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RW_13.01.01 - Abschnitt 9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel



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9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

Teil I von (13) Wann darf das Signal -ZUSTIMMUNG- aufleuchten?

(13) Das Signal – ZUSTIMMUNG – darf nur aufleuchten, wenn

  1. sich das zugehörige zustimmende Haupt- oder Schutzsignal in Freistellung befindet (unabhängig von der signalisierten Geschwindigkeit);
  2. das Ersatzsignal bzw. das Vorsichtssignal am zugehörigen Haupt- oder Schutzsignal eingeschaltet ist;
  3. das zugehörige zustimmende Signal – ETCS STOP MARKER – bzw. – ETCS
    LOCATION MARKER – den Zustand „Frei“ erreicht hat; oder
  4. das zugehörige zustimmende Haupt-, Schutzsignal, Signal – ETCS STOP MARKER –bzw. – ETCS LOCATION MARKER – den Zustand „ETCS Fahren auf Sicht eingeschaltet“ erreicht hat.

 

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(7) Wann ist das Signal - ZUSTIMMUNG - aufzustellen?

(7) Kann das zustimmende Signal gemäß betrieblicher Richtlinie 30.01. durch den an der
Zugspitze befindlichen Teil der Zugmannschaft am Bahnsteig vom Standort der
erstangetroffenen Orientierungstafel Z-Sicht-Metertafel nicht wahrgenommen werden
(siehe (9)) bzw. wird das zustimmende Signal durch das Signal – ETCS STOP MARKER –
bzw. – ETCS LOCATION MARKER – ersetzt, ist das Signal – ZUSTIMMUNG – am
Bahnsteig in der Nähe der Gleisachse bis maximal 25 m nach dem Ende der betrieblich
nutzbaren Bahnsteiglänge zu errichten.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

Teil II (9) Wann darf von der Sichtweite eines zustimmenden Lichtsignals abgewichen werden?

(9) Davon darf abgewichen werden, wenn dies bei einer Signalstandortbestimmung für
vertretbar erachtet und dokumentiert wurde (z. B. keine Verwechslung von Signalen,
Eindeutigkeit gegeben, Sichtbehinderung durch …).

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(1) Welche Orientierungstafeln dienen dem Tfzf zum optimierten bahnsteiggerechten Halten?

(1) Die Z-Sicht-Metertafeln, Z-Metertafeln und Metertafeln unterstützen den Tfzf zum
optimierten bahnsteiggerechten Halten. Die Bedeutung der Orientierungstafeln für den Tfzf
ist in DA 30.04.01. enthalten. Die Ausführung der Z-Sicht-Metertafeln, Z-Metertafeln und
Metertafeln ist in RZ 15.200/54 angegeben.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

Teil I (9) Wann gilt ein zustimmendes Lichtsignal als eindeutig wahrnehmbar?

(9) Ein zustimmendes Lichtsignal gilt grundsätzlich als wahrnehmbar:

  1. bis zur erforderlichen Sichtweite (2,5*höchsten zulässigen Geschwindigkeit in km/h) für einen Geschwindigkeitsbereich von 60 km/h bis 160 km/h und
  2. für eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/h bis 150 m.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(3) Wie ist die Situierung der Orientierungstafel Z-Sicht-Metertafel und der ersten Metertafel am
Bahnsteig durchzuführen?

(3) Die Situierung der Orientierungstafel Z-Sicht-Metertafel und der ersten Metertafel am
Bahnsteig ist folgendermaßen durchzuführen:

  1. Die Orientierungstafel wird von der ersten festen Treppenstufe am Bahnsteig des maßgebenden Bahnsteigzuganges in einem Abstand von 100 m situiert, wobei die 100 m nicht überschritten werden dürfen.
  2. Wird innerhalb dieses Abstands von 100 m das Ende der betrieblich nutzbaren
    Bahnsteiglänge erreicht, ist somit am Ende der betrieblich nutzbaren Bahnsteiglänge die Orientierungstafel zu situieren.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(10) Ab wann gilt ein Signal -ZUSTIMMUNG- nicht mehr als eindeutig wahrnehmbar und was muss in solchen Fällen vorgenommen werden?

(10) Das Signal – ZUSTIMMUNG – gemäß RZ 15.381 (RP 13.08.03.03.) gilt ab einer
Entfernung von mehr als 100 m als nicht eindeutig wahrnehmbar.

Erforderlichenfalls sind weitere Signale – ZUSTIMMUNG – in möglichst gleichmäßigen Abständen bis zum eindeutigen Wahrnehmen vom Standort der erstangetroffenen Orientierungstafel Z-Sicht-Metertafel anzuordnen.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

Teil II von (13) Was ist bei einem erloschenen Signal -ZUSTIMMUNG- im Bezug auf das zustimmende Signal zu beachten?

