Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG - Steuerharmonisierungsgesetz)
BV 127 III und BV 129 I und II
Eine Gebietskörperschaft kann Kraft ihrer Hoheit über die auf ihrem Gebiet lebenden Personen Steuergesetze erlassen und Steuern eintreiben.
Sie trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person Rechnung.
Das Gegenstück ist die Objektsteuer, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.
Gebühr: Erteilung eines Fischerpatents
Vorzugslast: Grundeigentümerbeitrag im Rahmen von Landerschliessungen
Ersatzabgabe: Wehrpflichtersatzabgabe
Direkt: Das Steuersubjekt und der Steuerträger sind identisch. Die Steuer kann nicht überwälzt werden (z.B. Einkommenssteuer)
Indirekt: Das Steuersubjekt und der Steuerträger sind nicht identisch. Die Steuern können oder müssen überwälzt werden (z. B. Mwst)
Kausalabgabe: Gegenleistung - z.B. die Gebühr für die Ausstellung eines Passes.
Steuern: ohne Gegenleistung geschuldet
Das Steuerobjekt ist der steuerauslösende Tatbestand, d.h. der rechtliche oder wirtschaftliche Vorgang, welcher die Grundlage für die Besteuerung bildet.
Kontrollfrage: WAS löst die Besteuerung aus?
Das Steuersubjekt ist diejenige Person, welche die Steuern dem Staat abliefern muss.
Kontrollfrage: WER muss die Steuern entrichten?
Tarife
Steuersätze
Steuerfreibeträge
BV 129
Fiskalsteuer: Einkommenssteuer
Zwecksteuer: Nationalstrassenabgabe (Vignette) - darf nur für den Strassenbau eingesetzt werden.
Lenkungssteuer: LSVA - der Lastwagenverkehr auf der Strasse reduzieren