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RW_13.01.01 - Kapitel 4 Allgemeine Planungsgrundsätze



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4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil II von (1) Bei welchen Betriebsanlagen bzw. Streckenrängen kann vor Planungsbeginn die Sicherheitsanforderung bzw. die Gefährdungsrate eine andere als SIL4 sein?

(1) Bei z. B. einer Eisenbahnsicherungsanlage mit Lichtsignalen für:

  • Verschubbereiche (ohne Zugfahrten) oder
  • Verschubbereiche mit Zugstraßen für nP-Züge mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h oder
  • nicht stark belastete Strecken (Streckenränge 2, 3, 3G) oder
  • stark belastete Strecken (Streckenränge S, 1) ohne P-Züge

ist vor Planungsbeginn die für die konkrete Eisenbahnsicherungsanlage festgelegte Sicherheitsanforderung bzw. zulässige Gefährdungsrate mindestens einzuhalten.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil II von (4) Was ist bei der Planung einer geänderten Eisenbahnsicherungsanlage durch den Neubau eines Bahnhofs, einer Überleit- oder einer Abzweigstelle bezüglich der Gleisfreimeldung zu beachten?

(4) Bei der Änderung einer elektronischen Eisenbahnsicherungsanlage durch den Neubau eines Bahnhofs, einer Überleit- oder einer Abzweigstelle sind diese neuen Betriebsstellen mit einer durchgehenden Gleisfreimeldung zwischen den Einfahr- bzw. Deckungssignalen und den Einfahr- bzw. Deckungssignalen der Gegenrichtung
auszustatten

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(12) Was ist auf Gleisabschnitte zu beachten, die für planmäßig startende Züge (auch richtungsabhängig) verwendet werden?

(12) Gleisabschnitte mit einer funktionalen Anforderung für planmäßig startende Züge (auch richtungsbezogen) sind mit Hauptsignalen, Schutzsignalen oder den Signalen – ETCS STOP MARKER – auszurüsten.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(14) Was ist die Befahrbarkeitssperre und wann ist diese zu projektieren? Welche Ausnahmen gibt es bezüglich der Projektierung?

(14) Die Befahrbarkeitssperre verhindert sicher die Einstellung einer Zug- oder
Verschubstraße über das entsprechende Element (Weiche, Gleis, Gleiskreuzung,
Flachkreuzung, eventuell elektrisches Festlegeschloss).

Bei elektronischen Eisenbahnsicherungsanlagen oder bei der Fernsteuerung eines Spurplanstellwerkes ist die Funktion „Befahrbarkeitssperre“ auf allen Gleisen, Gleiskreuzungen, Flachkreuzungen und Weichen zu projektieren.

Ausgenommen davon sind Gleise, die in verschiedenen Eisenbahnsicherungsanlagen mit und ohne der Funktion „Befahrbarkeitssperre“ eingebunden sind und von einer gemeinsamen Bedienoberfläche gesteuert werden (Inkonsistenz bei der Bedienung).

 

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(11) Wie sind elektrisch fernbediente Weichen, Gleis- und Flachkreuzungen bei der Planung von Eisenbahnsicherungsanlagen signaltechnisch zu sichern?

(11) Bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage sind elektrisch fernbediente Weichen, Gleis- und Flachkreuzungen:

  • in Bahnsteigbereichen eines Bahnhofs durch Hauptsignale, Schutzsignale oder Signale – ETCS STOP MARKER – zu decken bzw.
  • in Fahrtrichtung nach dem Bahnsteig durch Hauptsignale, Schutzsignale oder Signale – ETCS STOP MARKER – vom Bahnsteig zu trennen.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil III von (4) Was ist bei der Veränderung der Gleis- und Weichenanlagen in einer bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage bezüglich der Gleisfreimeldung zu beachten?

(4) Bei einer Veränderung der Gleis- und Weichenanlagen in bestehenden
Eisenbahnsicherungsanlagen müssen Bahnhöfe, Überleit- und Abzweigstellen nicht mit einer durchgehenden Gleisfreimeldung zwischen den Einfahr- bzw. Deckungssignalen und den Einfahr- bzw. Deckungssignalen der Gegenrichtung nachgerüstet werden.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil I von (6) Wie ist ein Signal neben dem Zusammenlauf einer Weiche liegend signaltechnisch zu betrachten?

