Länge muss dieser Sichtpunkt bis zum tatsächlichen Vorsignal betragen?

(3) Bei alleinstehenden Vorsignalen ist dafür zu sorgen, dass von dem Punkt, ab dem die erforderliche Sicht auf das Vorsignal bestehen sollte, wenigstens die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann.

8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

Teil II von (5) Berechne die in der Abbildung geforderten Werte bei einer höchst zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h!

(5) Antwort:

 

8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

Teil III von (5) Berechne die in der Abbildung geforderten Werte bei einer höchst zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h!

(5) Antwort:

8.4 Sichtbarkeit der Vorsignale

(4) Was gilt bezüglich der Sichtweite auf Vorsignale (ohne Abstandstafeln; entspricht Vorsignalen in Bahnhöfen und auf Masten von Hauptsignalen, wenn die erforderliche Sichtweite vorhanden ist)?

(4) Das Vorsignal muss innerhalb der Sichtweite gemäß (1) bzw. (2) ununterbrochen zu erkennen sein, wobei kurzzeitige Unterbrechungen der Sicht durch Oberleitungsmaste, einzelne Fahrzeuge u. dgl. unberücksichtigt bleiben dürfen.

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