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Eltern im Jugendstrafrecht

Eltern sind gesetzliche Vertreter*innen

  • Bei Straftat: Frage nach elterlicher Verantwortung
  • können Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen kommt staatlicher Ersatz (Erziehungshilfen)
  • Fremdunterbringung = Zwangsmaßnahme (Entscheidung der KJH bis 18 J.)

Mögliche Dauer von Dienstverhältnissen

  1. Dienstverhältnis auf Probe
  2. Befristetes Dienstverhältnis
  3. Unbefristetes Dienstverhältnis
  • Probezeit, Befristetes Dienstverhältnis und unbefristetes Dienstverhältnis kommen in Praxis oft gemeinsam vor

Formen der Täterschaft:

  • Unmittelbarer Täter (führt die Handlung mit Tatbestand aus)
  • Anstifter (veranlasst andere zu einer Straftat)
  • Gehilfen (trägt zur Straftat bei, ohne unmittelbar auszuführen oder anzustiften)
  • Allen Beteiligten besteht dieselbe Strafdrohung
  • Bei Beteiligung mehrerer Personen wird jeder nach seiner Schuld bestraft

ad Fristwidrige Kündigung und Kündigungsentschädigung

  • Fristwidrig = zu kurze Frist oder zu früher Termin
  • Fristwidrige Kündigung durch Dienstgeber = wie ungerechtfertigte Entlassung -> Arbeitnehmer bekommt Schadensersatz lt. vertraglicher Ansprüche als Kündigungsentschädigung, ab Kündigungstermin aber keine Arbeitsleistung mehr
  • Übersteigt Kündigungsentschädigung 3 Monate muss sich Arbeitnehmer*in für diesen Zeitraum das inzwischen Verdiente anrechnen lassen
  • Fristwidrige Kündigung durch Arbeitnehmer*in = unbegründeter vorzeitiger Austritt
  • Wenn für Dienstgeber*in Schaden entsteht muss Arbeitnehmer*in Schadenersatz leisten

Allgemeines Strafrecht

Verfolgung durch Verwaltungsstrafrecht oder Gerichtliches Strafrecht (Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) 1974 + Nebengesetze, z.B. Suchtmittelgesetz)

Jugendstrafrecht allgemein

  • Jugendstrafrecht = unmittelbare Reaktion auf Verhalten von ü. 14-jährigen
  • Zweck = Prävention weiterer Konflikte mit dem Gesetz
  • Staatsanwaltschaft hat besondere Instrumente zur Verfügung  (von förmlicher Belehrung über Erbringen von gemeinnütziger Arbeit u. Tatausgleich bis Freiheitsstrafen)
  • Ziele in Ö: Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten
  • Auch Maßnahmen der Diversion sind möglich
  • Auch „Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe“ ist möglich (bei Rückfall -> Schuldspruch)
  • Höchstmaß aller Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte der Zeit herabgesetzt, AUßER: lebenslang und 10-20 Jahre à max. 15 Jahre bei ab 16-jährigen, max. 10 Jahre bei ab 14-jährigen)
  • Bei Einleitung eines Jugendstrafverfahrens muss KJH und Pflegschaftsgericht verständigt werden, bei Verurteilung eines Schülers/ einer Schülerin auch die Bildungsdirektion
  • Jugendliche können neben gesetzliche Vertretung auch andere Vertrauenspersonen im Verfahren beiziehen
  • Zuständige Staatsanwält*innen und Richter*innen müssen
    • Über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen
    • Besondere Kenntnisse der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen  
  • Spezifische „Opferrechte

Einvernehmliche Lösung

  • Von Dienstgeber*in & Dienstnehmer*in vereinbart
  • Inhaltlich = Auflösungsvertrag

Günstigkeitsprinzip

  • Im gesamten Arbeitsrecht: vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zw. Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in sind nur gültig, wenn Arbeitnehmer*in günstiger gestellt wird als im Gesetz

schuldhaft

  • Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt
  • Schuld = innere Beziehung des Täters zur Tat

 