(6) Bei einem neben dem Zusammenlauf eines in Fahrtrichtung:

  • nach der Weichenspitze befahrenen Signals ist diese Weiche für das Stellen und Sichern als in Fahrtrichtung vor dem Signal und
  •  gegen die Weichenspitze befahrenen Signals ist diese Weiche für das Stellen und Sichern als in Fahrtrichtung nach dem Signal

liegend zu betrachten.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(13) Wie sind in Betrieb befindliche Bahnsteige bezüglich der Signalisierung von Zustimmungen und Orientierungstafeln zu behandeln?

(13) Bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage sind in Betrieb befindliche Bahnsteige:

  • mit Zustimmung zur Abfahrt mit den Orientierungstafeln Z-Sicht-Metertafel und Z-Metertafel; und
  • mit Zustimmung zur Abfahrt in einer Richtung und ohne Zustimmung zur Abfahrt in der anderen Richtung mit Orientierungstafeln Z-Sicht-Metertafel, Z-Metertafel und
    Metertafel

grundsätzlich auszurüsten.

Bei bestehenden Eisenbahnsicherungsanlagen auf geänderten Gleis- und
Weichenanlagen dürfen Orientierungstafeln Z-Sicht-Metertafel, Z-Metertafel oder
Metertafel verwendet werden, wenn das Signal – ZUSTIMMUNG – in der Verkehrsstation Personenverkehr bereits verwendet wird.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil II von (3) Welche Geschwindigkeit ist allerdings im Zuge der Inbetriebnahme bezüglich der Signalisierung zu beachten?

(3) Hinsichtlich der Signalisierung ist jedoch die „Geschwindigkeit ohne Führerstandsignalisierung“ (gemäß VzG) zum Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme anzuwenden.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(2) Welche Räume gemäß EisbAV sind im Zuge der Planung von Eisenbahnsicherungsanlagen einzuhalten?

(2) Bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage sind die definierten Sicherheitsräume, Bedienräume und Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge gemäß EisbAV zu berücksichtigen.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(10) Mit was sind fernbediente Weichen gemäß RW 13.02.15 auszurüsten?

(10) Bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage sind fernbediente Weichen gemäß RW 13.02.15. mit einem Weichendiagnosesystem auszustatten.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(5) Wie ist die Sicherung zur benachbarten Eisenbahnsicherungsanlage grundsätzlich durchzuführen bzw. wann kann eine Ausnahme erfolgen?

(5) Bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage sind ein Streckenblock zur
Nachbareisenbahnsicherungsanlage und eine durchgehende Gleisfreimeldung der freien Strecke bis zum Nachbarbahnhof grundsätzlich vorzusehen.


Hat die Errichtung eines Streckenblockes die Errichtung einer neuen
Nachbareisenbahnsicherungsanlage zur Folge, darf auf die Errichtung des
Streckenblockes und die Gleisfreimeldung auf der freien Strecke verzichtet werden.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil I von (3) Welche Geschwindigkeit ist im Zuge der Planung von Eisenbahnsicherungsanlagen im Zuge der Inbetriebnahme anzuwenden?

(3) Für die Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage ist grundsätzlich die höchste örtlich zulässige Geschwindigkeit gemäß VzG zum Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme zugrunde zu legen, ausgenommen die funktionalen Anforderungen beinhalten eine zukünftige höhere örtlich zulässige Geschwindigkeit (Streckenausbau).

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil I von (1) Welches SIL bzw. THR muss die Eisenbahnsicherungsanlage erfüllen, wenn sie sich auf einer stark belasteten Strecke (Streckenrang S, 1) mit Lichtsignalen befindet und auf ihr P-Züge verkehren?

(1) Auf stark belasteten Strecken (Streckenränge S, 1) ist eine Eisenbahnsicherungsanlage mit Lichtsignalen grundsätzlich, wenn auf ihr P-Züge verkehren, nach SIL4 od

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil II von (6) Welche Aufstellungskonfigurationen von Signalen im Zusammenlauf von Weichen sind daher verboten?

