9.2 - Geschwindigkeitsanzeiger -
Teil a von (8) Was ist zu beachten bei einer Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit im Weichenbereich durch ein Signal Geschwindigkeitsanzeiger?
(8) Eine Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches
durch ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – darf nur am Standort eines auf
Vorsignalabstand gemäß 8.2 (1), (2), (3) bzw. (4) für eine signalisierte Geschwindigkeit
größer 40 km/h aufgestellten Schutzsignals mit einem Signalnachahmer mit gelben
Lichtpunkten für das Signal – HAUPTSIGNAL ZEIGT HALT – und gelber Umrandung
erfolgen.
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(13) Was ist bei abwertenden Geschwindigkeitsanzeigern als Lichtsignale auf Hauptsignalen bezüglich eines Ausfalls des Geschwindigkeitsanzeigers zu beachten?
(13) Verlischt ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – als Lichtsignal, der die durch
ein Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabsetzt am Standort eines Haupt- oder
Schutzsignals, so muss dieses Signal in die Haltstellung gelangen.
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(10) Wann darf ein Geschwindigkeitsanzeiger als Lichtsignal auf einem Mast eines Haupt- oder Schutzsignals aufleuchten?
(10) Ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – als Lichtsignal am Standort eines
Haupt- oder Schutzsignals darf nur aufleuchten, wenn sich dieses Signal für eine
entsprechende Zugfahrt in Freistellung befindet.
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(5) Wann ist ein -Geschwindigkeitsanzeiger- als Lichtsignal auszuführen?
(5) Ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – ist als Lichtsignal auszuführen, wenn
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(4) Was ist bei einer Aufstellung eines Geschwindigkeitsanzeigers zur Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit im Weichenbereich zu beachten?
(4) Das das Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – ist dabei am
Beginn des geänderten Geschwindigkeitsbereiches in hoher Ausführung aufzustellen.
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(11) Wann darf ein aufwertender Geschwindigkeitsanzeiger als Lichtsignal zwischen Vorsignal und Hauptsignal aufleuchten?
(11) Ein aufwertendes Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – als Lichtsignal zwischen
Vorsignal und Hauptsignal darf nur aufleuchten, wenn am nachfolgenden Hauptsignal ein
gleicher oder größerer Geschwindigkeitsbegriff signalisiert wird.
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(15) Wie ist die Aufstellungsseite eines Geschwindigkeitsanzeigers definiert?
(15) Die Aufstellungsseite eines Signals – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – ist
grundsätzlich
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(1) Wann ist ein Signal -Geschwindigkeitsanzeiger- anzuordnen? (3) und befindet es sich am Mast des HS/SS?)
(1) Ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – ist anzuordnen, wenn
(Info zu 2.: wird idR nicht umgesetzt, da im Falle einer Schutzsignalstörung der FDL laut 30_06_31 den Tfzf fernmündlich befehlisieren müsste.)
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(14) Was ist zu beachten, wenn ein aufwertender Geschwindigkeitsanzeiger als Lichtsignal auf einen Hauptsignal erlischt?
(14) Verlischt ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – als Lichtsignal, der die durch
ein Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit anhebt, so muss auch ein zugehöriges
Signal – GESCHWINDIGKEITSVORANZEIGER – verlöschen.
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(12) Was ist zu beachten, wenn sich ein Geschwindigkeitsanzeiger zwischen einer Ankündigungstafel und einer Geschwindigkeitstafel befindet?
(12) Befindet sich ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – zwischen einem Signal –
ANKÜNDIGUNGSTAFEL – und dem zugehörigen Signal –GESCHWINDIGKEITSTAFEL –, müssen die Kennziffern des Signals –GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – gleich oder niedriger als der angegebene Wert des Signals – ANKÜNDIGUNGSTAFEL – sein.
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(2) Wann darf ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – angeordnet werden? (3) und befindet es sich am Mast des HS/SS?)
(2) Ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – darf angeordnet werden, wenn
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Teil b von (8) Wann kann ein Geschwindigkeitsanzeiger als Formsignal im Weichenbereich die Geschwindigkeit verändern ohne dabei als abwertend oder aufwertend zu gelten?
(8) Ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – als Formsignal im Weichenbereich, der
die zulässige Geschwindigkeit auf die „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) verändert
(vermindert bzw. erhöht), gilt für Zugstraßen mit dem Signal – FREI – nicht als
herabsetzend.
(Info: Ist im Sinne dieses Paragraphen keine Geschwindigkeitsabwertung oder -aufwertung. Wird über die Geschwindigkeitslinie im Buchfahrplan herabgesetzt.)
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(9) Wann ist ein Geschwindigkeitsanzeiger als Formsignal im Weichenbereich zulässig?
(9) Ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – innerhalb eines Weichenbereiches ist
als Formsignal zulässig, wenn
(INFO: Hier kann es sich NUR um aufwertende Geschwindigkeitsanzeiger handeln, da ein abwertender Geschwindigkeitsanzeiger im Weichenbereich nur mit Schutzsignal + gelber Signalnachahmer + Vorsignalabstand für v > 40 km/h zum Schutzsignal errichtet werden darf.)
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(6) Welche Kennziffern von Geschwindigkeitsanzeigern sind zu welchen Hauptsignalbegriffen zuzuordnen?
(6) Am Standort von Hauptsignalen ist ein Signal – GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – mit
den Kennziffern:
anzuwenden.
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(7) Welche Anforderung ist bei Geschwindigkeitsanzeigern im Weichenbereich zwingend einzuhalten?
(7) Die zulässige Geschwindigkeit innerhalb eines Weichenbereiches darf durch ein Signal –
GESCHWINDIGKEITSANZEIGER – (alleinstehend oder am Standort eines Schutzsignals) nur einmal geändert werden.