  • Schuldformern:
  1. Vorsatz

= alle Umstände wurden mit Wissen und Wollen verwirklicht

  1. Fahrlässigkeit

= schädlicher Erfolg wird nicht gewollt, Schuld besteht aber in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit bzw. Leichtsinn

  • unbewusst
  • bewusst

rechtswidrig

  • Rechtswidrigkeit = wenn ein Verhalten gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, ohne Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Festnahmerecht/Waffengebrauchsrecht der Exekutive)

Straftat

Handlung bzw. Unterlassung, die

  • tatbestandsmäßig
  • rechtswidrig
  • schuldhaft
  • mit gerichtlicher Strafe bedroht

ist

Stufenbau im Arbeitsrecht

•Gesetze (für Angestellte, Vertragsbedienstete, Beamte)

•Verordnungen

•Kollektivverträge

•Betriebsvereinbarungen

•Dienstverträge

Warum Strafrecht?

  • Schutz der Gesellschaft; soll Gesellschaft vor strafbaren Handlungen ihrer Mitglieder bewahren und Straftäter zur Verantwortung ziehen
  • Verhinderung von Beispielfolgen (Generalprävention)
  • Hinderung an weiteren Straftaten (Spezialprävention)
  • Besserung des Täters (Resozialisierung)

Beendigungsarten

  1. Tod von Arbeitnehmer*in
  2. Sofortige Auflösung
  3. Zeitablauf
  4. Einvernehmliche Lösung
  5. Kündigung
  6. Entlassung
  7. Austritt

Befristetes Dienstverhältnis

  • Beginn und Ende sind bei Vertragsabschluss vereinbart (Ende durch Zeitablauf)
  • Während bestehender Vertragszeit kann Dienstverhältnis nicht gekündigt werden (außer es wurde das Gegenteil vereinbart)
  • Einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich
  • Beidseitige Auflösung „aus wichtigem Grund“ ist möglich (Entlassung, Austritt)
  • Aneinanderreihung von mehreren befristeten Dienstverhältnissen (Kettendienstvertrag) ist nur in Ausnahmefällen zulässig
  • Bei Ausbildungszwecken ist mehrmalige Verlängerung der Befristung möglich

Strafen

  1. Freiheitsstrafen
  • Lebensdauer
  • Bestimmte Zeit (mid. 1 Tag, max. 20 Jahre)
  1. Geldstrafen
  • Aussprache in Tagessätzen (4€-5000€)
  • Rücksicht auf persönl. Verhältnisse und Einkommen
  • Falls nicht einbringbar: Ersatzfreiheitsstrafe (2 Tagessätze = 1 Tag)
  • Anstelle von Freiheitsstrafen bis 6 Monate können Geldstrafen verhängt werden (wenn für Tat keine strengere Strafe als 5 J. angedroht u. Wohlverhalten zu erwarten ist)

Zwecke >Vergeltung

  • Abschreckung der Allgemeinheit (Generalprävention)
  • Abschreckung + Besserung des Täters (Spezialpräv.)

Unterscheidung: Verbrechen - Vergehen

  • Vorbeugende Maßnahmen

- Zweck = Spezialprävention

- soll gefährlichen Zustand einer Person ausschalten

- keine zeitliche Begrenzung

  • Nebenfolgen
  • Geschenk oder Zuwendung v. Geld für eine strafbare Handlung verfällt
  • Bei Beamten: Verlust des Amtes

Evtl. Jobverlust

Austritt

  • = Vorzeitige Auflösung durch Dienstnehmer
  • Keine Frist, mit sofortiger Wirkung
  • Berechtigt (mit anerkennten Austrittsgrund, unverzügliches erfolgen – SOFORT WIRKSAM)
  • Bei berechtigtem Austritt: finanziell so zu stellen wie bei ordnungsgemäßer Kündigung
  • Unberechtigt (kein anerkannter Grund, verspätet ausgesprochen – SOFORT WIRKSAM)
  • Bei unberechtigtem Austritt: finanzielle Abrechnung bis zum Ende des Dienstverhältnisses, evtl. Urlaub zurückzahlen, evtl. Schadensersatz
  • Rechtfertigende Gründe: Pflichtverletzungen v. Dienstgeber*in
  • Rechtzeitig = wenn Austritt unmittelbar nach Kenntnisnahme des Austrittsgrundes ausgesprochen wird
  • bei gesundheitl. Problemen muss für Dienstgeber*in die Möglichkeit bestehen, den Dienstnehmer*in anderswo einzusetzen, falls nicht gewünscht: Austritt = unberechtigt