(6) Deshalb ist bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage:

  • innerhalb der Grenzmarken einer einfachen, doppelten Kreuzungsweiche, Gleis- oder Flachkreuzung die Aufstellung eines Hauptsignals, Signal – ETCS STOP MARKER –, Schutzsignal, Signalnachahmer, Vorsignal, Signal –GESCHWINDIGKEITSANZEIGER –, Verschubsignal, Signal – WARTESIGNAL – und – FAHRWEGENDE – bzw.
  • im Zusammenlauf einer in Fahrtrichtung gegen die Weichenspitze befahrenen Weiche die Aufstellung eines Hauptsignals, Signal – ETCS STOP MARKER –, Schutzsignal, Verschubsignal, Signal – WARTESIGNAL – und – FAHRWEGENDE –

VERBOTEN.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(8) Welche Besonderheiten sind bezüglich der Grenzmarken im Verteilbereich von Abrollanlagen zu beachten?

(8) Verteilbereich von Abrollanlagen:

  1. Unter den Voraussetzungen, dass der Aufenthalt von Personen im Bereich der Verteilweichen verboten ist und das Mitfahren auf bewegten Schienenfahrzeugen im Bereich der Verteilweichen nur innerhalb der Fahrzeugumgrenzungslinie stattfindet, darf bei der Planung von Abrollsicherungsanlagen das Signal – MARKIERTE
    GRENZMARKE – für die Verteilweichen herangezogen werden. (Diese Voraussetzungen sind in die Bsb aufzunehmen.)
  2. Zur Deckung der Verteilweichen aus den Richtungsgleisen sind Verschubsignale, Verschubsignale am Standort eines Signal – ETCS STOP MARKER – oder Haupt oder Schutzsignale mit dem zusätzlichen Signal – VERSCHUBVERBOT AUFGEHOBEN – entsprechend den funktionalen Anforderungen zu errichten. (Diese Signale sind in einem Abstand von mindestens 6 m zum imaginären Standort des Signals – GRENZMARKE – zu errichten.)

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(9) Bleibt frei (Absatz aus voriger Fassung wurde gestrichen).

(9) Bleibt frei.

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

(7) Welches Signal ist zur Kennzeichnung des Weichenbereichs zu errichten und welche besondere Form gibt es dafür (und wann darf die besondere Form errichtet werden?)

(7) Bei der Planung einer Eisenbahnsicherungsanlage ist das Signal – GRENZMARKE – zu errichten. Das Signal – MARKIERTE GRENZMARKE – darf in folgenden Fällen statt dem Signal – GRENZMARKE – errichtet werden:

  • Aufgrund örtlicher Zwänge (z. B. Rampe) kann ein Sperrschuh zur Absicherung oder zum Flankenschutz nicht im erforderlichen Abstand zum Signal – GRENZMARKE – errichtet werden.
  • Aufgrund des vorhandenen Gleisabstandes ist die Errichtung des Signals –GRENZMARKE – nicht möglich, und im Bestand ist bereits das Signal – MARKIERTE GRENZMARKE – vorhanden.
  • Aufgrund der Weichenkonfiguration ist ein Gleisabstand von 4 m innerhalb eines Weichenkopfes nicht vorhanden ( Gleisabstand zw. Weiche 2 und DKW 4/5 kleiner 4 m)
  • Ein WIG-Fall  ist über eine weitere Weiche, Gleiskreuzung oder
    Flachkreuzung zu projektieren und in diesem Bereich ist ein Umbau bereits geplant (entsprechende Änderung der Gleisfreimeldung).

4 Allgemeine Planungsgrundsätze

Teil I von (4) Was ist bei der Planung einer neuen Eisenbahnsicherungsanlage bezüglich der Gleisfreimeldung zu beachten?

(4) Bei der Planung einer neuen Eisenbahnsicherungsanlage sind Bahnhöfe, Überleit- und Abzweigstellen mit einer durchgehenden Gleisfreimeldung zwischen den Einfahr- bzw. Deckungssignalen und den Einfahr- bzw. Deckungssignalen der Gegenrichtung auszustatten.

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