(13) Ein erloschenes Signal – ZUSTIMMUNG – hat keine Rückwirkung auf das zustimmende
Signal.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(11) Welcher Abstand ist:

  1. Zwischen einem Signal -ZUSTIMMUNG- und einem davor liegenden anderen zustimmenden Lichtsignal oder
  2. einem davor liegenden Signal – ZUSTIMMUNG –, das einem anderen zustimmenden Signal zugehörig ist 

einzuhalten?

Zwischen einem Signal – ZUSTIMMUNG – und

  1. einem davor liegenden anderen zustimmenden Lichtsignal (Abbildung 33) oder
  2. einem davor liegenden Signal – ZUSTIMMUNG –, das einem anderen zustimmenden Signal zugehörig ist (Abbildung 34)

ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten (Gefahr der Überstrahlung).

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(6) Wie werden die Meterangeben der Orientierungstafeln definiert?

(6) Die Meterangaben entsprechen der tatsächlich betrieblich nutzbaren Bahnsteiglänge von
Beginn des Bahnsteiges auf volle 10 m abgerundet. Befindet sich die Orientierungstafel
am Bahnsteigende wird die tatsächlich nutzbare Bahnsteiglänge in ganzen Metern
angegeben.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(4) Wie wird der restliche Teil des betrieblich genutzten Bahnsteigs in Fahrtrichtung  der situierten
Orientierungstafel Z-Sicht-Metertafel oder der ersten Metertafel behandelt?

(4) Ist ein Teil des betrieblich genutzten Bahnsteigs in Fahrtrichtung hinter der situierten
Orientierungstafel Z-Sicht-Metertafel oder der ersten Metertafel vorhanden, wird dieser Teil
mit der Orientierungstafel Z-Metertafel oder weiteren Metertafeln ausgerüstet. Diese sind
am Ende der betrieblich nutzbaren Bahnsteiglänge und bis zur Z-Sicht-Metertafel
untereinander in einem Abstand von rd. 50 m aufgestellt.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(12) Was kann im Zuge der Signalstandortbestimmung für ein Signal -ZUSTIMMUNG- ergänzt werden?

(12) Zur besseren Zuordenbarkeit der Signale – ZUSTIMMUNG – kann im Zuge der
Signalstandortbestimmung das Signal – RICHTUNGSPFEIL – ergänzt werden.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(5) Was ist bezüglich der Z-Sichtmetertafeln und der Z-Metertafeln zu tun, wenn ein Zug über eine Gleisverbindung auf eine Bahnsteigkante einmünden kann?

(5) Kann ein Zug über eine Gleisverbindung auf eine Bahnsteigkante einmünden,

  1. ist die nächste Z-Sichtmetertafel bzw. Z-Metertafel mit einer weiteren Z-Sichtmetertafel für diesen einmündenden Zug; und
  2. sind alle weiteren Z-Metertafeln bis zum Ende der betrieblich nutzbaren Bahnsteiglänge ebenfalls mit einer Z-Metertafel für diesen einmündenden Zug

oberhalb zu ergänzen.

Diese gemeinsam angebrachten Orientierungstafeln sind für den
einmündenden Zug unterhalb der Meterangabe mit einem Hinweispfeil „→“ bzw. „←“ und
für den nicht einmündenden Zug rechts der Meterangabe mit einem Hinweispfeil „↑“
versehen.

 

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(2) Welche Tafeln sind für in Betrieb befindliche Bahnsteige in Abhängigkeit, ob eine Zustimmung benötigt wird oder nicht, aufzustellen?

(2) Für in Betrieb befindliche Bahnsteige:

  1. mit Zustimmung zur Abfahrt sind die Orientierungstafeln Z-Sicht-Metertafel und
    Z-Metertafel; und
  2. ohne Zustimmung zur Abfahrt sind die Orientierungstafeln Metertafel

zu errichten.

9.19 – ZUSTIMMUNG – und Orientierungstafel

(8) Was ist zu tun, wenn das zustimmende Signal nicht auf der Bahnsteigseite situiert ist und welche Ausnahme gibt es dennoch?

(8) Befindet sich das zustimmende Hauptsignal, Schutzsignal, Signal – ETCS STOP
MARKER – bzw. Signal – ETCS LOCATION MARKER – nicht auf der Bahnsteigseite, so
ist bahnsteigseitig ein Signal – ZUSTIMMUNG – auf gleicher Höhe bis zu 10 m in
Fahrtrichtung vor dem zustimmenden Signal zu errichten.

Auf die Errichtung kann verzichtet werden, wenn bei einer Signalstandortbestimmung festgestellt und dokumentiert wurde, dass das zustimmende Hauptsignal, Schutzsignal durch den an der Zugspitze befindlichen Teil der Zugmannschaft am Bahnsteig wahrgenommen werden kann.

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