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RW_13.01.01 - Abschnitt 9.1 Schutzsignal



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9.1 Schutzsignal

(1) Wann sind Schutzsignale anzuordnen?

(1) Schutzsignale sind in Bahnhöfen in hoher Ausführung zur Unterteilung von Hauptgleisen
anzuordnen, wenn für die Aufstellung eines Zwischensignals der Vorsignalabstand vor
bzw. hinter
diesem Zwischensignal nicht ausreicht.

9.1 Schutzsignal

(4) Wo sind Schutzsignale aufzustellen?

(4) Die Aufstellungsseite der Schutzsignale ist grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis.

9.1 Schutzsignal

(6) Was ist im Zuge der Signalstandortbestimmung zu tun, wenn Schutzsignale auf der abweichenden Aufstellungsseite errichtet werden?

(6) Wird eine abweichende Aufstellungsseite gewählt, ist im Rahmen der Signalstandortbestimmung festzulegen, ob ein Signal – SIGNALHINWEIS – und bzw.
oder – RICHTUNGSPFEIL – erforderlich ist.

9.1 Schutzsignal

(7) Welche Art von Schutzsignale sind bei der Planung von ESA grundsätzlich anzuwenden und welche Ausnahmen gibt es?

(7) Bei der Planung von Eisenbahnsicherungsanlagen sind grundsätzlich nur mehr
Schutzsignale zu projektieren, welche im Zuge einer Freistellung eine Unterscheidung
zwischen einer Zugstraße und einer Verschubstraße ermöglichen.

Ausnahmen dürfen bei bestimmten Stellwerkstechniken zugelassen werden.

9.1 Schutzsignal

(5) Wann darf von der rechten Aufstellungsseite oder über dem Gleis bei Schutzsignalen abgegangen werden?

(5) Es darf von den Bestimmungen abgewichen werden, wenn:

a) dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann;

b) dadurch die erforderliche Sichtbarkeit des Signals erreicht werden kann sofern
dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht; oder

c) es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr
entsteht.

9.1 Schutzsignal

(3) Welche Sichtweiten sind auf Schutzsignale zu gewährleisten?

(3) Die Sichtweite auf:

a) ein Schutzsignal, das für Zugfahrten nur Start sein kann, muss 100 m betragen.

b) alle übrigen Schutzsignale muss in Metern das 2,5-Fache der vor dem Schutzsignal
höchsten zulässigen Geschwindigkeit (in km/h) – mindestens aber 100 m – betragen.

9.1 Schutzsignal

(10) Müssen oder können Schutzsignale mit Orientierungstafeln ausgerüstet werden?

(10) Schutzsignale können mit einer Orientierungstafel ausgestattet werden.

9.1 Schutzsignal

(2) Wann darf ein Schutzsignal in niedriger Ausführung errichtet werden?

(2) Schutzsignale dürfen in niedriger Ausführung errichtet werden, wenn das Schutzsignal:

  • Auf Hauptgleisen ohne Bahnsteig steht,
  • Nur als Start von Zugstraßen verwendet wird und
  • aufgrund örtlicher Zwänge (z.B. zu geringer Gleisabstand).

9.1 Schutzsignal

(9) Wie wird der Standort eines Schutzsignals gekennzeichnet?

(9) Der Standort eines Schutzsignals wird mit dem Signal – KENNZEICHNUNG – am
Signalmast gekennzeichnet. Ist kein Signalmast vorhanden, ist das Signal –
KENNZEICHNUNG – neben dem Signalschild angebracht.

9.1 Schutzsignal

(8) Was ist bei der Verwendung von Signalnachahmern mit und ohne mittig lotrechtem weißen Streifen zu beachten?

(8) In Bahnhöfen dürfen grundsätzlich Schutzsignale mit und ohne mittig lotrechtem weißen
Streifen nicht gleichzeitig in Betrieb sein. Ausnahmen hierzu (z. B. eine Einschränkung
auf zusammenhängende Bahnhofsteile) bedürfen der Genehmigung durch den IB.

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