Card 21
Question
Answer
- Anfechtbarkeit (Normalfall)
- Nichtigkeit (Ausnahme)
- Widerrufbarkeit
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- Anfechtbarkeit (Normalfall)
- Nichtigkeit (Ausnahme)
- Widerrufbarkeit
- Eine fehlerhafte Verfügung ist grundsätzlich gültig (Rechtssicherheit), aber anfechtbar
- Die Anfechtbarkeit ist auf eine bestimmte Frist und ein bestimmtes Verfahren beschränkt
- Durch Anfechtung wird die Änderung oder Aufhebung einer fehlerhaften Verfügung bezweckt
- Die Rechtswirksamkeit der Verfügung wird erst durch einen Entscheid aufgehoben oder geändert
- Durch Ablauf der Anfechtungsfrist erhält die Verfügung formelle Rechtskraft
- Die Anfechtbarkeit wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss vom Betroffenen geltend gemacht werden
- Vorliegen eines besonders schweren Mangels (Nichtigkeitsgrund), wie schwere Zuständigkeitsfehler, schwere Verfahrensfehler, schwere Form- oder Eröffnungsfehler, schwere inhaltliche Fehler
- Offensichtlichkeit oder leichte Erkennbarkeit des Mangels
- Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit (Abwägung zwischen richtiger Rechtsanwendung und Rechtssicherheit)
- Eine nichtige Verfügung ist absolut unwirksam und zeitigt keinerlei Rechtswirkungen
- Die rechtliche Unverbindlichkeit gilt ex tunc und ohne weiteres
- Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen
- Jeder und jede kann jederzeit die Nichtigkeit einer Verfügung behaupten
- Nichtige Verfügungen dürfen nicht vollstreckt werden
- Unter Umständen Heilung im Rechtsmittelverfahren
- Möglichkeit der Teilnichtigkeit
- Eine Bestrafung wegen Missachtung einer nichtigen Verfügung ist nicht zulässig
Eine Verfügung ist formell rechtskräftig, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann.
Sie tritt ein, wenn:
- die letzte Instanz entschieden hat oder kein Rechtsmittel zur Verfügung steht
- auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet wurde
- die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist
- das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde
- Verfügung ist unabänderlich (res iudicata)
- Behörde kann die Verfügung nicht mehr widerrufen
- nur möglich, wenn Verfügung auch formell rechtskräftig
-> bei formeller Rechtskraft geht es um die Frage der Anfechtbarkeit, bei materieller Rechtskraft um die Frage der Widerrufbarkeit der Verfügung
Nichtstreitig: Vorbereitung (Sachverhaltsfeststellung, Anhörungen etc.) und Erlass (Form, Eröffnung, Begründung etc.) erstinstanzlicher Verfügungen durch eine Verwaltungsbehörde.
Streitig: die an den Erlass einer Verfügung anschliessende Rechtmässigkeitsprüfung vor einer oberen Verwaltungsbehörde / Anfechtung der Verfügung und nachfolgendes Rechtsstreitverfahren
Art. 24 Abs. 1 VRP:
a) Tatsachen, Vorschriften und Gründe, auf die sie sich stützt
b) Rechtsspruch der Behörde (Dispositiv)
c) Festsetzung der Kosten und Kostentragungspflicht
d) Rechtsmittelbelehrung
e) Daten der Verfügung und der Zustellung
- nennt das zulässige, ordentliche Rechtsmittel sowie innerhalb welcher Frist und bei welcher Instanz es eingelegt werden muss
- ein Hinweis auf ausserordentliche Rechtsmittel oder blosse Rechtsbehelfe ist nicht erforderlich
- eine falsche oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung ist eine mangelhafte Verfügungseröffnung, aus der den Parteien keinerlei Rechtsnachteil erwachsen darf
Art. 25 Abs. 1 VRP: dem Betroffenen und Dritten mit schutzwürdigen Interessen
Art. 25 Abs. 2 VRP: Eröffnung grundsätzlich schriftlich, ausser wenn Gefahr im Verzug oder sofortiger Erledigung in Anwesenheit des Betroffenen
Art. 25 Abs. 3 VRP: Recht auf schriftliche Eröffnung innert 5 Tagen, wenn Verfügung mündlich eröffnet wurde
Art. 26 VRP:
- Unmöglichkeit der Zustellung (unbekannter Aufenthalt)
- grosse Zahl von Adressaten
- Allgemeinverfügungen (nicht einzeln bestimmte Adressaten)
- Widerruf
- Revision/Wiederaufnahme (ausserordentl. Rechtsmittel)
- Wiedererwägung (Rechtsbehelf)
Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung ausserhalb eines Rechtsschutzverfahrens durch die erlassende Verwaltungsbehörde.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP zulässig, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
Art. 28 Abs. 2 VRP: Anspruch auf Entschädigung, wenn Betroffener Schaden erleidet, gutgläubig war und er kein Verschulden hat
Art. 28 Abs. 3 VRP: grds. kein Widerruf bei formell rechtskräftigen Verfügungen in Abgabesachen
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