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RW_13.01.01 - Abschnitt 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –



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 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –

(5) Was ist zu tun, wenn sich eine Anordnung, bei der zwischen dem Vorsignal und dem am weitesten entfernten Signal – ABSTANDSTAFEL – eine Fahrwegverzweigung liegt, nicht vermeiden lässt?

(5) Lässt sich eine Anordnung, bei der zwischen dem Vorsignal und dem am weitesten entfernten Signal – ABSTANDSTAFEL – eine Fahrwegverzweigung liegt, nicht vermeiden, so darf die Aufstellung von Signalen – ABSTANDSTAFEL – vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, wenn ab der für das Vorsignal erforderlichen Sichtweite entweder das Vorsignal oder das in Fahrtrichtung erste Signal –ABSTANDSTAFEL – gesehen werden kann. Zwischen Fahrwegverzweigung und Vorsignal sind jedoch so viele Signale – ABSTANDSTAFEL – wie möglich aufzustellen.

 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –

(4) Was ist bei der Situierung von Abstandstafeln bezüglich der topologischen Reihenfolge zu beachten?

(4) Die Signale – ABSTANDSTAFEL – sind so anzuordnen, dass kein Zug an einem Signal – ABSTANDSTAFEL – vorbeifahren muss, auf das kein zugehöriges Vorsignal folgt.

 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –

(3) Was ist bezüglich eines knapp hinter einem Hauptsignal situierten Vorsignal und Abstandstafeln zu beachten?

(3) Steht ein Vorsignal knapp hinter einem Hauptsignal, ist abweichend zu (1) mindestens ein Signal –ABSTANDSTAFEL – vorzusehen.

9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL -

(7) Wann sind vor Vorsignalen in Bahnhöfen Abstandstafeln aufzustellen?

(7) Vor Vorsignalen in Bahnhöfen sind Signale – ABSTANDSTAFEL – nur aufgestellt, wenn
die erforderliche Sichtweite fehlt.

 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –

(6) Was ist bezüglich Abstandstafeln beim Lichtsignal -VORSICHT- in rückstrahlender Ausführung bei einer örtlich zulässigen Geschwindigkeit von bis zu 60 km/h zu beachten?

(6) Für das Lichtsignal Signal – VORSICHT – in rückstrahlender Ausführung entfällt bis zu einer „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) von 60 km/h entgegen (1) das Signal – ABSTANDSTAFEL –.

 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –

(2) Auf welcher Aufstellungsseite sollten Abstandstafeln situiert werden und wo sind diese auf elektrischen Strecken anzubringen und in welchem Abstand?

(2) Das Signal – ABSTANDSTAFEL – ist nach Möglichkeit auf der für das zugehörige Vorsignal vorgeschriebenen Seite aufzustellen.

Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Signale – ABSTANDSTAFEL – möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.

Alle Signale – ABSTANDSTAFEL – zu einem zugehörigen Vorsignal sind auf derselben Seite zu errichten.

Der Abstand des letzten Signals vom Vorsignal bzw. der Abstand der Signale untereinander soll grundsätzlich 80 m betragen.

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der Abstand zwischen 50 m und 140 m betragen.

9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL -

(8) Vor welchen Vorsignalen sind keine Abstandstafeln zu errichten?

(8) Vor Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen sind Signale – ABSTANDSTAFEL – nicht
zu errichten.

 9.5 Signal – ABSTANDSTAFEL –

(1) Wie viele Abstandstafeln können vor einem Vorsignal aufgestellt werden?

(1) Bei „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) bis einschließlich 60 km/h ist ein Signal – ABSTANDSTAFEL –, über 60 km/h sind drei Signale –ABSTANDSTAFEL – zu errichten.

Die Signale – ABSTANDSTAFEL – sind so zu errichten, dass vom Standort eines Signals – ABSTANDSTAFEL – mindestens das nächste Signal – ABSTANDSTAFEL – oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann.

Wenn

  1. die Sicht auf die Signale – ABSTANDSTAFEL – behindert ist, oder
  2. die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gemäß 8.4 nicht erzielt werden kann,

dürfen weitere Signale – ABSTANDSTAFEL – aufgestellt werden. Die Summe aller Signale – ABSTANDSTAFEL – eines zugehörigen Vorsignals ist höchstens fünf.

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