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Question
Answer
Legalitätsprinzip
Öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Rechtsgleichheit
Willkürverbot
Treu und Glauben (insb. Vertrauensschutz)
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Legalitätsprinzip
Öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Rechtsgleichheit
Willkürverbot
Treu und Glauben (insb. Vertrauensschutz)
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung
Die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Organisation und das Verfahren der Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungstätigkeit bestimmen.
- öffentl. Recht, i.d.R. zwingend
- Anwendung von Amtes wegen
- dient der Wahrnehmung öffentl. Interessen
- bestimmend für den Rechtsschutz+Rechtsschutzinstanzen
Erlass mit generell-abstrakten Normen, der im Gesetzgebungsverfahren erlassen wird
Bund: Erlass durch BVers, Mitwirkung des Volks durch falkultatives Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV)
Gesetze sind die wichtigsten Rechtsquellen
Generell-abstrakte Normen, die nicht im Verfassungs- oder Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden (Verordnungen, Weisungen, Reglemente)
Grundprinzipien (Verfassungsgrundsätze)
Schranken der Grundrechte (zB Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Verfahrensgarantien)
Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung: Kompetenzverteilung Bund-Kantone / Kompetenzverteilung BVers-BGer-Bundesrat
Selbständige Verordnungen stützen sich direkt auf die Verfassung (z.B. BV 182 Abs. 2, 184 Abs. 3 oder 185 Abs. 3 BV)
Unselbständige Verordnungen stützen sich auf ein Gesetz und sind diesem direkt zugeordnet.
Ungeschriebene oder geschriebene Rechtsnormen mit Geltung in allen Rechtsbereichen aufgrund ihrer allgemeinen Tragweite
Stehen auf der Stufe des Gesetzes / haben Gesetzesrang
Beispiele:
- Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
- Verrechnung von Geldforderungen
- Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
- Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht
Voraussetzungen:
Langjährige, ununterbrochene, einheitliche Praxis der Behörden
Rechtsüberzeugung der Behörden und der betroffenen Privaten
Vorliegen einer echten Lücke im Gesetz und das unabweisliche Bedürfnis, sie zu füllen
lex specialis derogat legi generali: spezielleres Gesetz vor allgemeinem
lex posterior derogat legi priori: späteres (jüngeres) Gesetz geht früherem (älterem) Gesetz vor
argumentum e contrario: Umkehrschluss
argumentum per analogiam: Analogieschluss
in dubio pro libertate: Verbot extensiver Auslegung von Polizei- und Ausnahmevorschriften / restriktive Auslegung von freiheitsbeschränkenden Normen, um individuelle Freiheit zu schützen
Die Unterscheidung ist wichtig, da ans öffentl. Recht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden wie ans Privatrecht.
- Bindung ans Gesetz unterschiedlich
- Verfahren unterschiedlich
- Rechtsschutz unterschiedlich
- Haftungsregeln unterschiedlich
- Grundrechtsbindung bei Wahrnehmung öffentl. Aufgaben
Subordinationstheorie: übergeordnet / gleichberechtigt
Interessentheorie: öffentl. Interessen / private Interessen
Funktionstheorie: öffentl. Aufgabe / privatrechtl. Aufgabe
Modifizierte Funktionstheorie: öffentl.-rechtl. Sanktion / privatrechtl. Sanktion
Die Verfolgung eines öffentlichen Interesses ist Voraussetzung jedes staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV)
Geltung für die gesamte Rechtsordnung (für Grundrechte speziell in Art. 36 Abs. 2 BV)
Unbestimmter Rechtsbegriff; Auslegung
Zeitlich und örtlich wandelbar
Beispiele: Polizeiliche Interessen (Schutz der Polizeigüter), Planerische Interessen, Soziale/sozialpolitische Interessen, Fiskalische Interessen
Eignung: Zwecktauglichkeit
Erforderlichkeit: Notwendigkeit (Übermassverbot) Erforderlichkeit in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
Zumutbarkeit: Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Interessenabwägung), Zweck-Mittel-Relation
-> Geltung in der gesamten Rechtsordnung (Art. 5 Abs. 2 BV; für Grundrechte speziell Art. 36 Abs. 3 BV)
Der Grundsatz verlangt Loyalität und Vertrauenswürdigkeit von Privaten sowie staatlichen Organen zu- und untereinander
Treu und Glauben im Verwaltungsrecht: Vertrauensschutz / Verbot widersprüchlichen Verhaltens / Verbot des Rechtsmissbrauchs
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 3 BV (Grundprinzip für das Verhalten von Staat und Privaten) / Art. 9 BV (grundrechtlicher Anspruch des Privaten gegen den Staat)
Verbot der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts, um Interessen zu verwirklichen, die nicht vom Schutzzweck des Rechtsinstituts umfasst sind.
Gilt für Behörden wie auch für Private.
- Einseitige, hoheitliche Anordnung der Behörde
- Individuell-konkreter Akt der Rechtsanwendung
- Auf Rechtswirkungen ausgerichtet
- Anwendung von Verwaltungsrecht/öffentlichem Recht
- Verbindlichkeit
- Erzwingbarkeit
- Rechtsgestaltende Verfügung
- Verweigernde Verfügung
- Feststellende Verfügung
- Mitwirkungsbedürftige Verfügung
Eine Verfügung ist fehlerhaft, wenn sie materiell oder formell, d.h. bezüglich ihres Zustandekommens (Zuständigkeit und Verfahren) oder ihrer Form, rechtswidrig ist.
- Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit, wenn bereits beim Erlass rechtswidrig (falsche Faktenermittlung oder Rechtsanwendung)
- Nachträgliche Fehlerhaftigkeit, wenn zwar beim Erlass rechtmässig, aber aufgrund geänderter Tatsachen- oder Rechtslage unrechtmässig wird
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