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RW_13.01.01 - Abschnitt 9.20 – ETCS STOP MARKER –



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9.20 – ETCS STOP MARKER –

(4) Wie ist die erforderliche Sichtweite bei ausschließlich ETCS L2 Betrieb zu definieren und welche Geschwindigkeit ist heranzuziehen?

(4) Für die Ermittlung der erforderlichen Sichtweite ist eine Geschwindigkeit von 40 km/h heranzuziehen.

Kann die erforderliche Sichtweite von 100 m nicht erreicht werden, muss eine Ankündigung mit einer oder mehreren nicht-rückstrahlenden weiß-rot-weißen Tafeln aufgestellt werden. Die Sicht auf die 1. Ankündigung muss dem Beginn der Sichtweite von 100 m auf das Signal – ETCS STOP MARKER – entsprechen.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(5) Was ist bezüglich des Vorsignalabstands bei ETCS STOP MARKER zu beachten?

(5) Für den Standort des Signals – ETCS STOP MARKER – sind Vorsignalabstände nicht relevant.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(3) Welches weitere Signal ist bei Strecken mit ausschließlich ETCS-Level 2 Betrieb durch einen ETCS STOP MARKER zu ersetzen und welche Hauptsignalfunktion übernimmt dieser ETCS STOP MARKER?

(3) In Bahnhöfen, in denen ausschließlich mit ETCS-Level 2 Betrieb geführt wird, darf das Signal – FAHRWEGENDE – durch das Signal – ETCS STOP MARKER – ersetzt werdeb, wobei das Signal – ETCS STOP MARKER – die Funktion eines Zwischensignals übernimmt.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(8) Wann darf von der Aufstellungsseite abgewichen werden?

(8) Es darf von den Bestimmungen der Aufstellungsseite abgewichen werden, wenn
a) dadurch eine Verwechslung des Signals – ETCS STOP MARKER – vermieden werden kann;
b) dadurch die erforderliche Sichtbarkeit des Signals – ETCS STOP MARKER – erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht; oder
c) es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr
entsteht.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(6) In welcher Ausführung ist der ETCS STOP MARKER zu errichten?

(6) Das Signal – ETCS STOP MARKER – ist in hoher Ausführung zu errichten. Der Pfeil zeigt auf das zugehörige Gleis.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(10) Wie wird der Standort eines ETCS STOP MARKERS gekennzeichnet?

(10) Der Standort eines Signals – ETCS STOP MARKER – wird mit dem Signal –KENNZEICHNUNG – am Signalmast gekennzeichnet. Ist kein Signalmast vorhanden, ist das Signal – KENNZEICHNUNG – neben dem Signalschild angebracht

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(2) Welche Hauptsignale dürfen bei welchem Zugsicherungssystem durch ETCS STOP MARKER ersetzt werden?

(2) Auf Bahnhofsgleisen, auf denen ausschließlich mit ETCS-Level 2 Betrieb geführt wird, dürfen gemäß den funktionalen Anforderungen Hauptsignale in der Funktion als Ausfahr- oder Zwischensignale durch das Signal – ETCS STOP MARKER – ersetzt werden. Schutzsignale dürfen ebenfalls durch das Signal – ETCS STOP MARKER – ersetzt werden, wobei das Signal – ETCS STOP MARKER – die Funktion eines Zwischensignals übernimmt.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

Teil II von (1) Welche Bestimmungen bezüglich der Standorte von ETCS STOP MARKER sind auch für ETCS STOP MARKER anzuwenden?

(1) Es sind folgende Punkte bezüglich des Standorts anzuwenden:

7.7 (1) Unabhängig von den Neigungsverhältnissen und der zulässigen Geschwindigkeit sind Einfahrsignale, Deckungssignale und Blocksignale mindestens 50 m vor der Gefahrenstelle und mindestens 50 m vor der ersten Weichenspitze anzuordnen.

7.7 (2) Auf allen Strecken sind zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß (1) die Bestimmungen für den erforderlichen Abstand der Bahnhof-Streckentrennung (gemäß ED 48 (RP 12.17.02.01.)) einzuhalten, so dass auch auf nicht elektrifizierten Strecken einer späteren Elektrifizierung nichts im Wege steht.

7.7 (9) Auf zweigleisigen Strecken sind Einfahr-, Deckungs- und Blocksignale grundsätzlich in gleicher Höhe (kilometrische Lage) zu errichten. Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern (z. B. Bodenbeschaffenheit, Felswand), die
Streckengleise in getrennten Tunnels oder übereinander (z. B. entlang eines Berghanges) verlaufen.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(10) Wie wird der Standort eines ETCS STOP MARKERS gekennzeichnet?

(10) Der Standort eines Signals – ETCS STOP MARKER – wird mit dem Signal –KENNZEICHNUNG – am Signalmast gekennzeichnet. Ist kein Signalmast vorhanden, ist das Signal – KENNZEICHNUNG – neben dem Signalschild angebracht

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(9) Was ist im Zuge der Signalstandortbestimmung zu evaluieren, wenn die Aufstellungsseite des ETCS STOP MARKERs abweichend ist?

(9) Werden die Bestimmungen bezüglich der abweichenden Aufstellungsseite angewendet, ist im Rahmen der
Signalstandortbestimmung festzulegen, ob ein Signal – SIGNALHINWEIS – erforderlich ist. Ein Signal – RICHTUNGSPFEIL – darf nicht errichtet werden.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

(7) Auf welcher Aufstellungsseite müssen ETCS STOP MARKER situiert werden?

(7) Die Aufstellungsseite des Signals – ETCS STOP MARKER – ist grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis. Bei Einfahr-, Block- und Deckungssignale auf zweigleisigen Strecken ist di eAufstellungsseite grundsätzlich außen neben oder über den Gleisen.

9.20 – ETCS STOP MARKER –

Teil I von (1) Auf welchen Strecken mit welchen Zugsicherungssystem sind ETCS STOP MARKER für welche Arten von Hauptsignalen zu errichten?

(1) Auf Strecken, auf denen ausschließlich mit ETCS-Level 2 Betrieb geführt wird, ersetzt das Signal – ETCS STOP MARKER – das Hauptsignal in der Funktion als Einfahr-, Block- oder Deckungssignal.

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