Kündigung

  • Einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung von Kündigungsfrist und zu bestimmten Kündigungstermin
  • Umwandlung von unbefristetes in befristetes Dienstverhältnis
  • Bis zum Kündigungstermin bleiben alle Rechte und Pflichten aufrecht
  • Kann von Arbeitgeber*in oder Arbeitnehmer*in gestellt werden

Ablauf der Diversion:

  • Staatsanwaltschaft oder Beschuldigte*r kann Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen
  • Klärung der Voraussetzungen (durch Untersuchungen u. Anhörungen)
  • Staatsanwaltschaft teilt Beschuldigtem die Möglichkeit von Diversion mit
  • Genaue Belehrung über Diversion (u. a. Verantwortungsübernahme der Tat)
  • Diversion kann bis zur Anklageerhebung von Staatsanwaltschaft angeboten werden
  • Wird Diversion angenommen tritt Staatsanwaltschaft von Verfolgung zurück und Gericht ist zuständig für die folgenden Maßnahmen
  • Bei erfolgreicher Diversion wird Strafprozess von Gericht mit Beschluss eingestellt
  • Bei nicht erfolgreicher Diversion kann Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen

Diversion

  • Möglichkeit der Staatsanwaltschaft/ des Gerichts bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf Durchführung von förmlichen Strafverfahren zu verzichten (Alternative zu Strafverfahren)
  • Beschuldigte*r/Angeklagte*r bekommt Angebot sich belastender Maßnahme zu unterwerfen
  • Wenn Angeklate*r Diversion nicht annimmt --> Strafverfahren (Risiko!)
  • Seit 2000 auch für Erwachsenenstrafrecht, davor nur Jugendstrafrecht
  • Vorteil: Staatsanwaltschaft muss nicht mehr jeden Beschuldigten anklagen (aber trotzdem jedem Offizialdelikt nachgehen)
  • [EXKURS: Offizialdelikt = Gegenteil von Zivilgerichtsbarkeit; Amt leitet das Strafverfahren ein (nicht die klagende Partei wie bei Zivil)]

  • Bei Diversion: kein Schuldspruch (kein Vermerk im Strafregister), allerdings justizintern gespeichert (10 Jahre)
  • Ablehnung einer Diversion kann in bestimmten Fällen günstiger sein

Stadien der Straftat

  • Verbrecherische Wille soll möglichst früh bekämpft werden
  • Gedanken/Ideen reichen nicht für Bestrafung
  • Vorbereitungshandlung = straflos
  • Bei Verbrechen gegen den Staat ist Vorbereitung strafbar
  • Versuchtes Delikt
    • Versuch = Handlung, die unmittelbar vor der Vollendung vorausgeht
    • Wird milder bestraft als vollendetes Delikt
    • Bei freiwilligem Aufgeben à keine Bestrafung

Unbefristetes Dienstverhältnis

  • Beginn ist vereinbart
  • Vertragsbeziehung wird auf Dauer eingegangen
  • Dienstverhältnis endet durch Tod, einvernehmliche Lösung, Kündigung (Durch Dienstgeber*in od. Dienstnehmer*in), Entlassung od. Austritt

