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RW_13.01.01 - Abschnitt 9.13 Signal - WARTESIGNAL -



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9.13 Signal - WARTESIGNAL -

Teil I von (1) Wozu dient das Signal - WARTESIGNAL -?

(1) Das Signal – WARTESIGNAL – dient

  • zur Abgrenzung benachbarter Infrastrukturunternehmen,
  • zur Deckung ortsbedienter Weichen in Bauzuständen und
  • zur Deckung anderer Stellbereiche, wenn keine technische Zustimmung vorhanden ist.

9.13 Signal - WARTESIGNAL -

Teil III von (1) Für welche Fahrten gilt das Wartesignal?

(1) Ein Wartesignal gilt nur für Verschubfahrten.

9.13 Signal - WARTESIGNAL -

(2) Auf welcher Aufstellungsseite ist das Wartesignal zu situieren?

(2) Das Signal – WARTESIGNAL – steht grundsätzlich rechts neben dem zugehörigen Gleis.

9.13 Signal - WARTESIGNAL -

Teil II von (1) In welcher Ausführung darf ein Wartesignal errichtet werden und durch welches Signal darf es in Absprache mit dem Infrastrukturbetreiber ersetzt werden?

(1) Das Signal – WARTESIGNAL – ist in hoher Ausführung anzuordnen. In Abstimmung mit den Infrastrukturbetreibern darf es durch ein Verschubsignal ersetzt werden.

9.13 Signal - WARTESIGNAL -

(4) Was ist im Rahmen der Signalstandortbestimmung festzulegen, wenn die Aufstellungsseite abweichend gewählt wird?

(4) Wird eine abweichende Aufstellungsseite angewendet, ist im Rahmen der
Signalstandortbestimmung festzulegen, ob ein Signal – RICHTUNGSPFEIL – erforderlich ist.

9.13 Signal - WARTESIGNAL -

(3) Wann darf von der Aufstellungsseite eines Wartesignals abgegangen werden?

(3) Es darf von den Bestimmungen gemäß (2) abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

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