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UZwGBw Gesetze



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§ 15 Schusswaffengebrauch gegen Personen
Darf gegen Personen nur eingesetzt werden, wenn es den Umständen nach erfolderlich ist 

- Verbrechen

- Vergehen unter Mitführung oder Anwendung von Schusswaffen oder Explosivmitteln

- tätlicher Angriff gegen Leib und Leben 

- vorsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädigung, Veränderung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines Wehrmittels, Anlage, Schiff der BW oder Gefährdung der Schlagkraft der Truppen
§ 5 Weitere Personenüberprüfung
Voraussetzungen: 

- Betroffene Person muss §4 unterliegen
- Berechtigte Personen zur Durchführung ist der OvWa
- Personalien oder Aufenthaltsberechtigung nicht feststellbar oder
- dringender Tatverdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr und Gefahr in Verzug

- Durchführung muss unverzüglich erfolgen
- Dauer der Festhaltung bis zu 3 Stunden
- In Ausnahmefällen bis maximal 12 Stunden
- nicht länger als nötig


Aufgabe Wachdienst
- schützt militärische Bereiche gegen unbefugten Zutritt
- verhindert die Ausführung oder Fortsetzung von Straftaten gegen 
          (a) Angehörige der BW, zivile Wachpersonen oder Angehörige der verbündeten Streitkräfte
          (b) militärische Bereiche oder Gegenstände der BW oder verbündeter Streitkräfte  in der BRD
          (c) die militärische Geheimhaltung

- Schutz vor Spionage, Sabotage, Zersetztung, Terrorismus 

§ 13 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und Hilfe zu leisten.
§ 16 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
- nur wenn andere Zwangsmaßnahmen erfolglos sind

- Einsatz gegen Personen nur dann, wenn Ziel nicht auch durch SWG gegen Sachen erreicht werden kann

- nur Angriffs- und Fluchtunfähig machen

- verboten, wenn erkennbar Unbeteiligte gefährdet werden

- kein Schusswaffengebrauch gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter (unter 14 Jahren) befinden
Befugnisse
- Anhalten & Überprüfen von Personen und Fahrzeugen
- Festhalten von Personen
- Durchsuchen von Personen und Gegenständen
- Sicherstellung und Beschlagnahmung von Gegenständen
- Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwanges
- Vorläufige Festnahme in Verbindung mit §127 Abs. 1 StPO
§ 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- von mehreren geeigneten Maßnahmen ist die mit der geringsten beeinträchtigung für den Betroffenen zu wählen
- Maßnahme darf nur so lange erfolgen, wie der Zweck es erfordert
- Maßnahme muss unterbleiben, wenn der daraus entstehende Schaden außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.
§ 17 Androhung des Schusswaffengebrauchs
- Der Gebrauch der Schusswaffe ist anzudrohen
- Die Abgabe eines Warnschusses gilt als Androhung
- Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen

Androhung entfällt bei:

- Akute Gefahr für Leib und Leben eines Menschen
- Gefahr eines besonders schweren Nachteils für Anlagen, Einrichtungen, Schiffe von bedeutendem Wert
- Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die Sicherheit der BRD
§ 7 Durchsuchung und Beschlagnahme
- Person muss grundsätzlich §4 unterliegen

- Person muss einer Straftat gegen die Bundeswehr verdächtig sein

- Gefahr in Verzug

- Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
Die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Gefahr in Verzug
Verhinderung der Straftat oder Aufklärung der Straftat gefährdet durch:

- Fluchtgefahr (Entziehung der Strafverfolgung)

- Verdunklungsgefahr (Beweismittel vernichten/verändern oder Zeugen beeinflussen)
§ 6 Vorläufige Festnahme
Die Wache verständigt den OvWa und dieser entscheidet über die vorläufige Festnahme gem. §6 UZwGBw

Voraussetzung:

- Personenüberprüfung nach §4 UZwGBw
- muss nach §5 dem Wachvorgesetzten übergeben worden sein
- Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr
- Gefahr in Verzug
- Voraussetzungen für die Strafverfolgbarkeit nach StPO
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Anwendung unmittbaren Zwanges (UZwGBw)
- ZDv A-1130/21 Wachdienst in der Bundeswehr
§ 4 Anhalten und Personenüberprüfung
Der Personenüberprüfung unterliegen Personen:

- die sich in einemn militärischen Sicherheitsbereich aufhalten
- die einen militärischen Sicherheitsbereich betreten oder verlassen wollen
- die unmittelbar nach dem Verlassen, bzw. dem Versuch ihn zu betreten, verfolgt werden

§ 1 Berechtigte Personen
(1) Soldaten der Bundeswehr mit militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben

(2) Soldaten verbündeter Stretkräfte, die im Einzelfall mit Wach- und Sicherheitsaufgaben beauftragt wurden

(3) Wer, ohne Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der Bundeswehr beauftagt ist (zivile               Wachperson)
§ 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
1. Militärischer Bereich:

Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.


2. Militärische Sicherheitsbereiche:

- Militärische Bereiche, deren unbefugtes Betreten verboten ist
- Sonstige Bereiche, die vorübergehend zu einem militärischen Sicherheitsbereich erklärt wurden

§ 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch:

- körperliche Gewalt (Rempeln, Schubsen, Boxen, etc.)
- Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Dienstfahrzeug, Stablampe, etc.)
- Waffen (dienstlich bereitgestellte Schusswaffe)
§ 18 Explosivmittel
Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.

§ 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
- Durchsuchungsanordnung gegenüber einem ganzen Personenkreis (nicht Einzelpersonen)
- Befehl durch Kasernenkommandant
- Wache handelt (durchsucht) NUR auf Befehl (Anordnung)

§ 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Jede Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist vor der Anwendung anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zulässt.

Wichtig:

- unmittelbar vor der Maßnahme
- dem Betroffenen Zeit zur Befolgung der Anweisungen geben
- für den Betroffenen deutlich vernehmbar sein (auf deutliche und hörbare Aussprache achten)
§ 14 Fesselung von Personen
Wer §5 unterliegt oder vorläufig festgenommen wurde darf gefesselt werden wenn:

- Gefahr eines Angriffs
- Person Widerstand leistet
- konkreter Fluchtverdacht (weil Identität nicht feststeht / kein fester Wohnsitz)
- Selbstmordgefahr
§ 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
- um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Forsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern

- um sonstige rechtswidrige Störungen der dienstlichen Tätigkeit der Bundeswehr zu beseitigen

- um eine zulässige Maßnahme nach diesem Gesetz oder eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO zu erzwingen
§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
- Straftaten gegen Angehörige der Bundeswehr, Angehörige der verbündeten Streitkräfte oder zivile Wachpersonen, während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes oder tätliche Angriffe innerhalb eines militärischen Bereiches / Sicherheitsbereiches

- Straftaten gegen militärische Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte

- Straftaten gegen die militärische Geheimhaltung in der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte
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