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RW_13.01.01 - Abschnitt 9.18 - Fahrwegende -



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9.18 - Fahrwegende -

(5) Wenn eine abweichende Aufstellungsseite des Fahrwegendes gewählt wird, was ist im Zuge der Signalstandortbestimmung durchzuführen?

(5) Wird eine abweichende Aufstellungsseite des Fahrwegendes angewendet, ist im Rahmen der Signalstandortbestimmung festzulegen, ob ein Signal – RICHTUNGSPFEIL – erforderlich ist.

9.18 - Fahrwegende -

(4) Wann darf von der Aufstellungsseite bei Fahrwegende abgewichen werden?

(4) Es darf von den Bestimmungen der Aufstellungsseite abgewichen werden, wenn


a) die erforderliche Sichtbarkeit des Signals – FAHRWEGENDE – erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht; oder
b) es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.

9.18 - Fahrwegende -

(1) Wann ist ein ist ein Signal – FAHRWEGENDE – in welcher Ausführung zu errichten?

(1) Das Signal – FAHRWEGENDE – ist in hoher Ausführung bei Zugstraßen aufzustellen, wenn das Ende des Einfahrgleises nicht durch ein:

a) Hauptsignal,
b) Schutzsignal,
c) Signal – ETCS STOP MARKER –,
d) Signal – ETCS LOCATION MARKER – oder
e) Signal – WEITERFAHRT VERBOTEN – als Stumpfgleisabschluss
gekennzeichnet ist.

9.18 - Fahrwegende -

(3) Wie ist die Sichtweite beim Signal - Fahrwegende - definiert?

(3) Die Signale – FAHRWEGENDE – sind so aufzustellen, dass die Sichtweite (in m) mindestens das 2,5-Fache der vor dem Signal – FAHRWEGENDE – höchsten zulässigen Geschwindigkeit (in km/h) – mindestens aber 100 m – beträgt. Das Signal –FAHRWEGENDE – muss innerhalb dieser erforderlichen Sichtweite ununterbrochen zu
erkennen sein, wobei kurzzeitige Unterbrechungen der Sicht durch Oberleitungsmaste, einzelne Fahrzeuge u. dgl. unberücksichtigt bleiben dürfen.

9.18 - Fahrwegende -

(2) Welche Aufstellungsseite ist bei dem Signal - FAHRWEGENDE - zu wählen?

(2) Die Aufstellungsseite des Signals – FAHRWEGENDE – ist grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis.

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