Belastende Maßnahmen Diversion

  • Zahlung eines Geldbetrages (häufigste Variante, Einkommensabhängig, Tatbestandsabhängig, nicht mehr als 180 Tagessätze der möglichen Verurteilung + Wiedergutmachung)
  • Erbringung einer gemeinnützigen Leistung (während Freizeit, max. 240h + Wiedergutmachung)
  • Festsetzung der Probezeit (1-2 Jahre, vorläufiger Rücktritt von Verfolgung einer strafbaren Handlung, bestimmte Pflichten, Bewährungshelfer + Wiedergutmachung)
  • Durchführung des Tatausgleichs (Schadenswiedergutmachung)

ad Kündigungsanfechtung

  • Dienstgeber*in muss vor jeder Kündigung Betriebsrat informieren
  • Betriebsrat hat 5 Arbeitstage Zeit, um Stellung zu nehmen
  • Wird Betriebsrat nicht informiert -> Kündigung rechtsunwirksam
  • Hat Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt, kann Kündigung binnen 14 Tagen beim Arbeits- u. Sozialgericht angefochten werden
  • Kündigung ist für rechtsunwirksam zu erklären, wenn:
    • verpönte Motive
    • sozial ungerechtfertigt (bei mind. 6-monatiger Betriebszugehörigkeit)
  • Wenn kein Betriebsrat: keine 5 Tage Frist, ABER 14 Tage Frist bleibt

Schuldunfähigkeit:

a. wegen mangelnder Reife

- unmündige (bis 14 J.)

- Jugendliche (14-18 J.) bei verzögerter seelischer Reife (mit Gutachten lt. Goedl)

b. wegen geistig-seelischer Gebrechen

- Geisteskrankheit (kog. Beeinträchtigung)

- Schwachsinn (kog. Beeinträchtigung)

- tiefgreifende Bewusstseinsstörung

- gleichwertige seelische Störung

  • Entschuldigungsgründe
  • bei vorliegendem Entschuldigungsgrund wird rechtmäßiges Verhalten v. d. Rechtsordnung nicht zugemutet

Wichtigste = entschuldigende Notstand

ad Kündigungsfrist

  • Kündigungsfrist = Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Dienstverhältnisses
  • Dauer im Arbeiterbereich: 14 Tage (kann durch KV verändert werden), seit 31.12.2020 à wie Angestelltenbereich
  • Dauer im Angestelltenbereich:
    • Arbeitnehmerseite: 1 Monat
    • Arbeitgeberseite: abhängig von bisheriger Dauer des Dienstverhält.

Dienstzeit

Kündigungsfrist

Bis 2 Jahre

6 Wochen

Ab 2 Jahre

2 Monate

Ab 5 Jahre

3 Monate

Ab 15 Jahre

4 Monate

Ab 25 Jahre

5 Monate

Dienstverhältnis auf Probe

  • Dienstverhältnis kann während Probezeit von Arbeitnehmer*in u. Arbeitgeber*in ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden
  • Bei Angestellten: höchstens 1 Monat
  • Bei Arbeitern meist bis zu 14 Tage
  • Bei Lehrlingen: höchstens 3 Monate
  • Vereinbarung von längeren Probezeiten ist unwirksam

Voraussetzungen der Diversion:

  • Offizialdelikt (von Amts wegen verfolgt)
  • Hinreichend geklärter Sachverhalt
  • Keine schwere Straftat (nur bei Straftaten mit max. Höchststrafe von 5 J.; bei Sexualstraftaten Höchststrafe von max. 3 Jahren; bei Jugend: keine Grenze)
  • Kein Tod eines Menschen
  • Keine schwere Schuld
  • Fehlende präventive Bedenken (gerichtliche Strafe nicht als Prävention notwendig)
  • Einwilligung der/des Beschuldigten

Besonderes Strafrecht

  • Besondere Teile des Strafgesetzbuches + strafrechtliche Nebengesetze (z.B. Suchtgiftgesetz, Verbotsgesetz, Lebensmittelgesetz, …) enthalten Tatbestände
  • Einteilung der strafbaren Handlungen:
  • Verbrechen: Vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslang oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind
  • Vergehen: alle übrigen strafbaren Handlungen

Tod von Arbeitnehmer*in

  • Arbeitsleistung ist höchstpersönliche Verpflichtung
  • Tod beendet alle Dienstverhältnisse
  • Bei Tod von Arbeitsgeber*in bleibt Dienstverhältnis aufrecht (Verpflichtung von Arbeitsgeber*in ist nicht höchstpersönlich)
    • Nachlass geht auf Erbe über
    • Erbe entscheidet dann über Weiterführung
    • Falls Einstellung des Betriebs, dann Auflösung des Dienstverhältnisses auf andere Art

Jugendstrafrecht - Altersregelung

  • Unter 14 J.: unmündig minderjährig (nicht strafbar) [Eltern haften!]
  • 14-18 J.: strafbar mit Ausnahmen (bezogen auf persönliche Umstände der/des Täter*in)
  • Bis 21. J.: „junge Erwachsene“ à Sondervorschriften des Jugendstrafrechts

(wurde 2001 eigeführt, gesellschaftliche Anpassung wegen längerer Ausbildungszeiten)

Gesetzliche Beurteilung eines Verhaltens und mögliche Reaktion stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der handelnden Person

tatbestandsmäßig

  • Tatbestand = genaue + abstrakte Beschreibung eines strafbaren Verhaltens
  • Rechtsfolge (Sanktion) = Strafdrohung
  • Tatbestandsmäßig = wenn Sachverhalt einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt

ad Kündigungstermin

= Zeitpunkt an dem das Dienstverhältnis beendet wird

  • Im Arbeiterbereich: oft letzter Arbeitstag einer Kalenderwoche
  • Angestelltengesetz: gesetzliche Kündigungstermine
    • für Dienstgeber*innen zum Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.)
    • Für Dienstnehmer*innen: jeweils der Monatsletzte
  • Vertraglich können für beide Seiten zusätzliche Kündigungstermine am Monatsletzten und am 15. jedes Monats vereinbart werden
  • Veränderung von Fristen u. Kündigungstermine nur wenn sie für Arbeitnehmer*innen günstiger sind
  • Kein Kündigungsgrund notwendig

Sofortige Auflösung

  • Nur möglich bei Dienstverhältnis auf Probe

Zeitablauf

  • Nur bei befristeten Dienstverhältnissen
  • Auflösung ohne weitere Erklärung

Entlassung

  • = vorzeitige Entlassung durch Dienstgeber*in
  • Keine Frist
  • Beendigung mit sofortiger Wirkung
  • Gerechtfertigt (mit anerkennten Entlassungsgrund, unverzügliches erfolgen – SOFORT WIRKSAM)
  • Bei gerechtfertigter Entlassung finanzielle Abrechnung bis zum Ende des Dienstverhältnisses, evtl. zu viel konsumierten Urlaub zurückzahlen
  • Ungerechtfertigt (kein anerkannter Entlassungsgrund, verspätet ausgesprochen – SOFORT WIRKSAM)
  • Bei ungerechtfertigter Entlassung wird Dienstnehmer finanziell so behandelt wie bei ordnungsmäßiger Kündigung
  • Entlassungsgründe: alle Dienstpflichtverletzungen
  • Rechtzeitig = wenn Entlassung unmittelbar nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen wird (Überprüfung möglich)
  • Entlassungsanfechtung:
    •  binnen 14 Tagen nach Entlassung am Arbeits- u. Sozialgericht
    • rechtsunwirksam, wenn unbegründet, aus verpönten Motiven oder sozial ungerechtfertigt (bei 6-monatiger Betriebszugehörigkeit)

Unterscheidung im Jugendstrafrecht

  1. Gerichtlich strafbare Handlungen (schwerwiegende Verstöße)
  2. Verwaltungsstrafbare Handlungen (Jugendschutzgesetz, …)

Strafrechtliche Fallprüfung

  • Handlung oder Unterlassung
  • Strafbarer Tatbestand des StGB
  • Tat rechtswidrig
  • Schuld (nein --> Frage, ob Täter gefährlich ist --> wenn ja: vorbeugende Maßnahmen, nein: kein Strafanspruch)
  • Strafbarkeit
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